Sachsen

Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

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Quellenkennung: 4247. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1999 Nr. 9, S. 247 Fsn-Nr.: 300-13 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 27. April 2019

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bsätze 1 bis 7 gelten bei dem Ausbleiben des Vertreters einer Partei im Sinne von § 25 Abs. 2 entsprechend.10 § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) War die Partei ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist nach § 26 Abs. 3 Satz 2 einzuhalten, ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) 1Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheids innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Schiedsstelle, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. (3) 1Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 2Weist die Schiedsstelle den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück, ist auf das weitere Verfahren § 26 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 entsprechend anzuwenden. § 28 Fristberechnung Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 29 Schlichtungsverhandlung (1) Der Friedensrichter soll den Willen der Parteien erforschen, den Sachverhalt klären und mit den Parteien die Tragweite beabsichtigter Vereinbarungen erörtern. (2) 1Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle erfolgt mündlich. 2Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. 3Wird sie unterbrochen, soll sogleich ein Fortsetzungstermin bestimmt werden. § 30 Beweismittel (1) 1Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erscheinen, können gehört werden. 2Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch Augenschein genommen werden. (2) Zur Beeidigung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen sowie zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt ist der Friedensrichter nicht befugt. § 31 Protokoll (1) Kommt eine Einigung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht zustande, ist hierüber ein Protokoll aufzunehmen. (2) 1Das Protokoll ist in deutscher Sprache aufzunehmen. 2Es enthält: 1. den Ort und den Tag der Schlichtungsverhandlung; 2. die Bezeichnung der Schiedsstelle und den Namen des Friedensrichters; 3. die Namen und die Anschriften der erschienenen Parteien sowie ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände und die Angabe, wie sich diese ausgewiesen haben; 4. den Gegenstand des Streites; 5. den Wortlaut der Einigung. (3) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen. § 32 Genehmigung des Protokolls (1) 1Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. 2Die Genehmigung ist im Protokoll zu vermerken. (2) 1Das Protokoll ist von den Parteien, von dem Friedensrichter sowie in Fällen des § 3 Abs. 2 von dem Protokollführer eigenhändig zu unterschreiben. 2Macht eine Partei glaubhaft, des Schreibens unkundig zu sein, hat sie ein Handzeichen anzubringen, das von dem Friedensrichter durch einen besonderen Vermerk zu bestätigen ist. 3Macht sie glaubhaft, auch hierzu nicht in der Lage zu sein, muss sie einen Beistand wählen, der für sie das Protokoll unterschreibt. 4Im Protokoll ist zu vermerken, von welcher Partei und aus welchem Grund die eigenhändige Unterschrift und die Anbringung eines Handzeichens unterblieben sind. § 33 Protokollbuch 1Der Friedensrichter hat die Protokolle in der Reihenfolge ihrer Erstellung in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) einzulegen und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. 2Abgeschlossene Protokollbücher hat er unverzüglich dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten.11 § 34 Abschriften und Ausfertigungen (1) Die Parteien erhalten auf Antrag Abschriften oder zur Zwangsvollstreckung Ausfertigungen des Protokolls. (2) 1Die Ausfertigung erteilt die Schiedsstelle, die das Protokoll verwahrt. 2Auf dem Protokoll ist zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist. (3) 1Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. 2Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Bezeichnung der Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird. 3Er ist von dem Friedensrichter zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. (4) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts (§ 33 Satz 2), werden Abschriften und Ausfertigungen von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.12 § 35 Pflicht zur Kostentragung (1) Im Schlichtungsverfahren werden Kosten der Parteien nicht erstattet, es sei denn, eine Partei hat sie in einer Erklärung zu Protokoll der Schiedsstelle ausdrücklich übernommen oder sie ist unentschuldigt nicht zum Termin einer Schlichtungsverhandlung erschienen. (2) Wenn die Parteien keine Vereinbarung über die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs treffen, trägt jede Partei ihre Kosten selbst, die bei der Schiedsstelle angefallenen Kosten trägt jede Partei zur Hälfte (Kostenaufhebung). § 36 Vollstreckung aus dem Vergleich (1) Aus dem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt. (2) Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung des Vergleichsprotokolls erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. (3) 1Auf der Urschrift des Vergleichsprotokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. 2Zu diesem Zweck hat das Amtsgericht, falls es das Protokollbuch nicht verwahrt, den Friedensrichter von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu benachrichtigen. (4) Im Übrigen finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen, die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, entsprechende Anwendung.13 Abschnitt 3 Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage § 37 Sühneversuch Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 entsprechend, soweit in den §§ 39 bis 42 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind. § 38 Befreiung vom Sühneversuch 1Das für das Privatklageverfahren zuständige Amtsgericht kann auf Antrag gestatten, dass von einem Sühneversuch abgesehen wird, wenn der Antragsteller von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. 2Das Gericht kann stattdessen den Antragsteller durch Beschluss ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; der Vertreter hat der Schiedsstelle den gerichtlichen Beschluss sowie eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers vorzulegen. § 39 Beschränkung der Ablehnung (1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 angegebenen Gründen abgelehnt werden. (2) 1Liegt bei einer Partei einer der in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 angegebenen Umstände vor, ist dies im Protokoll zu vermerken. 2Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem von der Schiedsstelle aufgenommenen Vergleich nicht statt. § 40 Gesetzliche Vertretung des Antragsgegners (1) Wird der Antragsgegner gesetzlich vertreten, ist die Ladung zur Sühneverhandlung auch dem Vertreter zuzustellen. (2) Zum persönlichen Erscheinen in der Sühneverhandlung sind sowohl der Antragsgegner als auch sein gesetzlicher Vertreter verpflichtet. § 41 Ausbleiben des Antragstellers Erscheint der Antragsteller oder im Falle des § 25 Abs. 2 sein gesetzlicher Vertreter zur Sühneverhandlung nicht, ohne sein Ausbleiben innerhalb von zwei Wochen genügend zu entschuldigen, und hat er sich nicht nach § 38 Satz 2 vertreten lassen, gilt der Antrag als zurückgenommen. § 42 Erneute Antragstellung Gilt der Antrag nach § 41 als zurückgenommen, muss bei erneuter Antragstellung die Zustimmungserklärung des Antragsgegners vorgelegt werden. § 43 Erfolglosigkeit des Sühneversuchs (1) Die Schiedsstelle bescheinigt auf Antrag die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Absatz  1 Satz 3 der Strafprozessordnung), wenn 1. in der Sühneverhandlung eine Einigung nicht zustandegekommen ist oder 2. allein der Antragsgegner der Sühneverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat; in diesem Fall wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 26 Abs. 3 Satz 2 verstrichen ist, ohne dass der Bescheid über das Ordnungsgeld angefochten worden ist, oder wenn die Anfechtung erfolglos geblieben ist. 2Wohnen die Parteien in derselben Gemeinde, wird die Bescheinigung erst dann ausgestellt, wenn der Antragsgegner auch in einem weiteren Termin ohne genügende Entschuldigung ausbleibt. (2) 1Die Bescheinigung ist von dem Friedensrichter zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. 2Sie muss die Straftat, die zur Last gelegt wird, und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum der Antragstellung, den Grund der Erfolglosigkeit des Sühneversuchs sowie Ort und Datum der Ausstellung bezeichnen. (3) Die Sühneverhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung sind im Protokollbuch zu vermerken.14 Abschnitt 4 Kosten und Entschädigung § 44 Gebühren und Auslagen (1) Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. (2) 1Der Friedensrichter erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen für die Tätigkeit der Schiedsstelle. 2Er führt ein Kassenbuch und sammelt die Kostenrechnungen. 3Abgeschlossene Kassenbücher hat er unverzüglich der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben.15 § 45 Gebühren (1) 1Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren wird eine Gebühr von mindestens 10 EUR und höchstens 50 EUR erhoben. 2Kommt ein Vergleich zustande, beträgt die Gebühr mindestens 20 EUR. (2) Sind als Antragsteller oder Antragsgegner mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist der Antragsteller zugleich Antragsgegner, wird die Gebühr nur einmal erhoben.16 § 46 Auslagen Als Auslagen werden erhoben 1. Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, Mitteilungen an die Parteien sowie für Abschriften und Ausfertigungen von Protokollen und Bescheinigungen in Höhe von 0,50 EUR je angefangene Seite; 2. die bei der Durchführung einer Amtshandlung nach den §§ 4 und 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entstandenen Reisekosten; 3. die Vergütung hinzugezogener Dolmetscher; 4. Kosten für Zustellungen durch die Post.17 § 47 Kostenschuldner (1) Zur Tragung der Kosten ist verpflichtet, wer die Tätigkeit der Schiedsstelle beantragt hat. (2) Kostenschuldner ist ferner 1. in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Antragsgegner, wenn allein wegen seines unentschuldigten Ausbleibens die Schlichtungsverhandlung nicht stattfinden kann; 2. wer die Kostenschuld durch eine vor dem Friedensrichter abgegebene oder diesem mitgeteilten Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat; 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet; 4. wer die Erstellung von Abschriften oder Ausfertigungen beantragt hat. (3) 1Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 2In den Fällen von Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 soll die Haftung nach Absatz 1 für nicht durch einen entrichteten Vorschuss gedeckte Kosten nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des vorrangig Haftenden erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. § 48 Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht (1) Gebühren werden mit der Beendigung des Schlichtungs- oder Sühneverfahrens, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig. (2) Die Schiedsstelle soll ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen abhängig machen. (3) Die Schiedsstelle, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und fordert hierfür einen Vorschuss ein. (4) Dem Kostenschuldner zu erteilende Bescheinigungen, Abschriften und Ausfertigungen sowie Urkunden, die dieser eingereicht hat, kann die Schiedsstelle zurückbehalten, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. § 49 Einforderung, Beitreibung, Erlöschen (1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden durch eine von dem Friedensrichter unterschriebene und dem Kostenschuldner mitgeteilte Kostenrechnung eingefordert. (2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden von der Gemeinde nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. (3) Für das Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung der Kosten und von Ordnungsgeldern gilt § 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.18 § 50 Absehen von der Kostenerhebung (1) Die Schiedsstelle kann, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus sonstigen Billigkeitsgründen geboten ist, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung und der Erhebung von Auslagen ganz oder teilweise absehen. (2) Die nicht erhobenen Auslagen nach § 46 Nr. 1, 2 und 4 trägt die Gemeinde, die nicht erhobenen Auslagen nach § 46 Nr. 3 die Landesjustizkasse. § 51 Einwendungen gegen den Kostenansatz (1) 1Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 bis 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss. 2Die Erhebung von Einwendungen hat keine aufschiebende Wirkung. 3Die Entscheidung ist unanfechtbar. (2) 1Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. 2Auslagen der Parteien werden nicht erstattet. § 52 Reisekostenvergütung und Entschädigung (1) Die Friedensrichter erhalten von den Gemeinden Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß den §§ 4 und 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes. (2) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, die Entschädigung der Friedensrichter durch Satzung zu regeln. 2§ 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.19 § 53 Vergütung von Dolmetschern 1Herangezogene Dolmetscher werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Landesjustizkasse vergütet. 2Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder des Dolmetschers von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich die Schiedsstelle befindet, festzusetzen. 3Der Dolmetscher kann die Festsetzung seiner Vergütung durch richterlichen Beschluss beantragen; § 4 Absatz 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.20 § 54 Einnahmen (1) Die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Gebühren und Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu. (2) 1Die nach § 46 Nr. 1 und 4 erhobenen Auslagen stehen dem Friedensrichter zu, soweit sie bei ihm angefallen sind, im Übrigen der Gemeinde. 2Die nach § 46 Nr. 3 erhobenen Auslagen stehen dem Freistaat Sachsen zu. Teil 2 Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung21 § 55 Kreis möglicher Gütestellen Als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können Vereinigungen, bei diesen bestehende Einrichtungen und natürliche Personen anerkannt werden. § 56 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Eine natürliche Person wird als Gütestelle anerkannt, wenn 1. sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet ist; 2. sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt; 3. sie nicht unter Betreuung steht; 4. sie nicht durch eine sonstige, nicht unter Nummer 3 fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist; 5. sie Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreibt; 6. sie nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist; 7. die Verfahrensordnung den Anforderungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entspricht und 8. eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 59) besteht. (2) Eine Vereinigung oder deren Einrichtung wird als Gütestelle anerkannt, wenn 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 8 vorliegen und 2. gewährleistet ist, dass die von ihr bestellte Schlichtungsperson   a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt,   b) im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist,   c) für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestellt ist und   d) nur abberufen werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtungstätigkeit nicht mehr erwarten lassen oder sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist.22 § 57 Verfahrensordnung (1) 1Die Gütestelle bedarf einer Verfahrensordnung, aus der sich auch die von der Gütestelle erhobenen Kosten ergeben. 2Die Verfahrensordnung muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein. (2) 1Die Verfahrensordnung muss vorsehen, dass 1. die Schlichtungsperson ihre Tätigkeit nicht ausübt, wenn ein in § 20 genannter Ausschlussgrund vorliegt und 2. die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch eine von ihnen beauftragte Person Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern. 2Die Regelung eines Mitwirkungsverbotes in der Verfahrensordnung gemäß Satz 1 Nr. 1 ist nicht erforderlich, wenn sich ein entsprechendes Mitwirkungsverbot bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt, die die Berufsausübung der Schlichtungsperson regeln. § 58 Aktenführung (1) 1Die Gütestelle hat Akten zu führen, die ein geordnetes Bild über ihre Tätigkeit geben. 2In den Akten müssen insbesondere angegeben sein: 1. die Namen und Anschriften der Parteien; 2. der Streitgegenstand; 3. der Zeitpunkt der Einreichung eines Güteantrags bei der Gütestelle, der Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens und 4. der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs. (2) Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs gelten § 31 Abs. 2 und § 32 entsprechend. (3) 1Die Gütestelle hat die Akten einschließlich der Vergleichsprotokolle für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. 2Nach Ablauf dieser Frist hat die Gütestelle die Vergleichsprotokolle dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten. (4) Innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums können die Parteien von der die Akten verwahrenden Stelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen aus den Akten und die Ausfertigung geschlossener Vergleiche verlangen. § 59 Haftpflichtversicherung (1) 1Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt getragen wird, muss eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrecht erhalten bleiben. 2Die Versicherung muss bei einem zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, die sich aus der Tätigkeit von Personen ergeben, für die die Gütestelle haftet. (2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte. (3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche 1. wegen wissentlicher Pflichtverletzung und 2. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit außereuropäischem Recht. (4) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2Die Leistungen eines Versicherungsunternehmens für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 2 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig. (6) Im Versicherungsvertrag ist das Versicherungsunternehmen zu verpflichten, der für die Anerkennung von Gütestellen zuständigen Behörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. (7) 1Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die für die Anerkennung als Gütestelle zuständige Behörde. 2Für Rechtsanwälte und Notare, deren Berufshaftpflichtversicherung die Tätigkeit als Gütestelle einschließt, verbleibt es hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Stelle bei den berufsrechtlichen Regelungen.23 § 60 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt, wenn 1. die als Gütestelle anerkannte natürliche Person stirbt oder 2. die die Gütestelle tragende Vereinigung aufgelöst wird. (2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen. (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. die Anerkennungsvoraussetzungen (§ 56) nicht mehr vorliegen; 2. die Gütestelle gegen die ihr nach § 58 obliegenden Pflichten wiederholt und beharrlich verstößt oder 3. die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet hat. (4) In den Fällen des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung sind die Akten der Gütestelle einschließlich der Vergleichsprotokolle dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten. § 61 Zuständigkeit und Verfahren (1) Zuständig für die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden. (2) 1Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich zu stellen. 2Die Verfahrensordnung und der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.