Sachsen

Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 13861. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 12, S. 496 Fsn-Nr.: 240-2.62 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 28. Dezember 2025

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mte in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, alleinerziehende Beamtinnen und Beamte längstens für 20 Arbeitstage. 3Der Anspruch nach Satz 2 besteht insgesamt für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. 4Es können auch halbe Urlaubstage gewährt werden, die dann der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechen. 5§ 45 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass keine haushaltsmäßigen Mehraufwendungen entstehen dürfen. 6Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Fall, dass das Kind aufgrund eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss, mit der Maßgabe, dass der Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren ist. 7Soweit das Kind wegen der Schließung von Schulen, Kindertagesstätten oder sonstigen Betreuungseinrichtungen, die auf einer dem Betrieb vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung beruht, einer Beaufsichtigung oder Betreuung bedarf und die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 mit Ausnahme der Erkrankung des Kindes vorliegen, kann Beamtinnen und Beamten im Rahmen der nach den Sätzen 2 und 3 zur Verfügung stehenden Arbeitstage Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt werden. 8Satz 4 gilt hierbei entsprechend. (2a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 2 haben Beamtinnen und Beamte jeweils im Kalenderjahr 2024 und im Kalenderjahr 2025 für jedes Kind längstens für 13 Arbeitstage, alleinerziehende Beamtinnen und Beamte längstens für 26 Arbeitstage Anspruch auf Urlaub nach Absatz 2 Satz 1. 2Abweichend von Absatz 2 Satz 3 besteht der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 jeweils im Kalenderjahr 2024 und im Kalenderjahr 2025 insgesamt für nicht mehr als 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte für nicht mehr als 60 Arbeitstage.14 (3) Beamtinnen und Beamten kann aus Anlass ihrer Tätigkeit als ehrenamtliches Mitglied eines Wahlausschusses oder eines Wahlvorstandes bei Europa-, Bundes-, Landes- oder Kommunalwahlen Sonderurlaub unter Belassung der Besoldung für einen Arbeitstag gewährt werden. (4) 1Die oder der Dienstvorgesetzte kann Nachweise oder Auskünfte zu den Voraussetzungen insbesondere des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a und b verlangen. 2Der Urlaub nach Absatz 1 Nummer 3 bis 8 soll fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten; er darf höchstens zehn Arbeitstage betragen. 3Die oberste Dienstbehörde, das Oberlandesgericht, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht, das Landesarbeitsgericht, das Finanzgericht und die Generalstaatsanwaltschaft können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Höchstdauer zulassen.15 § 13 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren, Begleitperson (1) 1Für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 der Sächsischen Beihilfeverordnung und Kuren nach § 39 der Sächsischen Beihilfeverordnung, deren Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle anerkannt ist, wird Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt. 2Dies gilt entsprechend für vergleichbare stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren, die gesetzlich krankenversicherten Beamtinnen oder Beamten von der Krankenkasse verordnet werden, wobei eine Erstattung der Besoldung durch Dritte anzurechnen ist. 3Dauer und Häufigkeit bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1 nach der Sächsischen Beihilfeverordnung und in den Fällen des Satzes 2 nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. (2) 1Für ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach § 37 Absatz 2 Nummer 6 der Sächsischen Beihilfeverordnung, deren Notwendigkeit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird für die während der Arbeitszeit erforderliche Abwesenheit einschließlich erforderlicher Wegezeiten Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt. 2Dies gilt entsprechend für vergleichbare ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen gesetzlich krankenversicherter Beamten oder Beamtinnen, wobei eine Erstattung der Besoldung durch Dritte anzurechnen ist. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) 1Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten auch für die Durchführung einer polizei- oder amtsärztlich verordneten Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen der Heilfürsorge nach § 17 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie die Durchführung von medizinischen Vorsorgeleistungen nach § 23 der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung. 2Dauer und Häufigkeit der Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Vorsorgeleistungen bestimmen sich nach der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung. (4) Nimmt die Beamtin oder der Beamte an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder einer Kur ihres oder seines Kindes als aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Begleitperson teil und erfolgt keine Erstattung ihrer oder seiner Besoldung durch Dritte, wird ihr oder ihm Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt. (5) Wird die Beamtin oder der Beamte als Begleitperson im Sinne des § 44b Absatz 1 oder des § 45 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommen und erfolgt keine Erstattung ihrer oder seiner Besoldung durch Dritte, wird Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt. (6) Soweit für eine in den Absätzen 1 bis 5 genannte Maßnahme kein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, weil Dauer oder Häufigkeit nach der Sächsischen Beihilfeverordnung, der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung oder nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch überschritten werden, ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.16 § 14 Urlaub aus sonstigen Gründen (1) 1Urlaub aus sonstigen Gründen kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. 2Urlaub über ein Jahr hinaus kann nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen, wichtiger öffentlicher Belange oder besonders wichtiger persönlicher Gründe bewilligt werden. 3Für Entscheidungen nach Satz 2 ist die Stelle zuständig, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre; wäre die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zuständig, ist die oberste Dienstbehörde zuständig. (2) 1Urlaub aus sonstigen Gründen, der ausschließlich persönlichen Belangen der Beamtin oder des Beamten, der Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder der hauptberuflichen Tätigkeit für den Landtag oder die Landtagsfraktionen und für öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen dient, wird unter Wegfall der Besoldung bewilligt. 2In anderen Fällen können der Beamtin oder dem Beamten bei einem Urlaub, der auch öffentlichen Belangen oder dem Einsatz als Freiwillige oder Freiwilliger nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz dient, die Besoldung bis zu sechs Monaten in voller Höhe und für die übrige Zeit in halber Höhe belassen werden; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen, bei Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, bewilligen.17 Abschnitt 3 Mutterschutz § 15 Beschäftigungsverbote vor der Entbindung (1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet sind. (2) 1In den letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt. 2Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. (3) 1Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft im Außendienst nur beschäftigt werden, wenn sie sich dazu bereit erklärt. 2Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.18 § 16 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung (1) 1In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen (Mutterschutzfrist). 2Diese Frist verlängert sich auf zwölf Wochen: 1. bei Frühgeburten, 2. bei Mehrlingsgeburten, 3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird. 3Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 15 Absatz 2 nicht in Anspruch genommen worden ist. 4Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt. (2) 1Beim Tode ihres Kindes kann die Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wiederbeschäftigt werden, wenn sich aus dem ärztlichen Zeugnis keine Bedenken hiergegen ergeben. 2Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. (3) 1Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden. 2§ 15 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Solange eine Beamtin stillt, gilt § 15 Absatz 3 entsprechend. (5) 1Eine Beamtin kann während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme bereits in der Mutterschutzfrist tätig werden, wenn sie dies ausdrücklich verlangt. 2Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. (6) 1Im Fall einer Fehlgeburt ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche finden die Regelungen zur Entbindung entsprechend Anwendung. 2Soweit sich eine Beamtin nicht ausdrücklich dazu bereit erklärt, ist sie nicht zur Dienstleistung heranzuziehen 1. bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer Fehlgeburt ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche oder 2. bis zum Ablauf von sechs Wochen nach einer Fehlgeburt ab der siebzehnten Schwangerschaftswoche oder 3. bis zum Ablauf von acht Wochen nach einer Fehlgeburt ab der zwanzigsten Schwangerschaftswoche Sie kann ihre Erklärung nach Satz 2 jederzeit widerrufen. 3Die Absätze 1 und 5 gelten nicht.19 § 17 Mitteilungspflicht (1) 1Sobald einer Beamtin ihre Schwangerschaft bekannt ist, soll diese der oder dem Dienstvorgesetzten mitgeteilt und dabei der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben werden. 2Auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten soll sie das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. (2) 1Für die Berechnung des in § 15 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben. 2Entbindet die Beamtin nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend. (3) Die Kosten für Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.20 § 18 Weiterer arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz, Ruheräume (1) 1Hinsichtlich des Verbotes der Mehrarbeit, der Nachtarbeit, der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der einzuhaltenden Ruhezeiten gelten die Regelungen der §§ 4 bis 6 und 28 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. 2§ 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gelten für Beamtinnen während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme entsprechend. (2) 1Für die Freistellung der Beamtin für Untersuchungen und zum Stillen gilt § 7 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. 2Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über Anzahl und Dauer der Stillzeiten treffen. (3) 1Soweit es die dienstlichen Belange zulassen, sollen Ruheräume für schwangere und stillende Beamtinnen eingerichtet werden. 2Die oberste Dienstbehörde kann die Einrichtung entsprechender Räume vorschreiben.21 § 19 Weitere Gesundheitsschutzbestimmungen (1) Die §§ 9 bis 14 des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (2) Für die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der Dienststelle gelten § 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes und für die Befugnisse der zuständigen Arbeitsschutzbehörde § 29 Absatz 1 bis 4 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. § 20 Fortzahlung der Besoldung 1Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 15, 16 und 19 Absatz 1 wird die Besoldung nicht berührt. 2Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während Untersuchungen und der Stillzeit (§ 18 Absatz 2 Satz 1).22 § 21 Zuschuss bei Schwangerschaft und Entbindung während der Elternzeit 1Soweit die in § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 1 genannten Zeiten und der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 12,78 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. 2Bei einer Beamtin, deren Besoldung vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet, ist der Zuschuss auf 204,52 Euro begrenzt. 3Bei der Berechnung der Besoldung nach Satz 2 werden die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge, Aufwandsentschädigungen und Auslandsbesoldung nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt.23 § 22 Entlassung während Schwangerschaft und nach Entbindung (1) 1Die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden: 1. während ihrer Schwangerschaft, 2. bis zum Ende ihrer Mutterschutzfrist, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten zum Zeitpunkt der Entlassung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. 2Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entlassungsmitteilung mitgeteilt wird. 3Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Beamtin oder früheren Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Dienstherrn, die er in Hinblick auf eine Entlassung einer Beamtin auf Probe oder Widerruf trifft. (2) In besonderen Fällen kann die nach § 14 Absatz 1 Satz 3 zuständige Stelle auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. (3) Die §§ 22 und 23 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 40 des Sächsischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.24 § 23 Zuschuss bei Beendigung des Beamtenverhältnisses (1) 1Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist des § 15 Absatz 2 bestanden hat, mit der Ablegung der Prüfung, dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung oder dem wiederholten Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung ist, kraft Gesetzes oder Rechtsverordnung oder wegen Zeitablaufs während der Schutzfrist des § 15 Absatz 2, erhält die frühere Beamtin auf Antrag ein besonderes Mutterschaftsgeld für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses während der Schutzfrist Besoldung nach § 20 zugestanden hätte. 2Das besondere Mutterschaftsgeld beträgt monatlich 260,76 Euro, jedoch nicht mehr als der laufende monatliche Anspruch auf Besoldung vor Beendigung des Beamtenverhältnisses, gemindert um die gesetzlichen Abzüge. (2) Das besondere Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 wird nicht geleistet, wenn und soweit für denselben Zeitraum Besoldung, Arbeitseinkommen oder Mutterschaftsgeld gezahlt wird.25 Abschnitt 4 Elternzeit § 24 Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung (1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Besoldung. (2) 1Während der Elternzeit ist einer Beamtin oder einem Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem oder seinem Dienstherrn bis zu 32 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang auch bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber geleistet werden. 3Die Genehmigung nach Satz 2 kann nur innerhalb von vier Wochen und aus dienstlichen Gründen versagt werden. 4Bei der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung von Richterinnen und Richtern gilt § 8 Absatz 3 des Sächsischen Richtergesetzes entsprechend.26 § 25 Inanspruchnahme der Elternzeit Die Inanspruchnahme der Elternzeit bestimmt sich für Beamtinnen und Beamte nach den Vorschriften des § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.27 § 26 Entlassung während Elternzeit (1) Während der Elternzeit darf die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren oder seinen Willen nicht ausgesprochen werden. (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. (3) Die §§ 22 und 23 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 39 des Sächsischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.28 § 27 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (1) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 31 Euro für den vollen Monat erstattet, wenn ihre Besoldung, ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten hat oder überschritten hätte. (2) 1Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie jeweils auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in voller Höhe erstattet. 2Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. 3Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Der Anspruch entsteht in diesem Fall im Monat der Aufnahme. (3) 1Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder werden nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erstattet, wenn die Kinder im Familienzuschlag der Beamtin oder des Beamten berücksichtigungsfähig sind. 2Die Beiträge für ein Kind werden nicht erstattet, solange für dieses Kind eine Person, die im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, einen Familienzuschlag oder eine entsprechende familienbezogene Leistung erhält. 3§ 40 Absatz 6 und 8 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend. 4Erstattungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf die Erstattungen nach Satz 1 angerechnet. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die auf Beamtinnen und Beamte entfallenden Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entsprechend. (5) 1Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf heilfürsorgeberechtigte Beamtinnen und Beamte. 2Für die Erstattung von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder heilfürsorgeberechtigter Beamtinnen und Beamter gilt Absatz 3 entsprechend. (6) 1Besteht der Anspruch auf Beitragserstattung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Beitragserstattung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung nach § 24 Absatz 2 mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. 3Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.29 § 28 Übergangsregelungen Für vor dem 1. September 2021 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder ist § 24 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.30 1 Überschrift geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 2 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 3 § 1 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 4 § 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2025 (SächsGVBl. S. 426) 5 § 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 6 § 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 7 § 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 8 § 6 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 9 § 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 10 § 8 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 11 § 9 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 12 § 10 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 13 § 11 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 14 § 12 Absatz 2a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. 15 § 12 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 16 § 13 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 263) 17 § 14 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 18 § 15 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2025 (SächsGVBl. S. 426) 19 § 16 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2025 (SächsGVBl. S. 426) 20 § 17 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 21 § 18 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 22 § 20 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 23 § 21 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 24 § 22 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2025 (SächsGVBl. S. 426) 25 § 23 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 26 § 24 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 27 § 25 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 28 § 26 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 29 § 27 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764) 30 § 28 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 764)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.