Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 16 vom 25.04.2025, Seiten 321 – 326, Größe: 138 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-04-25

Quellenkennung: gazette-2025-016. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Wurzelbe- 24. Das von den privaten Grundstücks- und Dachflächen reich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von abfließende nicht nachteilig veränderte Niederschlagswas- mindestens 16 m² und ein mindestens 1 m starker durch- ser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesam- wurzelbarer Substrataufbau anzulegen. melt und genutzt wird, über die belebte Bodenzone zu ver- sickern. Ein Notablauf an das Mischwassersiel ist zulässig. 34. In den Baugebieten sind mindestens 20 von Hundert der Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein, Flächen der Außenfassaden von Gebäuden mit standortge- kann ausnahmsweise eine zeitverzögerte Einleitung des rechten Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 1 m nicht versickerbaren Niederschlagswassers in ein Siel zu begrünende Fassadenlänge sind mindestens zwei Pflan- zugelassen werden. Die unter Nummer 35 festgeschriebe- zen zu verwenden und die Pflanzen dauerhaft zu erhalten. nen zu 60 von Hundert zu begrünenden Dachflächen sind Je Pflanze ist eine offene Pflanzfläche von mindestens im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 als Retentionsdächer 0,4 m² mit einem mindestens 0,8 m starken durchwurzelba- auszuführen. ren Substrataufbau zu versehen. 25. Für die zur Erhaltung festgesetzten Einzelbäume und auf 35. In den Baugebieten sind mindestens 60 von Hundert der der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern flachen und bis zu 20 Grad geneigten Bruttodachflächen sind bei Abgang gleichartige Ersatzpflanzungen vorzuneh- mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren men und dauerhaft zu erhalten, sodass der Charakter und Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mit standortge- Umfang der jeweiligen Pflanzung erhalten bleibt. Gering- rechten Stauden und Gräsern arten- und strukturreich zu fügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstand­ begrünen. orten können zugelassen werden. 36. In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege in wasser- 26. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehr- Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbe- umfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flä- reich der zu erhaltenden Bäume unzulässig. chen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen. 27. In den Baugebieten sind die nicht überbauten Grund- 37. In den Baugebieten sind für Außenleuchten ausschließlich stücksflächen und die nicht überbauten Flächen über Tief- Leuchtmittel mit einer korrelierten Farbtemperatur klei- garagen und anderen unterirdischen Gebäudeteilen zu ner als 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse dürfen begrünen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht Flächen für Geh- und Fahrwege, Terrassen, Fahrradabstell­ überschreiten und sind gegen das Eindringen von Insek- anlagen, Standplätze für Abfallbehälter und Kinderspiel- ten abzuschirmen. Lichtquellen sind nach oben sowie seit- flächen. Die nicht überbauten Flächen über Tiefgaragen lich abzuschirmen. sind mit einem mindestens 0,8 m starken durchwurzel­ 38. Gläserne Balkonbrüstungen und, sofern der verglaste baren Substrataufbau zu versehen. Die Begrünung ist dau- Anteil einer Fassade eines Gebäudes mehr als 75 von Hun- erhaft zu erhalten. dert beträgt oder die Glasscheiben größer als 6 m² sind, 28. Die Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplät- auch Fenster und Fassadenteile aus Glas, sind in den Bau- zen und Garagen sind überwiegend zu begrünen. Erforder- gebieten durch wirksame Maßnahmen so auszubilden, liche Flächen für Geh- und Fahrwege und Fahrradabstell- dass sie für Vögel wahrnehmbar sind. Satz 1 gilt nicht für anlagen sowie befestigte Bereiche vor Schaufenstern bei Schaufenster im Erdgeschoss. einer gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss sind zulässig, wenn eine angemessene Bepflanzung und Begrünung der 39. In den Baugebieten ist je 500 m² der Grundstücksfläche Fläche gewährleistet bleibt und wenn sie die gärtnerische mindestens ein Nistkasten für Höhlen- und Halbhöhlen- Gestaltung der Fläche und das städtebauliche Ortsbild brüter und je 1000 m² mindestens ein Fledermauskasten an nicht beeinträchtigen. Die Begrünung ist dauerhaft zu fachlich geeigneter Stelle an den Gebäuden anzubringen erhalten. und dauerhaft zu unterhalten. 29. In den Baugebieten sind in den Flächen zwischen der Stra- 40. Die mit „GH“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege ßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft der Gebäude (Vorgärten) je 50 m² ein Baum und drei Sträu- ist als Gehölzfläche mit einheimischen großkronigen Bäu- cher zu pflanzen und zu erhalten; die übrigen nicht über- men und einheimischen Sträuchern zu bepflanzen, zu ent- bauten Flächen sind je 300 m² mit mindestens einem groß- wickeln und dauerhaft zu erhalten. kronigen und einem kleinkronigen Baum sowie je 100 m² 41. Die mit „R“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege mit mindestens zwei Sträuchern zu bepflanzen, diese sind und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zu erhalten. ist als Röhricht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 30. In den Baugebieten sind für die an öffentliche Wege 42. Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder durchbro- Landschaft auf den Flurstücken 627, 2377, 2499 und 2500 HmbGVBl. Nr. 16 Freitag, den 25. April 2025 325 der Gemarkung Sülldorf, die nicht oder nicht vollständig des Plangebietes zur Durchführung von Ausgleichsmaß- auf demselben Grundstück ausgeglichen werden können, nahmen zugeordnet. sowie der Eingriffe auf Grundstücksflächen der Straßen- §3 verkehrsfläche, für die eine Zuordnung von Ausgleichsflä- chen vorgesehen ist, wird die mit „Z“ bezeichnete Teilflä- Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- che des Flurstücks 181 der Gemarkung Rissen außerhalb ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 10. April 2025. Das Bezirksamt Altona Verordnung über die Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Vergütung im Justizvollzug (Weiterübertragungsverordnung–Vollzugsvergütung) Vom 15. April 2025 Auf Grund von § 49 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes (HmbStVollzG) vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2), § 50 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes (HmbJStVollzG) vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2, 28), § 34 Sätze 1 und 2 des Hambur- gischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (HmbUVollzG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 94, 96), und § 39 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (HmbSVVollzG) vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2, 53) wird verordnet: §1 Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach 1. § 49 Satz 1 HmbStVollzG, 2. § 50 Satz 1 HmbJStVollzG, 3. § 34 Satz 1 HmbUVollzG und 4. § 39 Satz 1 HmbSVVollzG werden auf die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz wei- ter übertragen. §2 Die Weiterübertragungsverordnung-Vollzugsvergütungs- ordnung vom 3. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 206) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 15. April 2025. 326 Freitag, den 25. April 2025 HmbGVBl. Nr. 16 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026 Vom 15. April 2025 Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats- vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrages über die Hochschulzu- lassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie § 1 Nummer 4 der Weiterübertragungsverordnung- Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 17. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 707, 709), wird verordnet: Einziger Paragraph In der Anlage der Verordnung über Zulassungsbeschrän- kungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026 vom 4. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 641) wird in der Spalte „Zulassungen für höhere Semester/Wintersemester 2025/2026“ die Zahl „0“ durch die Zahl „5“ ersetzt. Hamburg, den 15. April 2025. Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.