Sachsen

OHT-Biosphärenreservatsverordnung

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Quellenkennung: 21468. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 2, S. 34 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. Januar 2026

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ssetzung für eine Erlaubnis ist, dass die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke anderenfalls unmöglich oder unzumutbar ist oder dass die Erlaubnis für die Umsetzung der in § 9 Absatz 4 genannten zulässigen Handlungen erforderlich ist. (4) Einer Erlaubnis gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Absatz 3 bedarf es nicht, wenn die Biosphärenreservatsverwaltung die jeweilige Handlung auf Antrag schriftlich oder elektronisch für mit dem Schutzzweck vereinbar erklärt. (5) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nach § 4 und den Zielen der Schutzzonen nach § 5 nicht zuwiderläuft oder wenn solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können. 2Über die Erteilung der Erlaubnis ist innerhalb von einem Monat nach Eingang des vollständigen Antrages bei der oberen Naturschutzbehörde zu entscheiden. 3Äußert sich die obere Naturschutzbehörde innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Erlaubnis als erteilt. (6) 1Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese Entscheidung ausdrücklich im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde ergeht. 2Für die Erteilung des Einvernehmens gilt Absatz 5 entsprechend. § 9 Zulässige Handlungen (1) Die §§ 7 und 8 gelten im Biosphärenreservat nicht für 1. unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte, 2. Maßnahmen von Behörden und der Feuerwehr, soweit sie Aufgaben der Gefahrenabwehr im Sinne des Polizeirechts wahrnehmen, 3. Naturschutzmaßnahmen und Maßnahmen der Umweltbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Umweltüberwachung oder Forschung der Naturschutzbehörden, der Biosphärenreservatsverwaltung oder von ihr autorisierter Dritter, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und mit dem Schutzzweck vereinbar ist, 4. Maßnahmen, die in der bestätigten Biosphärenreservatsplanung nach § 6 sowie in der bestätigten Natura 2000-Bewirtschaftungsplanung nach § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen sind, 5. Maßnahmen, die sich für innerhalb des Biosphärenreservates liegende Flächen aus Braunkohle- und Sanierungsrahmenplänen oder bergrechtlichen Betriebsplänen ergeben, sowie für Maßnahmen auf der Grundlage von Bergbauberechtigungen und wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlüssen, was für das Speicherbecken Lohsa II die Maßnahmen zur Errichtung, Sanierung, Unterhaltung und Bewirtschaftung des Speicherbeckens nebst Ein- und Überleitungen, insbesondere die Maßnahmen zur bedarfsgerechten Konditionierung pH-neutraler Wasserverhältnisse und der Mengenbewirtschaftung zur Sicherstellung der Wasserversorgung sowie zum Hochwasserschutz einschließt, 6. Maßnahmen, die sich für innerhalb des Biosphärenreservates liegende Flächen aus Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, ergeben. (2) Die §§ 7 und 8 gelten in der Pflegezone und der Entwicklungszone nicht für 1. die Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege, Gewässer, Hochwasserschutzanlagen und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen und Bahnstrecken sowie der rechtmäßig bestehenden Gebäude und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung, 2. behördlich gestattete Vergrämungsmaßnahmen, 3. die Errichtung von mobilen Zäunen und Zäunen im Wald im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft. (3) § 7 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 gilt nicht bei der Ausübung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Jagd, soweit die Schutzzwecke nach § 4 nicht beeinträchtigt werden. (4) Die §§ 7 und 8 gelten in der Kernzone nicht für 1. zwingend notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an Gräben und Gewässerbauwerken, die der Teichbewirtschaftung außerhalb der Kernzone dienen, soweit dadurch der Wasserstand innerhalb der Kernzone nicht schutzzweckwidrig verändert wird, 2. die Umsetzung des Wildtiermanagements inklusive Errichtung und Änderung der notwendigen jagdlichen Einrichtungen gemäß der Konzeption zum Wildtiermanagement in der Kernzone nach § 6 Absatz 2 Nummer 3, wenn dies zur Vermeidung von Wildschäden sowie zur Wildseuchenvorbeugung, -abwehr und -bekämpfung in der Umgebung erforderlich ist, sowie für die Nachsuche des Wildes, 3. Maßnahmen in den mit dieser Verordnung neu ausgewiesenen Kernzonenflächen innerhalb von höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung, soweit diese der späteren ungestörten natürlichen Entwicklung dienlich sind. (5) § 8 Absatz 2 Nummer 1, 3 Buchstabe a und c gilt nicht im Fall der Teilnahme an einem Förderprogramm des Freistaates Sachsen, das eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße land- und teichwirtschaftliche Nutzung der Fläche gewährleistet. § 10 Schutzvorschriften zum Europäischen Vogelschutzgebiet 1Das Vogelschutzgebiet darf gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt werden. 2Ist eine solche Beeinträchtigung nicht auszuschließen, prüft die obere Naturschutzbehörde, ob dies durch vertragliche Vereinbarungen oder im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden kann. 3Ist eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen, kann die obere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen nach § 13 Absatz 6 des Sächsischen Naturschutzgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 33 des Bundesnaturschutzgesetzes treffen. 4Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind nach Maßgabe des § 34 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. 5Die §§ 7 bis 9, § 39 Absatz 1 und 5 sowie § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt. § 11 Biosphärenreservatsverwaltung und Beirat (1) 1Die Verwaltung und Betreuung des Biosphärenreservates obliegt einer Biosphärenreservatsverwaltung, die der Dienst- und Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde untersteht. 2Die Biosphärenreservatsverwaltung erfüllt auch die Aufgaben einer Schutzgebietswacht im Sinne von § 2 Nummer 4 der Zuständigkeitsverordnung Naturschutz vom 13. August 2013 (SächsGVBl S. 760). (2) 1Die Biosphärenreservatsverwaltung wird fachlich durch einen Beirat als beratende Einrichtung im Sinne von § 13 Absatz 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes unterstützt. 2Er soll die Biosphärenreservatsverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten und unterstützen sowie zur Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Belange einer nachhaltigen Naturnutzung beitragen. 3Dazu kann der Beirat Beschlüsse fassen. (3) 1Der Beirat setzt sich aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der in § 1 Absatz 1 genannten Gemeinden sowie dem Leiter oder der Leiterin der Biosphärenreservatsverwaltung als beschließende Mitglieder zusammen. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden beschließenden Mitglieder gefasst. 3Die beschließenden Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitz und eine Stellvertretung und geben sich eine Geschäftsordnung (Satzung). (4) 1Die regionalen Jagdvereinigungen, die anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 32 des Sächsischen Naturschutzgesetzes, die sorbischen Verbände, der regionale Planungsverband und die Verbände der land-, forst- und fischereiwirtschaftlich Nutzenden können jeweils ein beratendes Mitglied in den Beirat entsenden. 2Die Möglichkeit zur Entsendung weiterer beratender Mitglieder insbesondere für Verbände, Behörden und Einrichtungen sowie Interessensgruppen regelt die Satzung. (5) Der Beirat ist von der Biosphärenreservatsverwaltung in regelmäßigen Abständen nach Maßgabe der Satzung über alle wesentlichen Vorgänge sowie über den Stand der Erarbeitung und Fortschreibung des Rahmenkonzeptes sowie der Biosphärenreservatsplanung zu unterrichten. (6) Erhebt der Beirat in einer Angelegenheit Gegenvorstellungen zum Standpunkt oder Vorschlag der Biosphärenreservatsverwaltung, sind die Bedenken als Stellungnahme des Beirates der oberen Naturschutzbehörde zuzuleiten. Teil 2 Naturschutzgebiet § 12 Erklärung zum Naturschutzgebiet (1) Die Kernzone und die Pflegezone des Biosphärenreservates werden zusätzlich zum Naturschutzgebiet erklärt. (2) Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnungen „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ und „Hornjołužiska hola a haty“. § 13 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 15 645 Hektar. (2) Das Naturschutzgebiet ist entsprechend den Schutzzonen des Biosphärenreservates nach § 2 Absatz 2 in eine Kernzone und eine Pflegezone gegliedert. (3) Die Außengrenzen des Naturschutzgebietes und die Grenzen der Schutzzonen sind in den Anlagen 2 und 3 dargestellt. § 14 Schutzzweck (1) Zweck der Festsetzung des Naturschutzgebietes ist insbesondere die Unterstützung des Schutzzweckes des Biosphärenreservates in den Teilen, die infolge ihrer besonderen Ausstattung mit Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit eines besonderen Schutzes bedürfen. (2) § 4 Absatz 1, 2 Nummer 1, 3 bis 8, 11, 13 und 14 gilt entsprechend. § 15 Schutzvorschriften Für das Naturschutzgebiet gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend. Teil 3 Sonstige Bestimmungen § 16 Ersatzverkündung und Niederlegung (1) Die zur Verordnung gehörenden Karten (Anlagen 2 und 3) werden 1. im Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft in 01097 Dresden, Wilhelm-Buck-Straße 2, 2. im Landratsamt Bautzen, Verwaltungsstandort Kamenz in 01917 Kamenz, Macherstraße 55, sowie 3. im Landratsamt Görlitz, in 02826 Görlitz, Bahnhofstraße 24 für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (2) Die Verordnung einschließlich aller Anlagen ist während ihrer Geltung im Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niedergelegt. § 17 Verhältnis zu anderen Vorschriften 1Weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften über geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, die sich ganz oder teilweise auf dem Gebiet des Biosphärenreservates befinden, bleiben unberührt. 2Gleiches gilt für die Bestimmungen der Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete vom 26. November 2012 (SächsABl. S. 1499) und der Grundschutzverordnung Sachsen für Vogelschutzgebiete vom 26. November 2012 (SächsABl. S. 1513). § 18 Befreiungen und Entschädigung (1) Die in den Pflege- und Entwicklungsplänen gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 vorgesehenen Maßnahmen sollen auf der Grundlage der Freiwilligkeit, insbesondere durch Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes, durchgeführt werden. (2) 1Von den Verboten gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 kann die obere Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 39 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren. 2Die Befreiung darf § 33 Absatz 1, § 34 und § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht entgegenstehen. (3) Die Regelungen über Entschädigung und Härtefallausgleich gemäß § 40 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 68 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt. § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach § 7 Absatz 1 bis 3 zuwiderhandelt, 2. ohne eine vorherige schriftliche Erlaubnis der oberen Naturschutzbehörde eine nach § 8 Absatz 1 bis 3 einem Erlaubnisvorbehalt unterliegende Handlung vornimmt oder 3. einer mit einer Erlaubnis nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) 1Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Handlungen, die nach § 9 zulässig sind oder für die eine Befreiung nach § 18 Absatz 2 erteilt wurde. 2Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Handlungen, die die Biosphärenreservatsverwaltung gemäß § 8 Absatz 4 für mit dem Schutzzweck vereinbar erklärt hat. § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 16 Absatz 1 in Kraft. (2) 1Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (Biosferowy rezerwat „Hornjołužiska hola a haty“) und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet vom 18. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 27), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) geändert worden ist, 2. die Anordnung Nummer 1 über Naturschutzgebiete des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. II Nr. 27 S. 166) in Verbindung mit dem Beschluss des Bezirkstages Dresden Nummer 69-11/1983 vom 23. Juni 1983 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nummer 3/83 S. 22), soweit sie das Naturschutzgebiet Auwald und Eisenberg Guttau betreffen, 3. der Beschluss des Rates des Kreises Hoyerswerda zur Vorlage Nummer 172-25/84 zu den Aufgaben der Forstwirtschaft und wirksameren Durchsetzung landeskultureller Belange vom 15. November 1984 (Kreisarchiv Bautzen, Signatur 505/3254), soweit er die Flächennaturdenkmäler Eichberg bei Steinitz und Orchideenstandort bei Groß Särchen betrifft, 4. der Beschluss des Rates des Kreises Bautzen Nummer 37/85 über die Schutzerklärung für Flächennaturdenkmale (FND) und geschützte Gehölze für den Kreis Bautzen vom 14. Februar 1985 (Kreisarchiv Bautzen, Signatur 510/1965), soweit er die Flächennaturdenkmäler Flugsanddünen „Hunnenhügel“ Wessel, Insel „Radisch“ im Olbasee, Standort Königsfarn Sdier, Kleinsaubernitzer Teichwiesen, Sumpfstelle „Jesor“ Göbeln, Orchideenwiese Crosta, Quarzitsteinbruch Caminaberg, Ziegenwiese Kleinsaubernitz und Eichenhain Milkel betrifft, 5. die Verordnung des Landratsamtes Bautzen über das Flächennaturdenkmal „Orchideenwiese Droben“, Landkreis Bautzen vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 401), 6. der Beschluss des Rates des Kreises Niesky zur Vorlage Nummer 122/78 über Flächendenkmale und Naturdenkmale vom 9. November 1978 (Kreisarchiv Landkreis Görlitz, Archivsignatur A 767), soweit er die Flächennaturdenkmäler Alter Stockteich-Birkenbruch im Revier Mücka, Mühlgraben von Horscha nach Mücka und Veränderliches Graugans-Brutschutzgebiet am Sumpfteich (Sumper) bei Thomaswalde betrifft, 7. der Beschluss des Rates des Kreises Niesky zur Vorlage Nummer 73-24/72 über die Unterschutzstellung der „Spisk“ am Weißen Lug und des Flachmoores am Hirschweiher mit den Südteilen (Schilfbeständen) des Hirschweihers als Flächennaturdenkmal vom 21. September 1972 (Kreisarchiv Landkreis Görlitz, Archivsignatur A 760), 8. der Beschluss des Rates des Kreises Niesky zur Vorlage Nummer 81/81 über die Unterschutzstellung von Flächendenkmalen vom 18. Juni 1981 (Kreisarchiv Landkreis Görlitz, Archivsignatur A 771), soweit er die Flächennaturdenkmäler Ostuferbereich des „Weißen Lug“ östlich Kreba und Ostuferbereich der „Schwarzen Lache“ östlich Kreba betrifft, 9. der Beschluss des Rates des Kreises Niesky zur Vorlage Nummer 119/86 über Flächennaturdenkmale vom 2. Oktober 1986 (Kreisarchiv Landkreis Görlitz, Archivsignatur A 780), soweit er die Flächennaturdenkmäler Fledermausbrutplatz Klitten OT Zimpel und Knabenkraut in Niederölsa-Förstgen betrifft, 10. der Beschluss des Rates des Kreises Niesky zur Vorlage Nummer 98/75 über die Erklärung zu Flächennaturdenkmalen vom 21. August 1975 (Kreisarchiv Landkreis Görlitz, Archivsignatur A 763), soweit er das Flächennaturdenkmal Waldmoor Klein Radisch betrifft, 11. der Beschluss des Rates des Bezirkes Cottbus Nummer 03-2/68 über die Erklärung von Landschaftsteilen des Bezirkes Cottbus zu Landschaftsschutzgebieten vom 24. April 1968 (Brandenburgisches Landeshauptarchiv, Repositur 801, Bezirkstag und Rat des Bezirkes Cottbus Nummer 3344), soweit er die Landschaftsschutzgebiete Spree- und Teichgebiet südlich Uhyst sowie Spreelandschaft um Bärwalde betrifft, 12. der Beschluss des Bezirkstages Dresden Nummer 69-11/83 über Schutzerklärungen, Aufhebung von Schutzerklärungen sowie Änderungen in der Flächenausdehnung und Bezeichnung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten (NSG und LSG) im Bezirk Dresden vom 23. Juni 1983 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nummer 3/83 S. 22), soweit er das Landschaftsschutzgebiet Teichlandschaft nördlich Commerau bei Klix betrifft. 2Dresden, den 12. Dezember 2025 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Georg-Ludwig von Breitenbuch Anlage 1 (zu § 2 Absatz 3) Beschreibung der Grenzen des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ Das Biosphärenreservat wird wie folgt abgegrenzt: 1. Im Westen Von Groß Särchen (Wulke Ždžary) verläuft die Schutzgebietsgrenze nach Süden entlang der Bundesstraße 96 (B 96) bis zum Ortsausgang Wartha (Stróža). An der Kreuzung mit der Kreisstraße 9221 (K 9221) wechselt die Grenze auf den Bahndamm und verläuft bis zum Betriebsgelände des Kaolinwerkes Caminau (Kamjenej), dann direkt am Nordrand des Betriebsgeländes bis zum Grenzgraben und folgt diesem bis zum Damm des Großen Altteiches. Sie folgt dann dem Damm und dem Weg nach Osten in Richtung Neu-Steinitz (Nowa Ščeńca), schwenkt am Ostufer des Steinbruchteiches nach Süden und folgt diesem Weg bis zum Ortsverbindungsweg von Neu-Steinitz (Nowa Ščeńca) nach Königswartha (Rakecy). Die Grenze verläuft weiter bis zum Betriebsgelände des Kaolinwerkes südöstlich des Winterteiches und quert hier die Kaolingrube in südlicher Richtung auf ca. 580 m. Ab hier folgt die Grenze weiter nach Südwesten der ehemaligen Hermsdorfer Straße bis zum Abzweig nördlich des Niederen Gersdorfteiches. Dort folgt die Grenze dem Weg nach Johnsdorf (Jeńšency) bis zur südlichen Waldkante an der Weißen Lehde und schwenkt nach Osten entlang der Waldkante bis zur S 101. Die Grenze folgt der S 101 über Neuoppitz (Njeradk) bis zum Abzweig des Ortsverbindungsweges Oppitz (Psowje) – Droben (Droby) in Oppitz (Psowje). Die Grenze folgt diesem Weg bis zur Ortslage Droben, schwenkt südlich der Stallanlage Droben auf die Straße nach Osten bis zur Kreuzung mit der S 106 und weiter nach Süden bis zur Kreuzung mit der K 7212 in Lomske (Łomsk). 2. Im Süden Die Grenze folgt von Lomske (Łomsk) der K 7212 nach Crosta (Chróst), biegt dort ab auf die Oststraße bis zur ehemaligen Bahnunterführung und folgt dem Bahndamm nach Osten bis zur K 7210 in Brehmen (Brěmjo) und dieser nach Osten bis zur B156 in Sdier (Zdźěr). n hier verläuft die Grenze entlang der B 156 nach Neusärchen (Nowe Zdźarki) bis zur Kreuzung mit der S 101, folgt dieser über Särchen (Zdźar) und Klix (Klukš), nach Osten und weiter entlang der K 7223 bis zur Brücke über den Graben vom ehemaligen Altteich zum Kotitzer Wasser. Die Grenze folgt nun dem Graben bis zur Mündung in das Kotitzer Wasser und und diesem sowie dann der Ritschka bachaufwärts bis 160 m oberhalb der Brücke, kreuzt dann das Feld nach Norden und verläuft weiter bis zum Altlauf der Ritschka. Die Grenze folgt dem mäandernden Gewässerlauf und Waldrand nach Osten bis sie entlang der Gemarkungsgrenze Guttau zum Löbauer Wasser läuft. Sie folgt diesem aufwärts bis zum Abzweig des Alten Fließes und dann diesem bis zur bewaldeten Halde. Die Grenze verläuft weiter in Richtung Nordosten am Hang der Halde des Kaolintagebaues bis zum Betriebsgelände und quert dieses. Nach ca. 90 m schwenkt die Grenze rechtwinklig nach Osten entlang des nördlichen Waldrandes zum Alten Fließ. Die Grenze folgt dem Alten Fließ und dann dem östlichen Waldrand des Auwaldes und trifft dann wieder auf das Alte Fließ. Die Grenze folgt dem Fließ bis zum Abflussgraben vom Schleifferteich bis zur S 110. Die Grenze folgt der S 110 etwa 700 m nach Süden und dann und dann dem zweiten nach Nordosten führenden Weg bis zum Zulaufgraben zum Schleifferteich, biegt dort nach Osten um nach 400 m nach Norden immer dem Waldrand bis zum Kleinsaubernitzer Weg und schwenkt hier nach Norden auf den Birkenhainweg. Die Schutzgebietsgrenze folgt diesem Weg bis zur Wegkreuzung „Zum Birkenhain“ und folgt dem Waldweg zur S 109. Die Grenze folgt der S 109 durch die Ortslagen Leipgen (Lipinki) und Steinölsa (Kamjeńtna-Wólšinka). Etwa 850 m östlich der Ortslage Steinölsa (Kamjeńtna-Wólšinka) folgt die Grenze dem Ortsverbindungsweg Steinölsa (Kamjeńtna-Wólšinka) – Horscha (Hóršow) bis zur S 121 in Horscha (Hóršow). 3. Im Osten Die Schutzgebietsgrenze verläuft entlang der S 121, folgt dann der Ortsverbindung Horscha (Hóršow) – Petershain (Hóznica), weiter der K 8470 bis zum Abzweig nach Kosel (Kózło). Hier folgt die Grenze dem Weg bis zur Krebaer Straße, dieser nach Westen und biegt nach Norden Richtung Zedliger Teiche ab. Sie verläuft weiter am Ostrand der Zedliger Teiche bis zum Weg Tschernske (Černsk) – Zedlig (Sedlik) und diesem nach Westen bis zum Weg nach Neuliebel (Nowy Lubolń). 4. Im Norden Ab etwa 100 m südlich des ersten Hofs von Neuliebel (Nowy Lubolń) folgt die Grenze dem Weg, der von Neuliebel (Nowy Lubolń) genau nach Süden führt und folgt diesem bis zur Waldkante und entlang dieser weiter nach Westen bis zur Straße Neuliebel (Nowy Lubolń) – Tschernske (Černsk). Die Grenze folgt weiter dem Weg, welcher südlich Altliebel (Stary Lubolń) nach Westen abknickt, über den Weißen Schöps und die S 153 bis an den Rand der Dürrbacher Heide und von dort weiter dem Weg bis in die Ortslage Dürrbach (Dyrbach). Weiter verläuft die Grenze an der Ortsverbindungsstraße Dürrbach (Dyrbach) – Klitten (Klětno) nach Süden bis zur Kreuzung mit dem Abflussgraben der Teichgruppe Dürrbach (Dyrbach). Diesem folgt die Grenze etwa 200 m nach Osten und schwenkt nach Süden bis zur S 121. Nach Überquerung der S 121 folgt die G

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.