Sachsen

Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4247. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1999 Nr. 9, S. 247 Fsn-Nr.: 300-13 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 27. April 2019

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sind beizufügen. (3) 1Änderungen der für die Anerkennung gemäß § 56 maßgeblichen Umstände sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2Diese kann Auskunft über die Geschäftsführung verlangen und anordnen, dass ihr die Akten (§ 58) vorgelegt werden. (4) Die Anerkennung als Gütestelle sowie das Erlöschen, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Sächsischen Justizministerialblatt bekannt zu machen. (5) 1Die nach Absatz 1 zuständige Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. 2Die dafür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. 3Die erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden. § 62 Anfechtung von Entscheidungen 1Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. 2Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.24 Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen25 § 63 Fortbestand der Schiedsstellen Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsstellen bestehen mit den bisherigen Bezirken fort, soweit die Gemeinde keine abweichenden Regelungen trifft. § 64 Fortdauer der Amtsausübung (1) 1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Vorsitzenden einer Schiedsstelle sind Friedensrichter im Sinne dieses Gesetzes. 2Ihre Amtszeit richtet sich nach bisherigem Recht. (2) Das Amt der stellvertretenden Vorsitzenden einer Schiedsstelle endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (3) § 11 bleibt unberührt. § 65 Anhängige Verfahren Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Schiedsstelle gestellten Anträge auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. § 66 Vollstreckung Die Vorschriften über Abschriften und Ausfertigungen (§ 34) und über die Vollstreckung aus dem Vergleich (§ 36) finden auch auf Vergleiche Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer Schiedsperson im Sinne der Vorschriften des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden zu Protokoll genommen worden sind. § 67 Fortbestehen bereits anerkannter Gütestellen Die §§ 55 bis 62 finden auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Schiedsstellengesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung nicht bedarf.26 § 68 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 39 und die §§ 46 bis 58 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden außer Kraft.27 3Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 27. Mai 1999 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann 1 Überschrift geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) 2 Inhaltsübersicht geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) 3 Teil 1 Überschrift vorangestellt durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) 4 § 1 geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) 5 § 6 geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) 6 § 13 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102, 116) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) 7 § 15 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) 8 § 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159) 9 § 24 geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) 10 § 26 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429) 11 § 33 geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) 12 § 34 geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) 13 § 36 geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) 14 § 43 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) 15 § 44 geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) 16 § 45 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429) 17 § 46 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429), durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193), durch Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 880) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) 18 § 49 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) und durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) 19 § 52 geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193), durch Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 880) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) 20 § 53 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) 21 Teil 2 eingefügt durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) 22 § 56 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) 23 § 59 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) 24 § 62 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) 25 bisheriger Abschnitt 5 wird neu Teil 3, die bisherigen §§ 55 bis 58 werden §§ 63 bis 66 durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) 26 § 67 eingefügt durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) 27 bisheriger § 59 wird neu § 68 durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.