Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach

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Quellenkennung: 17398. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 13, S. 513 Fsn-Nr.: 610-x.3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. September 2017

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach – SächsBergMarkAPO) Vom 22. August 2017 Auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 8 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel der Ausbildung § 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 4 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen § 5 Bewerbung § 6 Einstellung und Dienstbezeichnung Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 8 Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsinhalt § 9 Praxisbegleitende Ausbildung § 10 Beurteilung der Leistung während der Ausbildung, Ausbildungsnote Abschnitt 3 Staatsprüfung § 11 Prüfungsausschüsse § 12 Anmeldung und Ladung zur Prüfung § 13 Prüfungsteile, Prüfungsgebiete § 14 Hausarbeit § 15 Schriftliche Prüfung § 16 Mündliche Prüfung § 17 Bewertung der Prüfungsleistungen § 18 Ergebnis der Laufbahnprüfung § 19 Wiederholung der Prüfung § 20 Prüfungserleichterungen § 21 Verhinderung, Versäumnis § 22 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten § 23 Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen Abschnitt 4 Schlussbestimmungen § 24 Übergangsvorschriften § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Ausbildungsinhalt für Aufgaben im Bergfach Anlage 2 Ausbildungsinhalt für Aufgaben im Markscheidefach Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach. § 2 Ziel der Ausbildung (1) Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach. (2) 1Der Vorbereitungsdienst soll gewährleisten, dass die Referendare auf verschiedene Aufgaben innerhalb des beruflichen Spektrums vorbereitet werden. 2Insbesondere soll das bisher erworbene Wissen in der Praxis der Verwaltung ergänzt und angewandt werden sowie Fähigkeiten zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben in den für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik jeweils relevanten Gebieten entwickelt werden. § 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Aufgaben im Bergfach setzt voraus: 1. ein mit einem Diplom abgeschlossenes Studium in der Studienrichtung Bergbau oder einer ähnlich geeigneten technischen Studienrichtung oder 2. ein mit einem Master of Science oder Master of Engineering abgeschlossenes Studium im Studiengang Bergbau oder einer ähnlich geeigneten technischen Studienrichtung an einer deutschen Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates. (2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Aufgaben im Markscheidefach setzt voraus: 1. ein mit einem Diplom abgeschlossenes Studium in der Fachrichtung Markscheidewesen oder einer ähnlich geeigneten technischen Fachrichtung oder 2. ein mit einem Master of Science oder Master of Engineering abgeschlossenes Studium in der Fachrichtung Markscheidewesen oder einer ähnlich geeigneten technischen Fachrichtung an einer deutschen Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates. (3) Der ordnungsgemäße Abschluss der Beflissenenausbildung ist nachzuweisen. (4) Die Ausbildungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 4 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Einstellungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. (2) Ausbildungsbehörde ist das Sächsische Oberbergamt. (3) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt für die Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach je einen Ausbildungsleiter. 2Die Ausbildungsleiter sollen Bedienstete mit Berufserfahrung sein, die den entsprechenden Vorbereitungsdienst abgeschlossen haben oder durch ihre anderweitige Ausbildung gewährleisten können, dass die Referendare entsprechend dem Berufsziel ausgebildet werden. 3Sie weisen die Referendare den Ausbildungsstellen zu und überwachen deren praktische und theoretische Ausbildung; sie sind für die Dauer des Vorbereitungsdienstes Vorgesetzte der Referendare. (4) 1Ausbildungsstellen sind die Behörden, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen, denen die Referendare zur praktischen und theoretischen Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen werden. 2Die Ausbildungsbehörde kann Referendare für einzelne Ausbildungsabschnitte einer Ausbildungsstelle außerhalb des Freistaates Sachsen zuweisen. § 5 Bewerbung (1) Einer Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. zwei Lichtbilder mit den Abmessungen 4 x 6 Zentimeter, 3. eine Abschrift oder eine Kopie der Geburtsurkunde oder des Geburtsscheines, 4. eine Abschrift oder eine Kopie des Abiturzeugnisses oder ein entsprechender Nachweis der Hochschulreife, 5. die Bescheinigung einer oberen Bergbehörde über den ordnungsgemäßen Abschluss der Beflissenenausbildung im Bergfach oder im Markscheidefach, 6. eine Abschrift oder eine Kopie des Zeugnisses über die Diplom-Vorprüfung, den Bachelorabschluss oder einen entsprechenden Abschluss einer ausländischen Universität, 7. eine Abschrift oder eine Kopie des Zeugnisses über die Diplom-Hauptprüfung, den Masterabschluss oder einen entsprechenden Abschluss einer ausländischen Universität, 8. eine Abschrift oder eine Kopie des Diploma Supplement oder einer entsprechenden Bescheinigung über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die während des Studiums erworben wurden, 9. eine Abschrift oder eine Kopie der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch den Abschluss eines Studienganges nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erworben wurde, 10. eine Erklärung des Bewerbers zu Vorstrafen und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist sowie 11. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate sein darf. (2) Bewerbungen sind bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. (3) 1Vor der endgültigen Entscheidung über die Einstellung kann die Ausbildungsbehörde die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen, das nicht älter als sechs Monate sein darf. 2Darin soll dem Bewerber bescheinigt werden, von körperlichen Gebrechen, Fehlern der Sinnesorgane und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten insoweit frei zu sein, dass er für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach geeignet ist. § 6 Einstellung und Dienstbezeichnung (1) 1Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. 2Die Beamten führen die Bezeichnung „Bergreferendarin“ oder „Bergreferendar“. (2) 1Der Vorbereitungsdienst kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes geleistet werden. 2Die Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 gilt auch bei einer Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) 1Berufliche Tätigkeiten können nach § 18 Absatz 7 des Sächsischen Beamtengesetzes die Dauer des Vorbereitungsdienstes insbesondere in den Ausbildungsabschnitten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 verkürzen, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. 2Dies gilt insbesondere bei Berufstätigkeit in leitender Stellung oder verantwortlicher Projektleitung. 3Ein entsprechender Antrag mit Nachweisen ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. (2) 1Der Vorbereitungsdienst kann aus familiären Gründen entsprechend § 98 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes ganz oder teilweise in Teilzeit geleistet werden, soweit dies mit den Ausbildungszielen vereinbar ist. 2Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich entsprechend im Verhältnis zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Vollzeit. 3Die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes soll um nicht mehr als zwölf Monate verlängert werden. (3) 1Der Vorbereitungsdienst kann aus wichtigem Grund bis zu zwölf Monate verlängert werden. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nicht möglich war wegen 1. Arbeits- oder Dienstunfähigkeit über einen Zeitraum von insgesamt mehr als einem Monat oder einer Behinderung, 2. Vorliegen eines Beschäftigungsverbots nach der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder 3. Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 trifft die Ausbildungsbehörde. § 8 Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsinhalt (1) Die Ausbildung für Aufgaben im Bergfach gliedert sich in 1. acht Monate bei einem Bergwerksunternehmen, davon mindestens vier Monate im technischen Bereich als verantwortliche Person im Sinne von § 58 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und mindestens zwei Monate im technisch-planerischen Bereich, 2. 15 Monate bei der Ausbildungsbehörde oder einer anderen Bergbehörde; die Ausbildung soll zu gleichen Teilen jeweils in einer Organisationseinheit erfolgen, die die Aufsicht im untertägigen Bereich führt, die die Aufsicht im übertägigen Bereich führt und die sich mit förmlichen Verwaltungsverfahren beschäftigt, und 3. einen Monat Reisezeit. (2) Die Ausbildung für Aufgaben im Markscheidefach gliedert sich in 1. fünf Monate bei einem Bergwerksunternehmen, 2. drei Monate bei dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, einem staatlichen geologischen Dienst oder einer regionalen Planungsstelle, 3. 15 Monate bei der Ausbildungsbehörde oder einer anderen Bergbehörde; die Ausbildung soll zu gleichen Teilen jeweils in einer Organisationseinheit erfolgen, die die Aufsicht im untertägigen Bereich führt, die die Aufsicht im übertägigen Bereich führt und die sich mit förmlichen Verwaltungsverfahren beschäftigt, und 4. einen Monat Reisezeit. (3) 1Für die Referendare wird durch die Ausbildungsbehörde ein individueller Ausbildungsplan erstellt, welcher jeweils konkrete Ausbildungsinhalte enthält. 2Die Inhalte der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden in den Anlagen 1 und 2 konkretisiert. (4) 1Die Ausbildungsbehörde kann die Zeitdauer der Ausbildungsabschnitte abweichend von den Absätzen 1 und 2 festlegen, wenn dies die Ausbildungsziele des Vorbereitungsdienstes nicht beeinträchtigt. 2Einzelne Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 oder Absatz 2 können mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde bei zwei verschiedenen Ausbildungsstellen geleistet werden. § 9 Praxisbegleitende Ausbildung (1) 1Während der Ausbildungsabschnitte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 3 werden die Referendare durch theoretische Unterweisungen in den Prüfungsgebieten nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 ausgebildet. 2Die Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Aktenvorträgen und Übungsklausuren ist Bestandteil der Ausbildung. (2) Während des Vorbereitungsdienstes haben die Referendare an externen Seminaren teilzunehmen, die für Schwerpunktgebiete auf dem Gebiet Führung und Kommunikation sowie Bergrecht angeboten werden. § 10 Beurteilung der Leistung während der Ausbildung, Ausbildungsnote (1) 1Die Ausbildungsstellen beurteilen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts die Leistungen jedes Referendars. 2Die Beurteilung muss eine Note und eine Punktzahl entsprechend § 17 Absatz 1 enthalten; sie muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. 3Die Beurteilung ist jeweils mit den Referendaren zu besprechen. (2) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen, wobei die Beurteilungen in dem Verhältnis der Dauer des Ausbildungsabschnitts zur Gesamtdauer der Ausbildung im Vorbereitungsdienst zu gewichten sind. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird entsprechend § 17 Absatz 2 einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. 4Die Ausbildungsnote ist den Referendaren jeweils mitzuteilen. Abschnitt 3 Staatsprüfung § 11 Prüfungsausschüsse (1) Die Laufbahnprüfung für Aufgaben im Bergfach wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach abgelegt, der auf Grund des Verwaltungsabkommens über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 10. Januar 1955 (Ministerialblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft S. 51), das zuletzt durch das Verwaltungsabkommen vom 28. Februar 1996 und 24. Juni 1996 (BAnz. S. 8629) geändert worden ist, bei dem für Wirtschaft zuständigen Bundesministerium gebildet wird. (2) Die Laufbahnprüfung für Aufgaben im Markscheidefach wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach abgelegt, der auf Grund des Verwaltungsabkommens über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 23. Oktober 1998 (Amtsblatt des Landes Brandenburg S. 946) bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebildet wird. § 12 Anmeldung und Ladung zur Prüfung (1) 1Mindestens einen Monat vor Beendigung der Ausbildung meldet die Ausbildungsbehörde die Referendare bei dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses zur Prüfung an. 2Die Personalakte und ein vorläufiger Ausbildungsnachweis sind der Meldung beizufügen. 3Die Anmeldung darf nur erfolgen, wenn die bereits absolvierten Ausbildungsabschnitte im Durchschnitt mindestens mit der Note „ausreichend“ beurteilt wurden und zu erwarten ist, dass die jeweiligen Referendare voraussichtlich auch mindestens die Ausbildungsnote „ausreichend“ erhalten werden. 4Die Anmeldung oder die Nichtanmeldung zur Prüfung ist den Referendaren bekannt zu geben. (2) Aus dem Ausbildungsnachweis müssen die Noten der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Ausbildungsnote nach § 10 hervorgehen. (3) Die Referendare sind von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu laden. § 13 Prüfungsteile, Prüfungsgebiete (1) Die Laufbahnprüfung besteht aus 1. einer Hausarbeit, 2. einer schriftlichen Prüfung und 3. einer mündlichen Prüfung. (2) Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung für Aufgaben im Bergfach sind: 1. Bergtechnik und Gesundheitsschutz im Bergbau, 2. Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau, 3. Bergwirtschaft und Haushaltsrecht sowie 4. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsvorschriften für die Bergaufsicht und, soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung, Gefahrenabwehrrecht, Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht, Wasserrecht, Sprengstoffrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht. (3) Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung für Aufgaben im Markscheidefach sind: 1. Anfertigen und Nachtragen des Risswerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf, markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit, Erfassen und Beurteilen bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage, 2. markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde, Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige Vorschriften für das Markscheidewesen und Grundzüge der Landesvermessung, 3. Bergwirtschaft, Haushaltsrecht und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben sowie 4. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Liegenschaftsrecht, markscheiderische Haftung nach dem bürgerlichen Recht, Umweltrecht und Wasserrecht. § 14 Hausarbeit (1) 1Die Referendare haben in der Hausarbeit eine Aufgabe aus der bergbehördlichen Praxis oder aus der Praxis der Markscheiderei zu bearbeiten. 2Das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Aufgabe für die Hausarbeit. 3Am Schluss der Arbeit ist zu versichern, dass die Hausarbeit ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und keine weiteren als die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden. (2) 1Die Hausarbeit ist innerhalb von acht Wochen nach Aushändigung der Aufgabe durch die Ausbildungsbehörde beim jeweiligen Prüfungsausschuss abzugeben. 2Die Abgabefrist ist gewahrt, wenn die Hausarbeit vor Ablauf der Frist zur Post aufgegeben worden ist; die rechtzeitige Aufgabe zur Post muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden können. (3) 1Auf Antrag kann das vorsitzende Mitglied eines Prüfungsausschusses eine Fristverlängerung gewähren, wenn Referendare durch Krankheit oder einen sonstigen, nicht zu vertretenden Grund an einer fristgerechten Abgabe der Hausarbeit gehindert sind. 2Dauert die Verhinderung länger als sechs Wochen, erhalten die Referendare eine neue Aufgabe für die Hausarbeit. (4) 1Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt werden, unabhängig voneinander mit einer Punktzahl zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Bewertung. (5) 1Ist die Hausarbeit mit mindestens „mangelhaft (5)“ bewertet worden, erhalten die Referendare eine Mitteilung über die Bewertung. 2Ist die Hausarbeit mit „ungenügend (6)“ bewertet worden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhalten die Referendare einen Bescheid durch die Ausbildungsbehörde. § 15 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsleistungen in Form von Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Zeitstunden. (2) Für Aufgaben im Bergfach ist eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und je eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 und 4 zu fertigen. (3) Für Aufgaben im Markscheidefach ist eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und je eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach § 13 Absatz 3 Nummer 3 und 4 zu fertigen. (4) Das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses wählt die Aufgaben aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel. (5) Der aufsichtführende Bedienstete fertigt eine Niederschrift über den Ablauf an, in welcher jede Unregelmäßigkeit sowie Beginn und Ende der jeweiligen Bearbeitung enthalten sind. (6) 1Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt werden, unabhängig voneinander mit einer Punktzahl zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Bewertung. (7) 1Sind mindestens zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und die Hausarbeit mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden, erhalten die Referendare eine Mitteilung über die Bewertung. 2Sind alle Aufsichtsarbeiten oder zwei Aufsichtsarbeiten und die Hausarbeit mit „mangelhaft (5)“ oder „ungenügend (6)“ bewertet worden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhalten die Referendare einen Bescheid durch die Ausbildungsbehörde. § 16 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung gliedert sich in vier Prüfungsgespräche und einen Aktenvortrag. (2) 1Auf jedes Prüfungsgebiet nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 entfällt ein Prüfungsgespräch. 2Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu vier Referendaren gleichzeitig stattfinden. 3Jedes Prüfungsgespräch soll etwa 15 Minuten dauern. (3) 1Für den Vortrag wählt das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses ein Thema aus, das den Referendaren am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben ist. 2Der Vortrag ist ohne fremde Hilfe vorzubereiten. 3Er ist frei zu halten und soll etwa zehn Minuten dauern. (4) Der Prüfungsausschuss bewertet jede einzelne Prüfungsleistung. (5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung. (6) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass Personen, die ein dienstlich begründetes Interesse geltend machen, bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beurteilung anwesend sind. § 17 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen in den Prüfungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten: Bewertung der Prüfungsleistungen Note Punkte Beschreibung sehr gut (1) 15 und 14 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung gut (2) 13 bis 11 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten ungenügend (6) 1 und 0 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten (2) 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.