Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)

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Quellenkennung: b3a56363-68ca-4421-98f6-8ca9de8fa4df. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.05.2020 Fassung Gültig ab 01.01.2025

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rimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, Einziehung), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 266 des Strafgesetzbuchs (Untreue), 7. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechung im Gesundheitswesen), 8. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 9. den §§ 333 (Vorteilsgewährung) und 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 10. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr), 11. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung), 12. den §§ 146, 147 des Strafgesetzbuchs (Geldfälschung, Inverkehrbringen von Falschgeld), 13. den §§ 284, 287 des Strafgesetzbuchs (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung) oder 14. den § 370 der Abgabenordnung, soweit die Straftat die Hinterziehung von Steuern betrifft, die in Ausübung der Konzession entstanden sind. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist dem Unternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich gehandelt hat, dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Von einem Widerruf nach Satz 1 darf nur dann abgesehen werden, wenn dies aus Gründen zwingenden öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Widerruf unverhältnismäßig wäre.   (3) Die Konzession kann von dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium widerrufen werden, insbesondere wenn 1. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, 2. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 3. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 4. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, 5. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber eine Anforderung der Konzessionen nicht erfüllt hat, 6. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber über wesentliche, für die Konzessionierung maßgebliche Tatsachen getäuscht oder Auskünfte zurückgehalten hat oder 7. die Gründe des Absatzes 2 oder der Nummern 1 bis 4 bei einem mit der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber verbundenen Unternehmen im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, vorliegen.   (4) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2 oder 3 hinsichtlich der Personen vor, die von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber in verantwortlicher Position entsprechend Absatz 2 Satz 3 zur Leitung einer Spielbank eingesetzt worden sind, ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber verpflichtet, die Beschäftigungsverhältnisse zu beenden. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung kann das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium die Betriebserlaubnis für diese Spielbank widerrufen. In besonders gravierenden Fällen kann der Widerruf auf die Konzession erstreckt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Ordnungspolitischer Beirat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur sachverständigen Beratung der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in Fragen der Einhaltung der Ziele nach § 1 bildet die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber einen Beirat.   (2) Der Beirat besteht aus 1. je einem Mitglied jeder Fraktion des Landtags Nordrhein-Westfalen, die vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode entsendet werden; die Mitgliedschaft im Beirat endet mit der Wahlperiode oder der Entsendung neuer Mitglieder, 2. drei Personen als Vertretung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die von dem für die Glücksspielaufsicht, dem für Finanzen und dem für Gesundheit zuständigen Ministerium entsendet werden, 3. zwei von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber entsandten Mitgliedern, 4. der oder dem Konzernbetriebsratsvorsitzenden der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers oder, sofern kein Konzernbetriebsrat besteht, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und 5. je einer Expertin oder einem Experten auf dem Gebiet der Suchtprävention, der polizeilichen Kriminalprävention und des Kinder- und Jugendschutzes, die von dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium benannt und entsendet werden. Finden sich keine geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten, ist der Beirat gleichwohl ordnungsgemäß besetzt.   (3) Die Geschäftsführung der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sowie der oder die Spielerschutzbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Beirats teil.   (4) Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und benennt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden sowie die Vertretung.   (5) Der Beirat wird mindestens einmal im Jahr von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.   (6) Die Mitgliedschaft im Beirat wird nicht vergütet. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann die notwendigen Auslagen einschließlich des Verdienstausfalls ersetzen.   (7) Die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, gegenüber den sie entsendenden Stellen über ihre Tätigkeit zu berichten. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Im Übrigen sind die Mitglieder des Beirates zur Verschwiegenheit verpflichtet.   (8) Berichte gegenüber den entsendenden Stellen erfolgen nichtöffentlich. Die Adressaten der Berichte haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aus den Berichten bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zugangskontrolle, Jugend- und Spielerschutz, Spielverbote, Öffnungszeiten,Besucherdatei Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Absatz 8 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. (1) Die Spielbanken überprüfen die Identität und das Alter der Besucherinnen und Besucher, bevor sie ihnen Zutritt gewähren. Die Einlasskontrolle ist bei jedem Einlass erneut durchzuführen, auch wenn die betreffende Person an diesem Tag die jeweilige Spielbank bereits betreten hatte. Zur Einlasskontrolle wird in jeder Spielbank eine Besucherdatei geführt. In dieser werden die Daten der Besucherinnen und Besucher gespeichert. Zusätzlich werden die Daten der vom Spiel ausgeschlossenen Personen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gespeichert.   (2) Der Aufenthalt in den Spielbanken und die Teilnahme am Spiel ist minderjährigen Personen und den nach § 10 Absatz 2 oder 3 gesperrten Spielerinnen oder Spielern nicht gestattet.   (3) Von der Teilnahme am Spiel sind darüber hinaus ausgeschlossen: 1. Personen, die der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber als Gesellschafterin oder Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören oder sonstige verantwortliche Personen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3, 2. Personen, die in einem Arbeits- oder Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis zu der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber stehen, 3. die Inhaberinnen oder Inhaber von Wirtschaftsbetrieben in den Spielbanken und die dort beschäftigten Personen, 4. die mit der Aufsicht über eine der Spielbanken beauftragten Bediensteten und 5. die Ehegattinnen und Ehegatten sowie die eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen. Die Personen nach Nummer 1 bis 3 sind verpflichtet, Änderungen hinsichtlich der für den Ausschluss ursächlichen Tatsachen unverzüglich der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber mitzuteilen. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, insoweit für eine permanente Aktualisierung der Besucherdatei nach Absatz 1 in der Spielbank zu sorgen und angezeigte Änderungen unverzüglich einzuarbeiten. Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Einlasskontrolle Tests mit minderjährigen Personen durch eigenes Personal oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten durchzuführen. Die Kosten sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber zu tragen.   (4) Die Durchsetzung der Verbote nach den Absätzen 2 und 3 ist durch geeignete Maßnahmen, beispielsweise durch eine automatisierte Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und der Besucherdatei nach Absatz 1 zu gewährleisten. Zur Verwirklichung der Durchsetzung der Verbote nach den Absätzen 2 und 3 dürfen personenbezogene Daten in dem für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer der dort genannten Gruppen erforderlichen Umfang unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verarbeitet werden.   (5) Zur Vermeidung von Manipulationen muss bei jedem Vorgang an der Kasse, bei dem Wechselungen erfolgen, eine Kontrolle der Identität der Besucherin oder des Besuchers anhand von offiziellen Legitimationspapieren erfolgen. Die Vorlage allein der Eintrittskarte ist nicht ausreichend.   (6) Das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten in den Spiel- und Automatensälen und allen sonstigen Flächen und Räumlichkeiten, die sich hinter der Einlasskontrolle befinden, sind nicht gestattet.   (7) Bedienstete der Spielbank und Bedienstete der Wirtschaftsbetriebe der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in den jeweiligen Spielbanken dürfen Besucherinnen oder Besuchern der Spielbank zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte gewähren lassen. Gleiches gilt für die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber und deren oder dessen vertretungsbefugte Personen. Eine unentgeltliche Spielteilnahme ist, mit Ausnahme an Sonderveranstaltungen, verboten. Sonderveranstaltungen bedürfen eines rechtzeitig zuvor gestellten schriftlichen Antrags und einer Genehmigung durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium. Sie sind der Finanzaufsicht rechtzeitig, mindestens jedoch vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn, schriftlich mitzuteilen. Jetons, Spielmarken und andere, zur Teilnahme an Glücksspielen ausgegebene Guthabenkarten, dürfen nur auf den ausgewiesenen Gegenwert ausgegeben werden. Das kostenlose oder verbilligte Wechseln von Bargeld in Jetons, Spielmarken oder Guthabenkarten ist verboten. Rabatt- und Boni- Aktionen bedürfen der Genehmigung. Die Spielbanken sind nicht berechtigt, Auszahlungen aufgrund des Lastschriftverfahrens oder sonstiger Formen der Kreditierung zu leisten.   (8) Die Spielbanken bleiben geschlossen am Karfreitag bis einschließlich 6 Uhr des Folgetags, am Volkstrauertag, an Allerheiligen und am Totensonntag jeweils von 5 bis 24 Uhr, am 24. Dezember von 4 bis 24 Uhr und am 25. Dezember ganztägig. Darüber hinaus legt die Spielbankleitung die Öffnungszeiten fest. Diese sind an den Zielen des § 1 auszurichten und beziehen sich auf das Klassische Spiel und das Automatenspiel, wobei gestaffelte Öffnungszeiten zwischen Klassischem Spiel und Automatenspiel grundsätzlich zulässig sind, soweit und solange die Verpflichtung nach § 2 Absatz 3 eingehalten wird. Die Öffnungszeiten sind an den Eingängen bekannt zu geben. Änderungen der Öffnungszeiten sind der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen und der Finanzaufsicht rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vorher, schriftlich mitzuteilen. Für tageweise Änderungen ist eine schriftliche Mitteilung einen Monat vorher ausreichend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Störersperre Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann Personen sperren, die gegen die Spielordnung gemäß § 14 Absatz 2 oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen auf Grund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde. Es muss von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessions­inhaber eine spielbankübergreifende Störerdatei errichtet werden, in der im Fall einer Störersperre nach Satz 1 die Daten von den betroffenen Personen, die Dauer der Sperre und die Tatsachen, die zur Sperre geführt haben, gespeichert werden.   (2) Nach Einrichtung der Störersperre teilt die Spielbank der betroffenen Spielerin oder dem betroffenen Spieler Art und Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich mit.   (3) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber entscheidet auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person nach Ablauf der Sperrfrist über die Aufhebung der Störersperre. Die gesperrte Spielerin oder der gesperrte Spieler hat einen Anspruch auf Löschung der Spielersperre, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nachweislich nicht mehr gegeben sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Suchtforschung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 und § 15 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist berechtigt und auf Verlangen des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Videoüberwachung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel und zum Zweck der Finanzaufsicht sind die Ein- und Ausgänge, die Kassenbereiche, die Abrechnungsräume, die Spielräume der Spielbank (Raumüberwachung), die Spielgeräte, die Spieltische und die Spielautomaten (Spielüberwachung) mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). Soweit der Umfang der Videoüberwachung nicht in diesem Gesetz, der Spielordnung gemäß § 14 Absatz 2, der Konzession oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt ist, kann er von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung bestimmt werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Finanzaufsicht ist zur Aufgabenerfüllung nach § 13 Absatz 9 jederzeit die unabhängige Einsichtnahme in die laufenden und gespeicherten Videoaufzeichnungen (insbesondere zum Spielbetrieb und zu den Zählvorgängen) zu gewähren. Der Zugriff der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, des Spielbankunternehmens und aller für diese tätigen Personen auf Daten, aus denen sich ergibt, auf welche Aufzeichnungen die Finanzaufsicht zugreift oder zugegriffen hat, ist unzulässig.   (2) Die nach Absatz 1 zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Wochen nach der Erhebung zu löschen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, die ein Tätigwerden des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums, der Steueraufsicht, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich machen könnten.   (3) Weitergehende gesetzliche Anforderungen an die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Videoüberwachung bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13: Absatz 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. (1) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus, soweit die Absätze 9 bis 11 nichts anderes bestimmen. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften und die in der Spielordnung und den Konzessionen enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.   (2) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium trifft seine Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist insbesondere berechtigt, 1. den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen, 2. alle dem Betrieb der Spielbanken dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers einzusehen und 3. die erstmalige Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme nach Änderung der Spiel- oder Sicherheitstechnik, insbesondere nach Hard- oder Software-Upgrades, und die Löschung wesentlicher Betriebsdaten der Spielgeräte, der Spielautomaten und gegebenenfalls der Spieltische von seiner Zustimmung und gegebenenfalls von einem Gutachten einer unabhängigen Prüfstelle, auf Kosten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, abhängig zu machen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.   (3) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann ferner jederzeit 1. unverzügliche Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank verlangen, 2. den Spielbetrieb ganz oder teilweise untersagen und 3. Spielgeräte, Spieltische, Spielautomaten, technische Anlagen und Teile hiervon außer Betrieb nehmen, versiegeln sowie Geräte und Hilfsmittel sicherstellen, soweit dies zur Vollstreckung von Anordnungen erforderlich ist, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Geräte nicht ordnungsgemäß funktionieren.   (4) Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach den Absätzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten für die Inanspruchnahme Dritter im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber zu tragen.   (5) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann einzelne Aufsichtsbefugnisse auf andere Behörden übertragen.   (6) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.   (7) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber unterwirft sich einem im Rechtsverkehr anerkannten Corporate Governance Kodex, zeigt diesen dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium an und macht ihn öffentlich zugänglich.   (8) Für die eingesetzten Überwachungssysteme ist auf Verlangen des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums der Nachweis zu erbringen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Spielordnung, der Spielbankkonzession, der Betriebserlaubnisse sowie der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen eingehalten werden.   (9) Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags werden durch die Finanzverwaltung in entsprechender Anwendung des § 147 Absatz 6 und der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung sowie durch Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen, Automaten- und Spieltischdaten, Kontrollmechanismen sowie Dokumentationen zu den Hinweismitteilungen aus dem Table Management System am Spielort laufend überwacht (Finanzaufsicht). Der Finanzaufsicht sind zur Aufgabenerfüllung von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber der Zugriff auf das Videoaufzeichnungs­system, Monitore und ein Bedienpult für die Videoüberwachung nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 in den ihr zur Verfügung zu stellenden Räumen einzurichten. Die Finanzaufsicht hat dadurch einen uneingeschränkten und von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber unabhängigen Zugriff auf Tischkameras, die das Spielgeschehen der Spiele des Klassischen Spiels vollständig aufzeichnen, sowie auf die Kameras im Zählraum, die die Zähl- und Abrechnungsvorgänge vollständig aufzeichnen. § 12 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt. Das Table Management System muss der Finanzaufsicht insbesondere Meldung geben können über Wechselungen zwischen Spieltisch und Pitkasse, über die Zuführung von Jetons aus der Zentralkasse an den Spieltisch, über die Rückführung von Jetons vom Spieltisch zur Zentralkasse, über Bargeldwechselungen am Spieltisch, die den Betrag von 2 000 Euro übersteigen sowie über Gewinnmitnahmen und Spielverluste am Spieltisch, die den Betrag von 5 000 Euro übersteigen. Die Finanzverwaltung kann sich dabei auch Dritter bedienen. Der Finanzaufsicht sind zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht angemessene Räume zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, die nur mit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.