Niedersachsen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-08-27

Quellenkennung: gazette-2026-073. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und Rechtsanwälte aus der Staats- kasse, Justizvergütungs- und Entschädigungsrecht ist je eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden anzufertigen. 3In den Prü- fungsfächern 1. Strafsachen, 2. Grundbuchsachen und 3. Familiensachen ist je eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von jeweils zwei Zeitstunden anzufertigen. (2) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eine Lehrkraft in einem Lehrgang oder in einer Arbeitsgemeinschaft gewesen sein soll, zu bewerten. 2Weichen die Einzelbe- wertungen nicht um mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes. 4Es kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden. Nds. GVBl. 2026 Nr. 73 vom 27. August 2026 Seite 9 (3) 1Sind mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend (4)" bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen aller Aufsichtsarbeiten mindestens 30, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Lauf- bahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid. § 19 Mündliche Prüfung (1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. (2) 1Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 2Sie soll als Einzelprüfung stattfinden und eine fallbezogene Rechtsanwendung zum Inhalt haben, wobei der Vortrag des Prüflings ein- schließlich einer Vorbereitungszeit von etwa 20 Minuten 45 Minuten nicht übersteigen soll. (3) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung. (4) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass 1. Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen, 2. Anwärterinnen und Anwärter und 3. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht. § 20 Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung (1) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichts- arbeiten der Laufbahnprüfung und der Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung errechnet, wobei 1. die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit der Laufbahnprüfung mit 12,5 Prozent und 2. die Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung mit 25 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeord- net. (2) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbil- dungsgesamtnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsge- samtnote mit 40 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 60 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mit- telwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet. (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens „ausreichend (4)" lauten. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt. (5) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote. (6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid, in dem die Bewertungen der Prüfungsleis- tungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind. (7) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin" oder „Justizfach- wirt" zu führen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 73 vom 27. August 2026 Seite 10 § 21 Niederschrift Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Er- gebnis der Prüfung. § 22 Wiederholung der Laufbahnprüfung (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. (2) 1Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wieder- holungsprüfung. 2Dabei berücksichtigt die Ausbildungsbehörde den besonderen Schulungsbedarf der Anwär- terin oder des Anwärters. 3Die Wiederholungsprüfung erfolgt spätestens ein Jahr nach dem Nichtbestehen. (3) Wird ein Ausbildungsabschnitt wiederholt, so sind die Ausbildungsnoten nach § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 und die Ausbildungsgesamtnote nach § 15 Abs. 1 neu zu berechnen. § 23 Verhinderung, Versäumnis (1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Laufbahnprüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem Prü- fungsamt unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst ge- eigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeug- nisses verlangen. 3Es stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen. (2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit „ungenügend (6)" – 0 Punkte – bewertet. § 24 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten (1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit „ungenügend (6)" – 0 Punkte – bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die Zwischenprüfung oder die Lauf- bahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsver- suchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. (2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. (3) Wird dem Prüfungsamt eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann es die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. § 25 Einsichtnahme in die Prüfungsakte Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 73 vom 27. August 2026 Seite 11 § 26 Übergangsvorschrift Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2026 begonnen haben, ist diese Verordnung in der am 31. August 2026 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 27 Inkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbil- dung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz vom 20. November 2012 (Nds. GVBl. S. 494), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 296), außer Kraft. Hannover, den 26. August 2026 Niedersächsisches Justizministerium Wahlmann Ministerin Nds. GVBl. 2026 Nr. 73 vom 27. August 2026 Seite 12 Anlage (zu § 11 Abs. 1) Zwischenprüfung Prüfungsfach Anzahl Aufsichtsarbeiten Tastschreiben 2 Kostenwesen 3 Zivilsachen 2 Justizvergütungs- und Entschädigungsrecht 1 Strafsachen 2 Einführung in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den 1 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Betreuungssachen Nachlasssachen 1 Familiensachen 1 Vollstreckungssachen 1 Grundbuchsachen 1 Insolvenzsachen 1 Registersachen 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.