Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)

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Quellenkennung: b3a56363-68ca-4421-98f6-8ca9de8fa4df. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.05.2020 Fassung Gültig ab 01.01.2025

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ten am 1. Januar 2025. (1) Neben der Spielbankabgabe nach § 19 und den zusätzlichen Leistungen nach § 20 unterliegt der Betrieb einer Spielbank der Gewinnabgabe. Die Gewinnabgabe beträgt 35 Prozent der nach Absatz 2 ermittelten kumulierten positiven und negativen Bemessungsgrundlagen aller Spielbankunternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Gewinnabgabe darf die Bemessungsgrundlagen oder deren Saldo nicht mindern.   (2) Die Bemessungsgrundlage ist der steuerliche Gewinn des Spielbankunternehmens nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage ist der vortragsfähige Fehlbetrag der Vorjahre nach Absatz 3 abzuziehen.   (3) Ist der Saldo der nach Absatz 2 ermittelten Bemessungsgrundlagen aller Spielbankunternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers negativ, ist dieser als vortragsfähiger Fehlbetrag gesondert festzustellen. Die gesonderte Feststellung gilt für die nachfolgende Feststellung als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung. Der festgestellte vortragsfähige Fehlbetrag der Vorjahre erhöht sich jeweils um Fehlbeträge im Sinne des Satzes 1. Fehlbeträge, die nach Absatz 4 Nummer 1 abgezogen wurden, sind von dem festzustellenden Betrag abzusetzen. Fehlbeträge, die nach Absatz 2 Satz 2 abgezogen wurden, sind von dem festzustellenden Betrag abzusetzen.   (4) Schuldnerin oder Schuldner der Gewinnabgabe ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21a Ausgleichsabgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21a eingefügt durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1272), in Kraft getreten am 1. Januar 2025.   (1) Sofern die Steuerlast nach den §§ 19 bis 21 niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und nach § 25 (fiktive Vergleichsberechnung), ist der Differenzbetrag als Ausgleichsabgabe zu entrichten.   (2) Bei der fiktiven Vergleichsberechnung bleiben die Steuerlast nach den §§ 19 bis 21 und die Anrechnung der Umsatzsteuer nach § 19 Absatz 14 außer Ansatz. Es ist grundsätzlich von dem jeweiligen ertragsteuerlichen Höchststeuersatz in der entsprechenden Rechtsform des Spielbankunternehmens auszugehen. Bei der Gewerbesteuer ist grundsätzlich einheitlich vom höchsten Hebesatz unter den Spielbankstandorten auszugehen. Es ist von einer Vergnügungssteuer in Höhe von 25 Prozent des Bruttospielertrags sämtlicher Spielbankstandorte auszugehen.   (3) Abweichend von Absatz 2 kann der Steuerpflichtige die Steuersätze glaubhaft machen, die sich bei Berücksichtigung der Einkünfte aus dem Spielbankunternehmen für die Steuerschuldner ergeben würden. Bei der fiktiven Berechnung der Gewerbesteuer kann er unter Anwendung des zutreffenden Zerlegungsmaßstabs glaubhaft machen, welche Belastung sich aufgrund der individuellen Hebesätze pro Standort tatsächlich ergeben würde. Er kann außerdem glaubhaft machen, welche Vergnügungssteuer pro Spielbankstandort anfallen würde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Zuwendung, Tronc Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Den einzelnen bei der Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von sogenannten Trinkgeldern, verboten. Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber oder an die bei dieser oder diesem beschäftigte Personen sind ohne Rücksicht auf einen etwaigen anderweitigen Willen der Spenderin oder des Spenders unverzüglich den in der Spielbank aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen. Elektronische Zuwendungen sind gesondert zu erfassen, sie sind Bestandteil des Bruttospielertrages. Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer fertigt am Ende eines jeden Spieltages, spätestens vor Eröffnung des Klassischen Spiels am folgenden Spieltag, Aufzeichnungen über die Tronceinnahmen an. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Abgabenrechtliche Pflichten, Entstehung und Fälligkeit der Abgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 Absatz 3 geändert, Absatz 5a eingefügt sowie Absatz 6 und 7 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1272), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank Aufzeichnungen über den Betrieb zu führen. Insbesondere hat es den im Klassischen Spiel erzielten Bruttospielertrag täglich nach Ende des Spielgeschehens, spätestens vor Eröffnung des Klassischen Spiels am folgenden Spieltag, und den im Automatenspiel erzielten Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, spätestens ebenfalls vor Eröffnung des Klassischen Spiels am folgenden Spieltag, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu ermitteln.   (2) Über geplante Turniere und Veranstaltungen ist die Finanzaufsicht unter Vorlage des Konzepts inklusive der Finanzierung mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich zu unterrichten. Eine Abschrift der Abrechnung ist der Finanzaufsicht spätestens zehn Tage nach dem Turnier oder der Veranstaltung schriftlich vorzulegen.   (3) Die Spielbankabgabe und die zusätzlichen Leistungen entstehen beim Klassischen Spiel mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag und beim Automatenspiel am Tag der Abrechnung. Die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe entstehen mit Ablauf des Geschäftsjahres.   (4) Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe sowie die zusätzlichen Leistungen jeweils für jede Spielbank spätestens am sechsten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat zu berechnen, eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Spielbankabgabe sowie die zusätzlichen Leistungen zu entrichten (Fälligkeit).   (5) Die Höhe der Gewinnabgabe ist von der Konzessionsinhaberin oder vom Konzessionsinhaber selbst zu berechnen, beim Finanzamt bis zum 30. Juni des Folgejahres anzumelden und am zehnten Tag nach Abgabe der Anmeldung an das Land abzuführen (Fälligkeit). Der Jahresanmeldung sind sämtliche Unterlagen beizufügen, die für die Berechnung der Gewinnabgabe von Bedeutung sind.   (5a) Die fiktive Vergleichsberechnung nach § 21a ist von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber selbst für jedes Wirtschaftsjahr durchzuführen. Die Berechnung und die Unterlagen, die für die Berechnung von Bedeutung sind, sind beim Finanzamt bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Besteht aufgrund der Berechnung nach § 21a die Entrichtungspflicht der Ausgleichsabgabe, ist diese innerhalb der in Satz 2 genannten Frist beim Finanzamt anzumelden. Die Ausgleichsabgabe ist am zehnten Tag nach Einreichen der Anmeldung an das Land abzuführen (Fälligkeit).   (6) Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens beziehungsweise der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung. Wird die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder ist die Anmeldung unzutreffend, setzt das Finanzamt die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen sowie die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe fest.   (7) Hat das Spielbankunternehmen, die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber seinen Ort der Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, hat es, sie oder er der zuständigen Finanzbehörde zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten eine Person im Inland zu benennen. Diese muss ihren Ort der Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und der deutschen Sprache mächtig sein. Gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen und sie muss ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist. Sie hat die abgabenrechtlichen Pflichten ihres Auftraggebers als eigene zu erfüllen, sie gilt als Empfangsbevollmächtigte und schuldet die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen, die Gewinnabgabe und die mögliche Ausgleichsabgabe neben der Steuerschuldnerin oder dem Steuerschuldner als Gesamtschuldnerin. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Verwaltung der Abgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1272), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. Für die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen, die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung und der Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Abgabenordnung erlassen sind, in der jeweils geltenden Fassung. Die örtlich zuständigen Finanzämter werden vom für Finanzen zuständigen Ministerium bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Steuerbefreiung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen ist das Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb einer Spielbank stehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Gemeindeanteil Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, welchen Anteil die Spielbankgemeinden an den Einnahmen aus dem Betrieb der Spielbanken erhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Abführung an die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit die Einnahmen aus dem Betrieb der Spielbanken dem Land verbleiben, ist der im Haushaltsplan jeweils festgelegte Betrag an die in Teil 4 genannte Stiftung abzuführen.   Teil 4 Stiftung Wohlfahrtspflege NRW Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Sitz der Stiftung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mit dem Spielbankgesetz NW vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93) errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege“ wird unter dem Namen „Stiftung Wohlfahrtspflege NRW“ fortgeführt.   (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Düsseldorf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Stiftungszweck, Fördergrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der gemeinnützigen Arbeit der Freien Wohlfahrtspflege durch die Verwendung der nach § 27 der Stiftung zufließenden Mittel, der nach Maßgabe des Haushaltsplans aus dem sonstigen Aufkommen aus Glücksspielen zufließenden Mittel sowie weiterer Mittel von Seiten privater Dritter. Die Mittel, die nach § 27 oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes der Stiftung zufließen, sind öffentliche Mittel. Für ihre Verwendung gilt das Landeshaushaltsrecht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.   (2) Die Stiftung hat die ihr zufließenden Mittel ausschließlich für die Förderung von Projekten, Investitionsvorhaben und Maßnahmen (Förderprojekte) der im Sinne des Steuerrechts gemeinnützig anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, ihrer rechtlich selbstständigen oder unselbstständigen Untergliederungen und ihrer angeschlossenen Einrichtungen (Zuwendungsempfänger) zu vergeben. Daneben kann der Stiftungsrat im Einzelfall auch andere juristische Personen des Privatrechts als Zuwendungsempfänger zulassen, wenn diese im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke verfolgen und nicht mehrheitlich in öffentlicher Hand sind; die Satzung kann hierzu weitere Regelungen treffen. Die Mittel sollen dabei so verwendet werden, dass durch sie die Lebenssituation der Nutzerinnen und Nutzer von Angeboten der Trägerinnen und Träger der freien Wohlfahrtspflege unmittelbar oder mittelbar verbessert wird. Daneben können die Mittel dazu eingesetzt werden, die Handlungsmöglichkeiten der Zuwendungsempfänger zur Umsetzung von Vorhaben zugunsten unterstützungsbedürftiger Menschen zu erweitern. Die spitzenverbandliche Arbeit sowie die allgemeine Verwaltung der Trägerinnen und Träger der freien Wohlfahrtspflege sind nicht Gegenstand der Förderung durch die Stiftung.   (3) Die Förderung erfolgt grundsätzlich zur Ermöglichung einer ansonsten nicht sichergestellten Finanzierung der Förderprojekte, sie kann aber auch als Anreiz zur Entwicklung oder Umsetzung von Förderprojekten eingesetzt werden, an denen fachlich aus Sicht der Stiftung ein besonderes Interesse besteht. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.   (4) Die Förderung erfolgt stets bezogen auf ein konkretes Förderprojekt. Sie soll vorrangig für solche Förderprojekte oder Teile von Förderprojekten gewährt werden, für die eine gesetzlich geregelte Finanzierung durch eigene Finanzierungsbeiträge von Nutzerinnen und Nutzern, anderen privatrechtlichen Kostenträgerinnen und Kostenträgern oder durch öffentliche Trägerinnen und Träger (Regelfinanzierung) nicht vorgesehen ist. Eine Förderung ist außerdem möglich, wenn trotz Regelfinanzierung die Förderung des Förderprojektes besonders geeignet ist, fachliche Förderschwerpunkte der Stiftung zu verfolgen. In diesem Fall entscheidet der Stiftungsrat nach Ermessen, inwieweit bei einer Regelfinanzierung für die von der Stiftung geförderten Teile der Förderprojekte 1. die Stiftungsförderung zu einer Reduzierung der von Dritten zu leistenden Finanzierungsbeiträge führen soll oder 2. die dem Zuwendungsempfänger gewährte Stiftungsförderung nach erfolgter Refinanzierung durch eine Regelfinanzierung im Eigenkapital des Zuwendungsempfängers verbleiben soll. Gleiches gilt, wenn eine Regelfinanzierung nachträglich geschaffen wird. Hier kann der Stiftungsrat auch entscheiden, dass die dem Zuwendungsempfänger gewährte oder zustehende Regelfinanzierung zu einer nachträglichen Reduzierung der Stiftungsförderung führt sowie inwieweit ein entsprechender Erstattungsanspruch der Verzinsung unterliegen soll. In den Fällen des Satzes 4, Ziffer 2 kann die Förderung darlehensweise gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung nach den Sätzen 3 bis 7 besteht nicht. Ebenso wenig können aus Entscheidungen nach den Sätzen 3 bis 7 Ansprüche auf künftige gleichgerichtete Entscheidungen hergeleitet werden.   (5) Bei der Förderung von Investitionsvorhaben ist eine angemessene Zweckbindungsfrist vorzusehen, bei der Förderung eines Grundstückserwerbes ist eine dauerhafte Zweckbindung des erworbenen Grundstücks grundbuchlich abzusichern.   (6) Etwaige mit dem Stiftungsvermögen erwirtschaftete Erträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Stiftungsorgane, Satzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Organe der Stiftung sind: 1. der Stiftungsrat und 2. der Stiftungsvorstand.   (2) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Landesministeriums bedarf. Die Satzung kann insbesondere Regelungen treffen über 1. Grundsätze zu den Zielsetzungen der Förderung sowie 2. Grundsätze zum Verfahren der Förderung. Die Stiftung kann daneben durch Förderrichtlinien allgemeine Regelungen für die von ihr gewährten Förderungen erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Stiftungsrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Der Landtag entsendet fünf aus seiner Mitte gewählte Mitglieder. Je ein Mitglied wird von den für die Glücksspielaufsicht, für die Stiftung Wohlfahrtspflege und für die Finanzen zuständigen Ministerien benannt. Zwei Mitglieder benennt die Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. Die Mitglieder des Stiftungsrates können sich im Einzelfall vertreten lassen.   (2) Der Stiftungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.   (3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.   (4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.   (5) Der Stiftungsrat beschließt die Satzung und etwaige Förderrichtlinien der Stiftung. Er beschließt im Übrigen über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören und kann insbesondere allgemeine Festlegungen zu fachlichen Förderschwerpunkten treffen. Er entscheidet zudem über die Verwendung der Mittel im Einzelfall und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Stiftungsvorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die das für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium benennt.   (2) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Rechtsaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständigen Ministeriums.   Teil 5 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Übergangsregelung, Berichts- und Evaluationspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34 Absatz 4 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Die aufgrund bisherigen Rechts erteilten Erlaubnisse bleiben bis zu einer Konzessionierung und bis zu einer Erteilung der Betriebserlaubnisse durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium in Kraft.   (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.   (3) Das Gesetz ist in seinen wesentlichen Inhalten von dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fortlaufend zu evaluieren. Dem Landtag ist hierüber in der Regel alle fünf Jahre, mindestens aber einmal in jeder Legislaturperiode Bericht zu erstatten.   (4) Die Verpflichtungen zur Einrichtung eines eigenen Videoauswertungsplatzes aus § 4 Absatz 7 Nummer 11 und des Zugriffs auf das Videoaufzeichnungssystem nach § 13 Absatz 9 Satz 2 sind bis zum 31. Dezember 2022 umzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   (2) Gleichzeitig tritt das Spielbankgesetz NRW vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist, außer Kraft.   (3) Im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird die Gewinnabgabe nach § 21 dieses Gesetzes für das gesamte Kalenderjahr erhoben. Die Regelung zur Gewinnabschöpfung nach § 14 des Spielbankgesetzes NRW kommt nicht mehr zur Anwendung.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration   Der Minister der Finanzen   Der Minister des Innern   Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales   Die Ministerin für Schule und Bildung   Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung   Der Minister der Justiz   Der Minister für Verkehr   Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales   Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.