Sachsen

Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

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Quellenkennung: 4247. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1999 Nr. 9, S. 247 Fsn-Nr.: 300-13 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 27. April 2019

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Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG)1 Vom 27. Mai 1999 Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019 Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1999 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht2 Teil 1 Schiedsstellen in den Gemeinden Abschnitt 1 Gemeindliche Schiedsstellen §   1 Aufgaben §   2 Errichtung §   3 Besetzung §   4 Friedensrichter §   5 Beginn und Ende des Amtes §   6 Wahl §   7 Bestätigung der Wahl §   8 Ablehnung des Amtes §   9 Berufung und Vereidigung § 10 Niederlegung des Amtes § 11 Amtsenthebung § 12 Aufsicht § 13 Verschwiegenheitspflicht § 14 Stellvertretung § 15 Kosten der Schiedsstelle und Haftung Abschnitt 2 Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten § 16 Zweck des Verfahrens § 17 Örtliche Zuständigkeit § 18 Öffentlichkeit § 19 Verfahrenssprache § 20 Ausschluss von der Amtsausübung § 21 Verbot und Ablehnung der Amtsausübung § 22 Beistände § 23 Antragstellung § 24 Zustellung der Antragsschrift und der Ladung § 25 Persönliches Erscheinen § 26 Unentschuldigtes Ausbleiben und Verfahren vor dem Amtsgericht § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 28 Fristberechnung § 29 Schlichtungsverhandlung § 30 Beweismittel § 31 Protokoll § 32 Genehmigung des Protokolls § 33 Protokollbuch § 34 Abschriften und Ausfertigungen § 35 Pflicht zur Kostentragung § 36 Vollstreckung aus dem Vergleich Abschnitt 3 Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage § 37 Sühneversuch § 38 Befreiung vom Sühneversuch § 39 Beschränkung der Ablehnung § 40 Gesetzliche Vertretung des Antragsgegners § 41 Ausbleiben des Antragstellers § 42 Erneute Antragstellung § 43 Erfolglosigkeit des Sühneversuchs Abschnitt 4 Kosten und Entschädigung § 44 Gebühren und Auslagen § 45 Gebühren § 46 Auslagen § 47 Kostenschuldner § 48 Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht § 49 Einforderung, Beitreibung, Erlöschen § 50 Absehen von der Kostenerhebung § 51 Einwendungen gegen den Kostenansatz § 52 Reisekostenvergütung und Entschädigung § 53 Vergütung von Dolmetschern § 54 Einnahmen Teil 2 Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung § 55 Kreis möglicher Gütestellen § 56 Anerkennungsvoraussetzungen § 57 Verfahrensordnung § 58 Aktenführung § 59 Haftpflichtversicherung § 60 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 61 Zuständigkeit und Verfahren § 62 Anfechtung von Entscheidungen Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 63 Fortbestand der Schiedsstellen § 64 Fortdauer der Amtsausübung § 65 Anhängige Verfahren § 66 Vollstreckung § 67 Fortbestehen bereits anerkannter Gütestellen § 68 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Teil 1 Schiedsstellen in den Gemeinden3 Abschnitt 1 Gemeindliche Schiedsstellen § 1 Aufgaben (1) Das Verfahren vor den Schiedsstellen dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen. (2) 1Die Schiedsstelle führt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, über Ansprüche aus dem Nachbarrecht und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre das Schlichtungsverfahren durch. 2Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in Rechtsstreitigkeiten, 1. die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen; 2. die die Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen zum Gegenstand haben; 3. an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind. (3) 1Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung. 2Die Schiedsstelle führt in den in § 380 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Privatklagesachen den Sühneversuch im Rahmen des Sühneverfahrens durch.4 § 2 Errichtung (1) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, Schiedsstellen zu errichten. 2Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt. (2) Werden mehrere Schiedsstellen errichtet, bestimmt die Gemeinde deren Bezirke. (3) Der Bezirk einer Schiedsstelle soll nicht mehr als 50 000 Einwohner umfassen. (4) Die Schiedsstelle führt einen auf die Gemeinde ihres Sitzes oder ihren Bezirk hinweisenden Zusatz. (5) 1Das Dienstsiegel der Schiedsstelle zeigt das Wappen der Gemeinde oder, wenn die Gemeinde kein Wappen führt, das Sächsische Staatswappen und weist im oberen Teil der Umschrift auf ihren Bezirk oder die Gemeinde hin. 2Im unteren Teil des Siegels wird als Umschrift das Wort „Schiedsstelle“ eingefügt. § 3 Besetzung (1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem ehrenamtlich tätigen Friedensrichter wahrgenommen; bei der Ausübung seines Amtes führt er die Bezeichnung „Friedensrichter“ oder „Friedensrichterin“. (2) 1Die Gemeinde kann bestimmen, dass der Friedensrichter einen ehrenamtlich tätigen Protokollführer hinzuziehen kann. 2Für seine Ernennung gelten die §§ 4 bis 13, § 15 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechend. § 4 Friedensrichter (1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. (2) Friedensrichter kann nicht sein, wer 1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist; 2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt; 3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist. (3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. (4) Friedensrichter soll nicht sein, wer 1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird; 2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt; 3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder 4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war. (5) 1Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. 2Diese Vermutung kann widerlegt werden. (6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen. § 5 Beginn und Ende des Amtes (1) Das Amt eines Friedensrichters beginnt mit dem Tag seiner Vereidigung, frühestens jedoch am Tag nach dem Ende des Amtes des Amtsvorgängers (Amtsantritt). (2) 1Das Amt eines Friedensrichters endet fünf Jahre nach Amtsantritt (Ablauf der Wahlperiode), wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird, wenn der Friedensrichter sein Amt niederlegt oder wenn er seines Amtes enthoben wird. 2Bei Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Friedensrichter bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt. § 6 Wahl (1) 1Der Friedensrichter wird vom Gemeinderat gewählt. 2Die Gemeinde soll vor der Wahl den Präsidenten oder Direktor (Vorstand) des Amtsgerichts hören. (2) 1Die Gemeinde hat eine bevorstehende Wahl bekannt zu machen. 2Interessierte Personen sind zur Bewerbung aufzufordern. 3Bei der Bekanntmachung ist auf die in § 4 genannten Ausschlussgründe sowie auf die Befugnis der Gemeinde und des nach § 7 zuständigen Vorstands des Amtsgerichts, die Erklärung nach § 4 Abs. 6 zu verlangen, hinzuweisen. (3) Scheidet ein Friedensrichter nach den §§ 10 oder 11 vorzeitig aus seinem Amt, ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.5 § 7 Bestätigung der Wahl (1) Die Wahl des Friedensrichters bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. (2) Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die gewählte Person die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 erfüllt und die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde. (3) 1Die Bestätigung oder ihre Versagung ist dem Friedensrichter und der Gemeinde mitzuteilen. 2Die Versagung ist zu begründen. § 8 Ablehnung des Amtes (1) Die Berufung zum Friedensrichter kann ablehnen, wer 1. das 65. Lebensjahr vollendet hat; 2. das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat; 3. wegen Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung des Amtes gehindert ist; 4. aus beruflichen Gründen häufig oder langandauernd von seinem Wohnort abwesend ist; 5. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird; 6. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann. (2) 1Über die Begründetheit der Ablehnung entscheidet der Vorstand des Amtsgerichts. 2§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend. § 9 Berufung und Vereidigung (1) 1Der gemäß § 6 gewählte Friedensrichter wird von dem für die Bestätigung zuständigen Vorstand des Amtsgerichts in das Amt berufen und auf die Erfüllung seiner Pflichten vereidigt. 2Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, die Pflichten als Friedensrichter getreulich und ohne Ansehen der Person zu erfüllen. 3So wahr mir Gott helfe.“ 4Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden. (2) 1Mitglieder einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft können statt des Eides oder der religiösen Bekräftigung andere, von dieser Gemeinschaft vorgeschriebene Beteuerungsformeln verwenden. 2Der Friedensrichter ist hierauf hinzuweisen. § 10 Niederlegung des Amtes 1Liegen Gründe des § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 vor, kann der Friedensrichter sein Amt jederzeit niederlegen. 2§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend. § 11 Amtsenthebung (1) 1Der Friedensrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn die in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. 2Er soll seines Amtes enthoben werden, wenn die in § 4 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden. (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Friedensrichter 1. seine Pflichten gröblich verletzt hat; 2. sich als des Amtes unwürdig erwiesen hat; 3. wegen Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung des Amtes gehindert ist; 4. sein Amt aus sonstigen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. (3) 1Über die Amtsenthebung entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer des Landgerichts auf Antrag des Vorstands des Amtsgerichts nach Anhörung des Friedensrichters und der Gemeinde. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. § 12 Aufsicht (1) 1Die Tätigkeit des Friedensrichters im Verfahren der Schiedsstelle unterliegt der Aufsicht durch den Vorstand des Amtsgerichts. 2Die weitere Aufsicht üben der Präsident des Landgerichts, der Präsident des Oberlandesgerichts und das Staatsministerium der Justiz aus. (2) 1Die Aufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren, insbesondere die zügige Verfahrensgestaltung. 2Sie umfasst die Befugnis zur Bearbeitung von Beschwerden und zur Erteilung von Rügen. 3In seiner Verhandlungsführung ist der Friedensrichter unabhängig. (3) Außerhalb der Verfahren unterliegt der Friedensrichter der Aufsicht und den Weisungen der Gemeinde als Trägerin der Schiedsstelle. § 13 Verschwiegenheitspflicht (1) Der Friedensrichter hat, auch nach Beendigung seiner Amtszeit, Verschwiegenheit über die Verhandlungen und die ihm amtlich bekannt gewordenen Verhältnisse von Parteien zu wahren. (2) 1Über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, darf der Friedensrichter als Zeuge nur mit Genehmigung des Vorstands des Amtsgerichts aussagen. 2§ 37 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.6 § 14 Stellvertretung 1Die Gemeinde regelt die Vertretung des Friedensrichters. 2Vertreter ist ein Friedensrichter aus dem Bezirk einer benachbarten Schiedsstelle; liegt die benachbarte Schiedsstelle in einer anderen Gemeinde, ist vor der Beauftragung deren Einverständnis einzuholen. 3Besteht in einer Gemeinde nur eine Schiedsstelle, kann der Gemeinderat einen Friedensrichter als Stellvertreter wählen. 4Die Gemeinde kann vorsehen, dass der Stellvertreter an den Sitzungen der Schiedsstelle regelmäßig teilnehmen kann. 5Nimmt der Stellvertreter an einer Sitzung teil, so hat er den Aufgaben des Protokollführers nachzukommen; die Hinzuziehung eines weiteren Protokollführers findet in diesem Fall nicht statt. § 15 Kosten der Schiedsstelle und Haftung (1) Die Kosten der Schiedsstelle trägt die Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gemeinde leistet dem Friedensrichter für erlittene Sachschäden im Umfang des § 81 Absatz 1 bis 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, Ersatz. (3) 1Der Freistaat Sachsen haftet für Amtspflichtverletzungen der Friedensrichter im Schlichtungsverfahren. 2§ 76 Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.7 Abschnitt 2 Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten § 16 Zweck des Verfahrens Das Schlichtungsverfahren dient dem Ziel, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen. § 17 Örtliche Zuständigkeit (1) Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt. (2) 1Die Parteien können eine abweichende Zuständigkeit vereinbaren. 2Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder zu Protokoll der Schiedsstelle erklärt werden, vor der die Schlichtungsverhandlung stattfinden soll. (3) Die örtlich zuständige Schiedsstelle kann zu Zwecken des Augenscheins außerhalb ihres Bezirks tätig werden. § 18 Öffentlichkeit 1Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. 2Mit Zustimmung der Parteien kann der Friedensrichter Dritten die Anwesenheit gestatten. § 19 Verfahrenssprache (1) 1Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. 2Mit Einverständnis der Parteien kann die Schlichtungsverhandlung in einer anderen Sprache geführt werden, wenn alle Beteiligten diese Sprache beherrschen. (2) Die Sorben haben das Recht, im Siedlungsgebiet der sorbischen Volksgruppe vor den Schiedsstellen sorbisch zu sprechen. § 20 Ausschluss von der Amtsausübung Der Friedensrichter ist von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen 1. in Angelegenheiten, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen steht; 2. in Angelegenheiten seines Ehegatten, Lebenspartners oder Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr bestehen; 3. in Angelegenheiten einer Partei, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; 4. in Angelegenheiten, in denen er als gerichtlicher oder außergerichtlicher Vertreter beauftragt oder bestellt oder als Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt oder in denen er sonst beratend oder gutachterlich tätig ist oder war; 5. in Angelegenheiten, in denen er gegen Entgelt bei einer Partei oder einem mit einer Partei rechtlich verbundenen Unternehmen beschäftigt oder bei denen er Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs bei einer Partei oder eines mit einer Partei rechtlich verbundenen Unternehmens ist oder war.8 § 21 Verbot und Ablehnung der Amtsausübung (1) 1Die Schiedsstelle darf nicht tätig werden, wenn 1. die zu protokollierende Vereinbarung der notariellen Beurkundung bedarf; 2. eine Partei dem Friedensrichter nicht bekannt ist und sie ihre Identität auch nicht nachweisen kann oder 3. Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit einer Partei oder gegen die Legitimation ihres Vertreters bestehen. 2Ergeben sich solche Umstände während des Verfahrens, beendet die Schiedsstelle ihre Tätigkeit. (2) 1Der Friedensrichter soll die Ausübung des Amtes ablehnen, wenn 1. der Rechtsstreit bei einem Gericht anhängig ist oder 2. das Verfahren eine Angelegenheit betrifft, für die von berufsständischen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen eingerichtet worden sind und das Verfahren dort bereits eingeleitet worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz einverstanden erklärt haben. (3) Der Friedensrichter kann die Ausübung des Amtes ablehnen, wenn 1. ihm die Angelegenheit zu umfangreich oder zu schwierig ist; 2. der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens erkennbar ohne Einigungsbereitschaft oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist oder 3. die Einigungsbereitschaft im Laufe des Verfahrens nicht feststellbar und die Rechtsverfolgung offensichtlich missbräuchlich ist. (4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar. § 22 Beistände Jede Partei kann zur Schlichtungsverhandlung mit einem Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand erscheinen. § 23 Antragstellung (1) 1Die Schiedsstelle leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. 2Der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden. (2) 1Der Antrag und seine Rücknahme sind bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. 2Der Antrag muss die Namen und die Anschriften der Parteien, eine knappe Beschreibung des Gegenstandes des Streits und des mit der Anrufung der Schiedsstelle angestrebten Ziels sowie die Unterschrift des Antragstellers enthalten. (3) 1Der Antrag kann auch bei der Schiedsstelle zu Protokoll erklärt werden, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt. 2Das Protokoll ist der zuständigen Schiedsstelle unverzüglich zu übersenden. (4) 1Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einer Einigung der Parteien oder wurde der Antrag zurückgenommen, bedarf ein erneuter Antrag in derselben Angelegenheit der Zustimmung des Antragsgegners. 2Die Zustimmungserklärung ist bei der erneuten Antragstellung vorzulegen. § 24 Zustellung der Antragsschrift und der Ladung (1) 1Die Schiedsstelle stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner zu und setzt ihm eine Frist, innerhalb derer er sich zu dem Antrag äußern soll (Einlassungsfrist). 2Gleichzeitig bestimmt sie Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien. (2) 1Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). 2Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist. 3Im Übrigen kann die Ladungsfrist nur mit Zustimmung aller Parteien verkürzt werden. (3) 1Die Antragsschrift und die Ladung sind den Parteien persönlich durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. 2Die Zustellung kann auch durch einen nach § 33 Absatz 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 169 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beliehenen Unternehmer (Post) mittels Zustellungsurkunde erfolgen; § 168 Absatz 1 Satz 3, § 176 Absatz 1 und §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. 3Die Parteien sind zugleich auf ihre Pflicht, zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen, und auf die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht hinzuweisen. (4) Handelt ein gesetzlicher Vertreter für eine Partei, ist die Zustellung an ihn zu bewirken. (5) Ist eine Partei durch einen Bevollmächtigten vertreten, ist dieser von Terminen formlos in Kenntnis zu setzen.9 § 25 Persönliches Erscheinen (1) 1Die Parteien sind verpflichtet, zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen. 2Die Vertretung durch Bevollmächtigte entbindet die Parteien nicht von dieser Pflicht. (2) 1Anstelle der Partei ist deren Vertreter zum Erscheinen in der Schlichtungsverhandlung verpflichtet, wenn 1. die Partei einen gesetzlichen Vertreter hat; Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten; 2. für sie ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. 2Die Schiedsstelle kann jedoch die Pflicht des Vertretenen zum persönlichen Erscheinen anordnen, wenn dies zur Beilegung des Streits angezeigt erscheint. § 26 Unentschuldigtes Ausbleiben und Verfahren vor dem Amtsgericht (1) 1Gegen eine ordnungsgemäß geladene Partei, die unentschuldigt zur Schlichtungsverhandlung nicht erscheint, setzt die Schiedsstelle ein Ordnungsgeld von 10 bis 100 EUR fest. 2Entschuldigt die Partei sich nicht so rechtzeitig, dass die anberaumte Schlichtungsverhandlung noch verlegt werden kann, unterbleibt die Verhängung eines Ordnungsgeldes nur, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der verspäteten Entschuldigung kein Verschulden trifft. (2) 1Der Bescheid, mit dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei mit einer Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit nach Absatz 3 zuzustellen. 2§ 24 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) 1Die betroffene Partei kann beantragen, das Ordnungsgeld herabzusetzen oder den Bescheid aufzuheben. 2Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Bescheids bei der Schiedsstelle, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. (4) 1Der Antrag hat aufschiebende Wirkung. 2In ihm sind die Tatsachen, mit denen die Partei ihre Abwesenheit im Termin entschuldigt oder sich gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wendet, darzulegen und glaubhaft zu machen. (5) 1Die Schiedsstelle hebt den Bescheid auf oder setzt das Ordnungsgeld herab, wenn die Partei ihr Ausbleiben in der Schlichtungsverhandlung wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder sonstiger wichtiger Gründe genügend entschuldigt. 2Hilft sie dem Antrag nicht oder nur zum Teil ab, legt sie ihn mit kurzer Begründung unverzüglich dem Amtsgericht vor. (6) 1Das Amtsgericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch begründeten Beschluss. 2Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. (7) 1Stellt eine Partei keinen Antrag auf Aufhebung des Bescheids oder ist ein solcher Antrag abgewiesen, ist das Schlichtungsverfahren beendet. 2Andernfalls beraumt die Schiedsstelle eine neue Schlichtungsverhandlung an. (8) Die A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.