Sachsen

VO Nationalparkregion Sächsische Schweiz

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Quellenkennung: 5449. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2003 Nr. 15, S. 663 Fsn-Nr.: 653-2.14 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Juli 2007

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el und -wege in der Kernzone zur unmittelbaren Ausübung des Felskletterns abseits gekennzeichneter Wege, sofern keine Kletterzugänge markiert sind. Das Verbot nach § 6 Abs. 2 Nr. 22 bleibt unberührt, 11. das Lagern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Felskletterns im Bereich der mit Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 zugelassenen Klettergipfel und -wege, 12. das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen außerhalb der Kernzone im Rahmen des § 30 Abs. 1 SächsNatSchG, 13. eine nach Art und Menge schonende Entnahme von Pilzen und Beeren für den persönlichen Bedarf; die Verbote nach § 6 Abs. 2 Nr. 16 und 17 bleiben unberührt, 14. die Nutzung der Standgewässer Amselsee Rathen und Obere Schleuse Hinterhermsdorf für den traditionellen Bootsverkehr sowie den nach Art und Umfang bisher üblichen Betrieb der Felsenbühne Rathen, 15. das Anzünden und Unterhalten von Feuer an den vom Nationalpark- und Forstamt errichteten oder genehmigten Feuerstellen, 16. Landung nicht motorgetriebener Luftfahrzeuge wie Segelflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Ballone, wenn dies nicht bereits beim Start vorhersehbar war, 17. Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, die der Unterhaltung und dem laufenden Betrieb der Bundeswasserstraße Elbe dienen, 18. unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte und von Tieren, 19. Maßnahmen des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Polizei und der Feuerwehr im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. (2) 1§§ 6 und 7 gelten nicht für Maßnahmen, die in Plänen im Sinne von § 22 Abs. 2 SächsWaldG enthalten sind, wenn die oberste Naturschutzbehörde zuvor schriftlich die Vereinbarkeit der Planaussagen mit dem Schutzzweck nach § 3 und den Zielen und Grundsätzen nach §§ 4, 5 sowie Anlage 5 bestätigt hat. 2§§ 6 und 7 gelten nicht für Maßnahmen, die in Plänen nach § 33 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) geändert worden ist, oder nach § 12 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind. (3) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen im Nationalpark unberührt. (4) Die Notwendigkeit anderer Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleibt unberührt. 1 Abschnitt 3 Bestimmungen für das Landschaftsschutzgebiet § 9 Schutzzweck (1) Das Landschaftsschutzgebiet dient der Wahrung des in Anlage 6 beschriebenen Schutzgebietscharakters und damit der Erhaltung und Entwicklung des Elbsandsteingebirges einschließlich der in angrenzenden Naturräumen befindlichen Schutz- gebietsflächen als Kulturlandschaft und landesweit bedeutsames Erholungsgebiet sowie als Beispiel vorbildlicher Landschaftspflege. (2) Bezweckt wird die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der natürlichen und historisch gewachsenen Eigenart, Schönheit und Vielfalt des Landschaftsbildes, insbesondere 1. die Erhaltung des natürlichen Geländeprofils in seiner charakteristischen Ausprägung einschließlich der ehemaligen Steinbruchwände und -halden, 2. die Erhaltung und Förderung ungestörter, von technischen Einrichtungen unbeeinträchtigter Sichtbeziehungen innerhalb und zwischen den verschiedenen Landschaftsstockwerken im Quadersandstein sowie von und zu den umgebenden Naturräumen, 3. die weitgehende Beibehaltung einer an den natürlichen Standortgegebenheiten orientierten Nutzungsartenverteilung, der Schutz von Wald und Dauergrünland sowie die Erhaltung der für die Ebenheiten und Randebenheiten typischen Offenlandbereiche, 4. die Erhaltung und Förderung landschaftsbildprägender Bäume, Baumgruppen und -reihen sowie sonstiger Gehölze, 5. die Erhaltung kulturhistorischer Landschaftselemente, einschließlich wertvoller Kultur-, Bau- und Boden- sowie Naturdenkmale und deren Umgebung. (3) Bezweckt wird weiterhin die Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Regenerations- und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere 1. die Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung möglichst großflächiger, unbeeinträchtigter Freiräume, 2. die Erhaltung des Bodens, seiner natürlichen Bodenfunktionen sowie der bodenstabilisierenden Vegetation, vor allem in erosionsgefährdeten Bereichen, 3. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensraum- und Biotopverbundfunktionen der Fließgewässer einschließlich ihrer Überschwemmungsgebiete, Quellen, Quellgebiete sowie Schutz und Pflege von Standgewässern aus Biotop- und Artenschutzgründen, 4. die Entwicklung naturnaher, stabiler, funktionsgerechter und leistungsfähiger Wälder, 5. eine nachhaltige Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen einschließlich der Förderung oder Wiedereinbringung von Biotopverbundstrukturen, 6. der Schutz wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tierarten und deren Lebensgemeinschaften in ihrer natürlich und kulturlandschaftlich bedingten Vielfalt einschließlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung ihrer Lebensräume. (4) 1Das Landschaftsschutzgebiet dient der Erholung und dem Naturgenuss der Allgemeinheit. 2Seine Eignung für eine natur- und landschaftsverträgliche Erholungsnutzung wird insbesondere durch Erhaltung und stärkere Ausprägung des Ruhecharakters der Landschaft sowie durch die Erschließung der natürlichen und kulturhistorischen Besonderheiten für die Erholungssuchenden gewährleistet. (5) 1Das Landschaftsschutzgebiet erfüllt außerdem Puffer-, Vernetzungs- und Ergänzungsfunktionen für den Nationalpark Sächsische Schweiz. 2Mit dem Landschaftsschutzgebiet werden auf sächsischer Seite die Voraussetzungen für eine mit dem angrenzenden tschechischen Nationalpark Böhmische Schweiz und dem tschechischen Landschaftsschutzgebiet Elbsandsteingebirge (Chránìná Krajinná Oblast Labské pískovce) abgestimmte, grenzüberschreitende Pflege und Entwicklung der Sächsisch-Böhmischen Schweiz als Kulturlandschaft geschaffen. § 10 Verbote (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. (2) Insbesondere ist es vorbehaltlich des Ergebnisses einer nach § 11 erforderlichen Prüfung verboten:   1. offene Felsbildungen zu beschädigen, natürliche Geländehohlformen zu verfüllen oder zu begradigen sowie Bodenschätze zu gewinnen, Neuaufschlüsse für die Gewinnung von Bodenschätzen anzulegen oder stillgelegte Gewinnungsfelder wieder zu eröffnen,   2. Wald umzuwandeln,   3. Dauergrünland in Acker umzuwandeln,   4. Gebäude im Außenbereich zu errichten oder zu erweitern, ausgenommen   a) nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852) geändert worden ist, privilegierte Vorhaben,   b) nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigte Vorhaben,   c) Gebäude, die einer bestehenden Wohn- oder Gewerbenutzung dienen, einen räumlichen Zusammenhang mit dieser aufweisen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem baulichen Altbestand stehen,   d) der Kleingartennutzung dienende Gebäude in Kleingartenanlagen sowie   e) Fahrgastunterstände,   5. Windkraftanlagen von mehr als 10 m Höhe zu errichten,   6. ortsfeste Freileitungen der überörtlichen Elektroenergieversorgung im Hoch- und Mittelspannungsbereich einschließlich Masten außerhalb von Siedlungsgebieten zu errichten oder wesentlich zu erweitern,   7. Motorgeländesport oder Motorrennsport durchzuführen sowie mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen,   8. nach Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 an anderen als den damit zugelassenen Klettergipfeln und -wegen zu klettern,   9. an nassem oder feuchtem Gestein zu klettern, künstliche Hilfsmittel oder chemische oder mineralische Stoffe wie Magnesia zu benutzen und neue Kletterwege anders als von unten nach oben zu erschließen, 10. Anlagen in Fließgewässern zu errichten, die zu einem Anstau des Wasserkörpers führen und die Durchgängigkeit für wandernde Tierarten behindern können oder den Uferbereich naturfern verändern. § 11 Erlaubnisvorbehalte (1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Handlungen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde:   1. die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO, mit Ausnahme von Werbeanlagen nach Nr. 12, sowie die baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung von Gebäuden,   2. die Neuverlegung oder wesentliche Veränderung von Leitungen aller Art außerhalb von bebauten Grundstücken,   3. die Entnahme oder das Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder Veränderungen der Bodengestalt auf andere Weise,   4. das Lagern von Gegenständen, soweit diese nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind,   5. die Neuanlage, wesentliche Änderung oder wesentliche Nutzungsänderung von Fahrstraßen und Wirtschaftswegen, Parkplätzen, von Wander- und Radwegen sowie Reitwegen,   6. das Anbringen oder Beseitigen von Wegemarkierungen und von Ausschilderungen, die geeignet sind, die Erholungsnutzung räumlich zu lenken,   7. das Aufstellen von Schutzhütten, die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Sport-, Spiel-, und Grillplätzen,   8. das Aufstellen von Verkaufsständen,   9. das Zelten oder Übernachten in Campinganhängern oder Fahrzeugen außerhalb dafür ausdrücklich zugelassener Plätze oder eingefriedeter Hausgrundstücke, 10. die Errichtung von Anlagen zum Anlegen und Verankern von Wasserfahrzeugen im Hauptstrom der Elbe, 11. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern einschließlich deren Ufer sowie das Umleiten, Ableiten oder die Entnahme über den Gemeingebrauch hinaus von Oberflächen- oder Grundwasser, 12. das Anbringen oder Aufstellen von Bild- und Schrifttafeln oder Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 SächsNatSchG, 13. Erstaufforstungen, die Anlage von Wildgehegen, Gehölzplantagen oder Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die Anlage oder Erweiterung von Gärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise, 14. die Beseitigung von markanten Einzelbäumen, Baumgruppen oder Hecken, Streuobstbeständen, von straßen- und wegebegleitenden Baumreihen sowie von gewässerbegleitenden Gehölzen, 15. das Anpflanzen gebietsfremder Gehölze (insbesondere Zier- oder Nadelgehölze) in wohnungsfernen Gärten, 16. organisierte Veranstaltungen aller Art im Freien mit voraussichtlich mehr als 250 Teilnehmern außerhalb von Sportplätzen oder ortsnahen Festplätzen sowie unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer Orientierungsläufe, 17. das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder dafür ausdrücklich zugelassenen Straßen, Wege und Plätze, sofern dies nicht im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder sonstigen rechtmäßigen Nutzung des Grundstückes steht. (2) 1Einer Erlaubnis bedarf es in Einzelfällen nach Absatz 1 Nr. 4, 6, 12, 14 und 16 nicht, wenn das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz die jeweilige Handlung schriftlich gegenüber dem Begünstigten für mit dem Schutzzweck gemäß § 9 sowie den Grundsätzen und Zielen gemäß Anlage 7 vereinbar erklärt hat. 2Weitergehende Vorschriften über die Beteiligung der Naturschutzbehörden in anderen Rechtsvorschriften außerhalb dieser Verordnung bleiben unberührt. 3Bei der Ausweisung von Reitwegen wird die Erlaubnis nach Absatz 1 durch das Einvernehmen des Nationalpark- und Forstamtes ersetzt. (3) Im Geltungsbereich von Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 14 für die Beseitigung von Bäumen auf bebauten Grundstücken und in Gärten. (4) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck gemäß § 9 sowie den Grundsätzen und Zielen gemäß Anlage 7 nicht zuwiderläuft oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können. 2§ 7 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. § 12 Zulässige Handlungen 1Im Landschaftsschutzgebiet gelten die §§ 10 und 11 nicht für:   1. die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der guten fachlichen Praxis in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,   2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat,   3. die Errichtung ortsüblicher Zäune für die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung,   4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei und der Jagd,   5. die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege, Gewässer und Eisenbahnstrecken sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung,   6. das Betreiben von Steinbrüchen und den Abbau von Bodenschätzen auf der Grundlage von Bewilligungen, Bergwerkseigentum, alten Gewinnungsrechten und genehmigten Betriebsplänen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestanden,   7. die Errichtung und die Änderung baulicher Anlagen in Hausgärten oder Kleingartenanlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Terrassen, befestigte Wege, Pergolen, Schwimmbecken, Teppichstangen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,   8. die Errichtung, die Änderung und den Abbruch baulicher Anlagen auf bestehenden Fest-, Sport- und Kinderspielplätzen, die der zweckentsprechenden Einrichtung und Nutzung dienen, wie vorübergehend aufgestellte Anlagen, Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude,   9. bauliche Änderungen innerhalb von Gebäuden oder an Gebäuden ohne wesentliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes, 10. die Landung nicht motorgetriebener Luftfahrzeuge wie Segelflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Ballone, wenn dies nicht bereits beim Start vorhersehbar war, 11. Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, die der Unterhaltung und dem laufenden Betrieb der Bundeswasserstraße Elbe dienen, 12. unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte und von Tieren, 13. Maßnahmen des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Polizei und der Feuerwehr im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. 2§ 8 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. § 13 Besondere Vorschriften Besondere naturschutzrechtliche Vorschriften im Landschaftsschutzgebiet, insbesondere solche über den Schutz bestimmter Biotope, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile bleiben unberührt. Abschnitt 4 Planung und Organisation § 14 Planung (1) Konzeptionelle Rahmenvorgaben zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet werden 1. für den Nationalpark entsprechend den Bestimmungen der §§ 3 bis 5 und den in Anlage 5 aufgeführten Grundsätzen und Zielen im Nationalpark-Programm und 2. für das Landschaftsschutzgebiet entsprechend dem Schutzzweck nach § 9 und den in Anlage 7 aufgeführten Grundsätzen und Zielen in einem Rahmenkonzept dargestellt und fortgeschrieben. (2) 1Auf der Grundlage des Nationalpark-Programms und des Rahmenkonzeptes für das Landschaftsschutzgebiet gemäß Absatz 1 und zur Ausformung konkreter Einzelziele und Maßnahmen ist eine Pflege- und Entwicklungsplanung gemäß § 15 Abs. 2 und 5 SächsNatSchG zu erstellen und fortzuschreiben, die insbesondere folgende Teile enthalten soll: 1. für den Nationalpark entsprechend den in Anlage 5 aufgeführten Grundsätzen und Zielen   a) Waldpflegemaßnahmen,   b) Offenlandbehandlung,   c) Wildbestandsregulierung,   d) Fließgewässerentwicklung,   e) Nutzungen und Gestattungen,   f) Verkehrslenkung und -beruhigung,   g) Besucherkonzeption,   h) Bergsportkonzeption,   i) Information und naturkundliche Bildung,   j) Forschung und Dokumentation, 2. für das Landschaftsschutzgebiet entsprechend den in Anlage 7 aufgeführten Grundsätzen und Zielen   a) Besucherkonzeption,   b) Bergsportkonzeption. 2Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze gemäß Anlagen 5 und 7 können weitere Pflege- und Entwicklungspläne erstellt und fortgeschrieben werden. (3) 1Die Planungen nach Absatz 1 und 2 obliegen dem Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz. 2Dieses hat den Landkreis Sächsische Schweiz, die betroffenen Kommunen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. 3Das Rahmenkonzept für das Landschaftsschutzgebiet gemäß Absatz 1 Nr. 2 wird im Benehmen mit dem Landkreis Sächsische Schweiz und den betroffenen Kommunen erstellt und fortgeschrieben. 4Verbände und Vereine sollen immer dann gehört werden, wenn ihre satzungsmäßigen Zwecke durch die Planungen berührt und sie im Gebiet aktiv sind. 5Angehört werden sollen ebenfalls die tschechischen Schutzgebietsverwaltungen für den Nationalpark Böhmische Schweiz und das Landschaftsschutzgebiet Elbsandsteingebirge. (4) 1Die Besucherkonzeptionen enthalten auf der Grundlage der vorhandenen Erschließung und Einrichtungen insbesondere die gekennzeichneten Wanderwege, Bergpfade und Radrouten einschließlich der damit in Verbindung stehenden Besuchereinrichtungen wie Wegekennzeichnungen und Aussichtspunkte. 2Die Besucherkonzeptionen werden im Benehmen mit der Arbeitsgruppe gemäß § 17 Abs. 4 erstellt und fortgeschrieben. (5) 1Die Bergsportkonzeptionen enthalten auf der Grundlage der vorhandenen Erschließung und Einrichtungen die zur Zulassung vorgesehenen Klettergipfel und -wege sowie die sondermarkierten Zugänge zu Klettergipfeln (Kletterzugänge) und im Nationalpark zusätzlich die Freiübernachtungsstellen. 2Sie beinhalten auch die naturschutzfachlich begründeten Grundsätze eines weitgehend naturverträglichen Kletterns (Sächsische Kletterregeln) einschließlich der entsprechenden Ausbildung. 3Die Bergsportkonzeptionen werden im Benehmen mit den vor Ort aktiven Bergsportverbänden erstellt und fortgeschrieben. (6) 1Die Planungen nach Absatz 1 und 2 oder deren Teile bedürfen der Zustimmung durch die oberste Naturschutzbehörde. 2Für den Teil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a wird die Zustimmung im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde, für den Teil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde und für den Teil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. d im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und der obersten Fischereibehörde erteilt. 3Die so bestätigten Planungen sind im Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz für jedermann zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten bereitzuhalten. 4Die Ergebnisse der Planungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. g und h sowie nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b werden in geeigneter Form im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. (7) Die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung erstellten und von der obersten Naturschutzbehörde bestätigten Pläne oder Teilpläne im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten fort. § 15 Entschädigung und Härtefallausgleich (1) Die in den Pflege- und Entwicklungsplänen vorgesehenen Maßnahmen der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.