Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)

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Quellenkennung: b3a56363-68ca-4421-98f6-8ca9de8fa4df. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.05.2020 Fassung Gültig ab 01.01.2025

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Zustimmung der Finanzaufsicht betreten werden dürfen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.   (10) Das für Finanzen zuständige Ministerium übt die Steueraufsicht und die Aufsicht über die zusätzlichen Leistungen aus und erlässt die hierfür erforderlichen Regelungen. Es kann insbesondere die Maßnahmen treffen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen erforderlich sind.   (11) Der Spielbetrieb darf nur bei Anwesenheit der Finanzaufsicht eröffnet und durchgeführt werden.   (12) Für den Informationsaustausch zwischen den für die Finanz- und Glücksspielaufsicht zuständigen Stellen gilt § 30 der Abgabenordnung mit der nachfolgenden Maßgabe. Die Landesfinanzbehörden im Sinne von § 2 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) in der jeweils geltenden Fassung sind berechtigt, das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium über im Rahmen der Finanzaufsicht erlangte Kenntnisse zu unterrichten, die auch für die Wahrnehmung der Aufsichtspflichten der Glücksspielaufsicht erforderlich sind. Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium ist berechtigt, erlangte Kenntnisse gegenüber den Landesfinanzbehörden nach Satz 2 zu offenbaren, soweit die Offenbarung der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verfahrens dient. Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium und die Landesfinanzbehörden nach Satz 2 sind ferner berechtigt, erlangte Kenntnisse den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen, soweit die Offenbarung der Durchführung von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Verordnungsermächtigungen, Spielordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. (1) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Gesundheit und für Finanzen zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen darüber, 1. welche Daten in der Automatenprotokollierung zu erfassen sind und wie diese Daten der Finanzaufsicht zur Verfügung gestellt werden müssen, 2. welche Anforderungen aus Spielerschutz-Gründen an die Spielgeräte, Spielautomaten und die Spieltische zu stellen sind, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle durch das Personal und der Angabe von Auszahlungsquoten der einzelnen Automaten sowie eines ausreichenden Personaleinsatzes und wie die erste Inbetriebnahme von Spielgeräten, Spielautomaten oder von Spielsoftware durchgeführt wird, 3. welche Daten in der Störerdatei im Sinne des § 10 Absatz 1 zu speichern sind, welche Löschungsfristen gelten und unter welchen Voraussetzungen diese Daten an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz übermittelt werden dürfen, 4. welche Aufgaben die Finanzaufsicht vor, während und nach dem Spielbetrieb hat, insbesondere die Sicherstellung des regelgerechten Spielablaufs, die zutreffende Gewinnauszahlung im Automaten- und Klassischen Spiel, die Kontrolle von Geldbewegungen, die Überwachung der Abrechnungen die Ermittlung des Bruttospielertrags, bei Spielgeräten und Spielautomaten auch die Außerbetriebnahme, 5. welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere wie und wo die Spielmarkenbestände aufzubewahren sind, welche technischen Hilfsmittel im Automatenspiel und im Klassischen Spiel eingesetzt werden müssen und wie der Bargeldbestand im Automatenspiel und an den Spieltischen zu sichern ist, 6. welche Qualifikation für die Personen nach § 4 Absatz 6 Nummer 10 erforderlich ist und wie diese Qualifikation und die erforderliche Zuverlässigkeit nachzuweisen sind, 7. welche Qualifikation für die Personen nach § 4 Absatz 7 Nummer 14 erforderlich ist, wie diese nachzuweisen ist und wie und wie oft sie zu schulen sind, welche Rechte und Pflichten diese haben sollen und 8. welche Mindestanforderungen die Sozialkonzepte nach § 4 Absatz 7 Nummer 4 erfüllen müssen und wie oft sie evaluiert und überprüft werden müssen.   (2) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Gesundheit und für Finanzen zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr kann insbesondere bestimmt werden, 1. welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, dass sich die Besuchenden auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben, 2. welche Spiele nach welchen Spielregeln gespielt werden dürfen, welche Pflichten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers bei Sonderveranstaltungen bestehen, 3. wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind, 4. wie Spielmarken in geeigneter Form kontrolliert werden, 5. welche Pflichten die Spielerinnen und Spieler hinsichtlich des Setzens von Spielmarken und der Geltendmachung von Einsätzen und Gewinnansprüchen haben, 6. welche Pflichten die Spielerinnen und Spieler im Rahmen der Spielteilnahme und bei Verlassen der Spielbank haben, 7. welche Verhaltensregeln innerhalb der Spielbank für die Spielerinnen und Spieler gelten, 8. wie die konkrete Gewinnentwicklung festgestellt wird und Gewinne ausgezahlt werden, 9. wie die Datenerfassung zu erfolgen hat, welche Daten in der Besucherdatei zu speichern sind und wann sie zu löschen sind, 10. die Dauer der Sperren und die Mitteilungspflichten bei Sperren und 11. welche Daten an Sperrsysteme und an ausländische Spielbanken übermittelt werden dürfen.   (3) Die Spielordnung ist im Eingangsbereich vor der Einlasskontrolle und in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 und § 15 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 3 die für die Zuverlässigkeit maßgebliche Umstände gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, 2. entgegen § 4 Absatz 4 eine der dort aufgeführten Änderungen ohne Zustimmung durchgeführt hat, 3. entgegen § 4 Absatz 6 Nummer 10 in Verbindung mit der Konzession nicht ausreichend qualifiziertes Personal einsetzt, 4. entgegen der Vorgaben aus § 4 Absatz 7 Nummer 4 ein Sozialkonzept nicht vorlegt, nicht umsetzt oder nicht evaluiert, weiterentwickelt oder unternehmensunabhängig überprüfen lässt, 5. nicht zugelassene Glücksspiele nach § 4 Absatz 7 Nummer 6 in der Spielbank veranstaltet, 6. entgegen § 4 Absatz 7 Nummer 8 die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht sicherstellt, 7. entgegen § 4 Absatz 7 Nummer 10 der Finanzaufsicht und der Glücksspielaufsicht nicht jederzeit Zutritt zu allen Räumen der Spielbank gewährt hat, 8. entgegen § 4 Absatz 7 Nummer 11 der Finanzaufsicht keinen Einblick in alle für die Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen gewährt hat, 9. entgegen § 4 Absatz 7 Nummer 14 den Spielbetrieb nach Konzessionserteilung nicht aufgenommen oder entgegen § 6 den Spielbetrieb ohne Genehmigung länger als einen Monat unterbrochen hat, 10. entgegen § 9 Absatz 2 oder 3 gesperrte Spielerinnen oder Spieler am Spielbetrieb in einer Spielbank teilnehmen lässt oder ließ, 11. entgegen § 9 Absatz 3 keine permanente Aktualisierung der Besucherdatei vorgenommen hat, 12. entgegen § 9 Absatz 5 nicht bei jeder Wechselung die Identität kontrollieren lässt, 13. entgegen § 9 Absatz 6 technische Geräte zur Bargeldabhebung in dafür nicht vorgesehenen Räumen aufstellt, bereithält oder duldet, 14. entgegen § 9 Absatz 7 Spielerinnen oder Spielern Kredite gewährt, hinsichtlich der Höhe der Entgelte Vergünstigungen oder Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gewährt hat, 15. entgegen § 9 Absatz 7 Auszahlungen aufgrund des Lastschriftverfahrens oder sonstiger Formen der Kreditierung geleistet hat, 16. entgegen § 9 Absatz 8 die Sperrzeiten nicht eingehalten oder Änderungen der Öffnungszeiten nicht rechtzeitig angezeigt hat, 17. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 der Finanzaufsicht keinen unabhängigen Zugriff auf sämtliche laufenden und gespeicherten Videoaufzeichnungen des Spielgeschehens und der Zählvorgänge eingeräumt hat, 18. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 5 unzulässig Einsicht in die Nutzungsdaten der Videokontrolle genommen hat und 19. entgegen § 13 Absatz 11 ohne anwesende Finanzaufsicht den Spielbetrieb eröffnet oder weitergeführt hat.   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.   (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium.   Teil 2 Konzessionsvergabeverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Konzessionsausschreibung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Vergabe der Konzession gelten die Bestimmungen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die auf der Grundlage von § 113 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergangene Verordnung über die Vergabe von Konzessionen. Einer gesonderten Ausschreibung der Betriebserlaubnisse bedarf es nicht. Der Zuschlag wird an diejenige Bieterin oder denjenigen Bieter erteilt, deren oder dessen Angebot auf Basis der vorgegebenen Kriterien für die vorgesehene Laufzeit der Konzession die Verwirklichung der Ziele des § 1 am besten erfüllt und einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil ergibt.   (2) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium macht spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession deren erneute Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.   (3) Bewerberinnen oder Bewerber um die Konzession haben der Vergabestelle zum Nachweis ihrer Eignung die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen ihres Unternehmens sowie dessen verbundene Unternehmen im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als Unternehmensgruppe sowie die jeweiligen Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse darzustellen.   (4) Ferner sind der Vergabestelle von den Bewerberinnen oder den Bewerbern die Namen ihrer Angehörigen gemäß § 15 der Abgabenordnung offenzulegen. Gleiches gilt für Vertreterinnen und Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person.   (5) Daneben haben Personengesellschaften und juristische Personen den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Bewerberinnen oder der Bewerber sowie Vereinbarungen vorzulegen, die zwischen der Bewerberin oder dem Bewerber und unmittelbar oder mittelbar Beteiligten bestehen und sich auf die Veranstaltung von Glücksspielen beziehen.   (6) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium ist befugt, 1. zur Überprüfung der Identität der Bewerberin oder des Bewerbers und deren oder dessen Zuverlässigkeit Anfragen nach den für die Prüfung der Geeignetheit erforderlichen Informationen bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, den Ausländerbehörden, den Insolvenzgerichten, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu stellen und 2. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einzuholen. Soweit die Auskünfte bei den genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers begründen, darf das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zur weiteren Überprüfung der Geeignetheit Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Vergütungspflicht für den Konzessionsgegenstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird die Konzession widerrufen, nach ihrem Ablauf nicht verlängert, endet auf sonstige Weise oder wird nicht erneut an die bisherige Konzessionsinhaberin oder den bisherigen Konzessionsinhaber vergeben, so ist die neue Konzessionsinhaberin oder der neue Konzessionsinhaber berechtigt und auf Verlangen der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers der Konzession verpflichtet, die für den Betrieb der Spielbanken notwendigen Sachmittel gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu erwerben, die sich nach dem Sachzeitwert bemisst. Der Sachzeitwert wird auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswertes der Sachmittel unter Berücksichtigung von Alter und Zustand ermittelt. Von diesem Betrag ist der Wert der Verpflichtungen abzuziehen, die die neue Konzessionsinhaberin oder der neue Konzessionsinhaber aufgrund gesetzlicher Regelung, insbesondere nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches, oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Innenverhältnis beider Parteien übernimmt. Der Wert dieser Verpflichtungen ist der nach § 253 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung relevante Wert, abzüglich des Zeitwertes mitübertragener bedeckender Aktiva. Sofern der abzuziehende Wert der Verpflichtungen (gegebenenfalls gekürzt um den Zeitwert mitübertragener bedeckender Aktiva) den Sachzeitwert der notwendigen Sachmittel übersteigt, hat die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber der Konzession diesen übersteigenden Betrag der neuen Konzessionsinhaberin oder dem neuen Konzessionsinhaber zu erstatten. Die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber der Konzession und die neue Konzessionsinhaberin oder der neue Konzessionsinhaber können eine anderweitige Vereinbarung über die angemessene Vergütung treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Interimskonzession Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird die Konzession widerrufen, endet sie auf sonstige Weise oder kann eine neue Konzession nicht vor Ablauf der bestehenden vergeben werden, können unter Beachtung der Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Konzessionsvergabeverordnung für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten Interimskonzessionen von dem für das Glücksspiel zuständigen Ministerium erteilt werden, wenn der bisherige Spielbankbetrieb anderenfalls nicht fortgeführt und damit der öffentliche Kanalisierungsauftrag gemäß § 1 Nummer 2 nicht erfüllt werden könnte. Voraussetzung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Anforderungen des § 4 Absatz 2 erfüllt.   Teil 3 Abgaben und Steuern Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Spielbankabgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19: Absatz 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. (1) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. Spielbankunternehmerin oder Spielbankunternehmer im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist diejenige oder derjenige, die oder der eine Spielbank tatsächlich betreibt. Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Haushaltsplans für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die §§ 8 und 9 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722, ber. S. 1102) geändert worden ist, bleiben unberührt.   (2) Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe sind die Bruttospielerträge. Die Spielbankabgabe beträgt 30 Prozent und sie erhöht sich für Bruttospielerträge, die je Spielbank 15 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigen, um weitere 10 Prozent der Bruttospielerträge. Bei Eröffnung einer Spielbank kann das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Spielbankabgabe für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren einheitlich auf 25 Prozent der Bruttospielerträge ermäßigen.   (3) Bruttospielertrag eines Spieltages ist 1. bei den Glücksspielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn), abzüglich der noch nicht verrechneten Verluste vergangener Spieltage und 2. bei den Glücksspielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt. Der Bruttospielertrag wird im Einzelnen nach den Absätzen 4 bis 14 ermittelt.   (4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.   (5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen, sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen und im Automatenspiel mindern den Bruttospielertrag nicht, sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Glücksspiel teilgenommen haben. Fremdwährungen sind mit ihrem Rückkaufswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.   (6) Kulanzzahlungen mindern den Bruttospielertrag. Eine Kulanzzahlung ist eine von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer beabsichtigte Auszahlung, die sich nicht zwangsläufig aus dem Spielbetrieb ergibt, bei der aber die Möglichkeit eines zu Recht bestehenden Anspruchs nicht ausgeschlossen werden kann. Zahlungen aus anderen Gründen führen nicht zur Minderung des Bruttospielertrags. Die Entscheidung über Kulanzzahlungen obliegt der Finanzaufsicht.   (7) Verluste und Schäden der Spielbankunternehmerin oder des Spielbankunternehmers, die auf ein ersatzpflichtiges Verhalten ihrer oder seiner Beschäftigten zurückzuführen ist, mindern den Bruttospielertrag nicht. Ein ersatzpflichtiges Verhalten ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Die Verpflichtung zur Korrektur des Bruttospielertrags besteht für die Spielbankunternehmerin oder den Spielbankunternehmer unabhängig davon, ob sie oder er einen Schadenersatzanspruch gegen ihre oder seine Beschäftigten geltend macht oder realisiert, gegebenenfalls ist der Erhöhungsbetrag von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer zunächst im Schätzungswege zu ermitteln und im Rahmen der nächstfolgenden Steueranmeldung über die Spielbankabgabe und die zusätzlichen Leistungen zu erfassen. Die endgültige Besteuerung in Höhe des im rechtskräftigen Urteil festgestellten Betrages erfolgt im Rahmen der auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Steueranmeldung.   (8) Verluste und Schäden der Spielbankunternehmerin oder des Spielbankunternehmers, die auf ein Verhalten ihrer oder seiner Gäste oder auf nicht ersatzpflichtiges Verhalten ihrer oder seiner Beschäftigten zurückzuführen sind, mindern den Bruttospielertrag. Gleicht ein Gast den der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer zugefügten Schaden oder Verlust später ganz oder teilweise aus, ist der Bruttospielertrag in diesem Zeitpunkt um den Rückzahlungsbetrag zu erhöhen und in der nächsten Steueranmeldung zu erfassen.   (9) Richtigstellungen sind bei der Ermittlung des Bruttospielertrags zu berücksichtigen. Eine Richtigstellung liegt vor, wenn der nach den Spielregeln zutreffende Gewinn oder Spielverlauf beziehungsweise Gewinn- und Spielverlauf nachträglich korrigiert wird. An der Entscheidungsfindung über Richtigstellungen ist die Finanzaufsicht unverzüglich zu beteiligen.   (10) Sachpreise mindern den Bruttospielertrag um die für Leistungen Dritter erbrachten Beträge. Eigenkosten der Spielbankunternehmerin oder des Spielbankunternehmers mindern den Bruttospielertrag grundsätzlich nicht. Im Rahmen von Turnierserien, bei denen der Wert der in den Vorrunden ausgespielten Finalkarten das Turnierergebnis der Vorrunde verringert, ist der Bruttospielertrag um den Wert der ausgespielten Finalkarten zu mindern. Die Minderung ist erst im Zeitpunkt der Preisausspielung und unter Vorlage der Rechnung in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands (brutto) zulässig.   (11) Werden thesaurierte Beträge in Form von Geld- oder Sachpreisen auch im Rahmen einer Veranstaltung ausgespielt, die zugelassene und nicht zugelassene Spiele beinhaltet, darf eine Minderung des Bruttospielertrags nur in Höhe der im Rahmen der zugelassenen Spiele ausgespielten Beträge erfolgen. Eine unentgeltliche Spielteilnahme ist unschädlich. § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. Werden im Rahmen einer Veranstaltung in Vorrunden Teilnahmeberechtigungen an den Spielen der Hauptrunde ausgespielt, sind diese Teilnahmeberechtigungen mangels Fremdeinkauf kein Sachpreis und daher nicht bruttospielertragsmindernd zu berücksichtigen. Die Kosten für ein eventuelles Rahmenprogramm dürfen weder den Bestand der thesaurierten Beträge noch den Bruttospielertrag mindern.   (12) Spieltag ist der Zeitraum von der Öffnung der Spielbank bis zur Schließung. An Tagen, an denen die Spielbank geschlossen ist, gilt der Kalendertag als Spieltag.   (13) Spielverluste eines Spieltags werden für jede Spielbank mit den im laufenden Monat erzielten Bruttospielerträgen, getrennt nach Klassischem Spiel und Automatenspiel, verrechnet, ein verbleibender Verlust kann mit den Bruttospielerträgen der folgenden Monate verrechnet werden. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Glücksspiele berücksichtigt.   (14) Auf die für den jeweiligen Standort zu entrichtende Spielbankabgabe ist die auf den Spielbetrieb entfallende Umsatzsteuer in ihrer tatsächlichen und endgültig zu entrichtenden Höhe anzurechnen. Die Anrechnung von Umsatzsteuerbeträgen auf die Spielbankabgabe kann nicht zu einer Erstattung führen. Zu einem Anmeldetermin nicht verbrauchte Anrechnungsbeträge sowie angefallene Vorsteuerüberhänge sind mit den Anrechnungsbeträgen des nachfolgenden Anmeldezeitraums beziehungsweise der nachfolgenden Anmeldezeiträume zu verrechnen. Änderungen der Anrechnungsbeträge, die sich zum Beispiel auf Grund einer Außenprüfung ergeben, sind im Rahmen der nächstfolgenden Steueranmeldung zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Zusätzliche Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Neben der Spielbankabgabe gemäß § 19 sind von den Bruttospielerträgen 15 Prozent zusätzliche Leistungen an das Land durch die Spielbankunternehmerin oder den Spielbankunternehmer zu entrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Gewinnabgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21: Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023; Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 und 4 aufgehoben, Absatz 5 umbenannt in Absatz 3 und geändert sowie Absatz 6 umbenannt in Absatz 4 durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1272), in Kraft getre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.