Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 16 vom 25.04.2025, Seiten 321 – 326, Größe: 138 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-04-25

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321 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 16 FREITAG, DEN 25. APRIL 2025 Tag Inhalt Seite 10. 4. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 23/Iserbrook 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321 15. 4. 2025 Verordnung über die Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Vergütung im Justizvollzug (Weiterübertragungsverordnung–Vollzugsvergütung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325 3120-3-1 15. 4. 2025 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026 . . . . . . . . . . 326 221-6-16 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 23/Iserbrook 27 Vom 10. April 2025 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän- dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Ver- bindung mit § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplan- feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104, § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), § 81 Absatz 2a der Hambur­ gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 ­ (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: §1 stücke 2020, 627, 2594, 623, 2420, 621, 3439, 619, 3364, über das Flurstück 2793, Nordgrenzen der Flurstücke 2793, 2616, 2793, (1) Der Bebauungsplan Sülldorf 23/Iserbrook 27 für den 2761, über die Flurstücke 102, 2761, 2793, 2346, 2793, 3523 Geltungsbereich zwischen S-Bahn-Trasse, Sülldorfer Land- (Sülldorfer Landstraße), Westgrenze des Flurstücks 2020 der straße und der westlichen Grenze des Flurstücks 2020 und den Gemarkung Sülldorf. Nordgrenzen der Flurstücke 2020 und 627 der Gemarkung Sülldorf (Bezirk Altona, Ortsteil 226 und 225) wird festgestellt. (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Nordgrenzen der Flur- ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende 322 Freitag, den 25. April 2025 HmbGVBl. Nr. 16 Erklärung gemäß § 10a BauGB werden beim Staatsarchiv zur schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Ab- kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt. satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas- sung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: S. 123), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. I 1. Ein Abdruck des Plans und der Begründung sowie der Nr. 58 S. 1), auftreten. Die Erweiterungsmöglichkeit zusammenfassenden Erklärung können beim örtlich umfasst auch die Errichtung von Gewächshäusern und zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos- Verkaufsflächen mit dem Sortiment Pflanzen und Pflan- tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke zenbedarf. Nutzungsänderungen richten sich nach den beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten- übrigen Vorschriften dieser Verordnung. erstattung erworben werden. 5. Auf den mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Grund- 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- stücksflächen sind oberhalb des festgesetzten Höchst­ gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs- maßes der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zuläs- berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig- sig. Auf den übrigen überbaubaren Grundstücksflächen keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die des urbanen Gebietes ist oberhalb des festgesetzten ­Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- Höchstmaßes der Vollgeschosse maximal ein weiteres gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch Nichtvollgeschoss zulässig. erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver- 6. Die Erdgeschossfußbodenhöhe ist definiert als die Höhe mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des des Rohfußbodens. Die Oberkante des Erdgeschossfußbo- Anspruchs herbeigeführt wird. dens der an der Sülldorfer Landstraße gelegenen Gebäude darf die Straßenoberkante der Sülldorfer Landstraße nicht 3. Unbeachtlich werden unterschreiten und nicht um mehr als 0,5 m überschreiten. a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB Als Bezugspunkt gilt der höchste Punkt der Fahrbahn- beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- mitte entlang der das Baugrundstück erschließenden rens- und Formvorschriften, Fahrbahn der Sülldorfer Landstraße. b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB 7. Für die abweichende Bauweise gilt: beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- 7.1 In den mit „(B)“ bezeichneten Baugebieten sind im Bereich hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- der überbaubaren Grundstücksfläche die Gebäude bis zu plans und einer Tiefe von 13 m, gemessen ab der südlichen Baulinie c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel beziehungsweise nördlichen Baugrenze, ohne seitlichen des Abwägungsvorgangs, Grenzabstand zu errichten. Auf den übrigen Teilen der wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­ Grundstücksflächen ist ein seitlicher Grenzabstand im machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Sinne einer offenen Bauweise einzuhalten. örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die 7.2 In den mit „(C)“ bezeichneten Baugebieten sind im Bereich Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht der überbaubaren Grundstücksfläche zwischen den Flur- worden sind. stücken 2420 und 2594, 2594 und 2021, 2021 und 2500, §2 2499 und 627 sowie 2594 und 623 der Gemarkung Sülldorf die Gebäude bis zu einer Tiefe von 13 m, gemessen ab der Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste- südlichen Baulinie und der westlichen beziehungsweise hende Vorschriften: nördlichen Baugrenze, ohne seitlichen Grenzabstand zu 1. In den urbanen Gebieten sind im Erdgeschoss bis zu einer errichten. Zwischen den Flurstücken 627 und 2021 sowie Tiefe von 13 m, gemessen ab der südlichen Baulinie, Wohn- 627 und 2594 ist ausnahmsweise eine Grenzbebauung im nutzungen unzulässig. Satz 1 gilt nicht für das Flurstück Satz 1 benannten Bereich zulässig, wenn auch auf dem 3379 der Gemarkung Sülldorf. jeweiligen Nachbargrundstück angebaut wird. Auf den übrigen Teilen der Grundstücksflächen ist ein seitlicher 2. In den urbanen Gebieten sind Bordelle und bordellartige Grenzabstand im Sinne einer offenen Bauweise einzuhal- Betriebe sowie Vergnügungsstätten (insbesondere Wett­ ten. büros, Spielhallen und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit 7.3 In dem mit „(D)“ bezeichneten Baugebiet sind im Bereich sexuellem Charakter ausgerichtet ist) und Tankstellen aus- der überbaubaren Grundstücksfläche die Gebäude bis zu geschlossen. einer Tiefe von 13 m, gemessen ab der nördlichen Bau- grenze, ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Auf 3. Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind nur das Wohnen den übrigen Teilen der Grundstücksflächen ist ein seit­ nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und Anlagen licher Grenzabstand im Sinne einer offenen Bauweise ein- zulässig. Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Ver- zuhalten. gnügungsstätten (insbesondere Wettbüros, Spielhallen und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Dar- 7.4 In dem mit „(E)“ bezeichneten Baugebiet sind im Bereich stellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter der überbaubaren Grundstücksfläche die Gebäude bis zu ausgerichtet ist) sind ausgeschlossen. einer Tiefe von 13 m, gemessen ab der südlichen Baulinie, 4. Auf den Grundstücken Sülldorfer Landstraße 180 und 182 ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Auf den übri- (Flurstücke 2594 und 2021 der Gemarkung Sülldorf) sowie gen Teilen der Grundstücksflächen ist ein seitlicher Grenz- dem Flurstück 623 der Gemarkung Sülldorf des urbanen abstand im Sinne einer offenen Bauweise einzuhalten. Gebiets sind Erneuerungen, Änderungen und Erweiterun- Gebäude sind mit einer Länge von höchstens 50 m zuläs- gen der vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen des sig. Gartenbaubetriebs mit Hofverkauf allgemein zulässig, 8. Von der festgesetzten Baulinie kann ausnahmsweise aus sofern durch die Anwendung des Standes der Technik, gestalterischen Gründen, insbesondere zur vertikalen bauliche Einhausungen oder Abschirmungen sicherge- Gliederung der Fassade, bis 2 m zurückgetreten werden. stellt wird, dass durch die Nutzung der Anlagen keine Die festgesetzte Baulinie gilt nicht für das oberhalb des HmbGVBl. Nr. 16 Freitag, den 25. April 2025 323 festgesetzten Höchstmaßes der Vollgeschosse zulässige werden, wenn mindestens die Hälfte der Schlafräume einer Nichtvollgeschoss. Wohnung den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten 9. Nichtvollgeschosse oberhalb des festgesetzten Höchst­ zugeordnet wird. In Schlafräumen, die zur verkehrslärm- maßes der Vollgeschosse sind um mindestens 2 m gegen- zugewandten Gebäudeseite orientiert sind, ist durch geeig- über der Außenwand des darunterliegenden Vollgeschos- nete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel ses zurückzusetzen, sofern die festgesetzte Bauweise an der Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver- jeweiligen Gebäudeseite eine Bebauung mit Grenzabstand glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonst- vorsieht. ruktionen oder vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine 10. Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten versehenen Flä- Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass chen sind zugunsten der Eigentümer der Grundstücke, die ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von über die jeweiligen Flächen erschlossen werden, zu belas- 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. ten, sofern diese nicht bereits Eigentümer der betroffenen Bei den verglasten Vorbauten muss dieser Innenraumpegel Flächen sind. Das Geh- und Fahrrecht gilt zusätzlich bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wird an zugunsten der Anlieger der über die jeweiligen Flächen Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht erschlossenen Grundstücke. oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu diesen 11. Auf den Flurstücken 2354, 2356, 2358, 2360 und 2363 der Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche Schall- Gemarkung Sülldorf sind Aufschüttungen bis zur Stra- schutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten ßenoberkante der Sülldorfer Landstraße zulässig. Die (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ver- Zulässigkeit von Aufschüttungen gilt nur insoweit, wie die gleichbare Maßnahmen vorzusehen. Standfestigkeit des Geländes nicht beeinträchtigt wird. 19. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder 12. Auf den überbaubaren Flächen sind technische Aufbauten durch Orientierung an verkehrslärmabgewandten Gebäu- nur ausnahmsweise über den festgesetzten Gebäudehöhen deseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie und Vollgeschossen zulässig, wenn die Gestaltung des zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen werden. Technische Aufbauten und deren Einhausung sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen sind mindestens 2,5 m gegenüber der Außenwand des insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es da­runterliegenden Geschosses zurückzusetzen. Die maxi- ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außen- male Höhe der technischen Aufbauten beträgt 2 m, gemes- bereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird. sen ab der Oberkante des darunter liegenden Geschosses. 20. In Bereichen des Plangebietes, in denen die Grenzwerte 13. In den Baugebieten sind Balkone an den der Bahntrasse am Tag der Verkehrslärmschutzverordnung für urbane und der Sülldorfer Landstraße zugewandten Gebäude­ Gebiete von 64 dB(A) beziehungsweise Gewerbegebiete fassaden unzulässig. von 69 dB(A) überschritten werden, sind gewerbliche Auf- 14. Die Außenwände aller Gebäude sind in Klinker-, nicht enthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, lasierten Ziegel-, Back- oder Natursteinen auszuführen, durch geeignete Grundrissgestaltung der verkehrslärm­ sofern die Außenwände vom öffentlichen Straßenraum abgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die Anord- und der Bahntrasse aus sichtbar sind. Für Nichtwohnge- nung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäude­ bäude können Ausnahmen zugelassen werden. seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein aus­ reichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, 15. Durch Architekturelemente ist eine vertikale und horizon- Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche tale Gliederung der Fassaden vorzunehmen. In der verti- Maßnahmen geschaffen werden. kalen Gliederung der Fassaden sind die Hausbreiten und die vorhandenen Grundstücksgrenzen ablesbar zu gestal- 21. In den urbanen Gebieten ist der Erschütterungsschutz der ten. Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so 16. In den urbanen Gebieten und im eingeschränkten Gewer- sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 begebiet sind auf den überbaubaren Flächen Werbeanla- (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf gen nur für Betriebe zulässig, die in dem Gebiet ansässig Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete sind. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind Werbeanla- nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch gen unzulässig. Dabei dürfen Werbeanlagen eine Höhe von bauliche und technische Maßnahmen zu gewährleisten, 6 m nicht überschreiten. Als Bezugspunkt gilt der höchste dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte Punkt der Fahrbahnmitte entlang der das Baugrundstück nach Nummer 6.2 der Technischen Anleitung zum Schutz erschließenden Fahrbahn der Sülldorfer Landstraße. gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministe- 17. In den urbanen Gebieten darf eine Wohnnutzung erst rialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT dann aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass 08.06.2017 B5), nicht überschreitet. Die DIN 4150-2, Aus- für das betreffende Gebäude eine ausreichend lange vom gabe 1999-06, ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann Verkehrslärm abgewandte Gebäudeseite vorliegt, an der im Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle für DIN- die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung für Normen: Beuth Verlag GmbH. urbane Gebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts ein- 22. Auf den Flurstücken 619 und 3439 der Gemarkung Süll- gehalten werden. dorf sind bei Errichtung baulicher Anlagen zur Vermei- 18. In Bereichen des urbanen Gebietes, in denen an Gebäude- dung oder Verringerung von Hochwasserschäden ein- seiten Verkehrslärmpegel von 60 dB(A) nachts erreicht schließlich Schäden durch Starkregen bis zu einer Höhe oder überschritten werden, sind die Schlafräume durch von 30,2 m über Normalhöhennull (NHN) Gebäude­ Anordnung der Baukörper und/oder durch geeignete öffnungen wie Türen oder Kellerfenster unzulässig. Alle Grundrissgestaltung den verkehrslärmabgewandten Ge­­ Öffnungen der Baukörper, wie zum Beispiel Hausein- bäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzim- gänge, Kellerlichtschächte oder Treppen zum Keller sind merwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume mindestens auf einer Höhe von 30,2 m über NHN anzuord- zu beurteilen. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen nen. Bis zu einer Höhe von 30,2 m über NHN sind Bau- 324 Freitag, den 25. April 2025 HmbGVBl. Nr. 16 stoffe zu verwenden, die ein Eindringen von Wasser durch chene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Wände verhindert. Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für 23. Auf den Flurstücken 3361 und 3364 der Gemarkung Süll- Zufahrten und Zuwegungen sind zulässig. dorf sind bei Errichtung baulicher Anlagen zur Vermei- 31. Im eingeschränkten Gewerbegebiet ist je vier Stellplätze dung oder Verringerung von Hochwasserschäden ein- ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. schließlich Schäden durch Starkregen bis zu einer Höhe 32. Für die festgesetzten Baum- und Heckenpflanzungen sind von 31,2 m über NHN Gebäudeöffnungen wie Türen oder standortgerechte, einheimische Gehölze zu verwenden, Kellerfenster unzulässig. Alle Öffnungen der Baukörper, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertige wie zum Beispiel Hauseingänge, Kellerlichtschächte oder Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Treppen zum Keller sind mindestens auf einer Höhe von 31,2 m über NHN anzuordnen. Bis zu einer Höhe von 33. Der Stammumfang der zu pflanzenden Bäume muss bei 31,2 m über NHN sind Baustoffe zu verwenden, die ein kleinkronigen Bäumen mindestens 16 cm und bei groß­ Eindringen von Wasser durch Wände verhindert. kronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.