Niedersachsen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-08-27

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 27. August 2026 Nummer 73 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD) Vom 26. August 2026 Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zu- letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 37), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung verordnet: Inhaltsübersicht § 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel § 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung § 3 Dienstbezeichnungen § 4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte § 5 Inhalt der Ausbildung § 6 Modul 1 „Orientierungsphase“ § 7 Modul 2 „Fachtheoretischer Unterricht“ § 8 Modul 3 „Praxisausbildung“ § 9 Modul 4 „Prüfungs- und Vertiefungsphase“ § 10 Bewertung der Leistungen § 11 Zwischenprüfung § 12 Ergebnis der Zwischenprüfung, Wiederholung § 13 Beurteilung der Leistungen im Modul 2 „Fachtheoretischer Unterricht“ § 14 Beurteilung der Leistungen im Modul 3 „Praxisausbildung“ § 15 Ausbildungsgesamtnote § 16 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse § 17 Prüfungsteile der Laufbahnprüfung § 18 Schriftliche Prüfung § 19 Mündliche Prüfung § 20 Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung § 21 Niederschrift Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 73 vom 27. August 2026 Seite 2 § 22 Wiederholung der Laufbahnprüfung § 23 Verhinderung, Versäumnis § 24 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten § 25 Einsichtnahme in die Prüfungsakte § 26 Übergangsvorschrift § 27 Inkrafttreten §1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegs- amt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den allgemeinen Justizdienst. (2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im allgemeinen Justizdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. §2 Dauer und Gliederung der Ausbildung (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in 1. eine fachtheoretische Ausbildung, in der fachtheoretischer Unterricht stattfindet, mit einer Dauer von 7 Monaten und einer Woche und 2. eine berufspraktische Ausbildung, die sich in eine Orientierungsphase, eine Praxisausbildung und eine Prüfungs- und Vertiefungsphase gliedert, mit einer Dauer von 16 Monaten und drei Wochen. (2) Die Ausbildung besteht aus den folgenden vier Modulen: 1. Modul 1: „Orientierungsphase“ 3 Wochen, 2. Modul 2: „Fachtheoretischer Unterricht“ 7 Monate und 1 Woche, 3. Modul 3: „Praxisausbildung“ 13 Monate, 4. Modul 4: „Prüfungs- und Vertiefungsphase“ 3 Monate. §3 Dienstbezeichnungen Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung „Justizsekretär- anwärterin“ oder „Justizsekretäranwärter“. §4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte (1) Ausbildungsbehörden sind die Oberlandesgerichte, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialge- richt, das Finanzgericht und das Landesarbeitsgericht. (2) 1Die Oberlandesgerichte leiten die Ausbildung. 2Die Leitung der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, die vom Oberverwaltungsgericht, vom Landessozialgericht, vom Finanzgericht oder vom Landesar- beitsgericht eingestellt sind, übernimmt ein Oberlandesgericht. 3Jedes Oberlandesgericht bestellt für jedes Gericht, an dem fachtheoretischer Unterricht stattfindet, mindestens eine Lehrgangsleiterin oder einen Lehr- gangsleiter, die oder der für die Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung in Modul 2 verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht (Lehrgangsleitung). Nds. GVBl. 2026 Nr. 73 vom 27. August 2026 Seite 3 (3) 1Die Oberlandesgerichte weisen die Anwärterinnen und Anwärter für die berufspraktische Ausbildung einem Amtsgericht zu (Ausbildungsgericht). 2Das Ausbildungsgericht kann die Anwärterin oder den Anwärter in Modul 3 für einzelne Ausbildungsstationen (§ 8 Abs. 1) und für Hospitationen (§ 8 Abs. 6) einer anderen Behörde und in Modul 4 für einen Einsatz nach § 9 Abs. 3 Satz 2 einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zuweisen. 3Es weist die Anwärterin oder den Anwärter in Modul 3 für eine Hospitation nach § 8 Abs. 4 oder 5 einer anderen Behörde zu. 4Jedes Ausbildungsgericht bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbil- dungsleiter, die oder der für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht (Ausbildungsleitung). §5 Inhalt der Ausbildung (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvor- gänge des allgemeinen Justizdienstes ihrer Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungs- vorschriften eingeführt werden. (2) Das Justizministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der 1. die Inhalte und den Umfang der Lehrgebiete von Modul 2, der Arbeitsgemeinschaften von Modul 3 und des Unterrichts von Modul 4 in Doppelstunden festlegt, 2. für die Zwischenprüfung (§ 11) die Bearbeitungsdauer für die Aufsichtsarbeiten festlegt, 3. den Ablauf der Ausbildung und die Inhalte der Ausbildung am Arbeitsplatz regelt und 4. die Anzahl, die Sachgebiete und den Umfang der in der Arbeitsgemeinschaft in Modul 3 anzufertigenden Aufsichtsarbeiten festlegt. §6 Modul 1 „Orientierungsphase“ 1Im Modul 1 „Orientierungsphase“ ist zur berufspraktischen Ausbildung am Ausbildungsgericht ein Über- blick über die Tätigkeiten in einer Serviceeinheit zu geben und in die Aufgaben der Laufbahn einzuführen. 2Der Einsatz soll in einer Serviceeinheit in mindestens zwei Sachgebieten erfolgen. §7 Modul 2 „Fachtheoretischer Unterricht“ Im Modul 2 „Fachtheoretischer Unterricht“ sind zur fachtheoretischen Ausbildung fachtheoretische Kennt- nisse in den Lehrgebieten 1. Schlüsselqualifikationen, 2. Vollziehung von Schriftstücken, 3. Beamtenrecht, 4. Organisations- und Geschäftsgangsbestimmungen, 5. EDV-Grundlagen, 6. Verfassungsrecht und Gerichtsverfassungsgesetz, 7. Gerichtsmanagement, 8. Tastschreiben, 9. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- keit – Allgemeiner Teil –, 10. Kostenwesen, 11. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 12. Zivilsachen, Nds. GVBl. 2026 Nr. 73 vom 27. August 2026 Seite 4 13. Justizvergütungs- und Entschädigungsrecht, 14. Strafsachen, 15. Einführung in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Betreuungssachen, 16. Nachlasssachen, 17. Familiensachen, 18. Vollstreckungssachen, 19. Grundbuchsachen, 20. Insolvenzsachen und 21. Registersachen zu vermitteln. §8 Modul 3 „Praxisausbildung“ (1) 1Im Modul 3 „Praxisausbildung“ ist zur berufspraktischen Ausbildung am Arbeitsplatz in Ausbildungs- stationen in den folgenden Sachgebieten 1. Zivilsachen, 2. Strafsachen, 3. Betreuungssachen, 4. Nachlasssachen, 5. Familiensachen, 6. Vollstreckungssachen und 7. Grundbuchsachen in die Aufgaben der Laufbahn einzuführen. 2Zu Beginn des Moduls ist eine einwöchige Schulung zur elektro- nischen Datenverarbeitung unter Verkürzung der übrigen Ausbildung in diesem Modul zu absolvieren. (2) Die Ausbildung umfasst eine Arbeitsgemeinschaft, in der Kenntnisse insbesondere in den Sachgebieten nach Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln sind. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen in der Arbeitsgemeinschaft Aufsichtsarbeiten an. (4) Die Anwärterinnen und Anwärter hospitieren in der Ausbildungsstation im Sachgebiet Strafsachen unter Verkürzung der übrigen Ausbildung in diesem Modul mindestens eine Woche an einem Landgericht. (5) Zusätzlich hospitieren die Anwärterinnen und Anwärter, die vom Oberverwaltungsgericht, vom Landes- sozialgericht, vom Finanzgericht oder vom Landesarbeitsgericht eingestellt worden sind, unter Verkürzung der übrigen Ausbildung in diesem Modul eine Woche an dem Gericht, das sie eingestellt hat. (6) Das Ausbildungsgericht kann den Anwärterinnen und Anwärtern unter Verkürzung der übrigen Ausbil- dung in diesem Modul eine weitere einwöchige Hospitation an einer anderen Behörde ermöglichen. §9 Modul 4 „Prüfungs- und Vertiefungsphase“ (1) Im Modul 4 „Prüfungs- und Vertiefungsphase“ ist im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung auf die Laufbahnprüfung (§ 17) vorzubereiten und die Laufbahnprüfung durchzuführen. (2) Vor der schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 18) findet Unterricht statt, in dem auf die Prüfung in den Prü- fungsfächern nach § 18 Abs. 1 Satz 2 vorbereitet wird. Nds. GVBl. 2026 Nr. 73 vom 27. August 2026 Seite 5 (3) 1Den Anwärterinnen und Anwärtern ist nach der schriftlichen Laufbahnprüfung und vor der mündlichen Laufbahnprüfung (§ 19) Gelegenheit zu geben, die in den Modulen 1 bis 3 erworbenen Kenntnisse und Fer- tigkeiten zu vertiefen und anzuwenden. 2Dazu erfolgt der Einsatz in einer Abteilung oder in mehreren Abtei- lungen an einem Gericht oder in einer Staatsanwaltschaft. 3Der Einsatz dient auch der Vorbereitung einer möglichen späteren Verwendung der Anwärterin oder des Anwärters in einem bestimmten Sachgebiet. (4) Bei Anwärterinnen und Anwärtern, die vom Oberverwaltungsgericht, vom Landessozialgericht, vom Finanzgericht oder vom Landesarbeitsgericht eingestellt worden sind, erfolgt der Einsatz abweichend von Ab- satz 3 Satz 2 in einer Abteilung oder in mehreren Abteilungen in der jeweiligen Gerichtsbarkeit. § 10 Bewertung der Leistungen (1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten: sehr gut (1) 15 und 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entspre- chende Leistung; gut (2) 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entspre- chende Leistung; ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) 1 und 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet: 15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1), 13,99 bis 11,00 Punkte gut (2), 10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend (3), 7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend (4), 4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft (5), 1,99 bis 0 Punkte ungenügend (6). Nds. GVBl. 2026 Nr. 73 vom 27. August 2026 Seite 6 § 11 Zwischenprüfung (1) 1Die Anwärterinnen und Anwärter legen im Modul 2 eine Zwischenprüfung ab. 2Sie besteht aus der in der Anlage festgelegten Anzahl an Aufsichtsarbeiten in den aus der Anlage ersichtlichen Prüfungsfächern. (2) 1Die Aufsichtsarbeiten sind durch die Anwärterinnen und Anwärter an dem Ort anzufertigen, an dem die fachtheoretische Ausbildung durchgeführt wird. 2Die Lehrkraft, die das Lehrgebiet unterrichtet, bewertet die jeweilige Arbeit und teilt die Bewertung der Anwärterin oder dem Anwärter mit. (3) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit gehindert, so hat er dies der Lehrgangsleitung unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuwei- sen. 2Die Lehrgangsleitung kann in Abstimmung mit dem Prüfungsamt die Vorlage eines amtsärztlichen Zeug- nisses verlangen. 3Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so ist dem Prüfling bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende von Modul 2 Gelegenheit zu geben, die Aufsichtsarbeit anzufertigen. 5Fertigt ein Prüfling eine Auf- sichtsarbeit ohne Vorliegen eines in Satz 1 genannten Grundes nicht oder nicht rechtzeitig an, so gilt die Prü- fungsleistung als mit „ungenügend (6)“ – 0 Punkte – bewertet. (4) Am Ende von Modul 2 teilt die Lehrgangsleitung dem Prüfungsamt für den allgemeinen Justizdienst beim Landgericht Hannover das Ergebnis der Zwischenprüfung mit. § 12 Ergebnis der Zwischenprüfung, Wiederholung (1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. mindestens die Hälfte der anzufertigenden Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden ist und 2. der Mittelwert der Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten mindestens 5 Punkte beträgt. (2) 1Ist die Zwischenprüfung bestanden, so wird dem Prüfling die Bewertung mitgeteilt. 2In diesem Fall darf die Ausbildung fortgesetzt werden. 3Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling hierüber einen Bescheid. (3) 1Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen, wenn 1. die Anwärterin oder der Anwärter die Ausbildung in den Modulen 1 und 2 erneut absolviert hat und 2. aufgrund ihrer oder seiner bis zum Nichtbestehen der Zwischenprüfung gezeigten Leistungen zu erwar- ten ist, dass sie oder er im Wiederholungsversuch die Zwischenprüfung besteht. 2Beabsichtigt die Anwärterin oder der Anwärter, die Zwischenprüfung zu wiederholen, so hat sie oder er bis zum Beginn des nach Satz 1 Nr. 1 erneut zu absolvierenden Moduls 1 die Ausbildung in Modul 3 fortzusetzen. § 13 Beurteilung der Leistungen im Modul 2 „Fachtheoretischer Unterricht“ (1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Modul 2 werden in einem Lehrgebiet von der jewei- ligen Lehrkraft beurteilt, die das Lehrgebiet unterrichtet. (2) 1Bei einem Lehrgebiet, das Prüfungsfach im Rahmen der Zwischenprüfung ist, wird als Gesamtleistung neben der Leistung in der Aufsichtsarbeit die mündliche Mitarbeit im Unterricht beurteilt. 2Die Leistung in der Aufsichtsarbeit ist mit 60 Prozent zu berücksichtigen und die mündliche Mitarbeit mit 40 Prozent. 3Abweichend von Satz 1 wird im Lehrgebiet Tastschreiben nur die Leistung in der Aufsichtsarbeit beurteilt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 73 vom 27. August 2026 Seite 7 (3) 1Bei einem Lehrgebiet, das nicht Prüfungsfach im Rahmen der Zwischenprüfung ist, wird nur die münd- liche Mitarbeit im Unterricht beurteilt. 2Dies gilt nicht für die Lehrgebiete 1. Vollziehung von Schriftstücken, 2. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- keit – Allgemeiner Teil –, 3. EDV-Grundlagen und 4. Schlüsselqualifikationen. 3In diesen Fächern erfolgt keine Beurteilung. (4) 1Am Ende des Moduls 2 ermittelt die Lehrgangsleitung die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach den Absätzen 2 und 3, wobei die Punktzahlen entsprechend dem zeitlichen Umfang der Lehrgebiete berücksichtigt werden. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbil- dungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet. 4Die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen. § 14 Beurteilung der Leistungen im Modul 3 „Praxisausbildung“ (1) 1Während der berufspraktischen Ausbildung in Modul 3 wird die Leistung der Anwärterinnen und An- wärter 1. in einer Ausbildungsstation von der jeweiligen Ausbilderin oder dem jeweiligen Ausbilder und 2. in einer Arbeitsgemeinschaft von der jeweiligen Lehrkraft, die in der Arbeitsgemeinschaft unterrichtet, beurteilt. 2Die jeweilige Gesamtleistung ist zu beurteilen. 3Bei einem in der Arbeitsgemeinschaft behandelten Sachgebiet, in dem nach dem Ausbildungsrahmenplan eine Aufsichtsarbeit anzufertigen ist, wird als Gesamt- leistung neben der Leistung in der Aufsichtsarbeit die mündliche Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft beurteilt. 4Die Leistung in der Aufsichtsarbeit ist mit 60 Prozent zu berücksichtigen und die mündliche Mitarbeit mit 40 Prozent. 5Bei einem Sachgebiet, in dem eine Aufsichtsarbeit nach dem Ausbildungsrahmenplan nicht an- zufertigen ist, wird nur die mündliche Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft beurteilt. 6Dies gilt nicht für die Sachgebiete Schlüsselqualifikationen und Justizvergütungs- und Entschädigungsrecht. 7In diesen Sachgebie- ten erfolgt keine Beurteilung.8Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 9Wäh- rend einer Hospitation wird die Leistung der Anwärterinnen und Anwärter nicht beurteilt. (2) 1Am Ende des Moduls 3 ermittelt die Ausbildungsleitung die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 1. 3Der Mit- telwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet. 4Die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen. § 15 Ausbildungsgesamtnote (1) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt das Oberlandesgericht die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errech- net es den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und der Punkt- zahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsge- samtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet. (2) Die Ausbildungsgesamtnote ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 73 vom 27. August 2026 Seite 8 § 16 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse (1) Die Laufbahnprüfung wird vor dem Prüfungsamt für den allgemeinen Justizdienst beim Landgericht Hannover abgelegt. (2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Laufbahnprüfung betreffen, werden vom Prüfungs- amt getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) 1Das Justizministerium bestellt die Mitglieder des Prüfungsamtes. 2Die Leiterin oder der Leiter des Prü- fungsamtes und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. 3Die weiteren Mitglieder sollen die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz oder die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt des allgemeinen Justizdienstes eröffnet, besitzen. 4Die Amtszeit der Mitglieder endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten auf die Bestellung folgenden Kalenderjahres. 5Dies gilt auch für Mitglie- der, die während der Amtszeit aus dem aktiven Dienst ausscheiden; eine erneute Bestellung dieser Personen ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen für eine Amtszeit von maximal zwei Jahren zulässig. (4) 1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung werden bei dem Prüfungsamt Prüfungs- ausschüsse gebildet. 2Ein Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Prüfungsamtes. 3Mindestens ein Mitglied soll Lehrkraft in Modul 2 oder in einer Arbeitsgemeinschaft gewesen sein. 4Das Prüfungsamt be- stimmt, wer den Vorsitz führt. (5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Eine Stimment- haltung ist nicht zulässig. (6) Das Prüfungsamt untersteht der Aufsicht des Oberlandesgerichts Celle. § 17 Prüfungsteile der Laufbahnprüfung Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung im Anschluss an die Vorbereitung auf diese Prüfung im Modul 4 und einer mündlichen Prüfung am Ende des Moduls 4. § 18 Schriftliche Prüfung (1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten. 2In den Prüfungsfächern 1. Zivil- und Vollstreckungssachen, 2. Unterbringungs- und Betreuungssachen, Nachlasssachen und 3. Kostenwesen, Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.