Sachsen

Sächsische Studienakkreditierungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18231. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 10, S. 436 Fsn-Nr.: 711-20.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2025

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tscheidet vor Einreichung des Antrags über die Genehmigung von Bündeln mit mehr als vier Studiengängen. 2Dies gilt für Kombinationsstudiengänge unabhängig von der Größe des Bündels. (3) 1Im Ausnahmefall kann eine studienorganisatorische Teileinheit der Hochschule Gegenstand der Systemakkreditierung sein (Teil-Systemakkreditierung). 2Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn 1. die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für die gesamte Hochschule noch nicht zweckmäßig oder nicht praktikabel ist, 2. das Qualitätsmanagementsystem der Teileinheit bereits in das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule integriert ist und 3. mindestens ein Studiengang der Teileinheit dieses System bereits durchlaufen hat.24 § 31 Stichproben (1) 1Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 25 Absatz 2 eine Begutachtung anhand einer Stichprobe durchgeführt. 2Mit der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten. (2) 1Gegenstände der Stichprobe sind 1. die Berücksichtigung der Kriterien der Teile 2 und 3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat, und 2. die Berücksichtigung der Kriterien der Teile 2 und 3. 2Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre. (3) 1Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich ein Studiengang unter Berücksichtigung der Kriterien der Teile 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichprobe einzubeziehen. 2Gleiches gilt für Studiengänge für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik und für Studiengänge mit Evangelischer Theologie und Religion oder Katholischer Theologie und Religion für jeweils einen Studiengang. 3Bei der Prüfung anhand der Stichprobe nach Absatz 1 Satz 2 wirkt mit eine Vertreterin oder ein Vertreter 1. des Staatsministeriums für Kultus, 2. der jeweiligen kirchlichen Stelle oder 3. die oder der von der Stelle benannt wurde, welche für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständig ist.25 Teil 5 Verfahrensregeln für besondere Studiengangsformen § 32 Kombinationsstudiengänge (1) Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs. (2) 1Akkreditierungsgegenstand ist der Kombinationsstudiengang. 2Die Hochschulen stellen durch ihr jeweiliges Qualitätsmanagement sicher, dass die Studierbarkeit nach § 12 Absatz 6 in allen möglichen Fächerkombinationen gegeben ist. (3) 1Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge ergänzt werden. 2Die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert sich dadurch nicht. (4) 1Auf der Akkreditierungsurkunde werden alle in die Akkreditierung einbezogenen Teilstudiengänge aufgeführt. 2Im Falle der Ergänzung der Akkreditierung nach Absatz 3 ist eine neue Akkreditierungsurkunde auszustellen. (5) Die Regelungen von Teil 4 bleiben im Übrigen unberührt.26 § 33 Joint-Programme (1) 1Für Joint-Programme mit europäischen Kooperationspartnern kann die Akkreditierungsentscheidung in Abweichung von § 22 Absatz 1 durch Anerkennung der Bewertung durch eine in dem European Quality Assurance Register for Higher Education gelistete Agentur getroffen werden. 2Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der für Joint-Programme geltenden Kriterien der §§ 10 und 16 nachgewiesen ist und das Bewertungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat: 1. die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt; 2. die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstevaluationsbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint-Programms hervorhebt; 3. es hat eine Begehung an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertreterinnen oder Vertretern aller kooperierenden Hochschulen und anderen am Joint-Programm Beteiligten stattgefunden; 4. die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die für Joint-Programme geltenden Kriterien der §§ 10 und 16 beachtet; 5. die Bewertung ist durch eine mindestens vierköpfige Gutachtergruppe erfolgt, a) der Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint-Programm beteiligten Länder und mindestens eine Studierende oder ein Studierender angehörten, b) die Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließlich des Arbeitsmarktes oder der Arbeitswelt und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulbereich repräsentierte und über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen verfügte und c) die die Maßgaben gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 und 6 eingehalten hat; 6. die Bewertung ist abschließend, wurde begründet und die Erfüllung von Auflagen wurde nachgewiesen; 7. die Agentur hat mindestens eine Zusammenfassung des Gutachtens einschließlich der Bewertung und Begründung auf ihrer Internetseite in englischer Sprache veröffentlicht. 3§ 22 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie §§ 28 und 29 gelten entsprechend. 4Wird die Akkreditierungsentscheidung nicht nach Satz 1 in Abweichung von § 22 getroffen, finden die Regelungen der §§ 10 und 16 für Joint-Programme nach § 10 Absatz 1 trotzdem sinngemäß Anwendung. 5Die Akkreditierungsfrist beträgt in Abweichung von § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 sechs Jahre. 6Bei der Veröffentlichung wird die Entscheidung als Akkreditierungsentscheidung auf Basis des gesonderten Verfahrens für Joint-Programme kenntlich gemacht. 7Die Hochschule hat dies in den Studienabschlussdokumenten deutlich zu machen. (2) Werden Joint-Programme mit außereuropäischen Kooperationspartnern angeboten, findet auf Antrag einer inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1, § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 16 Absatz 1 geregelten Kriterien verpflichten.27 Teil 6 Alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags § 34 Alternative Akkreditierungsverfahren (1) Neben den beiden in Teil 4 geregelten Verfahren können gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags auch alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre treten. (2) 1In alternativen Verfahren sind die Kriterien der Teile 2 und 3 zu beachten. 2Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags sowie die im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und die in dieser Verordnung geltenden Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Absatz 2 entsprechend. (3) 1Die Durchführung von alternativen Verfahren bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrats sowie des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus; der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung veranlassen. 2Der Antrag ist über das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus dem Akkreditierungsrat vorzulegen. 3Der Akkreditierungsrat kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Verfahren den Maßgaben des Artikels 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht. 4Das alternative Verfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags genannten Verfahren zu gewinnen. (4) Der Akkreditierungsrat entwickelt eine Verfahrensordnung, die insbesondere die Antragsvoraussetzungen regelt. (5) 1Das alternative Verfahren wird auf maximal acht Jahre befristet. 2§ 22 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. 3Es wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Projektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren.28 Teil 7 Sonstiges § 35 Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs zum Gegenstand haben (1) Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden. (2) Die für den reglementierten Beruf zuständige staatliche Stelle kann ein weiteres Mitglied mit beratender Funktion für die Gutachtergremien gemäß § 25 Absatz 1 und 2 benennen.29 § 36 Evaluation Die Verordnung wird regelmäßig und in angemessener Frist überprüft.30 § 37 Übergangsvorschriften (1) 1Für Anträge, über die bis zum 31. Juli 2025 nicht entschieden wurde, ist § 12 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 in seiner bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung bis zur Entscheidung des Akkreditierungsrats weiter anzuwenden. 2Der Akkreditierungsrat kann bei nicht ausreichender Informationslage als Auflage nach § 27 die Darlegung der Belastungsangemessenheit im Rahmen des Prüfungskonzepts nach § 12 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 verlangen. (2) Für Anträge, die bis zum 1. April 2026 gestellt sind, sind § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 bis 5 Satz 2 Nummer 3, die §§ 15 und 17 Absatz 1 sowie § 30 Absatz 2 in ihrer bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.31 § 38 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.32 Dresden, den 29. Mai 2019 Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Dr. Eva-Maria Stange 1 Überschrift geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) 2 Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) und durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 3 § 1 geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 4 § 3 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) und durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 5 § 4 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) und durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 6 § 5 geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 7 § 6 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) 8 § 7 geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 9 § 10 geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 10 § 11 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) und durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 11 § 12 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) und durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 12 § 13 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) 13 § 14 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) 14 § 15 geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 15 § 16 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) und durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 16 § 17 geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 17 § 18 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) und durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 18 § 21 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) und durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 19 § 22 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) 20 § 24 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) und durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 21 § 25 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) und durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 22 § 26 geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 23 § 29 geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 24 § 30 geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 25 § 31 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) 26 § 32 geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 27 § 33 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) und durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 28 § 34 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) und durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 29 § 35 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) 30 § 36 geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) und durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 31 § 37 eingefügt durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321) 32 § 37 (ursprünglich § 38) wird durch Aufhebung des bisherigen § 37 neu nummeriert durch Verordnung vom 1. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 749) und durch Verordnung vom 7. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 321)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.