Sachsen

Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

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Quellenkennung: 13861. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 12, S. 496 Fsn-Nr.: 240-2.62 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 28. Dezember 2025

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Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung Vom 23. Juli 2018 Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2025 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 661) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), 2. den am 29. Oktober 2014 in Kraft getretenen Artikel 9 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 561), 3. die am 1. Juli 2015 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514), 4. die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung. Dresden, den 23. Juli 2018 Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – SächsUrlMuEltVO)1 Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. Dezember 2025 Inhaltsübersicht2 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Zuständigkeit Abschnitt 2 Urlaub § 4 Dauer des Erholungsurlaubes § 5 Wartezeit § 6 Anrechnung und Kürzung § 7 Antrag, Antritt und Verfall, Ansparung von Erholungsurlaub § 8 Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub § 9 Widerruf und Verlegung, Erkrankung § 10 Zusatzurlaub für Nachtdienst § 11 Dienstjubiläum § 12 Urlaub aus verschiedenen Anlässen § 13 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren, Begleitperson § 14 Urlaub aus sonstigen Gründen Abschnitt 3 Mutterschutz § 15 Beschäftigungsverbote vor der Entbindung § 16 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung § 17 Mitteilungspflicht § 18 Weiterer arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz, Ruheräume § 19 Weitere Gesundheitsschutzbestimmungen § 20 Fortzahlung der Besoldung § 21 Zuschuss bei Schwangerschaft und Entbindung während der Elternzeit § 22 Entlassung während Schwangerschaft und nach Entbindung § 23 Zuschuss bei Beendigung des Beamtenverhältnisses Abschnitt 4 Elternzeit § 24 Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung § 25 Inanspruchnahme der Elternzeit § 26 Entlassung während Elternzeit § 27 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 28 Übergangsregelungen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen sowie für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.3 § 2 Begriffsbestimmungen (1) 1Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 2Vorschriften, nach denen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst das Ausbildungsjahr als Urlaubsjahr gilt, bleiben unberührt. (2) 1Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte seinen Dienst zu versehen hat. 2Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. 3Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten beide Kalendertage als Arbeitstage. (3) Wartezeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit von sechs Monaten nach Einstellung in den öffentlichen Dienst. (4) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. (5) Mehrarbeit während der Schwangerschaft und der Stillzeit der Beamtin ist jede Dienstleistung, die über die festgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht. (6) 1Europarechtlicher Mindesturlaub ist der Jahresurlaub nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9). 2Er beträgt bei fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche 20 Tage und ist bei einer höheren oder geringeren Anzahl von Arbeitstagen in der Kalenderwoche im Verhältnis der regelmäßigen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche umzurechnen. (7) Eine Entbindung ist eine Lebend- oder Totgeburt.4 § 3 Zuständigkeit Für die Entscheidungen nach dieser Verordnung ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.5 Abschnitt 2 Urlaub § 4 Dauer des Erholungsurlaubes (1) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt in den Fällen, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf fünf Tage verteilt ist, 30 Arbeitstage. (2) 1Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Urlaubes nach Absatz 1 für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. 2Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, so besteht ein Anspruch auf die Hälfte des Urlaubes nach Absatz 1, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Jahresurlaub. (3) 1Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich die Anzahl der Urlaubstage nach Absatz 1 im Verhältnis der tatsächlichen durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche, ist sie im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend. 2Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres, bleiben die bis zum Zeitpunkt der Änderung anteilig erworbenen Urlaubsansprüche unberührt. 3Der anteilige Urlaubsanspruch wird jeweils durch eine abschnittsweise Betrachtung ermittelt, wobei der Beamtin oder dem Beamten für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel des nach Satz 1 zu berechnenden Urlaubsanspruchs zusteht. 4Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb eines Kalendermonats, wird bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs für diesen Monat die höhere Zahl der Wochenarbeitstage zugrunde gelegt. 5Urlaubsansprüche aus Vorjahren einschließlich angesparter Urlaubstage nach § 7 Absatz 5, die zum Zeitpunkt der Änderung der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit noch nicht verfallen sind, bleiben ebenfalls unberührt. (4) Die Arbeitszeit der im Wechseldienst eingesetzten Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des Strafvollzugsdienstes sowie des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von fünf Tagen im Sinne von Absatz 1. (5) 1Für die beamteten Lehrkräfte sowie für Beamtinnen und Beamte während eines Studiums wird der Erholungsurlaub durch die Ferien oder durch die vorlesungs- und unterrichtsfreie Zeit abgegolten. 2Bleibt infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien die Zahl der verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden nur die dienstfreien Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet. 3In dem Urlaubsjahr, in dem das Studium beginnt, vermindern sich die der Beamtin oder dem Beamten zustehenden Urlaubstage um die zu Beginn des Urlaubsjahres der Zahl nach feststehenden Ferientage. (6) Ergeben sich bei der Berechnung der Urlaubsdauer Bruchteile eines Urlaubstages, werden diese am Ende der Berechnung kaufmännisch gerundet.6 § 5 Wartezeit 1Erholungsurlaub wird nach Ablauf der Wartezeit erteilt. 2Er ist vor Ablauf der Wartezeit zu erteilen, wenn besondere Gründe dies erfordern. 3Die Wartezeit gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Probe und auf Widerruf, die nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes innerhalb von zwei Monaten nach dem Schlusstag der Prüfung in den öffentlichen Dienst übernommen werden.7 § 6 Anrechnung und Kürzung (1) Erholungsurlaub, der Beamtinnen und Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den ihnen nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen. (2) 1Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat einer Elternzeit nach Abschnitt 4, eines Urlaubes unter Wegfall der Besoldung, eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes oder einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes um ein Zwölftel gekürzt. 2§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht für den Fall einer Elternzeit, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Elternzeit beim eigenen Dienstherrn teilzeitbeschäftigt ist, und für den Fall, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus gesundheitlichen Gründen ausgesprochen wird. (3) Hat die Beamtin oder der Beamte vor Beginn der Elternzeit oder vor einem Urlaub unter Wegfall der Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihr oder ihm nach Absatz 2 zusteht, ist der verbliebene Urlaubsanspruch um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen. (4) 1Für den Fall der vollständigen Freistellung, die sich aufgrund der Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit wegen Teilzeitbeschäftigung einer Beamtin oder eines Beamten ergibt, besteht für die Dauer der Freistellung kein Anspruch auf Erholungsurlaub. 2Der Erholungsurlaub wird im Jahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung für jeden vollen Monat der in diesem Jahr liegenden Freistellung um ein Zwölftel gekürzt. 3Dies gilt auch für die Fälle einer Freistellung vom Dienst nach § 1 Absatz 4 Satz 3 und § 16 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung. 4§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend.8 § 7 Antrag, Antritt und Verfall, Ansparung von Erholungsurlaub (1) 1Der rechtzeitig zu beantragende Erholungsurlaub ist unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte zu erteilen. 2Bei Leiterinnen und Leitern staatlicher Behörden wird der Urlaub von der vorgesetzten Dienstbehörde erteilt. 3Die Leiterinnen und Leiter staatlicher Behörden dürfen sich im Rahmen der Urlaubsvorschriften in dringenden Fällen selbst beurlauben, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) 1Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. 2Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5. 3Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte im Urlaubsjahr krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, verfällt 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. 4Er kann, soweit er nicht nach Satz 3 verfallen ist, nach Maßgabe des Absatzes 5 angespart werden. 5Der Antrag ist unverzüglich nach Wiederaufnahme des Dienstes zu stellen. 6Der Urlaub nach den Sätzen 2 und 3 verfällt jedoch nur, sofern der Beamtin oder dem Beamten der vorhandene Urlaubsanspruch mitgeteilt und er oder sie auf den Verfall hingewiesen und aufgefordert wurde, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. 7Andernfalls wird der Urlaub nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist dem Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt. 8Ein unterbliebener Hinweis bleibt in den Fällen durchgängiger Dienstunfähigkeit folgenlos. (3) Der Erholungsurlaub von Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1. Juli in den öffentlichen Dienst eingestellt werden, verfällt erst am Ende des folgenden Urlaubsjahres. (4) 1Soweit die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubes unter Wegfall der Besoldung, vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote oder vor einer Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubes unter Wegfall der Besoldung, nach Ablauf dieser Schutzfristen oder nach dieser Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. 2Der hiernach übertragene Resturlaub kann nach Maßgabe des Absatzes 5 angespart werden. (5) 1Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bestimmen, dass der dieser oder diesem in einem bestimmten Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub mit Ausnahme des europarechtlichen Mindesturlaubs und des Zusatzurlaubs ganz oder teilweise angespart wird. 2Der Antrag ist bis zum Ende des Urlaubsjahres zu stellen. 3Der angesparte Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht spätestens im fünften Urlaubsjahr, das auf das Urlaubsjahr folgt, genommen wurde. 4Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubes von mehr als 30 Arbeitstagen oder eine Inanspruchnahme von Erholungsurlaub und angespartem Erholungsurlaub von insgesamt mehr als 30 Arbeitstagen ist mindestens drei Monate vor Urlaubsantritt zu beantragen.9 § 8 Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub (1) 1Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des europarechtlichen Mindesturlaubes nach § 2 Absatz 6 im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses weder verfallen war noch genommen wurde, wird er von Amts wegen finanziell abgegolten. 2Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub, Zusatzurlaub und angesparter Urlaub wird auf den europarechtlichen Mindesturlaub angerechnet, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. 3Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. 4Davon abweichend bemisst sich die Höhe der Abgeltung für den Fall, dass Urlaubsansprüche in einem Zeitraum mit höherem Beschäftigungsumfang als dem in den letzten drei Kalendermonaten vor Beendigung des Beamtenverhältnisses erworben wurden, auf der Grundlage der Besoldung, die für den Zeitpunkt des Erwerbs dieser Urlaubsansprüche gewährt worden ist. 5Der Abgeltungsanspruch ist vererbbar und verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird. (2) 1Die aus einem Zeitraum mit höherem Beschäftigungsumfang erworbenen Urlaubsansprüche werden von Amts wegen finanziell abgegolten, soweit sie in einem Zeitraum mit geringerem Beschäftigungsumfang in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt nicht für angesparte Urlaubsansprüche nach § 7 Absatz 5. 3Die Höhe der Abgeltung der Urlaubsansprüche nach Satz 1 bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs gewährten Besoldung und der Besoldung, die für den Zeitpunkt des Erwerbs des Urlaubsanspruchs gewährt worden ist. 4Der Anspruch auf Abgeltung entsteht mit Ablauf des Tages, an dem der Urlaub nach Satz 1 tatsächlich genommen wurde.10 § 9 Widerruf und Verlegung, Erkrankung (1) 1Die Genehmigung des Erholungsurlaubes ist zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Gründe dies erfordern. 2Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, sind nach dem Sächsischen Reisekostengesetz zu ersetzen. 3Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen. (2) Will die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den ihr oder ihm genehmigten Erholungsurlaub verlegen oder abbrechen, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (3) 1Wird die Beamtin oder der Beamte während des Erholungsurlaubes durch Krankheit dienstunfähig und zeigt dies unverzüglich an, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. 2Die Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen durch ein Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes nachzuweisen. 3Die Inanspruchnahme des restlichen Erholungsurlaubes bedarf einer neuen Genehmigung.11 § 10 Zusatzurlaub für Nachtdienst (1) Verrichten Beamtinnen oder Beamte Dienst nach einem Plan, erhalten sie bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens Zusatzurlaub für Nachtdienst Lfd. Nr. Anzahl Nachtstunden Anzahl Zusatzurlaubstage 1. 110 Nachtdienststunden einen Arbeitstag, 2. 200 Nachtdienststunden zwei Arbeitstage, 3. 275 Nachtdienststunden drei Arbeitstage, 4. 310 Nachtdienststunden vier Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. (2) Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird. (3) 1Der Zusatzurlaub für ein Urlaubsjahr bemisst sich nach den in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen gemäß Absatz 1. 2§ 4 Absatz 3 ist nicht anzuwenden. (4) Für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, wird der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag erhöht. (5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. 2Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die diese Beamtinnen und Beamten leisten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.12 § 11 Dienstjubiläum Aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums erhält die Beamtin oder der Beamte unter Belassung der Besoldung einen Urlaubstag.13 § 12 Urlaub aus verschiedenen Anlässen (1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann der Beamtin oder dem Beamten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit unter Belassung der Besoldung Urlaub bewilligt werden 1. zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im öffentlichen Leben aufgrund gesetzlicher Vorschriften und zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, 2. aus folgenden persönlichen Anlässen: a) bei Niederkunft der Ehefrau, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin, die mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, ein Arbeitstag, b) beim Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, die oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, zwei Arbeitstage, c) bei einem Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag, d) soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht, bei Erkrankung aa) einer oder eines Angehörigen im Sinne von § 66 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes oder einer oder eines anderen Angehörigen, soweit sie oder er in demselben Haushalt lebt und die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt wurde, es sei denn, es handelt sich um ein Kind, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Arbeitstag im Kalenderjahr, bb) einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte deshalb die Betreuung ihres oder seines Kindes übernehmen muss, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr. e) bei einer ärztlichen Behandlung der Beamtin oder des Beamten, wenn diese zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss, die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. f) bei einem außergewöhnlichen Notstand infolge von Schäden, die durch Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden, wenn hierdurch das Hab und Gut der Beamtin oder des Beamten oder ihrer oder seiner Angehörigen, mit denen sie oder er in demselben Haushalt lebt, beeinträchtigt oder zerstört ist, die unmittelbare Gefahr von Beeinträchtigung oder Zerstörung besteht oder die Beamtin oder der Beamte selbst von einer Evakuierung ihrer oder seiner Wohnstätte betroffen ist, bis zu drei Arbeitstage, g) für den Vater aus Anlass der Geburt seines Kindes, soweit Buchstabe a für ihn keine Anwendung findet, ein Arbeitstag. 3. für die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, soweit sie a) staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder im öffentlichen Interesse liegen oder b) der Fortbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit dienen und von hierfür zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbänden angeboten werden. 4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit als ehrenamtliche Jugendgruppenleiterin oder ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die Lehrgänge oder Veranstaltungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden, 5. für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 des Soldatengesetzes sowie die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Einsätzen von Organisationen der zivilen Verteidigung, 6. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, an denen die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt, 7. für die Teilnahme als Sportlerin, Sportler, ehrenamtliche Trainerin, ehrenamtlicher Trainer, Schiedsrichterin, Schiedsrichter, Kampfrichterin oder Kampfrichter an Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen, Deaflympics, Special Olympics, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, Europapokalwettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungswettkämpfen auf internationaler sowie auf nationaler Ebene und an Endkämpfen um deutsche Meisterschaften, 8. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierte oder Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt sowie für die aktive Teilnahme an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages, des Deutschen Katholikentages, des Ökumenischen Kirchentages und vergleichbarer Veranstaltungen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften. (2) 1Beamtinnen und Beamten kann Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt werden, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. 2Anspruch auf Urlaub nach Satz 1 haben Beamtinnen und Bea

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.