Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen

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Quellenkennung: 71490914-aefd-4d5d-b1eb-629c206110be. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2022 S. 233 Ausfertigungsdatum 23.02.2022 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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ungen zu verfassungsfeindlichen Personen oder Organisationen, 17. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb den Betroffenen in Konflikt mit den in der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verbundenen Pflichten führen können, 18. anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren soweit bekannt, 19. anhängige Strafverfahren und strafrechtliche Verurteilungen im Ausland, 20. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des für Inneres zuständigen Ministeriums besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind, 21. die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der Nutzernamen, 22. frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen und 23. bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 12 drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft). Der Erklärung ist ein aktuelles Lichtbild mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden. (2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 und 13. Angaben zu Absatz 1 Nummer 13 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit dies zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 1 Nummer 11 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zu den in § 3 Absatz 2 genannten Personen sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Nummern 15 bis 17 genannten Daten anzugeben. (3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach §§ 11 und 12 sind zur mitbetroffenen Person die in Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und Nummern 13 bis 20 genannten Daten anzugeben und ein Lichtbild mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. (4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen sind zusätzlich anzugeben: 1. die Wohnsitze und Aufenthalte im Ausland über zwei Monate seit der Geburt, 2. die Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, 3. die Geschwister und Halbgeschwister, 4. abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, 5. alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik, 6. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung der betroffenen Person, 7. zur mitbetroffenen Person zwei Auskunftspersonen zu deren Identitätsprüfung. Zu den in Satz 1 Nummer 2, 3, 6 und 7 genannten Personen sind folgende Daten anzugeben: 1. Name, Vorname, auch frühere, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Geschlecht und 4. Staatsangehörigkeit. Zu den Auskunftspersonen nach Nummern 6 und 7 sind zusätzlich die Anschrift, die telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie das Verhältnis zur betroffenen beziehungsweise zur mitbetroffenen Person anzugeben. (5) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinn von § 52 Absatz 1 der Strafprozeßordnung, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der in § 3 Absatz 2 genannten Personen eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren. (6) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung unter Angabe der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Eine Weiterleitung unterbleibt, wenn die zuständige Stelle bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt hat, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten und Überprüfungszeitraum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 988 Absätze 2 und 3 geändert, Absatz 6 neu gefasst  und Absatz 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die mitwirkende Behörde wird nur auf Antrag der zuständigen Stelle tätig. (2) Bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 trifft die mitwirkende Behörde zur Feststellung und Aufklärung eines Sicherheitsrisikos folgende Maßnahmen: 1. Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, 2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister sowie Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, 3. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, bestimmte Bundespolizeibehörde, den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, 4. soweit erforderlich Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, 5. soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach den Vorschriften des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, gespeicherten Daten, 6. Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren. (3) Eine Anfrage nach Absatz 2 Nummer 6 bedarf der gesonderten Zustimmung. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden: 1. Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten, 4. Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem Staat, dessen Sicherheitsbehörde oder zuständige öffentliche Stelle angefragt werden soll, 5. aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich, 6. Pass- oder Personalausweisnummer oder Kopie des Ausweisdokuments, sofern erforderlich, 7. Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich, sowie 8. Anlass der Anfrage. Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen: 1. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, 2. Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder 3. unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses der Anfrage überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person. Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im angefragten Staat. Datenübermittlungen an ausländische Sicherheitsbehörden sind nur zulässig, wenn ein datenschutzrechtlich angemessener und mit elementaren Menschenrechtsgewährleistungen vereinbarer Umgang mit diesen Daten im Empfängerstaat zu erwarten ist und wirksame Kontrollen auf deutscher Seite durch die zuständigen Kontrollorgane sichergestellt sind. Unterbleibt eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten Gründen oder wurde eine Anfrage nicht beantwortet, kann die mitwirkende Behörde Ersatzmaßnahmen nach Absatz 8 durchführen, wenn diese geeignet scheinen, die Nichtüberprüfbarkeit abzuwenden. (4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 11 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich folgende Maßnahmen: 1. Prüfung der Identität der betroffenen Person und 2. Anfragen an die Polizeidienststellen in deren Zuständigkeitsbereich die innegehabten Wohnsitze der betroffenen Person liegen unter Beteiligung der Landeskriminalämter, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre. Für die mitbetroffene Person trifft die mitwirkende Behörde die in Satz 1 und Absatz 2 und 3 genannten Maßnahmen. (5) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 12 Nummer 4 sind diese Maßnahmen in der Regel auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person durchzuführen. Ist die betroffene Person Bewerberin oder Bewerber oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes, kann sie auch selbst befragt werden. (6) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 bis 12 kann in erforderlichem Maße eine Recherche in öffentlich zugänglichen Internetplattformen zu der betroffenen und mitbetroffenen Person einschließlich des öffentlich zugänglichen Teils sozialer Netzwerke und Foren durchgeführt werden. (7) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptberuflichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik beim Bundesarchiv für die Akten des ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde. (8) Die mitwirkende Behörde kann die betroffene und die mitbetroffene Person befragen. Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität oder eine sicherheitserhebliche Erkenntnis, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 auch 1. weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen befragen, 2. Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen, 3. die betroffene Person auffordern, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse geeignete Unterlagen beizubringen, oder 4. von öffentlichen Stellen Akten beiziehen, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24). (9) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre. Ist die betroffene Person Bewerberin oder Bewerber der Verfassungsschutzbehörde, erstreckt sich die Überprüfung in der Regel auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 988 Absatz 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt. (2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Behörden und Einrichtungen erfolgt auch eine nachrichtliche Mitteilung an die Geheimschutzbeauftragten der zuständigen obersten Landesbehörde. (3) Kann die mitwirkende Behörde die Sicherheitsüberprüfung nicht abschließen, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. Ist die betroffene Person in Bezug auf den in § 15 Absatz 9 genannten Zeitraum nicht überprüfbar, teilt die mitwirkende Behörde zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 15 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch. (4) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Die Bewertung der durch die mitwirkende Behörde an die zuständige Stelle übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. Zur Vermeidung der Feststellung von Sicherheitsrisiken kann die zuständige Stelle Auflagen erlassen. Beabsichtigt die zuständige Stelle von der Bewertung der mitwirkenden Behörde nach Absatz 2 abzuweichen, teilt sie dies der mitwirkenden Behörde unter Darlegung der Gründe vor der Unterrichtung der betroffenen Person mit. (5) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Eine Begründungspflicht besteht nicht. Die Unterrichtung unterbleibt gegenüber Personen im Sinne des § 4 Absatz 4 Nummer 1. Diese sind über das Unterbleiben der Unterrichtung im Vorfeld der Sicherheitsüberprüfung zu informieren. (6) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person 1. der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder 2. in Bezug auf den in § 15 Absatz 9 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist. (7) Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 3 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2 und § 17 bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Rechte der betroffenen oder mitbetroffenen Person Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die betroffene Person kann zur Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen. Sie wird in einer Weise angehört, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt oder einbezogen wurden, Rechnung trägt. Die Anhörung unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 4 Absatz 4. Über das mögliche Unterbleiben der Anhörung ist im Vorfeld der Sicherheitsüberprüfung zu informieren. Die Gründe für das Unterbleiben sind aktenkundig zu machen. (2) Liegen in der mitbetroffenen Person Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Fall der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 3 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde 1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder 2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung oder bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Geplante Personalmaßnahmen, die mit der Betrauung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einhergehen, sind der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind. Dazu zählen: 1. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst, 2. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, 3. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung, 4. Strafverfahren, Ermittlungsverfahren und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen, 5. Nebentätigkeiten und 6. Anhaltspunkte für eine Suchterkrankung (Alkohol-, Drogen-, Tablettenmissbrauch, Spielsucht). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde unterrichten einander unverzüglich, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen. (2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Sie unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. § 16 Absätze 4 und 5 finden Anwendung. (3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. § 17 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 988 Absatz 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. § 14 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 15 Absatz 2 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten. (2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprüfung entsprechen denen der Erstüberprüfung. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 oder 12 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung 1. der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und 2. der mitbetroffenen Person. (3) Verweigert die betroffene Person oder die mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach den Absatzätzen 1 und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unzulässig. § 16 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Unabhängig von der Aktualisierung und der Wiederholungsüberprüfung hat die betroffene Person der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen im Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit sowie Kontakte von sich und der mitbetroffenen Person zu ausländischen Nachrichtendiensten und die Aufnahme von Personen aus Staaten gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 im eigenen Haushalt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Vierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung und Datenverarbeitung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 988 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind. Insbesondere aufzunehmen sind: 1. Sicherheitserklärungen (auch früher abgegebene) mit Lichtbild, 2. Vermerke über geführte Sicherheitsgespräche mit der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person und erteilte Auflagen, 3. gegebenenfalls der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik sowie die Auskunft des Bundesarchivs gemäß § 15 Absatz 7, 4. das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung einschließlich sicherheitserheblicher Erkenntnisse und Erkenntnisse über ein Sicherheitsrisiko, 5. Vermerke über die Einsichtnahme in die Personalakte und 6. Mitteilungen der mitwirkenden Behörde nach § 20. (2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere: 1. Zuweisung oder Nichtaufnahme, Übertragung einer sic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.