Sachsen

OHT-Biosphärenreservatsverordnung

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Quellenkennung: 21468. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 2, S. 34 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. Januar 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Festsetzung des Biosphärenreservates und des Naturschutzgebietes „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (OHT-Biosphärenreservatsverordnung – OHTBRVO) Vom 12. Dezember 2025 Auf Grund – des § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 1, § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1 der OHT-Biosphärenreservatszuständigkeitsverordnung vom 21. Oktober 2025 (SächsGVBl. S. 408) in Verbindung mit § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1 und 2, § 25 sowie § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 22 Absatz 2 durch Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020), § 25 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) und § 32 Absatz 2 durch Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I. S. 95) geändert worden ist, – des § 13 Absatz 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), der durch Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, – des § 14 Absatz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) in Verbindung mit § 23 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), – des § 20 Absatz 9 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), von denen § 20 Absatz 9 Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, – des § 20 Absatz 9 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), – des § 20 Absatz 4 des Sächsischen Jagdgesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308) verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft: Inhaltsübersicht Teil 1 Biosphärenreservat § 1 Erklärung zum Biosphärenreservat § 2 Schutzgegenstand § 3 Europäisches Vogelschutzgebiet § 4 Schutzzweck § 5 Schutzzonen sowie Pflege- und Entwicklungsziele § 6 Planung § 7 Verbote § 8 Erlaubnisvorbehalt § 9 Zulässige Handlungen § 10 Schutzvorschriften zum Europäischen Vogelschutzgebiet § 11 Biosphärenreservatsverwaltung und Beirat Teil 2 Naturschutzgebiet § 12 Erklärung zum Naturschutzgebiet § 13 Schutzgegenstand § 14 Schutzzweck § 15 Schutzvorschriften Teil 3 Sonstige Bestimmungen § 16 Ersatzverkündung und Niederlegung § 17 Verhältnis zu anderen Vorschriften § 18 Befreiungen und Entschädigung § 19 Ordnungswidrigkeiten § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Beschreibung der Grenzen des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ Anlage 4 Beschreibung der Grenzen des Europäischen Vogelschutzgebietes „Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ Anlage 5 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes mit Flächenteilen im Gebiet des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ Anlage 6 Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes „Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ Teil 1 Biosphärenreservat § 1 Erklärung zum Biosphärenreservat (1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen 1. im Landkreis Bautzen in den Gemeinden Großdubrau, Königswartha, Lohsa, Malschwitz, Radibor und Spreetal sowie 2. im Landkreis Görlitz in den Gemeinden Hohendubrau, Kreba-Neudorf, Mücka, Quitzdorf am See, Rietschen und Boxberg/Oberlausitz werden zum Biosphärenreservat erklärt. (2) Das Biosphärenreservat führt die Bezeichnungen „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ und „Hornjołužiska hola a haty“. § 2 Schutzgegenstand (1) Das Biosphärenreservat hat eine Größe von rund 32 335 Hektar. (2) 1Das Biosphärenreservat ist in eine Schutzzone I (Kernzone), eine Schutzzone II (Pflegezone) und eine Schutzzone III (Entwicklungszone) gegliedert. 2Die Schutzzone I umfasst rund 1 788 Hektar, die Schutzzone II rund 13 857 Hektar und die Schutzzone III rund 16 690 Hektar. (3) Die Außengrenzen des Biosphärenreservates sind in Anlage 1 beschrieben. (4) Die Außengrenzen des Biosphärenreservates und die Grenzen der in Absatz 2 benannten Schutzzonen sind in einer Übersichtskarte dargestellt (Anlage 2)*. (5) Darüber hinaus sind die Außengrenzen des Biosphärenreservates und die Grenzen der in Absatz 2 benannten Schutzzonen in 99 Detailkarten eingetragen (Anlage 3)*. (6) 1Maßgeblich für den Grenzverlauf der Außengrenze ist die Linienaußenkante. 2Bilden Straßen, Wege oder Bahnlinien die Außengrenze, liegen diese außerhalb des Biosphärenreservates. (7) 1Maßgeblich für den Grenzverlauf der Schutzzonen innerhalb des Biosphärenreservates ist die Strichmitte der Grenzlinie auf den Detailkarten. 2Bilden Straßen, Wege oder Bahnlinien die Grenze einer Schutzzone, liegen diese in der Schutzzone mit dem niedrigeren Schutzniveau. § 3 Europäisches Vogelschutzgebiet (1) 1Die in Absatz 3 näher bezeichneten Flächen werden gemäß § 32 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zum Bestandteil des nach § 1 Absatz 1 festgesetzten Biosphärenreservates erklärt. 2Sie sind unter dem Namen „Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ und der EU-Meldenummer 4552-451 registriert als Europäisches Vogelschutzgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 219/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist. (2) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von rund 30 032 Hektar. (3) 1Die Grenzen des Vogelschutzgebietes sind auf einer Übersichtskarte (Anlage 2) und auf Detailkarten (Anlage 3) dargestellt und in Anlage 4 beschrieben. 2Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante. 3Bilden Straßen, Wege oder Bahnlinien die Grenze, liegen diese außerhalb des Vogelschutzgebietes. (4) Öffentliche Straßen, Bahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Europäischen Vogelschutzgebietes gelten nicht als dessen Bestandteil. § 4 Schutzzweck (1) Zweck der Festsetzung als Biosphärenreservat ist es, die großräumige, traditionsreiche Heide- und Teichlandschaft in ihrer natürlichen und nutzungsbedingten Ausprägung zu erhalten und das Gebiet einschließlich der einbezogenen Teile der Bergbaufolgelandschaft sowie des sorbischen Kulturguts im Sinne des Programms „Der Mensch und die Biosphäre“ der Resolution 2.313 der UNESCO vom 23. Oktober 1970 (UNESCO 1982 S. 3) als Modellregion nachhaltig zu entwickeln. (2) 1Insbesondere dient das Biosphärenreservat 1. dem Schutz von repräsentativen Teilen der Teichlandschaft als einem Verbund verschiedener Biotoptypen aus Still- und Fließgewässern, Mooren und Sümpfen, Heide- und Dünenlandschaften sowie Wäldern, 2. der Gewährleistung und Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen der Bevölkerung sowie der damit in Verbindung stehenden kulturellen Traditionen und des Brauchtums unter besonderer Berücksichtigung des sorbischen Kulturguts, 3. dem Erhalt und der Wiedereinführung nachhaltiger traditioneller Bewirtschaftungsformen, der Erprobung und Einführung neuer naturschonender, landschaftsgerechter und nachhaltiger Nutzungsformen im Bereich der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Jagd sowie der Erhöhung des Flächenanteils des ökologischen Landbaus, 4. dem Schutz und der Bestandsentwicklung der gebietsheimischen, wild lebenden Tier- und Pflanzenarten unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlich geschützten und besonders gefährdeten Arten, 5. der Erhaltung, Pflege und Entwicklung natürlicher und naturnaher Ökosysteme sowie der eigendynamischen Naturentwicklung, 6. dem Erhalt und der Weiterentwicklung des großräumigen Systems vernetzter Biotope unter funktional-landschaftsökologischen Gesichtspunkten und unter Einbeziehung traditioneller Kulturlandschaftselemente wie Alleen, Kopfweiden, Solitärbäume, Hecken, Streuobstwiesen, Mühlteiche und Steinkreuze, 7. der Wiederherstellung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes insbesondere durch Bewahrung der Teiche und Moore, 8. der Renaturierung anthropogen geschädigter Landschaftsteile und -elemente inklusive der nachhaltigen Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft, 9. der Erhaltung, Pflege und Entwicklung der gebietstypischen Siedlungsstruktur mit traditionellem Dorfcharakter, 10. der natur- und umweltverträglichen Tourismus- und Erholungsnutzung, 11. der Durchführung einer kontinuierlichen ökologischen und sozioökonomischen Forschung sowie von langfristiger Umweltbeobachtung und Monitoring, insbesondere unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Mensch, Natur und Landschaft, soweit die Schutzzwecke nach den Nummern 1 bis 9 nicht beeinträchtigt werden, 12. der Erprobung und Einführung von ökosystembasierten Klimaschutzmaßnahmen und Klimafolgenanpassungen, 13. der Förderung des Umweltbewusstseins und nachhaltiger Verhaltensweisen durch Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit für nachhaltige Entwicklung, 14. der Unterstützung von im Biosphärenreservat tätigen Unternehmen bei einer gezielten Ausrichtung auf nachhaltiges, umweltverträgliches Wirtschaften und regionale Vermarktung, 15. dem Aufbau und der Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Weltnetz der Biosphärenreservate. (3) Darüber hinaus dient das Biosphärenreservat der Umsetzung der Erhaltungsziele der in Anlage 5 aufgeführten Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes. (4) 1Schutzzweck des Vogelschutzgebietes ist über den Schutz aller im Biosphärenreservat als Brut- und Gastvögel regelmäßig vorkommenden wildlebenden europäischen Vogelarten hinaus die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes der in der Anlage 6 aufgeführten Vogelarten und ihrer Lebensräume. 2Die Absätze 1, 2 Nummer 1, 3 bis 9 und 11 bis 13 gelten entsprechend. § 5 Schutzzonen sowie Pflege- und Entwicklungsziele (1) Das Biosphärenreservat ist in drei Schutzzonen mit unterschiedlichen Pflege- und Entwicklungszielen gegliedert. (2) 1Die Kernzone umfasst Flächen, in denen eine vom Menschen ungestörte eigendynamische Entwicklung der Biotope und Lebensgemeinschaften sowie des Naturhaushaltes zu gewährleisten ist. 2Die wissenschaftliche Beobachtung der Entwicklung ist unter Beachtung dieses Schutzziels ebenso zu ermöglichen wie Maßnahmen der Bildung für nachhaltige Entwicklung. (3) 1Die Pflegezone umfasst Flächen, welche unter Beachtung der Pflege- und Entwicklungspläne gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 zu nutzen und zu pflegen sind; dabei haben die Ziele des Naturschutzes Vorrang vor der wirtschaftlichen Nutzung. 2Die Pflegezone umgibt im Regelfall die Kernzone. 3Die Erhaltung naturnaher Ökosysteme und die Bewahrung von Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sind insbesondere im Rahmen der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung sowie der Jagd sicher zu stellen. 4Infrastrukturelle Vorhaben sind auf das für die Bewirtschaftung erforderliche Minimum zu beschränken. 5Bei der Erholungsnutzung sind die Natur und andere Erholungssuchende möglichst wenig zu stören. 6Durch eine gezielte Lenkung der Gäste sind Beeinträchtigungen in störungsempfindlichen Bereichen zu vermeiden. (4) 1Die Entwicklungszone umfasst Flächen, in der durch nachhaltige Nutzung die gebietstypische Ganzheit von Natur- und Kulturelementen zu bewahren und zu entwickeln ist. 2Vorrangige Zielstellungen sind 1. die Bewahrung des Landschaftscharakters aus weitgehend unverbauten Wald- und Offenlandbereichen und gebietstypisch in die Landschaft eingebetteten Ortslagen, 2. die Siedlungsentwicklung unter Beachtung der historisch gewachsenen Strukturen, 3. die Stärkung natur- und landschaftsgerechter Lösungen bei zulässigen baulichen und infrastrukturellen Vorhaben in der freien Landschaft, 4. die Förderung naturverträglicher Freizeit- und Tourismusangebote, 5. die Erprobung, umfassende Anwendung und modellhafte Demonstration naturschonender Landnutzungsmodelle, 6. die Entwicklung nachhaltiger, regionaler Wirtschaftskreisläufe, 7. die nachhaltige Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft. § 6 Planung (1) Zur inhaltlichen und räumlichen Untersetzung des Schutzzwecks nach § 4 wird durch die Biosphärenreservatsverwaltung ein mit den betroffenen Gemeinden, Fachbehörden, Verbänden sowie anderen Trägern öffentlicher Belange abgestimmtes Rahmenkonzept erarbeitet und fortgeschrieben. (2) Zur Untersetzung des Rahmenkonzeptes und zur Umsetzung der Pflege- und Entwicklungsziele der Schutzzonen nach § 5 wird eine Biosphärenreservatsplanung erarbeitet und fortgeschrieben, die insbesondere folgende Planungsteile enthält: 1. Pflege- und Entwicklungspläne für die Kernzone und die Pflegezone, 2. Fachvorschläge zur nachhaltigen Nutzung und Entwicklung der Entwicklungszone, beispielsweise zu Landbewirtschaftung, Verkehrs-, Tourismus- und Siedlungsentwicklung, Erneuerbaren Energien und Klimaschutzaspekten, 3. eine Konzeption zum Wildtiermanagement für die Kernzone. (3) 1Die Erarbeitung und Fortschreibung der Planungsteile nach Absatz 2 obliegt der Biosphärenreservatsverwaltung. 2Bei der Erarbeitung und Fortschreibung sind insbesondere zu beteiligen: 1. die zuständigen Behörden und berufsständischen Vertretungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Jagd und die anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 32 des Sächsischen Naturschutzgesetzes, 2. die weiteren gemäß ihrer Zuständigkeit berührten Behörden und Einrichtungen, 3. die Gemeinden gemäß § 1 Absatz 1 sowie 4. die land-, forst- und fischereiwirtschaftlich Nutzungsberechtigten sowie die Jagdausübungsberechtigten. (4) Das Rahmenkonzept nach Absatz 1 und die Planungsteile nach Absatz 2 entfalten keine Bindungswirkung für Dritte. (5) Das Rahmenkonzept nach Absatz 1 sowie die Planungsteile nach Absatz 2 bedürfen der Bestätigung durch die oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der obersten Forst- und Jagdbehörde. (6) 1Vor der Bestätigung des Rahmenkonzeptes nach Absatz 1 ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit Energie und Klimaschutz, dem Staatsministerium des Innern sowie dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung herzustellen. 2Die Biosphärenreservatsverwaltung stellt das Einvernehmen mit den in § 1 Absatz 1 genannten Gemeinden her. (7) Die Biosphärenreservatsverwaltung setzt die Biosphärenreservatsplanung um und beteiligt, soweit erforderlich, die in Absatz 3 genannten Akteure sowie den Beirat nach § 11. (8) Das Rahmenkonzept nach Absatz 1 sowie die Planungsteile nach Absatz 2 werden von der Biosphärenreservatsverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten und in geeigneter Form veröffentlicht. § 7 Verbote (1) Im gesamten Biosphärenreservat sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes erheblich verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere 1. Flächen für die Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen neu zu erschließen soweit hierdurch nicht bereits bestehende Tagebaue arrondiert oder erweitert werden, 2. Windkraftanlagen über zehn Meter Gesamthöhe zu errichten, 3. Motorsport außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen durchzuführen, 4. an Einzelteichen oder an nur durch Dämme voneinander getrennten Teichen im Jagdjahr mehr als eine Gesellschaftsjagd auf Wasservögel durchzuführen, 5. gentechnisch veränderte Pflanzen anzubauen. (2) 1In der Kern- und der Pflegezone sind darüber hinaus alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung oder sonstigen Veränderung des Gebietes oder seiner natürlichen Bestandteile führen können, insbesondere 1. bauliche Anlagen zu errichten oder Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen oder Lagerplätze anzulegen oder wesentlich zu verändern, 2. bei Bau, Unterhaltung und Sanierung von Wegen, Plätzen und Teichdämmen Bauschutt zu verwenden, 3. Recyclingmaterial zu verwenden, welches nicht für grundwassernahe Standorte zulässig ist oder geeignet ist, angrenzende Biotope und Arten zu schädigen, 4. Reliefveränderungen vorzunehmen, zum Beispiel Senken zu verfüllen, 5. Fanggeräte der stillen Fischerei, insbesondere Reusen oder Stellnetze zu verwenden, außer bei der Fischerei in Bergbaufolgegewässern und bei Probefängen im Rahmen der ordnungsgemäßen Teichwirtschaft, 6. Pflanzen, Pflanzenteile oder Tiere einzubringen, 7. wild lebende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, mit Ausnahme des Sammelns von Beeren, Früchten und Pilzen im geringen Umfang zum nicht gewerblichen Gebrauch, oder erheblich zu beschädigen oder zu zerstören, 8. wild lebenden Tieren oder ihren Entwicklungsformen nachzustellen, diese mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu entnehmen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Fortpflanzungs- oder Lebensstätten zu beschädigen, 9. die Gewässer mit Booten oder auf andere Weise zu befahren, außer mit nicht motorisierten Booten auf der Spree zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember, 10. zu zelten, zu lagern oder in Fahrzeugen oder Campinganhängern zu übernachten, Feuer zu entfachen oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, 11. außerhalb von Straßen, Wegen und Plätzen mit Fahrrädern zu fahren, sofern dies nicht der Bewirtschaftung oder der rechtmäßigen Nutzung von Grundstücken dient, 12. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder dafür ausdrücklich zugelassenen Straßen, Wege und Plätze zu fahren oder abzustellen, sofern dies nicht der Bewirtschaftung oder der rechtmäßigen Nutzung von Grundstücken dient, 13. Geocaches anzulegen oder aufzusuchen, 14. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen anzubringen oder aufzustellen. (3) In der Kernzone sind darüber hinaus sämtliche Handlungen verboten, die einer ungestörten eigendynamischen Naturentwicklung entgegenstehen können, insbesondere 1. jegliche forstliche, landwirtschaftliche, fischereiliche, jagdliche, wasserwirtschaftliche oder sonstige wirtschaftliche Nutzung auszuüben, 2. das Gebiet außerhalb der auf Karten nach Anlage 3 dargestellten oder im Gelände von der Biosphärenreservatsverwaltung beschilderten Wegen zu betreten. § 8 Erlaubnisvorbehalt (1) In der Entwicklungszone sind folgende Handlungen im Außenbereich unbeschadet anderer Rechtsvorschriften nur nach Erteilung einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis der oberen Naturschutzbehörde zulässig: 1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen mit Ausnahme baugenehmigungsfreier Anlagen auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken sowie die baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung von Gebäuden, 2. Reliefveränderungen außerhalb von bebauten Grundstücken, 3. Änderungen der bisherigen Bodennutzung wie Grünlandumbruch oder Anlage von Dauerkulturen oder Kleingärten, 4. das Zelten oder Abstellen von Fahrzeugen oder Campinganhängern außerhalb der dafür ausdrücklich zugelassenen Plätze oder eingefriedeter Hausgrundstücke. (2) In der Pflegezone sind folgende Handlungen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften nur nach Erteilung einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis der oberen Naturschutzbehörde zulässig: 1. die Ausbringung von Klärschlamm, Gülle oder Gärresten, 2. Änderungen der bisherigen Bodennutzung wie Grünlandumbruch oder Anlage von Dauerkulturen, 3. in der Teichbewirtschaftung a) die Anwendung mineralischer oder organischer Düngemittel mit Ausnahme der Kalkung zur pH-Stabilisierung bespannter Teiche sowie der Festmisteinbringung in Brut- und Streckteiche, b) der Einsatz von Belüftungsanlagen, die Einrichtung und der Betrieb mobiler technischer Vergrämungsanlagen sowie die Desinfektionskalkung, c) der Besatz mit Graskarpfen sowie der Einsatz von Mischfuttermitteln, außer zur Konditionierung bei ein- und zweisömmrigen Satzfischen, 4. der forstliche Anbau gebietsfremder Baumarten oder deren fördernde Pflege, 5. die Errichtung oder wesentliche Änderung jagdlicher Einrichtungen auf gesetzlich geschützten Biotopen nach § 21 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, 6. die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 60 Teilnehmenden. (3) 1In der Kernzone sind die Instandhaltung und das Befahren der Wege nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis der oberen Naturschutzbehörde zulässig. 2Vorau

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.