Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen

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Quellenkennung: 71490914-aefd-4d5d-b1eb-629c206110be. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2022 S. 233 Ausfertigungsdatum 23.02.2022 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2022 S. 233 Ausfertigungsdatum 23.02.2022 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Vom 23. Februar 2022 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung) sowie den Schutz von Verschlusssachen. (2) Zweck der Sicherheitsüberprüfung und der Wiederholungsprüfung ist es, 1. im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, dass der Zugang von Personen verhindert wird, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Geheimschutz), 2. die Beschäftigung von Personen an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (vorbeugender personeller Sabotageschutz). (3) Dieses Gesetz gilt für Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der diesen zugehörigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dieses Gesetz gilt außerdem für die politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen, soweit sie ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben oder es sich um auf Nordrhein-Westfalen beschränkte Untergliederungen von Parteien handelt. (4) Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Fünften Abschnitts. (5) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für die Mitglieder des Landtags und der Landesregierung, 2. für Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen, 3. für ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ausüben sollen, 4. in sonstigen gesetzlich geregelten Fällen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten und sicherheitsempfindliche Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer 1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, 2. Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen ausländischer Stellen sowie über- und zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen, 3. in dem Teil einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Lande tätig ist, der aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde oder obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium zum Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung nach §§ 10, 11 oder 12 erklärt worden ist, 4. nach anderen Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterliegt, soweit auf dieses Gesetz verwiesen wird, oder 5. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist. (2) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen, 1. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind, oder 2. deren Beeinträchtigung aufgrund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung die Versorgung großer Teile der Bevölkerung gefährden kann, oder 3. deren Beeinträchtigung sich aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr in besonderem Maße für große Teile der Bevölkerung gesundheits- oder lebensgefährdend auswirken kann. (3) Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund ihrer fehlenden kurzfristigen Ersetzbarkeit gefährliche oder ernsthafte Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit, insbesondere Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für die zivile Verteidigung verursacht. (4) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Fall der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schutzgüter ausgeht. (5) Die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen werden durch Rechtsverordnung durch die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium als solche bestimmt. (6) Die für die lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung jeweils zuständige oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde gemäß § 4 Absatz 3 die sicherheitsempfindlichen Stellen innerhalb der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Betroffener Personenkreis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung ohne Feststellung eines Sicherheitsrisikos durchgeführt worden ist und die Unterlagen verfügbar sind. (2) Soweit dieses Gesetz dies vorsieht, sind in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen (mitbetroffene Person): 1. die Ehegattin oder der Ehegatte der betroffenen Person, 2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder 3. die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Begründet die betroffene Person einen Personenstand im Sinn von Satz 1 während der laufenden Sicherheitsüberprüfung oder in Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, hat sie die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während der laufenden Sicherheitsüberprüfung oder in Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eintritt. (3) Die Sicherheitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn eine Person sich nur kurzzeitig in einem Sicherheitsbereich oder in einer sicherheitsempfindlichen Stelle aufhalten soll und durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 988 Absätze 2 und 3 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Zuständige Stellen für die Sicherheitsüberprüfung sind 1. vorbehaltlich der Nummern 2 bis 6 die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 betrauen will, es sei denn, die jeweilige oberste Landesbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle selbst, 2. die jeweils nächsthöhere Landesbehörde für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen, 3. die jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierungen für die Hauptverwaltungsbeamtinnen, Hauptverwaltungsbeamten sowie für die Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten der kreisfreien Städte, der kreisangehörigen Gemeinden und der Kreise, 4. die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für Leiterinnen und Leiter der Landschaftsverbände und der Zweckverbände, 5. das für Inneres zuständige Ministerium für die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, sowie für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofes und die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und deren Geheimschutzbeauftragte und 6. bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die Parteien selbst. (2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten, der Meldestelle für Hinweisgeber und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. (3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde gemäß § 1 Absatz 2 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988). (4) Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist 1. für Personen, die sich im Verfassungsschutz um eine Einstellung bewerben, 2. für ihre Beschäftigten und 3. für andere betroffene Personen, wenn diese dort mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 betraut werden sollen, zuständige Stelle und mitwirkende Behörde zugleich. Sie wendet hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern die Landesbehörde für Verfassungsschutz ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich hält. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufgaben des Geheimschutzes werden durch die Dienststellenleitung wahrgenommen, wenn für die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt ist. Die oder der Geheimschutzbeauftragte sorgt in ihrer oder seiner Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes oder einer kommunalen Körperschaft im Land für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen. (2) Absatz 1 gilt für den Bereich des Sabotageschutzes entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein. (2) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist. (3) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft. Eine Verschlusssache ist 1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, 2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, 3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann oder 4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. (4) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt, 1. ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und 2. hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt. (5) Behörden und sonstige öffentliche Stellen sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die nach § 37 zu erlassen ist, so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen. (6) Die mitwirkende Behörde kann die Einhaltung der Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes der nach § 37 zu erlassenden Verwaltungsvorschrift kontrollieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es insbesondere aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes ausschließen, eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. (2) Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen: 1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, 2. eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund ihrer Erpressbarkeit, durch mögliche Anbahnungs- oder Werbungsversuche insbesondere a) ausländischer Nachrichtendienste, b) von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder c) von Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen verfolgen oder 3. Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung. Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 zur Person der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten vorliegen. (3) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. (4) Bei der Beurteilung von Sicherheitsrisiken ist auf den Einzelfall abzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Einwilligung in die Sicherheitsüberprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die betroffene Person ist über die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung, damit verbundene Akte der Informationsgewinnung sowie über den Umfang der Datenverarbeitung zu unterrichten. (2) Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 10 bis 12 bedarf der Einwilligung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im Falle der Einbeziehung ist auch die Einwilligung der mitbetroffenen Person erforderlich. Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie muss sich auf alle Maßnahmen beziehen, die Gegenstand der Unterrichtung waren. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Auf ihr Widerrufsrecht sind die betroffene und die mitbetroffene Person hinzuweisen. Wird die Einwilligung abgelehnt oder widerrufen, ist die Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausgeschlossen. (3) Wird in die Sicherheitsüberprüfung eingewilligt, sind die betroffene und die mitbetroffene Person verpflichtet, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken und die erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Arten der Sicherheitsüberprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine a) einfache Sicherheitsüberprüfung, b) erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder c) erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchgeführt. (2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der Sicherheitsüberprüfung der nächsthöheren Art geklärt werden können, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen, soweit der Überprüfungszweck dies erfordert. Ordnet die zuständige Stelle die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung der nächsthöheren Art an, gelten § 3 Absatz 2 und § 8 entsprechend. § 15 Absatz 8 bleibt hiervon unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Einfache Sicherheitsüberprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 988 Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. in einer öffentlichen Stelle Personalangelegenheiten von Mitarbeitenden des Verfassungsschutzes bearbeiten oder sich Zugang zu deren personenbezogenen Daten verschaffen können oder 3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wahrnehmen sollen. (2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art und Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wahrnehmen sollen, 4. als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes tätig werden sollen oder 5. Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 wahrnehmen sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 für ausreichend hält oder in Fällen der Nummer 5 die jeweils zuständige oberste Landesbehörde aufgrund der Art oder Beschaffenheit der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung zur dortigen Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Überprüfung nach § 10 für ausreichend hält und dies im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde festlegt. (2) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für dort tätige Personen nach Absatz 1 Nummer 5 unverzüglich durchzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. Zugang zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wahrnehmen sollen oder 4. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Verfassungsschutzes tätig werden sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 oder § 11 für ausreichend hält. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Datenerhebung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene Person, die mitbetroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nichtöffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Absatz 4 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Verfassungsschutzes erforderlich ist. (2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder bei der mitbetroffenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der in § 3 Absatz 2 genannten Personen entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden. Dritter Abschnitt Verfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Sicherheitserklärung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 988 Absätze 1 und 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist von der betroffenen Person eine Sicherheitserklärung abzugeben. Anzugeben sind: 1. Namen, Vornamen, auch frühere, 2. Geschlechtseintrag, 3. Geburtsdatum und Geburtsort, 4. Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten, 5. Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, 6. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monaten, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren, 7. ausgeübter Beruf und Nebentätigkeiten, 8. aktuelle Arbeitgeber und deren Anschriften, 9. private und berufliche telefonische und elektronische Erreichbarkeit, 10. im Haushalt lebende Personen über 14 Jahre (Namen, Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum, und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Verhältnis zu dieser Person), 11. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz), 12. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehrdienstzeiten, Zivildienstzeiten, oder Freiwilligendienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung der Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst, 13. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses, sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum, 14. laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können, 15. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik, 16. Bezieh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.