Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach

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Quellenkennung: 17398. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 13, S. 513 Fsn-Nr.: 610-x.3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. September 2017

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Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet: Mittelwerte Note Punkte sehr gut (1) 13,50 bis 15,00 Punkte gut (2) 10,50 bis 13,49 Punkte befriedigend (3) 7,50 bis 10,49 Punkte ausreichend (4) 4,50 bis 7,49 Punkte mangelhaft (5) 1,50 bis 4,49 Punkte ungenügend (6) 0 bis 1,49 Punkte § 18 Ergebnis der Laufbahnprüfung (1) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung errechnet das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses den Mittelwert der Punktzahlen aus der Bewertung der Hausarbeit, der Aufsichtsarbeiten, der Leistungen in der mündlichen Prüfung und der Punktzahl der Ausbildungsnote. 2Die Punktzahl der Bewertung der Hausarbeit wird doppelt und die übrigen Punktzahlen werden einfach gewichtet. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet. (2) 1Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend (4)“ lautet. 2Sind mehr als drei Prüfungsleistungen schlechter als „ausreichend (4)“, ist die Laufbahnprüfung insgesamt nicht bestanden. (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung den Referendaren die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie die Punktzahl der Gesamtnote und die Gesamtnote bekannt. (4) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhalten die Referendare ein Prüfungszeugnis mit der Punktzahl der Gesamtnote und der Gesamtnote. (5) Die bestandene Laufbahnprüfung für Aufgaben im Bergfach berechtigt, die Berufsbezeichnung „Bergassessorin“ oder „Bergassessor“ zu führen; die bestandene Laufbahnprüfung für Aufgaben im Markscheidefach berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessorin des Markscheidefachs“ oder „Assessor des Markscheidefachs“ zu führen. (6) 1Bei Nichtbestehen der Prüfung unterrichtet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Ausbildungsbehörde über das Nichtbestehen. 2Die Ausbildungsbehörde erteilt dem Referendar einen Bescheid, in dem die Prüfungsinhalte und die Bewertungen der Prüfungsleistungen angegeben werden. § 19 Wiederholung der Prüfung (1) 1Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des jeweiligen Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. (2) 1Die Staatsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde. 2Das Ergebnis wird den Referendaren durch die Ausbildungsbehörde mit Bescheid bekannt gegeben. § 20 Prüfungserleichterungen (1) 1Behinderten im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind bei den Prüfungen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen, notwendigen Erleichterungen zu gewähren. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. (2) 1Referendaren, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, können bei der Staatsprüfung auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1Anträge auf Prüfungserleichterungen sind spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung beim jeweiligen Prüfungsausschuss einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungserleichterung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen, das Angaben über Art und Grad der Beeinträchtigung enthält. § 21 Verhinderung, Versäumnis (1) 1Sind Referendare durch Krankheit oder einen sonstigen Grund an der Ablegung der Prüfung, der Erbringung einer Prüfungsleistung oder Teilen einer Prüfungsleistung gehindert, ist dies unverzüglich dem jeweiligen Prüfungsausschuss mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis und im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (2) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob eine nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt (triftiger Grund). (3) 1Liegt ein triftiger Grund vor, gilt die abgebrochene oder nicht angefertigte Hausarbeit oder einzelne schriftliche Prüfungsleistung als nicht unternommen und ist nachzuholen. 2Für nachzuholende Prüfungsleistungen sind neue Aufgaben zu stellen. (4) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt und ist nachzuholen. (5) 1Bleiben Referendare ohne Vorliegen eines triftigen Grundes einer schriftlichen Prüfungsleistung fern, wird diese mit null Punkten bewertet. 2Bleiben Referendare ohne Vorliegen eines triftigen Grundes der mündlichen Prüfung fern, gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. § 22 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten (1) 1Versuchen Referendare das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, durch unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirkung auf den Prüfungsausschuss oder auf von diesem mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit null Punkten bewertet. 2Gleiches gilt, wenn gegen die Ordnung verstoßen wird. 3In leichten Fällen kann von Maßnahmen abgesehen werden oder die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben werden. 4Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss. 5Die Referendare sind vor einer Entscheidung anzuhören. (2) 1Referendare, die wiederholt zu täuschen versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. 2In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 3Die Referendare sind vor dem Ausschluss von der Prüfung anzuhören. (3) Wird einem Prüfungsausschuss eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann er die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären; das Zeugnis ist einzuziehen. § 23 Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen (1) 1Über jeden Referendar wird beim jeweiligen Prüfungsausschuss zur Durchführung der Laufbahnprüfung sowie zum Zweck des Nachweises und der Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt. 2Diese enthält 1. die schriftlichen Prüfungsleistungen, 2. die Niederschriften der mündlichen und schriftlichen Prüfungen, 3. Mehrfertigungen des Zeugnisses und 4. gegebenenfalls den Bescheid über das Nichtbestehen. (2) 1Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Mehrfertigungen der ausgestellten Zeugnisse und für den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung 50 Jahre. 2Alle übrigen Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. 3Die genannten Fristen beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden wurde. Abschnitt 4 Schlussbestimmungen § 24 Übergangsvorschriften (1) Auf die Ausbildung und Prüfung einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Wiederholungsprüfung der Referendare für Aufgaben im Bergfach, die ihren Vorbereitungsdienst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 187), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, weiter anzuwenden. (2) Auf die Ausbildung und Prüfung einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Wiederholungsprüfung der Referendare für Aufgaben im Markscheidefach, die ihren Vorbereitungsdienst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 182), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, weiter anzuwenden. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 187), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 182), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 22. August 2017 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1) Ausbildungsinhalt für Aufgaben im Bergfach zu § 8 Absatz 1 Nummer 1 (Ausbildung bei einem Bergwerksunternehmen): Die Ausbildung im technischen Bereich erstreckt sich auf alle Arbeiten und Dienstgeschäfte, die im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens vorkommen. Neben dem laufenden technischen Dienst sollen die Referendare die Dienstanweisungen kennen und die den verantwortlichen Personen obliegenden schriftlichen Arbeiten erledigen lernen, in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sich mit den bergbehördlichen Vorschriften, Belegschaftsangelegenheiten und Sozialeinrichtungen vertraut machen. Der Ablauf der Ausbildung richtet sich nach einem von der technischen Leitung des Unternehmens aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf. In der Ausbildung im technisch-planerischen Bereich sollen die Referendare die Aufgaben der Stabs-, Planungs- und Überwachungsstellen sowie der Werksleitung eines größeren Bergwerksbetriebes kennen lernen. Insbesondere sollen sie einen Überblick über die Durchführung und Gestaltung langfristiger Planungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und der laufenden Betriebsüberwachung gewinnen. Die Referendare sollen nach einem von der Werksleitung aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf, einen Einblick in die Arbeit aller Funktionsabteilungen im technisch-planerischen Bereich eines Bergwerksunternehmens gewinnen. zu § 8 Absatz 1 Nummer 2 (Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde oder einer anderen Bergbehörde): Die Ausbildung soll zu gleichen Teilen jeweils in einer Organisationseinheit erfolgen, die die Aufsicht im untertägigen Bereich führt, die die Aufsicht im übertägigen Bereich führt und die sich mit förmlichen Verwaltungsverfahren beschäftigt. Im Übrigen sollen die Referendare alle bei einer Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennenlernen. Ihnen kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden. Die Ausbildung soll durch theoretische Unterweisungen ergänzt werden, die sich auf die in § 13 Absatz 2 aufgeführten Gebiete erstreckt. Die Referendare sind zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten heranzuziehen. Sie sind zur Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren verpflichtet. Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Organisationseinheiten der Ausbildungsbehörde, die Durchführung der theoretischen Unterweisung und die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Plan. Während der Ausbildung haben die Referendare an Seminaren teilzunehmen, in denen die wichtigsten Gegenstände der Ausbildung auf dem Gebiet der Bergaufsicht zusammengefasst behandelt werden. zu § 8 Absatz 1 Nummer 3 (Reisezeit): Während der Reisezeit sollen die Referendare die wichtigsten deutschen Bergbaugebiete befahren und sich über ihre geologischen, technischen, bergrechtlichen, volkswirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unterrichten. Dabei soll das Interesse nicht allein den Bergwerken, sondern auch anderen mit dem Bergbau in Verbindung stehenden Industriebetrieben zugewendet werden. Die Befahrung von Bergbaubetrieben im Ausland ist auf die Reisezeit anrechenbar. Spätestens vier Wochen vor Beginn der Reisezeit ist der Ausbildungsbehörde ein Plan über die beabsichtigten Befahrungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausbildungsbehörde kann Änderungen zu den Reisezielen festlegen oder Auflagen erteilen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele oder aus haushaltswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Die Ausbildungsbehörde kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Befahrungen und eines schriftlichen Reiseberichtes verbinden. Anlage 2 (zu § 8 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2) Ausbildungsinhalt für Aufgaben im Markscheidefach zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 (Ausbildung bei einem Bergwerksunternehmen): Die Referendare sollen ihre durch das Hochschulstudium erworbenen Grundlagen festigen und nach der praktischen Seite erweitern. Dabei sollen sie alle Arbeiten kennenlernen, die Markscheider im Rahmen einer größeren Bergwerksverwaltung auszuführen haben. Sie sind vornehmlich in der Markscheiderei und daneben eine angemessene Zeit in anderen Abteilungen, mit denen Markscheider zusammenarbeiten, zu beschäftigen. Im Einzelnen richtet sich der Ablauf der Ausbildung nach einem von der Ausbildungsstelle aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf. zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 (Ausbildung bei dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, einem staatlichen geologischen Dienst oder einer regionalen Planungsstelle): Im Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen sollen die Referendare alle Arbeiten kennen lernen, die sich auf die Herstellung, die Erneuerung und die Erhaltung des trigonometrischen Festpunktfeldes, des Nivellementpunktfeldes und des Schwerpunktfeldes, insbesondere in Bergbaugebieten, auf die Bearbeitung und die Herausgabe der topographischen Landeskartenwerke sowie auf die Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung in der Landesvermessung beziehen. Sie sollen darüber hinaus ihre Kenntnisse von Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters, seiner Verbindung mit dem Grundbuch und seiner Bedeutung für bergbauliche Zwecke vertiefen; sie sollen mit Vermessungen bekannt gemacht werden, die der Einrichtung und der Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie der Feststellung oder der Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen dienen. Sie sollen sich mit Fragen der Bodenschätzung vertraut machen. Während der Ausbildung bei einem staatlichen geologischen Dienst sollen die Referendare einen Überblick über die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Behörde erhalten und sich insbesondere mit Fragen des Umweltschutzes, der Geologie der nutzbaren Lagerstätten, der Hydrogeologie, der Geophysik und der Ingenieurgeologie vertraut machen. Während der Ausbildung bei einer regionalen Planungsstelle sollen die Referendare vornehmlich solche Aufgaben kennenlernen, die bergbauliche Belange und Belange des Umweltschutzes berühren und einen Einblick in das Verhältnis zwischen bergbaulichen und anderen Belangen erhalten. Dabei sollen sie mit den Kriterien vertraut gemacht werden, die bei den Abwägungen der unterschiedlichen Interessen von Bedeutung sind. Ebenso sollen sie die Erarbeitung und Fortführung des Regionalplanes, in den zugleich der Landschaftsrahmenplan integriert wird, kennenlernen. zu § 8 Absatz 2 Nummer 3 (Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde oder einer anderen Bergbehörde): Die Ausbildung soll zu gleichen Teilen jeweils in einer Organisationseinheit erfolgen, die die Aufsicht im untertägigen Bereich führt, die die Aufsicht im übertägigen Bereich führt und die sich mit förmlichen Verwaltungsverfahren beschäftigt. Im Übrigen sollen die Referendare alle bei einer Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennenlernen. Ihnen kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden. Die Ausbildung soll durch theoretische Unterweisungen ergänzt werden, die sich auf die in § 13 Absatz 3 aufgeführten Gebiete erstreckt. Die Referendare sind zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten heranzuziehen. Sie sind zur Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren verpflichtet. Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Organisationseinheiten der Ausbildungsbehörde, die Durchführung der theoretischen Unterweisung und die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden Plan. Während der Ausbildung haben die Referendare an Seminaren teilzunehmen, in denen die wichtigsten Gegenstände der Ausbildung auf dem Gebiet des Markscheidewesens zusammengefasst behandelt werden. zu § 8 Absatz 2 Nummer 4 (Reisezeit): Während der Reisezeit sollen die Referendare die wichtigsten deutschen Bergbaugebiete befahren. Dabei sollen sie sich vor allem über das Markscheidewesen sowie die geologischen, bergbaulichen und volkswirtschaftlichen Verhältnisse unterrichten. Die Befahrung von Bergbaubetrieben im Ausland ist auf die Reisezeit anrechenbar. Spätestens vier Wochen vor Beginn der Reisezeit ist der Ausbildungsbehörde ein Plan über die beabsichtigten Befahrungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausbildungsbehörde kann Änderungen zu den Reisezielen festlegen oder Auflagen erteilen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele oder aus haushaltswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Die Ausbildungsbehörde kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Befahrungen und eines schriftlichen Reiseberichtes verbinden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.