Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen

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Quellenkennung: 71490914-aefd-4d5d-b1eb-629c206110be. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2022 S. 233 Ausfertigungsdatum 23.02.2022 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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isterium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften bei derDatenverarbeitung durch öffentliche Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 988 Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes durch öffentliche Stellen findet das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) keine Anwendung. (2) Die §§ 2, 3, 5 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 6, 7, 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie §§ 62, 64 bis 66 und 83 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Regelungen enthalten sind. Wird in den genannten Vorschriften auf europarechtliche Regelungen Bezug genommen, führt dies nicht zu einer Anwendbarkeit der europarechtlichen Regelungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften bei der Datenverarbeitungdurch nichtöffentliche Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes durch nichtöffentliche Stellen finden § 1 Absatz 8, §§ 16 bis 21 sowie § 85 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung. (2) Die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 und §§ 62, 64 bis 66 und 83 des Bundesdatenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Regelungen enthalten sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Unabhängige Datenschutzkontrolle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jedermann kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (die oder der Landesbeauftragte) wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein. (2) Die oder der Landesbeauftragte kontrolliert bei den öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Sie oder er berät die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen in Belangen des Datenschutzes. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, es sei denn, die G 10-Kommission ersucht die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. (3) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten und ihre oder seine schriftlich besonders beauftragten Personen bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere 1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen, sowie 2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Dies gilt nicht, soweit die zuständige oberste Landesbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde. (4) Stellt die oder der Landesbeauftragte bei Datenverarbeitungen der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der obersten Landesbehörde oder der obersten Aufsichtsbehörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Landesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder zwischenzeitlich beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Landesbeauftragte kann den Verantwortlichen davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Verfahrensverzeichnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beim Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten führt die öffentliche Stelle ein für die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmtes Verzeichnis. (2) Das Verzeichnis enthält die folgenden Angaben: 1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsamen mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten, 2. die Zwecke der Verarbeitung, 3. Angaben über den Kreis der betroffenen Personen, 4. Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, 5. eine Beschreibung der Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, deren Empfänger sowie die Art und Herkunft regelmäßig empfangener Daten, 6. die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen, 7. gegebenenfalls die Verwendung von Profiling, 8. gegebenenfalls die beabsichtigten Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation, 9. die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten und 10. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2011 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt § 21 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe bis zum 31. Dezember 2022, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210) das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, außer Kraft   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister des Innern Zugleich für den Minister der Finanzen Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration sowie Für den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie sowie Für die Ministerin für Schule und Bildung Der Minister der Justiz Die Ministerin für Verkehr Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Zugleich für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft sowie Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.