Sachsen

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

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Quellenkennung: 20003. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 379 Fsn-Nr.: 710-1.75/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und Prüfung an allgemeinbildenden Gymnasien Vom 30. Mai 2023 [berichtigt vom 8. August 2023 (SächsGVl. S. 668)] Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026, zweite Änd. Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Einzelheiten zum Aufbau des Gymnasiums Abschnitt 2 Aufnahme und Schulwechsel § 3 Anmeldung und Aufnahme § 4 Gymnasien mit vertiefter Ausbildung § 5 Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen § 6 Aufnahmebedingungen § 7 Leistungserhebung, Beratungsgespräch § 8 Ausnahmeregelungen § 9 Schulwechsel an ein anderes Gymnasium § 10 Schulwechsel an eine Schule einer anderen Schulart § 11 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Abschnitt 3 Beratung, individuelle Förderung, Berufs- und Studienorientierung § 12 Bildungsberatung § 13 Berufs- und Studienorientierung § 14 Individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler Abschnitt 4 Unterrichtsorganisation § 15 Klassen- und Gruppenbildung § 16 Pflichtbereich § 17 Wahlpflichtbereich (Profile, dritte Fremdsprache) § 18 Fremdsprachenangebot, Wahl der Fremdsprachen und Profile § 19 Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache § 20 Arbeitsgemeinschaften, Ganztagsangebote § 21 Unterrichtszeit § 22 Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage § 22a Nutzung privater mobiler Endgeräte § 23 Aufsicht Abschnitt 5 Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung § 24 Grundsätze und Grundlagen der Leistungsermittlung und -bewertung § 25 Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung § 26 Leistungsnachweise § 27 Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise § 28 Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck § 29 Besondere Leistungsfeststellung § 30 Hausaufgaben § 31 Täuschungen § 32 Halbjahresinformationen, Zeugnisse Abschnitt 6 Versetzung, Wiederholung § 33 Versetzungsbestimmungen § 34 Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe § 35 Überspringen einer Klassenstufe § 36 Schulbesuch im Ausland Abschnitt 7 Organisation der gymnasialen Oberstufe § 37 Besuchsdauer der gymnasialen Oberstufe § 38 Eintritt in die gymnasiale Oberstufe § 39 Unterrichtsorganisation Abschnitt 8 Fächer der gymnasialen Oberstufe § 40 Aufgabenfelder § 41 Leistungskursfächer § 42 Grundkursfächer § 43 Ersetzungsregelungen § 44 Besondere Regelungen für Leistungskursfächer für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung § 45 Besondere Regelungen für Grundkursfächer für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung § 46 Besondere Regelungen für das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen § 47 Belegpflicht für Abiturprüfungsfächer Abschnitt 9 Gesamtqualifikation und Abiturprüfung § 48 Gesamtqualifikation § 49 Besondere Lernleistung § 50 Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer § 51 Besondere Regelungen für Schülerinnen und Schüler in der vertieften Ausbildung und am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen § 52 Zulassung § 53 Prüfungstermine, Dauer der Abiturprüfungen § 54 Prüfungsausschuss für die Abiturprüfungen § 55 Fachprüfungskommissionen § 56 Abstimmungen § 57 Verfahren, Protokoll § 58 Nachteilsausgleich § 59 Durchführung der schriftlichen Prüfungen § 60 Fachprüfungen in den Fächern Musik und Sport § 61 Praktischer Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen § 62 Korrektur der Prüfungsarbeiten § 63 Durchführung der mündlichen Prüfungen § 64 Ausgabe des Kurshalbjahreszeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II, Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen § 65 Täuschungen, Behinderungen der Prüfungsdurchführung in Abiturprüfungen § 66 Versäumnis, Nachprüfungen § 67 Bestehen der Abiturprüfung, Erwerb der allgemeinen Hochschulreife § 68 Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife § 69 Nachweis von Sprachkenntnissen in Latein, Griechisch, Hebräisch § 70 Gleichzeitiger Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Bakkalaureats § 71 Wiederholung der Abiturprüfung Abschnitt 10 Abiturprüfung für Schulfremde § 72 Zulassung § 73 Ziel, Gegenstand, Ablauf der Prüfung § 74 Gliederung der Prüfung § 75 Ergebnis der Prüfung, Gesamtqualifikation, Wiederholung Abschnitt 11 Erhebungen § 76 Zustimmung § 77 Zuständigkeit Anlage 1 Punktesystem Anlage 2 Tabelle zur Ermittlung eines vierfach gewerteten Prüfungsergebnisses Anlage 3 Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote N aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation P Anlage 4 Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums Anlage 5 Prüfungsordnung zum Erwerb des französischen Bakkalaureats Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) 1Diese Verordnung gilt für alle allgemeinbildenden Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. 2Sie gilt für Gymnasien im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält. (2) 1Die §§ 6 bis 8, 10 und § 14 Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 5, § 24 Absatz 1 bis 6 Satz 1 sowie Absatz 8 und 9, die §§ 25, 26 und 27 Absatz 2 bis 4, die §§ 29, 31, 32 Absatz 2 bis 9 und 11, § 33 Absatz 1 bis 5, § 34 sowie die Abschnitte 7 bis 9 mit Ausnahme von § 39 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 68 Absatz 7 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte allgemeinbildende Gymnasien entsprechende Anwendung. 2Abweichend davon kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.2 § 2 Einzelheiten zum Aufbau des Gymnasiums (1) 1Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierende Funktion. 2In den Klassenstufen 8 bis 10 werden besondere Profile gemäß § 7 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes eingerichtet (Profile). (2) 1Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. 2Diese endet mit der Abiturprüfung. Abschnitt 2 Aufnahme und Schulwechsel § 3 Anmeldung und Aufnahme (1) Vor dem Anmeldetermin werden an den Gymnasien Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen der Bildungsweg am Gymnasium, die angebotenen Fremdsprachen sowie die schulspezifischen Profile vorgestellt werden. (2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde setzt den Termin für die Anmeldung fest. (3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. (4) 1Die Schülerinnen und Schüler werden von den Eltern angemeldet, volljährige Schülerinnen und Schüler melden sich selbst an. 2Zur Anmeldung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen: 1. das zuletzt erstellte Jahreszeugnis und die zuletzt erteilte Halbjahresinformation der zuvor besuchten Schule, 2. die Geburtsurkunde oder ein entsprechender Identitätsnachweis und 3. die Bildungsempfehlung nach § 34 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes und § 24 Absatz 1 bis 3 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (5) 1Bei der Anmeldung der Schülerinnen und Schüler werden folgende Daten verarbeitet: 1. Name und Vorname der Eltern und der Schülerin oder des Schülers, 2. Geburtsdatum und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers, 3. Geschlecht der Schülerin oder des Schülers, 4. Anschrift der Eltern und der Schülerin oder des Schülers, 5. Telefonnummer der Eltern und, im Falle ihrer oder seiner Volljährigkeit, auch der Schülerin oder des Schülers, 6. die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist, 7. Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers, 8. Religionszugehörigkeit der Schülerin oder des Schülers, 9. Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn, 10. eine von dafür qualifizierten Lehrkräften oder Schulpsychologinnen und Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwäche, der Bescheid zu einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und der darauf bezogene Förderplan gemäß § 17 Absatz 1 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713, 1184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind, 11. eine Erklärung zum Sorgerecht; im Falle des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen, und 12. eine Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit der Schülerin oder des Schülers, falls deren oder dessen Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist. 2Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden. 3Die Eltern oder, im Fall ihrer Volljährigkeit, die Schülerinnen und Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen. 4Die Daten nach Satz 1 Nummer 7, 10 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder im Fall ihrer Volljährigkeit, der Schülerinnen und Schüler verarbeitet werden. (6) 1Schulen in freier Trägerschaft teilen innerhalb eines Monats nach dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin für die Erteilung der Bildungsempfehlung der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken in elektronischer Form mit, welche Kinder an der Schule in freier Trägerschaft zu Schuljahresbeginn aufgenommen und welche nicht aufgenommen werden. 2Hierbei sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter und deren Anschriften, falls diese von der Anschrift des Kindes abweichen, anzugeben. 3Nachträgliche Veränderungen sind unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. § 4 Gymnasien mit vertiefter Ausbildung (1) 1Gymnasien mit vertiefter Ausbildung als besonderem Bildungsweg gemäß § 7 Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes sind solche mit vertiefter 1. mathematisch-naturwissenschaftlicher, 2. musischer, 3. sportlicher, 4. sprachlicher oder 5. binational-bilingualer Ausbildung. 2In den Klassenstufen 8 bis 10 tritt die vertiefte Ausbildung an die Stelle der schulspezifischen Profile. (2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann die Ausgestaltung der vertieften Ausbildung auf die Schule wie folgt übertragen: 1. in einem oder mehreren Fächern werden die in der Stundentafel für die jeweilige Klassenstufe vorgesehenen Stundenzahlen erhöht und 2. ein Fach oder mehrere Fächer, die die Stundentafel nicht oder für diese Klassenstufe nicht vorsieht, werden zusätzlich unterrichtet. (3) 1Für die Aufnahme in Klassen mit vertiefter Ausbildung wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren vorausgesetzt, bei dem die Eignung und Begabung der Bewerberinnen und Bewerber für die jeweilige vertiefte Ausbildung festgestellt werden. 2Das Aufnahmeverfahren findet am aufnehmenden Gymnasium statt. (4) Am Landesgymnasium für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden werden die Klassenstufen 7 bis 10 auf fünf Schuljahre gedehnt. (5) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt nach Anhörung des Landessportbundes fest, an welchen Schulstandorten im Rahmen der vertieften sportlichen Ausbildung welche Sportarten angeboten werden. 2Dabei können Schwerpunktsportarten bestimmt werden. 3An Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung kann die Schulaufsichtsbehörde in den für die jeweiligen Schulstandorte bestimmten Schwerpunktsportarten auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers zwei Klassenstufen und die gymnasiale Oberstufe auf jeweils drei Schuljahre dehnen, wenn die Schulzeitdehnung notwendiger Bestandteil der leistungssportlichen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers ist. 4Eine Dehnung schließt eine freiwillige Wiederholung gemäß § 34 Absatz 5 und 7 aus. § 5 Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen (1) 1Das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen dient der Hochbegabtenförderung und umfasst die Klassenstufen 7 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12. 2Es bietet folgende Vertiefungsbereiche an: 1. sprachlich, 2. mathematisch-naturwissenschaftlich, 3. musisch-künstlerisch und 4. gesellschaftswissenschaftlich. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann die Ausgestaltung der Vertiefungsbereiche auf die Schule übertragen. 4In den Vertiefungsbereichen werden Lerninhalte fächerverbindend unterrichtet. 5In den Klassenstufen 8 bis 10 tritt Unterricht in den Vertiefungsbereichen an die Stelle der Profile. (2) 1Die Aufnahme erfolgt in der Regel in die Klassenstufe 7 oder 9. 2Für die Aufnahme wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen vorausgesetzt, bei dem die besondere Eignung und Begabung der Bewerberinnen und Bewerber für diesen Bildungsweg festgestellt werden. (3) 1Die Schülerinnen und Schüler lernen drei Fremdsprachen, darunter Griechisch oder Latein. 2In der Halbjahresinformation des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler am Landesgymnasium Sankt Afra aufgenommen wurde, muss die Fachnote für eine oder mehrere Fremdsprachen nicht ausgewiesen werden, wenn die jeweilige Fremdsprache im bisher besuchten Gymnasium nicht erlernt wurde. § 6 Aufnahmebedingungen (1) 1Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde. 2Auch Schülerinnen und Schüler, denen die Bildungsempfehlung für die Oberschule erteilt wurde oder die eine nicht staatlich anerkannte Grundschule, Förderschule, Oberschule+ oder Gemeinschaftsschule in freier Trägerschaft besuchen, werden nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn 1. ein Elternteil an dem Beratungsgespräch nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes teilgenommen hat und 2. im Ergebnis des Beratungsgespräches a) eine Empfehlung zum Besuch eines Gymnasiums erteilt wird oder b) eine Anmeldung an der Oberschule weiterhin empfohlen wird und die Eltern innerhalb von drei Wochen schriftlich mitgeteilt haben, dass sie an der Anmeldung am Gymnasium festhalten. (2) 1Eine Schülerin oder ein Schüler wird auf Antrag der Eltern nach Abschluss der Klassenstufe 5 oder 6 der Oberschule, der Gemeinschaftsschule oder der Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet wird, in die nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums aufgenommen, wenn sie oder er die Voraussetzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes erfüllt. 2Das ist der Fall, wenn aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes im Jahreszeugnis der betreffenden Klassenstufe 1. der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch 2,0 oder besser ist, keines dieser Fächer mit der Note „ausreichend“ oder schlechter benotet wurde und der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und 2. das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers sowie die Art und Ausprägung der schulischen Leistungen und der Entwicklung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen wird. (3) 1Eine Schülerin oder ein Schüler wird auf Antrag der Eltern nach Abschluss der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsganges der Oberschule oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums aufgenommen, wenn sie oder er die Voraussetzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes erfüllt. 2Das ist der Fall, wenn aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes im Jahreszeugnis der betreffenden Klassenstufe 1. der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,0 ist und 2. das Lern- und Arbeitsverhalten der Schülerin oder des Schülers sowie die Art und Ausprägung der schulischen Leistungen und der Entwicklung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen wird. (4) An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass das Fach Deutsch durch das Fach Sorbisch ersetzt werden kann; die Entscheidung trifft die Schulkonferenz. (5) 1Nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule oder im Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule wird eine Schülerin oder ein Schüler in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums aufgenommen, wenn der Durchschnitt der in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 10 erreichten Noten sowie der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und sie oder er die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses bestanden hat. 2Sie oder er wird auch dann aufgenommen, wenn sie oder er die Anforderungen nach Satz 1 mit dem Abschlusszeugnis der Oberschule erfüllt. (6) 1Wechseln Schülerinnen oder Schüler nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule oder im Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule an das Gymnasium ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6, werden sie von der Schulaufsichtsbehörde besonderen Klassen der Klassenstufe 10 an Gymnasien zugewiesen, an denen der Unterricht in der zweiten Fremdsprache in einem Umfang von 6 Wochenstunden aufgenommen wird. 2Für diese Schülerinnen und Schüler entfällt abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 in der Klassenstufe 10 die Verpflichtung zur Teilnahme am Profilunterricht. (7) 1Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 im gymnasialen Anforderungsniveau der Gemeinschaftsschule können an ein Gymnasium wechseln. 2Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule. 3Nach Abschluss der Klassenstufe 10 im gymnasialen Anforderungsniveau der Gemeinschaftsschule werden Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums aufgenommen, wenn sie in die Jahrgangsstufe 11 der Gemeinschaftsschule versetzt worden sind. § 7 Leistungserhebung, Beratungsgespräch (1) Schülerinnen und Schüler, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen und die von den Eltern zur Aufnahme in die Klassenstufe 5 an einem Gymnasium angemeldet worden sind, nehmen an einer schriftlichen Leistungserhebung teil. (2) 1Die Termine für die Leistungserhebung und die Aufgaben werden jährlich landeseinheitlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. 2Die Schülerinnen und Schüler legen die Leistungserhebung an den Gymnasien ab, an denen sie sich angemeldet haben. 3Es ist eine schriftliche Arbeit anzufertigen, die die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu gleichen Teilen berücksichtigt. 4Die Arbeitszeit beträgt 60 Minuten. 5An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet kann die Leistungserhebung in deutscher oder sorbischer Sprache durchgeführt werden. 6Die Entscheidung treffen die Eltern der Schülerin oder des Schülers. (3) 1Eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmte Lehrkraft des Gymnasiums korrigiert die schriftliche Arbeit nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Richtlinien und bewertet sie ohne Benotung. 2Lehrkräfte, deren Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an der Leistungserhebung teilnehmen, sind von der Durchführung der Leistungserhebung ausgeschlossen. 3Das Ergebnis der Leistungserhebung wird den Eltern im Rahmen des Beratungsgespräches nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes mitgeteilt und ist die Grundlage der Empfehlung des Gymnasiums zur Fortsetzung der Ausbildung an einer Oberschule oder einem Gymnasium. (4) 1Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigem Grund an der Teilnahme an der Leistungserhebung verhindert sind, können die Leistungserhebung zu einem späteren von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Termin nachholen. 2Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. (5) 1Bei der Anmeldung am Gymnasium vereinbart dessen Schulleiterin oder Schulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft mit den Eltern schriftlich einen Termin für ein Beratungsgespräch nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes. 2In der schriftlichen Vereinbarung zu dem Gespräch ist auf die Folgen eines Nichterscheinens hinzuweisen. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft erteilt im Ergebnis des Beratungsgespräches eine Empfehlung zur Fortsetzung der Ausbildung an einer Oberschule oder einem Gymnasium. 4Das Ergebnis des Beratungsgespräches wird schriftlich dokumentiert. § 8 Ausnahmeregelungen (1) 1In besonderen Härtefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern auch dann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 nicht erfüllt, die Aufnahme an ein Gymnasium genehmigen. 2In besonderen Härtefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern abweichend von § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Aufnahme in die jeweils gleiche Klassenstufe des Gymnasiums auch zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres genehmigen. (2) 1In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern abweichend von den in § 6 Absatz 5 genannten Voraussetzungen die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule oder im Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule in die Klassenstufe 10 eines Gymnasiums mit vertiefter Ausbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genehmigen. 2Vor der Entscheidung ist ein Beratungsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern am aufnehmenden Gymnasium zu führen. (3) 1Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe gemäß § 13 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 10 Absatz 4 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung, besucht haben, können an ein Gymnasium wechseln, wenn sie im Herkunftsland bereits eine dem Gymnasium gleichwertige Schule besucht haben oder die Betreuungslehrkraft den Besuch des Gymnasiums unter Berücksichtigung der Leistungen aus dem Herkunftsland und des bisher in der Oberschule oder der Gemeinschaftsschule gezeigten Lern- und Arbeitsverhaltens empfiehlt. 2Über den Wechsel entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (4) 1Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe gemäß § 15 Absatz 5 besucht haben, können den Besuch am Gymnasium fortsetzen, wenn sie im Herkunftsland bereits eine dem Gym

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.