Sachsen

Sächsische Studienakkreditierungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18231. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 10, S. 436 Fsn-Nr.: 711-20.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2025

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prüfen sowie an fachliche und didaktische Weiterentwicklungen anzupassen. 3Dazu ist der fachliche Diskurs auf nationaler und gegebenenfalls internationaler Ebene systematisch zu berücksichtigen. (2) In den Studiengängen für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik sind Grundlagen der Akkreditierung sowohl die Bewertung der Bildungswissenschaften und Fachwissenschaften sowie deren Didaktik nach ländergemeinsamen und länderspezifischen fachlichen Anforderungen als auch die ländergemeinsamen und länderspezifischen strukturellen Vorgaben für die Lehrerausbildung. (3) Im Rahmen der Akkreditierung der Studiengänge für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik ist insbesondere zu prüfen, ob 1. schulpraktische Studien bereits während des Bachelorstudiums und 2. eine Differenzierung des Studiums und der Abschlüsse nach dem Lehramt an Gymnasien erfolgt sind.12 § 14 Studienerfolg 1Der Studiengang hat unter Beteiligung von Studierenden sowie von Absolventinnen und Absolventen einem kontinuierlichen Monitoring zu unterliegen. 2Auf dieser Grundlage sind Maßnahmen zur Sicherung des Studienerfolgs abzuleiten. 3Diese sind fortlaufend zu überprüfen und die Ergebnisse für die Weiterentwicklung des Studiengangs zu nutzen. 4Die Beteiligten sind über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange zu informieren.13 § 15 Diversität, Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich Die Hochschule hat über Konzepte zur Berücksichtigung von Diversität, zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen zu verfügen, die auf der Ebene des Studiengangs umzusetzen sind.14 § 16 Sonderregelung für Joint-Programme (1) 1Für Joint-Programme mit europäischen Kooperationspartnern finden die Regelungen in § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 sowie § 14 entsprechend Anwendung. 2Im Übrigen finden die Regelungen des Teils 3 keine Anwendung. 3Daneben gilt: 1. Die Zugangsvoraussetzungen und Auswahlverfahren sind der Niveaustufe und der Fachdisziplin, in der der Studiengang angesiedelt ist, angemessen. 2. Es kann nachgewiesen werden, dass mit dem Studiengang die angestrebten Lernergebnisse erreicht werden. 3. Soweit einschlägig, sind die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, zu berücksichtigen. 4. Bei der Betreuung der Studierenden, der Gestaltung des Studiengangs sowie den angewendeten Lehr- und Lernformen sind die Vielfalt der Studierenden und ihrer Bedürfnisse zu respektieren sowie die spezifischen Anforderungen mobiler Studierender zu berücksichtigen. 5. Das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule hat die Umsetzung der vorstehenden und der in § 17 genannten Maßgaben zu gewährleisten. (2) Für Joint-Programme mit außereuropäischen Kooperationspartnern findet auf Antrag einer inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1, § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 33 Absatz 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichten.15 § 17 Konzept des Qualitätsmanagementsystems von systemakkreditierten Hochschulen; Ziele, Prozesse, Instrumente (1) 1Die Hochschule hat über zentrale Bildungsziele für die Lehre zu verfügen, die sich in einem Leitbild der Hochschule und in den Curricula der Studiengänge widerspiegeln. 2Das Qualitätsmanagementsystem hat den Werten und Normen des Leitbilds für die Lehre zu folgen und darauf abzuzielen, die Studienqualität kontinuierlich zu verbessern. 3Es hat die systematische Umsetzung der in den Teilen 2 und 3 genannten Maßgaben zu gewährleisten. 4Die Hochschule hat Entscheidungsprozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Einrichtung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Einstellung von Studiengängen sowie die hochschuleigenen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen im Rahmen ihres Qualitätsmanagementsystems festzulegen und hochschulweit zu veröffentlichen. 5Die Hochschule hat in entsprechender Anwendung der §§ 26 und 27 Bestimmungen zu Geltungszeiträumen und Fristen zu treffen. 6Die Hochschule kann dabei kürzere Geltungszeiträume und Fristen festlegen. 7Sieht ein Qualitätsmanagementsystem die Bildung von Bündeln vor, so ist § 30 Absatz 1 in Bezug auf die Bündelgrößen sinngemäß anzuwenden. (2) 1Das Qualitätsmanagementsystem ist unter Beteiligung der Mitgliedergruppen der Hochschule und unter Einbeziehung von Sachverständigen, die nicht der Hochschule angehören, zu erstellen. 2Es hat die Unabhängigkeit von Qualitätsbewertungen sicherzustellen und Verfahren zum Umgang mit hochschulinternen Konflikten sowie ein internes Beschwerdesystem zu enthalten. 3Es hat auf einer fortlaufenden Beobachtung und regelmäßigen Überprüfung der Studiengänge in geschlossenen Regelkreisen zu beruhen, alle Leistungsbereiche der Hochschule zu umfassen, die für Studium und Lehre unmittelbar relevant sind, und über eine angemessene und nachhaltige Ressourcenausstattung zu verfügen. 4Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems mit Bezug auf die Studienqualität sind von der Hochschule regelmäßig zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln.16 § 18 Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts von systemakkreditierten Hochschulen (1) 1Das Qualitätsmanagementsystem hat regelmäßige Bewertungen der Studiengänge sowie der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch hochschulinterne und hochschulexterne Studierende, hochschulexterne wissenschaftliche Expertinnen und Experten, Vertreterinnen und Vertreter der Berufspraxis sowie Absolventinnen und Absolventen zu enthalten; die Hochschule kann die Bewertung der formalen Kriterien eigenständig vornehmen. 2Zeigt sich dabei Handlungsbedarf, sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen. (2) Sofern auf der Grundlage des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule auch Bewertungen von 1. Studiengängen für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik, 2. evangelisch-theologischen Studiengängen, die für das Pfarramt qualifizieren, oder 3. anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische Theologie und Religion oder Katholische Theologie und Religion vorzunehmen sind, gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. (3) Die für die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems erforderlichen Daten sind hochschulweit und regelmäßig zu erheben. (4) 1Die Hochschule hat die Bewertung der Studiengänge des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten sowie die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und Hochschulmitglieder, Träger sowie das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren. 2Zur Information der Öffentlichkeit hat sie dem Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidungen sowie eine Kurzzusammenfassung der Qualitätsbewertung zur Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. 3§ 29 Satz 2 gilt entsprechend.17 § 19 Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen 1Führt eine Hochschule einen Studiengang in Kooperation mit einer nichthochschulischen Einrichtung durch, hat die Hochschule die Maßgaben der Teile 2 und 3 einzuhalten. 2Die gradverleihende Hochschule darf Entscheidungen über Inhalt und Organisation des Curriculums, über die Zulassung zum Studium, über die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, über die Aufgabenstellung und Bewertung von Prüfungsleistungen, über die Verwaltung von Prüfungs- und Studierendendaten, über die Verfahren der Qualitätssicherung sowie über Kriterien und Verfahren der Auswahl des Lehrpersonals nicht delegieren. § 20 Hochschulische Kooperationen (1) 1Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, hat die gradverleihende Hochschule oder haben die gradverleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts zu gewährleisten. 2Art und Umfang der Kooperation sind zu beschreiben und die der Kooperation zugrunde liegenden Vereinbarungen sind zu dokumentieren. (2) 1Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrats gemäß § 22 Absatz 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst gradverleihend ist und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts gewährleistet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1Im Fall der Kooperation von Hochschulen auf der Ebene ihrer Qualitätsmanagementsysteme ist eine Systemakkreditierung jeder der beteiligten Hochschulen erforderlich. 2Auf Antrag der kooperierenden Hochschulen ist ein gemeinsames Verfahren der Systemakkreditierung zulässig. § 21 Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien (1) 1Die hauptberuflichen Lehrkräfte an Berufsakademien müssen die Berufungsvoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen. 2Der Anteil der Lehre, der von hauptberuflichen Lehrkräften erbracht wird, soll 40 Prozent nicht unterschreiten. 3Im Ausnahmefall gehören dazu auch Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen oder Universitäten, die in Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet sind; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen der Akkreditierung des einzelnen Studiengangs gesondert festzustellen. (2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für nebenberufliche Lehrkräfte, die theoriebasierte, zu ECTS-Leistungspunkten führende Lehrveranstaltungen anbieten oder die als Prüferinnen und Prüfer an der Ausgabe und Bewertung der Bachelorarbeit mitwirken. 2Lehrveranstaltungen nach Satz 1 können ausnahmsweise auch von nebenberuflichen Lehrkräften angeboten werden, die über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss, über eine fachwissenschaftliche und didaktische Befähigung sowie über eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung entsprechend den Anforderungen an die Lehrveranstaltung verfügen. (3) Im Rahmen der Akkreditierung ist auch zu überprüfen: 1. das Zusammenwirken der unterschiedlichen Lernorte (Studienakademie und Praxispartner), 2. die Sicherung von Qualität und Kontinuität im Lehrangebot sowie in der Betreuung und Beratung der Studierenden vor dem Hintergrund der besonderen Personalstruktur an Berufsakademien und 3. das Bestehen eines nachhaltigen Qualitätsmanagementsystems, das die unterschiedlichen Lernorte umfasst.18 Teil 4 Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung § 22 Entscheidung des Akkreditierungsrats, Verleihung des Siegels (1) 1Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags in Verbindung mit den Teilen 2 und 3. 2Grundlage für die Entscheidung über die Einhaltung der formalen Kriterien ist ein Prüfbericht gemäß § 24 Absatz 3. 3Grundlage für die Entscheidung über die Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien ist ein Gutachten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags. (2) 1Die Entscheidung ergeht durch elektronischen Bescheid. 2Sie ist zu begründen. (3) 1Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkreditierungsrats Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er von der Empfehlung des Gutachtens in erheblichem Umfang abzuweichen beabsichtigt. 2Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat. (4) 1Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat dem Studiengang oder dem Qualitätsmanagementsystem sein Siegel. 2Mit der Systemakkreditierung erhält die Hochschule das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrats für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen. (5) 1Die Akkreditierung von katholisch-theologischen Studiengängen, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren, erfolgt ausschließlich in Form der Programmakkreditierung. 2Die Entscheidung des Akkreditierungsrats bedarf in volltheologischen und teiltheologischen Studiengängen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen.19 § 23 Vorzulegende Unterlagen (1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Selbstevaluationsbericht der Hochschule, 2. ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht; im Fall der Systemakkreditierung bezieht sich der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß der Nummern 3 und 4, 3. bei Antrag auf Systemakkreditierung der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat, sowie 4. bei Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben. (2) Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. (3) Sobald der Akkreditierungsrat ein elektronisches Antragsbearbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu nutzen. § 24 Beauftragung einer Agentur, Akkreditierungsgutachten, Begehung (1) 1Die Hochschule beauftragt eine beim Akkreditierungsrat gemäß Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zugelassene Agentur mit der Begutachtung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien sowie der Erstellung eines Akkreditierungsberichts. 2Für katholisch-theologische Studiengänge, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren, erfolgt die Begutachtung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung kanonischer Studiengänge in Deutschland, die durch den Akkreditierungsrat zugelassen ist. (2) 1Die Hochschule stellt der Agentur einen Selbstevaluationsbericht zur Verfügung, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien nach den Teilen 2 und 3 enthält. 2Der Selbstevaluationsbericht der Hochschule, an dessen Erstellung die Studierendenvertretung zu beteiligen ist, soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten sowie für die Bündelakkreditierung nach § 30 Absatz 1 und die Systemakkreditierung jeweils 50 Seiten nicht überschreiten. (3) 1Der Prüfbericht wird von der Agentur erstellt; bei Studiengängen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 und 4 bedarf der Prüfbericht vor der Weiterleitung an den Akkreditierungsrat der Zustimmung des dort jeweils benannten Mitglieds des Gutachtergremiums. 2Maßgebliche Standards für die Erstellung des Prüfberichts ergeben sich aus den formalen Kriterien nach Teil 2. 3Er hat einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien zu enthalten. 4Der Prüfbericht ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen. 5Die Agentur informiert unverzüglich die Hochschule über die Nichterfüllung eines formalen Kriteriums. (4) 1Das Gutachten wird vom Gutachtergremium nach § 25 abgegeben. 2Das Gutachtergremium erhält den Prüfbericht nach Absatz 3. 3Maßgebliche Standards für die Erstellung des Gutachtens ergeben sich aus den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3. 4Es hat einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien zu enthalten. 5Das Gutachten ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen und soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten sowie für die Bündelakkreditierung nach § 30 Absatz 1 und die Systemakkreditierung jeweils 100 Seiten nicht überschreiten. (5) 1Im Rahmen der Begutachtung der fachlich-inhaltlichen Kriterien findet eine Begehung durch das Gutachtergremium an mindestens einem Standort des Studiengangs statt. 2In zu begründenden Einzelfällen kann das Gutachtergremium einvernehmlich die Begehung durch eine Videokonferenz vollständig oder teilweise ersetzen. 3Bei der Akkreditierung eines Studiengangs, der zum Zeitpunkt der Beauftragung der Agentur noch nicht angeboten wird, kann das Gutachtergremium einvernehmlich auf eine Begehung verzichten. 4Gleiches gilt bei der Reakkreditierung eines Studiengangs. (6) Enthält das Gutachten Vorschläge zu Auflagen, können Hochschule und Agentur einen zusätzlichen Verfahrensschritt vereinbaren, um mögliche Auflagen bereits vor Antragstellung an den Akkreditierungsrat vermeiden zu können.20 § 25 Zusammensetzung des Gutachtergremiums, Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter (1) 1Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Programmakkreditierung mindestens vier Personen an. 2Es setzt sich aus folgenden fachlich nahestehenden Personen zusammen: 1. mindestens zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der beruflichen Praxis und 3. eine Studierende oder ein Studierender. 3Bei der Akkreditierung von Studiengängen für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Kultus an die Stelle der Person nach Satz 2 Nummer 2. 4Bei der Akkreditierung des Theologischen Vollstudiums und in allen anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische Theologie und Religion oder Katholische Theologie und Religion tritt an die Stelle der Person nach Satz 2 Nummer 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kirchlichen Stelle. 5Die Vertreterin oder der Vertreter nach den Sätzen 3 und 4 muss dem Gutachten jeweils zugestimmt haben, um es an den Akkreditierungsrat abgeben zu können. (2) 1Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Systemakkreditierung mindestens fünf Personen an. 2Es setzt sich wie folgt zusammen: 1. mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mit einschlägiger Erfahrung in der Qualitätssicherung im Bereich Lehre, 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der beruflichen Praxis und 3. eine Studierende oder ein Studierender. (3) 1Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen über die Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit werden ihre Stimmen doppelt gewichtet. 2In dem jeweiligen Gutachtergremium muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit Programmakkreditierungen verfügen. 3Bei einer Systemakkreditierung muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit Systemakkreditierungen verfügen. (4) 1Die Gutachterinnen und Gutachter werden von der mit der Erstellung des Akkreditierungsberichts beauftragten Agentur benannt. 2Die Agentur ist bei der Bestellung an das Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags gebunden. (5) Als Gutachterin oder Gutachter ist ausgeschlossen, wer 1. an der Hochschule, die den Antrag auf Akkreditierung stellt, tätig oder eingeschrieben ist, 2. bei Kooperationsstudiengängen oder Joint-Programmen an einer der an dem Studiengang beteiligten Hochschulen tätig oder eingeschrieben ist oder 3. nach in der Wissenschaft üblichen Regeln als befangen gilt. (6) 1Die Agentur teilt der Hochschule vor der Benennung der Gutachterinnen oder Gutachter die personelle Zusammensetzung des Gutachtergremiums mit. 2Die Hochschule hat ein Recht zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen.21 § 26 Geltungszeitraum der Akkreditierung, Verlängerung (1) 1Die erstmalige Akkreditierung ist für den Zeitraum von acht Jahren ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem die Akkreditierungsentscheidung der Hochschule bekanntgegeben wird. 2Ist bei einer Programmakkreditierung der Studiengang noch nicht eröffnet, ist die Akkreditierung ab dem Beginn des Semesters oder Trimesters, in dem der Studiengang erstmalig angeboten wird, spätestens aber mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters, wirksam. (2) 1Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung hat die Hochschule eine erneute Akkreditierung (Reakkreditierung) zu beantragen, die sich im Erfolgsfall unmittelbar an die vorherige Akkreditierung anschließt. 2Bei in diesem Sinne rechtzeitiger Antragstellung verlängert sich die Akkreditierung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens. 3Die Reakkreditierung wird spätestens mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters wirksam. 4Reakkreditierungen sind für den Zeitraum von acht Jahren gültig. (3) 1Der Geltungszeitraum der Akkreditierung kann für einen Zeitraum von insgesamt bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn 1. die Hochschule im Fall einer Programmakkreditierung einen Antrag auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studiengang einbezogen ist, oder 2. die Hochschule in begründeten Ausnahmefällen, die ganz oder teilweise außerhalb des Einflussbereiches der Hochschule liegen, eine Fristverlängerung beantragt; die außerordentliche Fristverlängerung im Einzelfall wird auf den nächsten Akkreditierungszeitraum angerechnet. 2Ist ein Antrag auf eine Systemakkreditierung gestellt, kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres verlängert werden. 3Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt, kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlängert werden.22 § 27 Auflagen (1) Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen. (2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden. (3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen. § 28 Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen (1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen. (2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist. § 29 Veröffentlichung 1Die Entscheidung des Akkreditierungsrats und der Akkreditierungsbericht werden vom Akkreditierungsrat auf seiner Internetseite veröffentlicht. 2Bei der Veröffentlichung dürfen personenbezogene Daten nicht offenbart werden, es sei denn, die betroffene Person hat eingewilligt oder die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt.23 § 30 Bündelakkreditierung, Teil-Systemakkreditierung (1) 1Das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Absatz 4 kann mehrere Studiengänge umfassen, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinaus geht (Bündelakkreditierung). 2Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. 3Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen. (2) 1Der Akkreditierungsrat en

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.