Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen

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Quellenkennung: 71490914-aefd-4d5d-b1eb-629c206110be. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2022 S. 233 Ausfertigungsdatum 23.02.2022 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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herheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderungen und Beendigung, 2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, 3. Beginn oder Ende einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, 4. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilung über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung, 5. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen, 6. Nebentätigkeiten, 7. Anhaltspunkte für eine Suchterkrankung (Alkohol-, Drogen-, Tablettenmissbrauch, Spielsucht) und 8. sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erforderlich sein können. (3) Die Sicherheitsakte ist nicht Bestandteil der Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes vorsieht. Im Falle des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebers ist die Sicherheitsakte an den Geheimschutzbeauftragten der neu zuständigen Stelle abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Zum Zwecke der Prüfung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 kann der anfordernden Stelle die Sicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt werden. (4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind: 1. Informationen, welche die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen, die daraus gewonnenen Erkenntnisse und das Ergebnis betreffen und 2. die Informationen gemäß Absatz 2. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Im Falle eines Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll. (5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. (6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzungen der Speicherung nach § 24 vorliegen. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig. (7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, Veränderungen und Löschungen von Daten sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. (8) Die Verfassungsschutzbehörde darf bei der Sicherheitsüberprüfung der in § 4 Absatz 4 genannten Personen die Sicherheitsakte zusammen mit der Sicherheitsüberprüfungsakte in einem gemeinsamen Aktenvorgang unter Beachtung der für die jeweiligen Akten geltenden unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsregelungen führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. (2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn 1. die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung einwilligt, 2. ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sind, 3. beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder 4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Im Fall der von Satz 3 Nummer 2 und 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken und die Akte entsprechend zu kennzeichnen. (3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 4 Absatz 4 genannten Personen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 988 Neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten in Dateisystemen verarbeiten. Die Daten über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert zu führen und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. (2) Die Daten nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 dürfen auch in den nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Übermittlung und Zweckbindung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 988 Absätze 1 und 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für 1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke, 2. die mit anderen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit verfolgten Zwecke, 3. Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, 4. Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder 5. Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse und des Parlamentarischen Kontrollgremiums verarbeitet und übermittelt werden. Die Übermittlung und Verarbeitung nach Satz 1 Nummer 2 ist auf die zur Identifizierung erforderlichen biografischen Daten sowie auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sein können. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 3 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verarbeiten, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen verarbeiten und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zweck oder zur Verfolgung von Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen weiterverarbeiten und übermitteln. (2) Die Übermittlung der nach § 24 Absatz 1 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes weiterverarbeitet und übermittelt werden. (3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen und politische Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes übermitteln. (4) Die Nutzung, Weiterverarbeitung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. (5) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden und zum Zweck der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, weiterverarbeiten. Eine nichtöffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken, bei Dateien auf sonstige Weise festzuhalten. Zuständige Stelle und mitwirkende Behörde unterrichten einander. (2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen 1. von der zuständigen Stelle a) innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, b) nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, 2. von der mitwirkenden Behörde a) bei allen Überprüfungsarten innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind b) bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf von fünf Jahren, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und sicherheitserhebliche Erkenntnisse angefallen sind, ohne dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt c) bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und sicherheitserhebliche Erkenntnisse gemäß § 7 Absatz 1 angefallen sind, d) bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 10 nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und e) bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. (3) Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unterbleibt, wenn 1. die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt, 2. ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die gespeicherten personenbezogenen Daten von Bedeutung sind, 3. beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder 4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Im Fall des Satz 1 Nummer 2 und 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person weiterverarbeitet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Auskunft, Akteneinsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 988 Absatz 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden. (2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde oder auf von dieser an die zuständige Stelle übermittelte personenbezogene Daten, ist sie nur mit Zustimmung der mitwirkenden Behörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 ist zu erteilen, soweit kein Ausschlussgrund nach Absatz 4 vorliegt. (3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt außer in den Fällen des Absatz 2 soweit 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die anfragende Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. (6) Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Personenbezogene Daten einer Person, der Vertraulichkeit zugesichert worden ist, müssen auch der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber nicht offenbart werden. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. (7) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Auf die Akteneinsicht finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 entsprechend Anwendung. Die Bestimmungen zum Schutz von Verschlusssachen gemäß § 6 Absatz 5 sind zu beachten. (8) Für die Auskunftserteilung und die Zustimmung nach Absatz 2 durch die mitwirkende Behörde gilt § 30 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für den personellen Geheim- und Sabotageschutz bei nichtöffentlichen Stellen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die folgenden Sonderregelungen gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, 1. die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder 2. die von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 in einer öffentlichen Stelle betraut werden sollen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufgaben der zuständigen Stelle werden für nichtöffentliche Stellen für den Geheim- und Sabotageschutzschutz vom für die Wirtschaft zuständigen Ministerium wahrgenommen, wenn nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt eine Sicherheitsbevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevollmächtigter. (3) Für die Sicherheitsbevollmächtigte oder den Sicherheitsbevollmächtigten ist eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen. (4) § 4 Absatz 2 gilt für die nichtöffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 4 Absatz 2 zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Sicherheitserklärung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abweichend von § 14 Absatz 6 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nichtöffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen. Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabesicherheitserheblicher Erkenntnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 988 Geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 1. April 2026. Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person 1. zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ermächtigt oder nicht ermächtigt wird oder 2. mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 betraut oder nicht betraut werden darf. Erkenntnisse, die die Ablehnung oder Aufhebung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Übermittlungen nach den §§ 39 und 40 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. Sofern es zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist, können abweichend von Satz 2 sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nichtöffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nichtöffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekannt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die nichtöffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, die Sicherheitserklärung in der Regel nach fünf Jahren erneut zu. (2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu aktualisieren. Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen und darf, sofern dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 15 Absatz 2 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten. (3) Unabhängig von der Aktualisierung und der Wiederholungsüberprüfung hat die betroffene Person der nichtöffentlichen Stelle von sich aus Änderungen im Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Übermittlung von Informationen über persönlicheund arbeitsrechtliche Verhältnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen: 1. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, 2. Änderungen des Namens, des Familienstandes, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit, 3. Beginn oder Ende einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und 4. auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse. (2) § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 16 Absatz 5 Satz 1 und § 19 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Datenverarbeitung in Dateien nichtöffentlicher Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die nichtöffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien verarbeiten. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung finden Anwendung. Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Anzeigepflicht und Reisebeschränkungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 988 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 bis 12 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle unmittelbar oder dieser über die nichtöffentliche Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden. (2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste erwarten lassen. (3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle durch den Betroffenen nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für Inneres zuständige Ministerium, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich erlässt das für die Wirtschaft zuständige Min

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.