Sachsen

POSoz-DRV-MD

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Quellenkennung: 19346. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1157 Fsn-Nr.: 245-x.21 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2021

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Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten (POSoz-DRV-MD) Vom 28. Juni 2021 Auf Grund des § 47 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 323) geändert worden ist, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen mit Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die vom Berufsbildungsausschuss bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland am 23. November 2020 nach § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes beschlossene Prüfungsordnung. Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Geltungsbereich, Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Geltungsbereich § 2 Einrichtung § 3 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen § 3a Prüferdelegationen § 4 Ausschluss von der Mitwirkung § 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 6 Geschäftsführung § 7 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 8 Prüfungstermine § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung § 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen § 11 Zulassung zur Prüfung § 12 Entscheidung über die Zulassung Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 13 Zuordnung der Prüfungsbewerber § 14 Prüfungsgegenstand § 15 Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung § 16 Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung § 17 Gegenstand und Gliederung der Prüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung § 18 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen § 19 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung § 20 Prüfungsaufgaben § 21 Nichtöffentlichkeit § 22 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 23 Ausweispflicht und Belehrung § 24 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 25 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 26 Bewertungsschlüssel § 27 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 28 Ergebnisniederschrift § 29 Teilnahme an der mündlichen Prüfung § 30 Ergänzungsprüfung § 31 Feststellung des Prüfungsergebnisses § 32 Prüfungszeugnis § 33 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 34 Wiederholungsprüfung Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 35 Rechtsbehelfsbelehrung § 36 Prüfungsunterlagen § 37 Übergangsregelungen § 38 Inkrafttreten Erster Abschnitt: Geltungsbereich, Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Abschluss- und Umschulungsprüfung für die Berufsausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten in den Fachrichtungen allgemeine Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung und gesetzliche Rentenversicherung bei Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 11 Absatz 3. § 2 Errichtung (1) Die zuständige Stelle errichtet für die Durchführung der Abschlussprüfungen Prüfungsausschüsse. (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (4) 1Für die Abnahme von Umschulungsprüfungen werden besondere Prüfungsausschüsse nicht errichtet. 2Die Umschulungsprüfungen werden von den nach Absatz 1 errichteten Prüfungsausschüssen abgenommen. (5) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. § 3 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen (1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) 1Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. 2Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. (3) 1Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode von bis zu vier Jahren berufen. 2Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bis zum Abschluss dieser Prüfung, soweit die Amtsdauer von insgesamt fünf Jahren der laufenden Amtsperiode nicht überschritten wird. (4) 1Die Berufung der Beauftragten der Arbeitnehmer und der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen richtet sich nach § 40 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 des Berufsbildungsgesetzes. 2Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der unter der Aufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt stehenden Sozialversicherungsträger berufen. (5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden. (6) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter. 2Die Absätze 3 bis 5 gelten für sie entsprechend. (7) 1Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. 2Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden. (8) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. 3Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. (9) Von Absatz 2 und 6 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. § 3a Prüferdelegationen (1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. (2) 1Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen. (3) 1Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes berufen worden sind. 2Für die Berufungen gilt § 3 Absatz 3 bis 5 entsprechend. 3Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. (4) 1Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. 2§ 3 Absatz 8 gilt entsprechend. (5) 1Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. 2Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. 3Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. § 4 Ausschluss von der Mitwirkung (1) 1Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. 2Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). 3Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (2) 1Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. 3Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. 4Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (3) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. 2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) 1Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, muss die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem oder gegebenenfalls mehreren anderen Prüfungsausschüssen der gleichen Fachrichtung übertragen. 2Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. 3Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. 4Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen. § 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) 1Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 2Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. 3Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitz einvernehmlich bestimmt. (2) 1In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. 2Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten. (3) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. (4) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. § 6 Geschäftsführung (1) 1Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. 2Einladungen, Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt. (2) 1Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. 2Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. 3Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich mitteilen. 4Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. (4) 1Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen und anschließend der zuständigen Stelle in Kopie zuzuleiten. 2§ 28 bleibt unberührt. (5) 1Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen und anschließend der zuständigen Stelle in Kopie zuzuleiten. 2§ 28 bleibt unberührt. § 7 Verschwiegenheit 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse und Prüferdelegationen haben gegenüber Dritten über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 8 Prüfungstermine (1) 1Die zuständige Stelle bestimmt nach Rücksprache mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und den Ausbildenden den Termin und den Ort der schriftlichen Prüfung. 2Dieser Termin soll auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. 3Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest. (2) 1Die zuständige Stelle gibt den Termin und den Ort im Sinne des Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens zwei Monate vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. 2Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. (4) 1Für die mündliche Prüfung bestimmt die zuständige Stelle im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse den Prüfungszeitraum. 2Der Prüfungstag und der Prüfungsort sind dem Prüfling mindestens eine Woche vor der Prüfung durch den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses schriftlich bekanntzugeben. § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat oder aus von dem Prüfungsausschuss anerkannten wichtigen Gründen zweimal an der Zwischenprüfung nicht teilnehmen konnte oder die Zwischenprüfung aus von dem Prüfungsausschuss anerkannten wichtigen Gründen zweimal abgebrochen hat, ohne dass die vorliegenden Ergebnisse des Prüflings für eine Bewertung ausreichten, 3. wer den vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes geführt hat und 4. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben. (2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nicht vorliegen. (3) Umzuschulende sind zur Prüfung in anerkannten Ausbildungsberufen zuzulassen, wenn sie durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass sie die berufliche Handlungsfähigkeit und beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind. § 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können auf schriftlichen Antrag und nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. (2) 1Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975), die durch Artikel 57 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Sozialversicherungsfachangestellten tätig gewesen ist. 2Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. 3Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. 4Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen. (3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (4) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, 1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. 2Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet. 2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt. § 11 Zulassung zur Prüfung (1) Die Ausbildenden haben ihre Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der vorgesehenen Anmeldeformulare bei der zuständigen Stelle zur Abschlussprüfung anzumelden. (2) In Fällen des § 9 Absatz 3, § 10 und – wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht – bei Wiederholungsprüfungen kann der Prüfling innerhalb der Anmeldefrist selbst einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. (3) Zuständig für die Zulassung ist die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland 1. in Fällen des § 9 Absatz 1, wenn die Ausbildung bei einem Sozialversicherungsträger durchgeführt wird, für den das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Aufsicht führt. 2. in Fällen des § 9 Absatz 3, wenn die Umschulung bei einem Sozialversicherungsträger durchgeführt wird, für den das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Aufsicht führt. 2Abweichend von Satz 1 ist die Zuständigkeit auch gegeben, wenn die Umschulung zum Sozialversicherungsfachangestellten in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung im Freistaat Sachsen, im Land Sachsen-Anhalt oder im Freistaat Thüringen, in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung oder gesetzliche Unfallversicherung im Freistaat Sachsen erfolgt. 3. in Fällen des § 10 Absatz 2 und 3, wenn die Prüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung erfolgen soll und der Antragsteller seinen Wohnort im Freistaat Sachsen, im Land Sachsen-Anhalt oder im Freistaat Thüringen in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung oder gesetzliche Unfallversicherung im Freistaat Sachsen hat. 2Abweichend von Satz 1 besteht die Zuständigkeit auch, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bei einem in Nummer 1 aufgeführten Sozialversicherungsträger beschäftigt ist. 4. in Fällen des § 10 Absatz 4, wenn die Prüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung erfolgen soll und die berufsbildende Schule oder Bildungseinrichtung ihren Sitz im Freistaat Sachsen, Land Sachsen-Anhalt oder Freistaat Thüringen in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung oder gesetzliche Unfallversicherung im Freistaat Sachsen hat. (4) 1Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sollen beigefügt werden 1. in Fällen des § 9 Absatz 1: eine Bestätigung des Ausbildenden, dass der schriftliche Ausbildungsnachweis geführt wurde, 2. in Fällen des § 10 Absatz 1: a) eine Bestätigung des Ausbildenden, dass der schriftliche Ausbildungsnachweis geführt wurde, b) das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung und c) gegebenenfalls Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, 3. in Fällen des § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 2 und 4: Ausbildungs- oder Tätigkeitsnachweise, Zeugnisse und andere Unterlagen mit denen der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden soll, 4. in Fällen des § 10 Absatz 3: die Bescheinigung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle. 2Bei Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung. 3Bescheide nach § 33 sind beizufügen. § 12 Entscheidung über die Zulassung (1) 1Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. 2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind für die Zulassung zur Umschulungsprüfung zu berücksichtigen (§ 61 des Berufsbildungsgesetzes). (3) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling möglichst einen Monat vor der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Prüfungstage, des Prüfungsortes, der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und des Prüfungszeitraumes der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen. 2Auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach § 18 ist dabei hinzuweisen. 3Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. (4) Ist der Prüfling auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, kann der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings 1. bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung die Zulassung widerrufen, 2. innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag in schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären. (5) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, hat der Prüfling das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben. (6) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 5 sind schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 13 Zuordnung der Prüfungsbewerber In Fachrichtungen mit mehreren Prüfungsausschüssen gemäß § 2 Absatz 3 entscheidet die zuständige Stelle über die Anzahl der für die anstehende Prüfung einzusetzenden Prüfungsausschüsse und ordnet die Prüflinge den Prüfungsausschüssen möglichst gleichmäßig zu. § 14 Prüfungsgegenstand (1) 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.