Sachsen

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Quellenkennung: 19346. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1157 Fsn-Nr.: 245-x.21 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2021

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Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. 2In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. (2) Bei der Umschulungsprüfung in einen anerkannten Ausbildungsberuf sind das Berufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen der jeweiligen Fachrichtung zugrunde zu legen. (3) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung etwas anderes vorsieht. § 15 Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung (1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) 1Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. 2Die schriftliche Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. 3Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. 4In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. 5Die mündliche Prüfung soll als Einzelprüfung innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden. (3) 1In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling zum Nachweis seiner beruflichen Handlungsfähigkeit im 21. Prüfungsfach „Versicherung und Finanzierung“ in einer Arbeit von 240 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. 3Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann. 42. Prüfungsfach „Leistungen“ in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten a) Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit, b) Leistungen bei Mutterschaft lösen. 5Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann. 63. Prüfungsfach „Wirtschafts- und Sozialkunde“ in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten a) Arbeitsrecht und Beschäftigung, b) betrieblicher Leistungsprozess, c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur bearbeiten. 7Dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. (4) 1Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer ihm gestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten. 3Dabei soll er zeigen, dass er Kunden beraten, in berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren und die fachlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. 4Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. 5Die Prüfer sollen die sachgerechte Anwendung fachlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten mit bis zu 40 Punkten und kundenorientiertes Gesprächsverhalten mit bis zu 60 Punkten bewerten. 6Näheres zur Gestaltung der Beratungssituation und zu den Prüfungsaufgaben, die Grundlage des Prüfungsgespräches sind, regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen. (5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. § 16 Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung (1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) 1Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. 2Die schriftliche Prüfung soll an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. 3Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann allerdings im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. 4In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. 5Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung stattfinden. (3) 1In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling zum Nachweis seiner beruflichen Handlungsfähigkeit im 1. Prüfungsfach „Versicherung und Finanzierung“ in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. 2Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 32. Prüfungsfach „Leistungen“ in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten a) Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit, b) Geldleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit lösen. 4Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 53. Prüfungsfach „Wirtschafts- und Sozialkunde“ in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten a) Arbeitsrecht und Beschäftigung, b) betrieblicher Leistungsprozess, c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur bearbeiten. 6Dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. (4) 1Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. 3Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. (5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. § 17 Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung auf die in der Anlage 3 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) 1Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. 2Die schriftliche Prüfung soll an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. 3Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. 4In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. 5Die mündliche Prüfung soll als Einzelprüfung innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden. (3) 1In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling zum Nachweis seiner beruflichen Handlungsfähigkeit im 1. Prüfungsfach „Versicherung und Finanzierung“ in einer Arbeit von 180 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. 2Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 32. Prüfungsfach „Leistungen“ in zwei Arbeiten von insgesamt 270 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten a) Rehabilitation, b) Rentenansprüche, -höhe und -zahlung lösen. 4Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 53. Prüfungsfach „Wirtschafts- und Sozialkunde“ in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben, insbesondere aus den Gebieten a) Arbeitsrecht und Beschäftigung, b) betrieblicher Leistungsprozess, c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur bearbeiten. 6Dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. (4) 1Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. 3Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. (5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. § 18 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen (1) 1Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. 2Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. 3Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden. 4Entsprechendes gilt für Prüflinge, die nicht behinderte Menschen sind, aber aufgrund einer aktuellen Beeinträchtigung ohne die in Satz 2 genannten Maßnahmen benachteiligt wären. 5Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 11) nachzuweisen. (2) 1Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die zuständige Stelle über die Erleichterung entscheiden, sie gegebenenfalls vorbereiten und/oder den Prüfungsausschuss und die aufsichtführende Person unterrichten kann. 2Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei der Anfertigung der Arbeiten ergeben. 3Art und Umfang der Erleichterung sind, soweit möglich, mit den Prüflingen zu erörtern. 4Tritt eine Beeinträchtigung erst während der Prüfung auf, ist unverzüglich die zuständige Stelle zu informieren, damit sie kurzfristig über geeignete Maßnahmen entscheiden kann. (3) Die aufsichtführenden Personen haben darauf zu achten, dass die von der zuständigen Stelle eingeräumten Erleichterungen umgesetzt werden. § 19 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung Bei der Umschulungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. § 20 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben. (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 3 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat. § 21 Nichtöffentlichkeit 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. 3Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. 4An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein. § 22 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 27 Absatz 2 und 3 durchgeführt. (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Die Prüfungsarbeiten sind nicht mit den Namen der Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu versehen. (4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 23 Ausweispflicht und Belehrung 1Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 24 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) 1Täuscht ein Prüfling während der Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er einem anderen dabei, teilt die Aufsicht dies dem Vorsitz des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle mit. 2Der Prüfling darf die Prüfungsaufgaben zu Ende bearbeiten. 3Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die Aufsicht von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen. 4Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. (2) 1Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. 2Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes bei der betreffenden Arbeit Punkte abziehen oder diese mit dem Punktwert Null bewerten. 3Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (3) 1Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. 2Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. 3Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. 4Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (4) Für die Ergänzungsprüfung nach § 30 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 25 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) 1Der Prüfling kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. 2In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 3Hat ein Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls der Prüfling nicht aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war. (2) 1Bricht ein Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. 3Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) 1Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, sind diese mit dem Punktwert Null zu bewerten. 2Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist. (4) Der Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes. (5) Nimmt der Prüfling aus wichtigem Grund an der mündlichen Prüfung nicht teil, so bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, wann und gegebenenfalls vor welchem Ausschuss die mündliche Prüfung nachzuholen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen, kann er dies nicht nachträglich geltend machen. (7) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 26 Bewertungsschlüssel (1) 1Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Bewertungsschlüssel Kriterien Punkte Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut 100 bis 87,5 eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut unter 87,5 bis 75 eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend unter 75 bis 62,5 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = ausreichend unter 62,5 bis 50 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft unter 50 bis 25 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend unter 25 bis 0 2Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. (2) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können bis zu 8 Punkte von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. § 27 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) 1Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. 2Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 28. (2) 1Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. 2Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. (3) 1Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. 2Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. 3Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation. 4Nur im Verhinderungsfall kann ein stellvertretendes Mitglied eingesetzt werden. 5In den Prüfungsarbeiten sind keinerlei Hinweise und Vermerke zulässig. 6Die Bewertungen sind auf dem jeweiligen Bewertungsbogen vorzunehmen; diese gehören zu den Prüfungsunterlagen. (4) 1In der mündlichen Prüfung sind die Leistungen von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses unvorhergesehen verhindert und ein stellvertretendes Mitglied nicht erreichbar, kann die mündliche Prüfung auch mit einem Ausschussmitglied weniger als der Gesamtmitgliederzahl, jedoch mindestens drei, abgenommen werden. 3Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist zu dokumentieren. (5) 1Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in den Prüfungsfächern und in der mündlichen Prüfung ist die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfer zu dividieren. 2Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden. § 28 Ergebnisniederschrift 1Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses beziehungsweise der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen. § 29 Teilnahme an der mündlichen Prüfung (1) 1An der mündlichen Prüfung dürfen nur Prüflinge teilnehmen, deren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach nicht mit „ungenügend“ oder in allen drei Prüfungsfächern nicht mit „mangelhaft“ bewertet wurden. 2Bei Prüfungsleistungen mit Bewertungen „ungenügend“ in einem Prüfungsfach oder „mangelhaft“ in allen drei Prüfungsfächern ist die Prüfung nicht bestanden. (2) 1Die Prüflinge, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens eine Woche vorher schriftlich eingeladen. 2Dabei sind ihnen die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mitzuteilen; auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, ist hinzuweisen. § 30 Ergänzungsprüfung (1) 1Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in einem oder zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ und in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, ist die schriftliche Prüfung auf schriftlichen Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in dem oder einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsfächer durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dieses für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmt der Prüfling, in welchem Fach er geprüft werden will. (2) 1Der Antrag ist unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2Ob die Voraussetzungen für eine Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Die Ergänzungsprüfung soll sich unmittelbar an die mündliche Prüfung anschließen. (3) § 27 Absatz 4 gilt entsprechend. (4) 1Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Ergänzungsprüfung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Anzahl der Prüfer zu dividieren. 2Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in diesem Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen des schriftlichen Teils des Prüfungsfaches und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. 3§ 27 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. § 31 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 26 Absatz 1. (2) Zur Ermittlung des Gesamtergebn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.