Sachsen

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Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19346. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1157 Fsn-Nr.: 245-x.21 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2021

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isses sind in 1. der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung: die in den Prüfungsfächern erzielten Punkte und die verdoppelte Punktzahl der mündlichen Prüfung zu addieren und die Summe durch fünf zu dividieren, 2. der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung: die in den Prüfungsfächern und der mündlichen Prüfung erzielten Punkte zu addieren und die Summe durch vier zu dividieren. 2§ 27 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend“ bewertet. (4) 1Über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (5) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung mit, ob, mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat. 2Auf Wunsch kann auch die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden. 3Über das Gesamtergebnis erhält der Prüfling eine vorläufige Bescheinigung. 4Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt dieser Tag als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung im Sinne des § 21 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. (6) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt. § 32 Prüfungszeugnis (1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. (2) 1Das Prüfungszeugnis enthält 1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“, 2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), 3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung, 4. die Gesamtnote der Prüfung, 5. das Datum des Bestehens der Prüfung, 6. die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und eines Vertreters der zuständigen Stelle sowie 7. das Siegel der zuständigen Stelle. 2Im Prüfungszeugnis soll darüber hinaus ein Hinweis auf die Zuordnung des Abschlusses im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen (DQR/EQR) enthalten sein. (3) 1Als Anlage zum Prüfungszeugnis ist eine Berufsbeschreibung des Ausbildungsprofils auszuhändigen. 2Auf schriftlichen Antrag des Prüflings werden die Einzelergebnisse der Prüfung gesondert bescheinigt. (4) Dem Zeugnis ist auf schriftlichen Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung des Zeugnisses und der Berufsbeschreibung beizufügen. (5) Auf schriftlichen Antrag des Prüflings kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. § 33 Bescheid über nicht bestandene Prüfung 1Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. 2Der Ausbildende erhält eine Mehrausfertigung des Bescheides. 3In dem Bescheid sind die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Leistungen und gegebenenfalls das Ergebnis der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis anzugeben. 4Auf die Bestimmungen des § 34 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 34 Wiederholungsprüfung (1) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, möglichst zum jeweils nächsten Prüfungstermin. 2Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. 3§ 11 findet Anwendung. (2) 1Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so sind diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. 2Die Bewertung in diesen Prüfungsfächern ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 35 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen. § 36 Prüfungsunterlagen 1Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften und eine Zweitschrift des Prüfungszeugnisses sind 10 Jahre aufzubewahren. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses oder des Prüfungsbescheides. 4Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. § 37 Übergangsregelungen Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits berufenen Prüfungsausschüsse bleiben bis zum Ablauf der Berufungsperiode in ihrer bisherigen Zusammensetzung bestehen. § 38 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt zum 1. September 2021 in Kraft. (2) 1Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem BBiG für die Durchführung von Prüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten vom 22. Oktober 2015 (SächsABl. AAz. S. A58) außer Kraft. (3) Diese Verordnung wurde am 20. August 2021 gemäß § 47 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt genehmigt. Leipzig, den 28. Juni 2021 Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland Nobereit Vorsitzender der Vertreterversammlung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.