Sachsen

Sächsische Studienakkreditierungsverordnung

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Quellenkennung: 18231. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 10, S. 436 Fsn-Nr.: 711-20.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Akkreditierung von Studiengängen (Sächsische Studienakkreditierungsverordnung – SächsStudAkkVO)1 Vom 29. Mai 2019 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2025 Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 20. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 649) in Verbindung mit Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 648) verordnet die Staatsregierung: Inhaltsübersicht2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Formen der Akkreditierung Teil 2 Formale Kriterien für Studiengänge § 3 Studienstruktur und Studiendauer, Anerkennung und Anrechnung § 4 Studiengangsprofile § 5 Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge § 6 Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen § 7 Modularisierung § 8 Leistungspunktesystem § 9 Besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen § 10 Sonderregelungen für Joint-Programme Teil 3 Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme § 11 Qualifikationsziele und Abschlussniveau § 12 Schlüssiges Studiengangskonzept und angemessene Umsetzung § 13 Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge § 14 Studienerfolg § 15 Diversität, Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich § 16 Sonderregelung für Joint-Programme § 17 Konzept des Qualitätsmanagementsystems von systemakkreditierten Hochschulen; Ziele, Prozesse, Instrumente § 18 Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts von systemakkreditierten Hochschulen § 19 Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen § 20 Hochschulische Kooperationen § 21 Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien Teil 4 Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung § 22 Entscheidung des Akkreditierungsrats, Verleihung des Siegels § 23 Vorzulegende Unterlagen § 24 Beauftragung einer Agentur, Akkreditierungsgutachten, Begehung § 25 Zusammensetzung des Gutachtergremiums, Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter § 26 Geltungszeitraum der Akkreditierung, Verlängerung § 27 Auflagen § 28 Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen § 29 Veröffentlichung § 30 Bündelakkreditierung, Teil-Systemakkreditierung § 31 Stichproben Teil 5 Verfahrensregeln für besondere Studiengangsformen § 32 Kombinationsstudiengänge § 33 Joint-Programme Teil 6 Alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags § 34 Alternative Akkreditierungsverfahren Teil 7 Sonstiges § 35 Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs zum Gegenstand haben § 36 Evaluation § 37 Übergangsvorschriften § 38 Inkrafttreten Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und zum Verfahren nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags. (2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die nachfolgenden Regelungen der Programmakkreditierung auch für Ausbildungsgänge an staatlich anerkannten Berufsakademien, die zu der Abschlussbezeichnung Bachelor führen.3 § 2 Formen der Akkreditierung Formen der Akkreditierung sind die Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags (Systemakkreditierung), die Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags (Programmakkreditierung) und alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags. Teil 2 Formale Kriterien für Studiengänge § 3 Studienstruktur und Studiendauer, Anerkennung und Anrechnung (1) 1Im System gestufter Studiengänge ist der Bachelorabschluss der erste berufsqualifizierende Regelabschluss eines Hochschulstudiums; der Masterabschluss stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss dar. 2Grundständige Studiengänge, die unmittelbar zu einem Masterabschluss führen, sind mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Studiengänge ausgeschlossen. (2) 1Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium sind auf sechs, sieben oder acht Semester bei den Bachelorstudiengängen und auf vier, drei oder zwei Semester bei den Masterstudiengängen festzulegen. 2Im Bachelorstudium ist die Regelstudienzeit im Vollzeitstudium auf mindestens sechs Semester festzulegen. 3Bei konsekutiven Studiengängen ist die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium auf zehn Semester festzulegen. 4Kürzere und längere Studienzeiten sind bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung ausnahmsweise möglich, um den Studierenden eine individuelle Lernbiografie, insbesondere durch Teilzeit-, Fern-, berufsbegleitendes oder duales Studium sowie berufspraktische Semester, zu ermöglichen. 5Abweichend von Satz 3 können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus in besonders begründeten Fällen, insbesondere in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen, konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge auch mit einer längeren Gesamtregelstudienzeit eingerichtet werden. (3) Theologische Studiengänge, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten (Theologisches Vollstudium) qualifizieren, müssen nicht gestuft sein und können eine Regelstudienzeit von zehn Semestern aufweisen. (4) Die Hochschule setzt die nationalen und landesgesetzlichen Regelungen um: 1. zur Anerkennung von Kompetenzen, Qualifikationen und Leistungen, die in einem Studium an einer Hochschule erbracht wurden; 2. zur Anrechnung von Kompetenzen und Qualifikationen, die außerhalb eines Studiums erworben wurden.4 § 4 Studiengangsprofile (1) 1Masterstudiengänge können nach anwendungsorientiertem oder forschungsorientiertem Profil unterschieden werden. 2Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen können ein besonderes künstlerisches Profil haben. 3Masterstudiengänge für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik an einer Hochschule für Musik haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil. 4Sie umfassen Bildungswissenschaften, das Schulfach Musik und ein zweites musikalisches Fach. 5Legt die Hochschule ein Profil fest, ist dies in der Akkreditierung festzustellen. (2) 1Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob er konsekutiv oder weiterbildend ist. 2Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Vorgaben zur Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. (3) Bachelor- und Masterstudiengänge haben eine Abschlussarbeit vorzusehen, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten.5 § 5 Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge (1) 1Als Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie nachzuweisen. 2Bei künstlerischen Masterstudiengängen kann der berufsqualifizierende Hochschulabschluss durch eine Eingangsprüfung ersetzt werden. 3Für weiterbildende Masterstudiengänge ist zusätzlich eine berufspraktische Erfahrung von mindestens einem Jahr vorauszusetzen; für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen möglich. (2) Als weitere Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge ist die hierfür erforderliche besondere künstlerische Eignung nachzuweisen. (3) Für den Zugang zu Masterstudiengängen können in der Studienordnung weitere fachspezifische Voraussetzungen festgelegt werden.6 § 6 Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen (1) 1Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang darf nur ein Bachelorgrad, nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang nur ein Mastergrad verliehen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Multiple-Degree-Abschluss. 2Dabei findet keine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der Regelstudienzeit statt. (2) 1Für Bachelor- und konsekutive Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: 1. Bachelor of Arts (B.A.) und Master of Arts (M.A.) in den Fächergruppen Geisteswissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaften, Kunstwissenschaft und Darstellende Kunst sowie bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften und in künstlerisch angewandten Studiengängen, 2. Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Humanmedizin/Gesundheitswissenschaften, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften sowie bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in den Fächergruppen Ingenieurwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften, 3. Bachelor of Engineering (B.Eng.) und Master of Engineering (M.Eng.) bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften, 4. Bachelor of Laws (LL.B.) und Master of Laws (LL.M.) in der Fächergruppe Rechtswissenschaften, 5. Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) und Master of Fine Arts (M.F.A.) in der Fächergruppe Freie Kunst, 6. Bachelor of Music (B.Mus.) und Master of Music (M.Mus.) in der Fächergruppe Musik sowie 7. Bachelor of Education (B.Ed.) und Master of Education (M.Ed.) für Studiengänge für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik. 2Für einen polyvalenten Studiengang kann entsprechend dem inhaltlichen Schwerpunkt des Studiengangs eine Bezeichnung nach den Nummern 1 bis 7 vorgesehen werden. 3Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und gemischtsprachige Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen. 4Bachelorgrade mit dem Zusatz „honours“ (B.A. hon.) sind ausgeschlossen. 5Bei interdisziplinären Studiengängen und Kombinationsstudiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt. 6Für weiterbildende Masterstudiengänge dürfen auch Mastergrade verwendet werden, die von den Abschlussbezeichnungen nach Satz 1 abweichen. 7Für das Theologische Vollstudium können auch abweichende Abschlussbezeichnungen verwendet werden. (3) In den Abschlussdokumenten darf an geeigneter Stelle verdeutlicht werden, dass das Qualifikationsniveau des Bachelorabschlusses einem Diplomabschluss an Fachhochulen und das Qualifikationsniveau eines Masterabschlusses einem Diplomabschluss an Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen entspricht. (4) 1Das Diploma Supplement ist Bestandteil des Abschlusszeugnisses. 2Es enthält Einzelheiten über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium.7 § 7 Modularisierung (1) 1Die Studiengänge sind in Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von angestrebten Lernergebnissen und Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. 2Die angestrebten Lernergebnisse und Studieninhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie innerhalb von höchstens zwei aufeinander folgenden Semestern vermittelt werden können; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester erstrecken. 3Für das künstlerische Kernfach im Bachelorstudium sind mindestens zwei Module verpflichtend. 4Diese können bis zu zwei Drittel der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. (2) Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten: 1. angestrebte Lernergebnisse und Studieninhalte des Moduls, 2. Lehr- und Lernformen, 3. Voraussetzungen für die Teilnahme, 4. Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte), 5. ECTS-Leistungspunkte und Benotung, 6. Häufigkeit des Angebots des Moduls, 7. Arbeitsaufwand und 8. Dauer des Moduls. (3) 1Unter den Voraussetzungen für die Teilnahme sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine erfolgreiche Teilnahme sowie Hinweise für die geeignete Vorbereitung durch die Studierenden zu benennen. 2Bei den Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten ist anzugeben, wie ein Modul erfolgreich absolviert werden kann.8 § 8 Leistungspunktesystem (1) 1Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von ECTS-Leistungspunkten zuzuordnen. 2Je Semester sind in der Regel 30 ECTS-Leistungspunkte zugrunde zu legen. 3Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium zwischen 25 und 30 Zeitstunden. 4Für ein Modul werden ECTS-Leistungspunkte gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachgewiesen werden. (2) 1Für den Bachelorabschluss sind mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. 2Für den Masterabschluss sind unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. 3Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden. 4Bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen mit einer Gesamtregelstudienzeit von zwölf Semestern sind für den Masterabschluss 360 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. (3) 1Der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit hat sechs bis zwölf ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit 15 bis 30 ECTS-Leistungspunkte zu betragen. 2In Studiengängen der Freien Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit bis zu 20 ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit bis zu 40 ECTS-Leistungspunkte betragen. (4) 1In begründeten Ausnahmefällen können für Studiengänge mit besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 ECTS-Leistungspunkte pro Studienjahr zugrunde gelegt werden. 2Dabei ist der Arbeitsaufwand eines ECTS-Leistungspunkts mit 30 Zeitstunden zu bemessen. 3Besondere studienorganisatorische Maßnahmen können insbesondere Lernumfeld, Betreuung, Studienstruktur, Studienplanung und Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen. (5) 1An Berufsakademien sind bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer für den Bachelorabschluss in der Regel 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. 2Der Umfang der theoriebasierten Ausbildungsanteile darf 120 ECTS-Leistungspunkte und der Umfang der praxisbasierten Ausbildungsanteile 30 ECTS-Leistungspunkte nicht unterschreiten. § 9 Besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen (1) 1Umfang und Art bestehender Kooperationen mit Unternehmen und sonstigen Einrichtungen sind unter Einbezug nichthochschulischer Lernorte und Studienanteile sowie der Unterrichtssprache oder der Unterrichtssprachen vertraglich zu regeln und auf der Internetseite der Hochschule zu beschreiben. 2Bei der Anwendung von Anrechnungsmodellen im Rahmen von studiengangsbezogenen Kooperationen ist die inhaltliche Gleichwertigkeit anzurechnender nichthochschulischer Qualifikationen und deren Gleichwertigkeit gemäß dem angestrebten Qualifikationsniveau nachvollziehbar darzulegen. 3Nichthochschulische Qualifikationen können, berechnet nach ECTS-Leistungspunkten, höchstens die Hälfte eines Hochschulstudiums ersetzen. (2) Im Fall von studiengangsbezogenen Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen ist der Mehrwert für die Studierenden und die gradverleihende Hochschule nachvollziehbar darzulegen. § 10 Sonderregelungen für Joint-Programme (1) 1Joint-Programme (Joint Programmes) sind gestufte Studiengänge mehrerer Hochschulen, die zu gemeinsamen Abschlüssen (Joint Degree) oder Doppel- oder Mehrfachabschlüssen (Double Degree oder Multiple Degree) führen. 2Sie können von einer inländischen Hochschule oder mehreren inländischen Hochschulen gemeinsam mit einer Hochschule oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten aus dem Europäischen Hochschulraum (europäische Kooperationspartner) koordiniert und angeboten werden. 3Auf diese Studiengänge werden die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 16 und 33 angewandt. (2) Joint-Programme haben folgende weitere Merkmale aufzuweisen: 1. Integriertes Curriculum, 2. Studienanteil an einer ausländischen Hochschule oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent, 3. vertraglich geregelte Zusammenarbeit, 4. abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen sowie 5. gemeinsame Qualitätssicherung. (3) 1Qualifikationen und Studienzeiten sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. II 2007 S. 712) (Lissabon-Konvention) anzuerkennen. 2Das ECTS ist entsprechend der §§ 7 und 8 Absatz 1 anzuwenden und die Verteilung der ECTS-Leistungspunkte ist zu regeln. 3Für den Bachelorabschluss sind 180 bis 240 ECTS-Leistungspunkte und für den Masterabschluss mindestens 60 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. 4Die wesentlichen Studieninformationen sind zu veröffentlichen und für die Studierenden jederzeit zugänglich zu machen. 5Im Übrigen finden die Regelungen des Teils 2 keine Anwendung. (4) Für Joint-Programme, die von einer inländischen Hochschule oder mehreren inländischen Hochschulen gemeinsam mit einer Hochschule oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), koordiniert und angeboten werden, finden auf Antrag einer inländischen Hochschule die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in den Absätzen 2 und 3, § 16 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichten.9 Teil 3 Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme § 11 Qualifikationsziele und Abschlussniveau (1) 1Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse sind klar zu formulieren und öffentlich zugänglich zu machen und haben den in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung zu tragen. 2Das Ziel der Persönlichkeitsentwicklung hat auch die künftige zivilgesellschaftliche, politische und kulturelle Rolle der Absolventinnen und Absolventen zu umfassen. 3Diese sollen in der Lage sein, gesellschaftliche Prozesse kritisch, reflektiert sowie mit Verantwortungsbewusstsein und in demokratischem Gemeinsinn maßgeblich mitzugestalten. (2) Die fachlichen sowie die wissenschaftlichen oder künstlerischen Anforderungen haben die Aspekte Wissen und Verstehen (Wissensverbreiterung, -vertiefung und -verständnis), Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen oder Kunst (Nutzung und Transfer, wissenschaftliche Innovation), Kommunikation und Kooperation sowie wissenschaftliches oder künstlerisches Selbstverständnis und Professionalität zu umfassen und müssen dem vermittelten Abschlussniveau entsprechen. (3) 1Bachelorstudiengänge haben der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen zu dienen und eine breite wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung sicherzustellen. 2Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge auszugestalten. 3Das Studiengangskonzept weiterbildender Masterstudiengänge hat die beruflichen Erfahrungen zu berücksichtigen und zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese anzuknüpfen. 4In diesem Studiengangskonzept hat die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot sowie die Gleichwertigkeit der Anforderungen zu konsekutiven Masterstudiengängen darzulegen. 5Künstlerische Studiengänge haben die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung zu fördern und diese fortzuentwickeln.10 § 12 Schlüssiges Studiengangskonzept und angemessene Umsetzung (1) 1Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele angemessen aufzubauen. 2Die Qualifikationsziele, die Studiengangsbezeichnung, der Abschlussgrad und die Abschlussbezeichnung sowie das Modulkonzept sind stimmig aufeinander zu beziehen. 3Das Studiengangskonzept hat vielfältige, an die jeweilige Fachkultur und das Studienformat angepasste Lehr-, Lern- und Prüfungsformen sowie gegebenenfalls Praxisanteile zu umfassen. 4Es hat geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung der studentischen Mobilität zu schaffen, die den Studierenden einen Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust ermöglichen. 5Es bildet die Grundlage für die aktive Einbeziehung der Studierenden in die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Rahmen eines studierendenzentrierten Lehrens und Lernens sowie die Eröffnung von Freiräumen für ein selbstgestaltetes Studium. (2) Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderungen, Modulbeschreibungen und Zugangsvoraussetzungen einschließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen. (3) 1Das Curriculum ist durch ausreichendes fachlich und methodisch-didaktisch qualifiziertes Lehrpersonal umzusetzen. 2Die Verbindung von Forschung und Lehre ist entsprechend dem Profil der Hochschulart insbesondere durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren sowohl in grundständigen als auch in weiterführenden Studiengängen zu gewährleisten. 3Die Hochschule hat geeignete Maßnahmen der Personalauswahl und -qualifizierung zu ergreifen. (4) Der Studiengang hat über eine angemessene Ressourcenausstattung, insbesondere nichtwissenschaftliches Personal, Raum- und Sachausstattung, einschließlich IT-Infrastruktur, Lehr- und Lernmittel zu verfügen. (5) 1Prüfungen und Prüfungsarten haben eine aussagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse zu ermöglichen. 2Sie sind modulbezogen und kompetenzorientiert zu gestalten. (6) 1Die Studierbarkeit innerhalb der Regelstudienzeit ist zu gewährleisten. 2Dies umfasst insbesondere 1. einen planbaren und verlässlichen Studienbetrieb, 2. die weitgehende Überschneidungsfreiheit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, 3. einen plausiblen und der Prüfungsbelastung angemessenen durchschnittlichen Arbeitsaufwand, wobei die Lernergebnisse eines Moduls so zu bemessen sind, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres erreicht werden können, was in regelmäßigen Erhebungen validiert wird, und 4. eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation, die in einem Prüfungskonzept stimmig begründet wird und deren Belastungsangemessenheit regelmäßig unter Einbeziehung der Studierenden im Rahmen der Weiterentwicklung des Studienganges im Sinne von § 14 bewertet wird; Module sollen einen Umfang von mindestens fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen. (7) Studiengänge mit besonderem Profil haben ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept auszuweisen, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt. (8) Ein Studiengang darf als ‚dual‘ bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte, die mindestens aus einer Hochschule oder Berufsakademie und einem Betrieb bestehen, systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind.11 § 13 Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge (1) 1Die Aktualität und Angemessenheit der fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen der Studiengänge ist zu gewährleisten. 2Die fachlich-inhaltliche Gestaltung und die methodisch-didaktischen Ansätze des Curriculums sind kontinuierlich zu über

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.