Sachsen

VO Nationalparkregion Sächsische Schweiz

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Quellenkennung: 5449. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2003 Nr. 15, S. 663 Fsn-Nr.: 653-2.14 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Juli 2007

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz Vom 23. Oktober 2003 Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Juli 2007 Aufgrund von § 17 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 61 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426) geändert worden ist, sowie § 50 Abs. 2 SächsNatSchG in Verbindung mit § 1 Satz 1 und 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424), die durch Verordnung vom 23. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 96) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Schutzgebiete §   1 Festsetzung als Schutzgebiete §   2 Schutzgegenstände Abschnitt 2 Bestimmungen für den Nationalpark §   3 Schutzzweck §   4 Erholung und Bildung §   5 Zonierung §   6 Verbote §   7 Erlaubnisvorbehalte §   8 Zulässige Handlungen Abschnitt 3 Bestimmungen für das Landschaftsschutzgebiet §   9 Schutzzweck § 10 Verbote § 11 Erlaubnisvorbehalte § 12 Zulässige Handlungen § 13 Besondere Vorschriften Abschnitt 4 Planung und Organisation § 14 Planung § 15 Entschädigung und Härtefallausgleich § 16 Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz § 17 Fachliche Beratung § 18 Nationalparkgemeinde Abschnitt 5 Sonstige Bestimmungen § 19 Ordnungswidrigkeiten § 20 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Anlagen Anlage 1 Grobbeschreibung der äußeren Grenze der Nationalparkregion und Lage des Nationalparkes in der Nationalparkregion Anlage 2 Übersichtskarte Anlage 3 Verzeichnis der Karten Anlage 4 Lebensräume und Arten des Europäischen ökologischen Netzes „natura 2000“ Anlage 5 Grundsätze und Ziele der Pflege und Entwicklung im Nationalpark Anlage 6 Charakter des Landschaftsschutzgebietes Anlage 7 Grundsätze und Ziele der Pflege und Entwicklung im Landschaftsschutzgebiet Abschnitt 1 Schutzgebiete § 1 Festsetzung als Schutzgebiete (1) 1Die in § 2 Abs. 1 bis 3 näher bezeichneten Flächen werden als Nationalpark festgesetzt. 2Er umfasst im Landkreis Sächsische Schweiz Teile der Städte und Gemeinden Bad Schandau, Hohnstein, Kirnitzschtal, Königstein, Lohmen, Porschdorf, Kurort Rathen, Sebnitz, Stolpen und Stadt Wehlen. 3Der Nationalpark führt die Bezeichnung „Nationalpark Sächsische Schweiz“. (2) 1Die in § 2 Abs. 1 bis 3 näher bezeichneten Flächen werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. 2Es umfasst im Landkreis Sächsische Schweiz Teile der Städte und Gemeinden Bad Gottleuba-Berggießhübel, Bad Schandau, Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Gohrisch, Hohnstein, Kirnitzschtal, Königstein, Lohmen, Pirna, Porschdorf, Kurort Rathen, Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna, Rosenthal-Bielatal, Sebnitz, Stadt Wehlen und Struppen. 3Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz“. (3) Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet bilden zusammen die „Nationalparkregion Sächsische Schweiz“. § 2 Schutzgegenstände (1) 1Der Nationalpark hat eine Größe von rund 9 350 ha. 2Das Landschaftsschutzgebiet umfasst rund 28 750 ha. (2) Die äußeren Grenzen der Nationalparkregion und die Lage des Nationalparkes in der Nationalparkregion werden grob in Anlage 1 beschrieben und in Anlage 2 auf einer Karte im Überblick dargestellt. (3) 1Die Grenzen des Nationalparkes sowie die in § 5 aufgeführten Zonen innerhalb des Nationalparkes und die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in den in Anlage 3 benannten Karten des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft eingetragen. 2Maßgebend für den Grenzverlauf der äußeren Grenze der Schutzgebiete ist die Linienaußenkante. 3Sofern Straßen, Wege oder Bahnlinien die äußere Grenze der Nationalparkregion bilden, liegen diese außerhalb der Schutzgebiete. 4Die Grenzen der Zonen innerhalb des Nationalparkes verlaufen entlang der Strichmitte der jeweiligen Grenzsignatur. 5Maßgeblich ist jeweils die Darstellung in der Karte mit dem größten Maßstab. (4) Die in Anlage 3 benannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. (5) Die Verordnung mit Karten wird beim Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 01097 Dresden, Wilhelm-Buck-Straße 2, Raum 390, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der obersten Naturschutzbehörde sowie bei der höheren Naturschutzbehörde und im Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. Abschnitt 2 Bestimmungen für den Nationalpark § 3 Schutzzweck (1) 1Der Nationalpark nimmt als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), in der jeweils geltenden Fassung, und als Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG wichtige Funktionen im Europäischen ökologischen Netz „Natura 2000“ gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG wahr. 2Die Regelungen dieser Verordnung dienen auch der Umsetzung der Erhaltungsziele im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG, insbesondere für die in An- lage 4 aufgeführten Lebensräume und Arten. (2) Der Nationalpark bezweckt vornehmlich, 1. Eigenart, Schönheit und naturräumliche Vielfalt von Ausschnitten des Elbsandsteingebirges einschließlich Übergangslagen mit entsprechendem Standorts- und Vegetationsmosaik in naturnahem Zustand zu erhalten oder wie- derherzustellen (Landschaftsschutz), 2. ein von menschlichen Eingriffen weitgehend ungestörtes Wirken der Naturprozesse wie Verwitterung, Bodenentwicklung, Wasserhaushalt oder Fließgewässerentwicklung und Dynamik der Lebensgemeinschaften, insbesondere Waldentwicklung in Richtung vollständiger Mosaike der Entwicklungsstadien standortheimischer naturnaher Wälder, auf möglichst großer Fläche nachhaltig zu sichern (Prozessschutz), 3. offene Felsbildungen vor Beeinträchtigungen und Störungen zu schützen sowie unter Beachtung des Prozessschutzes gemäß Nummer 2 einen günstigen Erhaltungszustand naturnaher Wälder und eingeschlossener oder angrenzender Lebensräume zu bewahren oder zu entwickeln (Biotopschutz), 4. unter Beachtung des Prozessschutzes gemäß Nummer 2 die von Natur aus heimischen, wildlebenden Pflanzen- und Tierarten in ihrer genetischen Vielfalt und in ihren natürlichen und naturnahen Lebensräumen zu erhalten oder zu entwickeln, darüber hinaus ursprünglich heimischen Pflanzen- und Tierarten, deren Vorkommen erloschen sind, eine artgerechte Wiederansiedlung zu ermöglichen sowie Störungen von den wildlebenden Pflanzen- und Tierarten fernzuhalten (Artenschutz). (3) Ferner bezweckt der Nationalpark, 1. das Naturerlebnis der Bevölkerung und die naturkundliche Bildung im Sinne von § 4 zu ermöglichen und zu fördern, 2. die Struktur und die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die ungestörte Dynamik der Ökosysteme wissenschaftlich zu beobachten und zu erforschen, 3. landeskundlich besonders wertvolle Flächen und Denkmale wie Felsenburgen, Floßanlagen, Grenz- und Gedenksteine exemplarisch in ihrer typischen Ausprägung zu erhalten. (4) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung von Naturgütern wie Holz, Wasser, Steinen und Erden bezweckt. (5) Mit dem Nationalpark Sächsische Schweiz sollen auf sächsischer Seite die Voraussetzungen für eine mit dem angrenzenden tschechischen Nationalpark Böhmische Schweiz (Národní park České Švýcarsko) abgestimmte, grenzübergreifende Pflege und Entwicklung eines internationalen Schutzgebietes der Management-Kategorie II nach den Richtlinien der International Union for the Conservation of Nature and Natural Resources (veröffentlicht in: „Richtlinien für Management-Kategorien von Schutzgebieten – Interpretation und Anwendung der Management-Kategorien für Europa“, Grafenau/Deutschland, 2000) geschaffen werden. § 4 Erholung und Bildung (1) Der Nationalpark soll auch der Erholung und dem Naturgenuss der Allgemeinheit, insbesondere dem Naturerfahren der Besucher und der naturkundlichen Bildung sowie der Förderung von Verständnis und Unterstützung für den Naturschutz in der Bevölkerung dienen. (2) 1Der Nationalpark ist der Allgemeinheit zur Erholung und zum Naturerleben zugänglich, soweit dies dem Schutzzweck nach § 3 Abs. 2 nicht widerspricht. 2Den historisch gewachsenen Nutzungen und Interessen der Wanderer, Bergsteiger und des Tourismus ist bei der Anlage und Unterhaltung von Erschließungseinrichtungen und bei allen Planungen und Maßnahmen für das Schutzgebiet angemessen Rechnung zu tragen. 3Die Einrichtungen sollen zur nationalparkverträglichen Besucherlenkung beitragen. (3) 1Besucher des Nationalparkes haben sich auf Gefahren einzustellen, die sich aus dem Schutzzweck nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ergeben können. 2Auf die eingeschränkte Verkehrssicherung ist im Vorfeld hinzuweisen. 3Das Betreten des Nationalparkes erfolgt insofern auf eigene Gefahr. (4) Unter Beachtung des Schutzzweckes gemäß § 3 Abs. 2 soll der Nationalpark insbesondere durch Angebote im Bereich Erholung, Information und naturkundliche Bildung zur Strukturverbesserung in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz beitragen. § 5 Zonierung (1) 1Der Nationalpark gliedert sich in drei Schutzzonen mit unterschiedlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen. 2Zur Regelung der Erholungsnutzung ist unabhängig davon eine Kernzone ausgewiesen. (2) Die Schutzzonen gliedern sich wie folgt: 1. 1Die Naturzone A umfasst insbesondere Wälder, offene Felsbildungen, Gewässer und Offenlandbereiche, in denen der Schutz der Dynamik der Lebensräume und -gemeinschaften grundsätzlich gewährleistet ist. 2Auf diesen Flächen soll sich Natur weitestgehend ungelenkt und ungenutzt entwickeln können. 2. Die Naturzone B umfasst insbesondere Flächen, die nach Maßgabe der Nationalpark-Planung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 durch gezielte Maßnahmen so entwickelt werden sollen, dass sie überwiegend der ungestörten natürlichen Entwicklung im Sinne von Nummer 1 überlassen werden können. 3. 1Die Pflegezone umfasst im Nationalpark liegende Kulturlandschafts- und Erholungsbereiche sowie bebaute Grundstücke, die ganzjährig bewohnt oder bewirtschaftet werden. 2Sie dient auch der Minimierung von Störeinflüssen nach innen und außen. 3Der Schutzzweck nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird in der Pflegezone nicht verfolgt. (3) 1Die Kernzone zur Regelung der Erholungsnutzung umfasst Flächen, in denen zum Schutz der Naturausstattung besondere Verhaltensanforderungen für Besucher gelten. 2Die Kernzone ist im Gelände zu kennzeichnen. § 6 Verbote (1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachteiligen Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer sonstigen erheblichen Störung führen. (2) Insbesondere ist es vorbehaltlich des Ergebnisses einer nach § 7 erforderlichen Prüfung verboten,   1. bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86, 186), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, sowie in den Naturzonen A und B bauliche Anlagen zu ändern,   2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen sowie in den Naturzonen A und B derartige Anlagen zu ändern,   3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden, offene Felsbildungen oder Gewässer verunreinigen oder in ihrer Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können oder Teile der unbelebten Natur wie Steine, Mineralien oder Fossilien zu beschädigen oder zu entnehmen,   4. Auffüllungen vorzunehmen und Ablagerungen einzubringen,   5. Abfälle und sonstige Materialien im Gebiet zu lagern oder dorthin zu beseitigen,   6. neue Wasserkraftanlagen zu errichten, stillgelegte Anlagen, die über kein bestätigtes Altrecht verfügen, wieder in Betrieb zu nehmen oder bestehende Wasserkraftanlagen über den bisherigen Umfang hinaus zu betreiben sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können,   7. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art und Weise zu ändern, welche dem Schutzzweck gemäß § 3 zuwiderläuft, Verkaufsstände aufzustellen sowie Waren im Freien anzubieten,   8. Kahlhiebe gemäß § 19 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) geändert worden ist, durchzuführen,   9. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie die Lebensstätten wildwachsender Pflanzen zu beeinträchtigen, 10. Tiere auszusetzen, wildlebende Tierarten zu füttern, zu beunruhigen oder zu verletzen oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören, 11. wildlebende Tierarten zu fangen oder zu töten sowie Hunde, mit Ausnahme von Jagdhunden im Rahmen der zugelassenen Jagdausübung, unangeleint laufen zu lassen, 12. mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder mit motorgetriebenen zivilen Luftfahrzeugen niedriger als 600 m über Grund zu fliegen, Flugmodelle zu betreiben sowie im Freien Beleuchtungen und Anstrahlungen über das zur Verkehrssicherung unabdingbare Maß hinaus vorzunehmen, 13. durch Lärmen oder die Benutzung von Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten oder Musikinstrumenten im Freien die Ruhe der Natur zu stören oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen, 14. außerhalb von bebauten und eingefriedeten Grundstücken Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder Gewässer für Freizeitzwecke, einschließlich Baden, zu nutzen, 15. außerhalb von Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen oder der für die nachfolgend genannten Nutzungsarten ausdrücklich zugelassenen Straßen, Wege und Plätze mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen und Schlitten aller Art zu fahren, diese oder Anhänger dort abzustellen, zu reiten, Pferde zu führen oder Fahrrad zu fahren, 16. in der Kernzone Flächen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder gekennzeichneter Wege (Wanderwege, Radrouten, Bergpfade, Kletterzugänge) zu betreten oder außerhalb von Gebäuden zu lagern oder zu nächtigen, 17. außerhalb der Kernzone Straßen oder Wege zu verlassen oder außerhalb von bebauten, eingefriedeten Grundstücken an anderen als mit Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 zugelassenen und gekennzeichneten Stellen zu lagern oder zu nächtigen, 18. nach Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 an anderen als den damit zugelassenen Klettergipfeln und -wegen zu klettern, 19. an nassem oder feuchtem Gestein zu klettern, künstliche Hilfsmittel oder chemische oder mineralische Stoffe wie Magnesia zu benutzen und neue Kletterwege anders als von unten nach oben zu erschließen, 20. Motorsport zu betreiben oder Radsportveranstaltungen abseits von Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen durchzuführen, 21. organisierte Veranstaltungen wie Führungen oder Wanderungen während der Nachtzeit durchzuführen, 22. in der Kernzone organisierte Veranstaltungen abseits gekennzeichneter Wanderwege oder Radrouten sowie öffentlicher Straßen durchzuführen. § 7 Erlaubnisvorbehalte (1) Im Nationalpark bedürfen folgende Handlungen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde:   1. forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Maßnahmen, soweit diese nicht bereits nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6, 7 oder Abs. 2 zulässig sind,   2. die Errichtung oder Erweiterung jagdlicher Einrichtungen,   3. Forschungsvorhaben im Gelände,   4. das Anbringen, Entfernen oder Verändern von Bild- und Schrifttafeln sowie die Kennzeichnung von Wegen und Objekten,   5. das Aufstellen von Bänken, Sitzgruppen, Papierkörben oder ähnlichen Besuchereinrichtungen,   6. außerhalb der Kernzone organisierte Veranstaltungen abseits gekennzeichneter Wanderwege oder Radrouten sowie öffentlicher Straßen,   7. organisierte Veranstaltungen aller Art im Freien mit voraussichtlich mehr als 60 Teilnehmern,   8. Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste,   9. der Abbruch baulicher Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO in der am 28. November 2003 geltenden Fassung, 10. in der Pflegezone die Änderung baulicher Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO in der am 28. November 2003 geltenden Fassung oder die Änderung von Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Verkehrsanlagen sowie von Leitungen. (2) 1Einer Erlaubnis bedarf es in Einzelfällen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 nicht, wenn das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz die jeweilige Handlung schriftlich gegenüber dem Begünstigten für mit dem Schutzzweck gemäß § 3 und den Zielen und Grundsätzen gemäß §§ 4, 5 sowie Anlage 5 vereinbar erklärt hat. 2Weitergehende Vorschriften über die Beteiligung der Naturschutzbehörden in anderen Rechtsvorschriften außerhalb dieser Verordnung bleiben unberührt. (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck gemäß § 3 und den Zielen und Grundsätzen gemäß §§ 4, 5 sowie Anlage 5 nicht zuwiderläuft oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können. (4) 1Die Erlaubnis kann unter Auflagen oder Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden. 2Über die Erteilung der Erlaubnis ist innerhalb eines Monats nach Eingang des schriftlichen Antrages bei der höheren Naturschutzbehörde zu entscheiden. 3Äußert sich diese innerhalb der Frist nicht, gilt die Erlaubnis als erteilt. 4Die Frist kann verlängert werden, wenn eine Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, erforderlich ist. (5) 1Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde ergangen ist. 2§ 10 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG gilt entsprechend. 3Für die Erteilung des Einvernehmens gilt Absatz 3 entsprechend. § 8 Zulässige Handlungen (1) Im Nationalpark gelten die §§ 6 und 7 nicht für:   1. Maßnahmen der Naturschutzbehörden, des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz oder deren Beauftragten, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben unerlässlich und mit dem Schutzzweck vereinbar ist,   2. Maßnahmen der Umweltschutzbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben unerlässlich und mit dem Schutzzweck vereinbar ist, nach vorheriger Anzeige bei dem Nationalpark- und Forstamt,   3. die Behandlung des Offenlandes im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis in der Pflegezone sowie für die Bewirtschaftung von Hausgärten,   4. forstwirtschaftliche Maßnahmen, soweit sie Bestandteil des Pflege- und Entwicklungsplanes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a sind,   5. jagdliche Maßnahmen, soweit sie Bestandteil des Pflege- und Entwicklungsplanes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c sind,   6. Maßnahmen der fischereilichen Hege, soweit sie Bestandteil des Pflege- und Entwicklungsplanes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d sind,   7. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat,   8. die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege, Gewässer, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen und Eisenbahnstrecken sowie der rechtmäßig bestehenden Gebäude und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung,   9. das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Fahrzeugen durch Mitarbeiter von Behörden im Rahmen ihrer Dienstaufgaben oder deren Beauftragten sowie durch Sonstige mit Zustimmung des Nationalpark- und Forstamtes Sächsische Schweiz, 10. das Aufsuchen der mit Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 zugelassenen Klettergipf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.