Sachsen

Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2008 Nr. 2, S. 102 Fsn-Nr.: 231-5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. April 2014

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Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze Vom 29. Januar 2008 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. April 2014 Inhaltsübersicht §   1 Kreisfreie Städte und Landkreise §   2 Auflösung bisheriger Landkreise, Aufhebung der Kreisfreiheit §   3 Neubildung von Landkreisen §   4 Rechtsnachfolge, Funktionsnachfolge §   5 Kreisrecht §   6 Wohnsitz §   7 Auseinandersetzung §   8 Vertragliche Vereinbarungen der aufzulösenden Landkreise §   9 Status bisheriger Kreisfreier Städte, Verlust des Sitzes des Landratsamtes § 10 Wahlperiode der neu gewählten Kreistage § 11 Ausübung der Aufgaben eines Landrates § 12 Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltsvollzug § 13 Übernahme und Rechtsstellung der Arbeitnehmer und der Auszubildenden § 14 Entscheidung über die Aufteilung des Personals § 15 Stellenbewirtschaftung § 16 Durchführung der Kreiswahlen im Jahr 2008 § 17 Fiktion des Bestehens § 18 Wahlorganisation § 19 Wahlvorbereitung § 20 Wahlkreiseinteilung § 21 Zusammensetzung und Wahl der Kreiswahlausschüsse § 22 Besondere Vorschriften zur Wahlvorbereitung, Wahldurchführung und Wahlprüfung § 23 Öffentliche Bekanntmachungen § 24 Verordnungsermächtigung § 25 Auswirkungen der Neugliederung auf Sparkassen § 26 Anschubfinanzierung § 27 Beauftragte § 28 Personalvertretung Abschnitt 1 Neugliederung des Gebietes der Landkreise und Einkreisung Kreisfreier Städte § 1 Kreisfreie Städte und Landkreise Im Freistaat Sachsen bestehen die Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig sowie die Landkreise Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Leipzig, Meißen, Mittelsachsen, Nordsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vogtlandkreis und Zwickau. § 2 Auflösung bisheriger Landkreise, Aufhebung der Kreisfreiheit (1) Die bisherigen Landkreise werden aufgelöst. (2) Die Kreisfreiheit der Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau wird aufgehoben (Einkreisung). § 3 Neubildung von Landkreisen Es werden neu gebildet: 1. der Landkreis Bautzen mit dem Sitz des Landratsamtes in Bautzen. Ihm gehören an:   a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Bautzen,   b) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Kamenz und   c) die bisherige Kreisfreie Stadt Hoyerswerda; 2. der Erzgebirgskreis mit dem Sitz des Landratsamtes in Annaberg-Buchholz. Ihm gehören an:   a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Annaberg,   b) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Aue-Schwarzenberg,   c) alle Gemeinden des bisherigen Mittleren Erzgebirgskreises und   d) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Stollberg; 3. der Landkreis Görlitz mit dem Sitz des Landratsamtes in Görlitz. Ihm gehören an:   a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Löbau-Zittau,   b) alle Gemeinden des bisherigen Niederschlesischen Oberlausitzkreises und   c) die bisherige Kreisfreie Stadt Görlitz; 4. der Landkreis Leipzig mit dem Sitz des Landratsamtes in Borna. Ihm gehören an:   a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Leipziger Land und   b) alle Gemeinden des bisherigen Muldentalkreises; 5. der Landkreis Meißen mit dem Sitz des Landratsamtes in Meißen. Ihm gehören an:   a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Meißen und   b) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Riesa-Großenhain; 6. der Landkreis Mittelsachsen mit dem Sitz des Landratsamtes in Freiberg. Ihm gehören an:   a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Döbeln,   b) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Freiberg und   c) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Mittweida; 7. der Landkreis Nordsachsen mit dem Sitz des Landratsamtes in Torgau. Ihm gehören an:   a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Delitzsch und   b) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Torgau-Oschatz; 8. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit dem Sitz des Landratsamtes in Pirna. Ihm gehören an:   a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Sächsische Schweiz und   b) alle Gemeinden des bisherigen Weißeritzkreises; 9. der Vogtlandkreis mit dem Sitz des Landratsamtes in Plauen. Ihm gehören an:   a) alle Gemeinden des bisherigen Vogtlandkreises und   b) die bisherige Kreisfreie Stadt Plauen; 10. der Landkreis Zwickau mit dem Sitz des Landratsamtes in Zwickau. Ihm gehören an:   a) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Chemnitzer Land,   b) alle Gemeinden des bisherigen Landkreises Zwickauer Land und   c) die bisherige Kreisfreie Stadt Zwickau. Abschnitt 2 Rechtsfolgen der Neugliederung des Gebietes der Landkreise und der Einkreisung Kreisfreier Städte § 4 Rechtsnachfolge, Funktionsnachfolge (1) Die nach § 3 neu gebildeten Landkreise sind Gesamtrechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise, aus denen sie gebildet sind. (2) 1Die Kreisaufgaben, für welche die nach § 2 Abs. 2 eingekreisten Städte bis zum Zeitpunkt ihrer Einkreisung zuständig waren, verbleiben bis zum 31. Dezember 2008 in deren Zuständigkeit. 2Zum 1. Januar 2009 gehen diese Aufgaben auf die betroffenen Landkreise über. 3Dies gilt auch für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und für Zweckvereinbarungen; die Zweckverbandssatzungen und die Zweckvereinbarungen sind bis zum 30. Juni 2009 anzupassen. 4§ 25 bleibt hiervon unberührt. (3) 1Abweichend von Absatz 2 können die nach § 3 neu zu bildenden Landkreise oder deren Rechtsvorgänger und die nach § 2 Abs. 2 einzukreisenden bisherigen Kreisfreien Städte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass der Übergang der Kreisaufgaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nicht jedoch vor dem 1. August 2008, erfolgt. 2Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss eine Regelung zum Kostenausgleich und kann eine Regelung zum Umfang des Personalübergangs sowie Regelungen im Sinn des § 7 enthalten. 3Er bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 4Der öffentlich-rechtliche Vertrag und seine Genehmigung sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. 5Im Übrigen bleibt § 7 unberührt. Abschnitt 3 Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts § 5 Kreisrecht 1Das bisherige Kreisrecht gilt fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. 2Dies gilt auch für das Ortsrecht der eingekreisten Städte, soweit es diese im Rahmen der ihnen obliegenden Kreisaufgaben erlassen haben. § 6 Wohnsitz Soweit für Rechte und Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines neu gebildeten Landkreises maßgebend ist, wird den Einwohnern die Wohndauer in dem aufgelösten Landkreis oder der eingekreisten Stadt angerechnet. § 7 Auseinandersetzung (1) 1Die Stadt Görlitz und der Landkreis Görlitz, die Stadt Hoyerswerda und der Landkreis Bautzen, die Stadt Plauen und der Vogtlandkreis sowie die Stadt Zwickau und der Landkreis Zwickau regeln innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Aufgabenübergangs nach § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 die Rechtsfolgen, die sich aus dem Verlust der Kreisfreiheit für die genannten Städte ergeben, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. 2Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesdirektion. (2) Kommt ein Vertrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 zustande oder enthält dieser keine hinreichende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, trifft die zuständige Landesdirektion nach Anhörung der Beteiligten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen innerhalb von sechs Monaten nach Fristablauf. (3) 1Die Regelung nach Absatz 1 oder 2 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher. § 8 Vertragliche Vereinbarungen der aufzulösenden Landkreise (1) 1Aufzulösende Landkreise, die nach § 4 Abs. 1 Rechtsvorgänger des neu zu bildenden Landkreises sind, sind berechtigt, untereinander insbesondere 1. die Errichtung von Außenstellen des zukünftigen Landratsamtes und 2. die künftige Verteilung des Personals der Landkreisverwaltung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. 2Er bedarf der Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums und tritt nach spätestens zwanzig Jahren außer Kraft. 3Für die Genehmigung ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz hat. (2) Der Vertrag muss Bestimmungen über die Vertretung der aufzulösenden Landkreise bei Streitigkeiten mit dem neu gebildeten Landkreis über die Erfüllung des Vertrages enthalten. (3) Für die einzukreisenden Städte gilt Absatz 1 entsprechend. § 9 Status bisheriger Kreisfreier Städte, Verlust des Sitzes des Landratsamtes 1Die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau und die Gemeinden, die als Folge der Neugliederung den Sitz des Landratsamtes verlieren und nicht bereits Große Kreisstädte sind, sind mit Wirkung vom 1. August 2008 Große Kreisstädte. 2§ 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. § 10 Wahlperiode der neu gewählten Kreistage 1Die Wahlperiode der nach § 16 gewählten Kreistage beginnt am 1. August 2008 und beträgt sechs Jahre. 2Die folgende regelmäßige Kreistagswahl findet gemeinsam mit der regelmäßigen Gemeinderatswahl im Jahr 2014 statt. § 11 Ausübung der Aufgaben eines Landrates 1Ist der Amtsantritt eines Landrates in einem neu gebildeten Landkreis nicht möglich, kann das Staatsministerium des Innern einen Beamten, der zum Landrat wählbar ist, zum Beauftragten bestellen. 2Der Beauftragte nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Landrates wahr, soweit deren Erledigung nicht bis zum Amtsantritt des Landrates aufgeschoben werden kann; die Befugnis des Kreistages zur Bestellung eines Amtsverwesers wird hierdurch nicht berührt. 3Der Beauftragte besitzt kein Stimmrecht im Kreistag. 4Er ist zum Beamten auf Widerruf des Freistaates Sachsen zu ernennen; das bisherige Beamtenverhältnis ruht. 5Die Frist des § 43 Abs. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung. 6Die entstehenden Kosten trägt der Landkreis. 7Auf den Beauftragten sind die für den Landrat geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts entsprechend anzuwenden. 1 Abschnitt 4 Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts § 12 Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltsvollzug (1) 1Das Haushaltsjahr 2008 endet für die bisherigen Landkreise am 31. Juli 2008 und beginnt für die neuen Landkreise am 1. August 2008. 2§ 131 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, gilt für die Landkreise mit Ausnahme des Vogtlandkreises erst ab 1. Januar 2009. (2) Die bisherigen Landkreise erlassen eine Haushaltssatzung für das gesamte Kalenderjahr 2008. (3) 1Für das Haushaltsjahr 2008 gilt der Grundsatz, dass für die Frage, ob gemäß § 61 SächsLKrO in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, für die Bestimmung des Finanzplanungszeitraums gemäß § 80 Abs. 1 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO sowie für die Höchstgeltungsdauer von Verpflichtungsermächtigungen (§ 81 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO) das Kalenderjahr 2008 als ein Haushaltsjahr anzusehen ist. 2Abweichend von § 88 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO ist die Jahresrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. 3Bis spätestens zum 31. August 2008 ist dem Kreistag des neuen Landkreises eine zusammengefasste Haushaltsrechnung der bisherigen Landkreise für das Haushaltsjahr 2008 vorzulegen. (4) Für das Haushaltsjahr 2008 der neuen Landkreise gilt: 1. § 74 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Pflicht zum Erlass einer Haushaltssatzung besteht, es sei denn, die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 SächsGemO sind erfüllt. 2Für die Frage der Notwendigkeit einer Haushaltsplanung entsprechend § 77 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO bleiben die personellen und finanziellen Auswirkungen des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) unberücksichtigt. 2. § 75 Abs. 5 Satz 1 und § 78 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO sind nicht anwendbar. 3. 1Die Haushaltsansätze der bisherigen Landkreise einschließlich der gemäß § 19 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übertragenen Haushaltsansätze früherer Jahre sind, soweit Ausgaben und Einnahmen noch nicht erfolgt sind, mit dem Zeitpunkt des Entstehens der neuen Landkreise auf das Haushaltsjahr 2008 des jeweiligen neuen Landkreises zu übertragen, der ihr Rechtsnachfolger ist. 2Ausgaben, die Investitionsmaßnahmen betreffen, sind nur dann zulässig, wenn diese durch Beschluss des Kreistages des neuen Landkreises ausdrücklich bestätigt werden oder die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO erfüllt sind. 4. 1Die in den Haushaltssatzungen der bisherigen Landkreise für das Haushaltsjahr 2008 enthaltenen Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen sowie die festgesetzten Höchstbeträge der Kassenkredite gelten, soweit von ihnen noch nicht Gebrauch gemacht wurde, für den jeweiligen neuen Landkreis weiter, der ihr Rechtsnachfolger ist. 2Die Kreditermächtigungen für das Haushaltsjahr 2007 gelten weiter, bis die Haushaltssatzung für das Jahr 2009 erlassen ist. 5. Die Stellenpläne der bisherigen Landkreise gelten als Stellenplan des jeweiligen neuen Landkreises, der ihr Rechtsnachfolger ist. Abschnitt 5 Vorschriften des kommunalen Dienstrechts § 13 Übernahme und Rechtsstellung der Arbeitnehmer und der Auszubildenden (1) Für die Übernahme der Arbeitnehmer und der Auszubildenden aus Anlass der Einkreisung der Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau gelten die §§ 128 und 129 Abs. 2 bis 4, mit Ausnahme von § 129 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist, entsprechend. (2) Für das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis der übernommenen Arbeitnehmer oder Auszubildenden finden für die Dauer des ununterbrochen zum Landkreis fortbestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ab dem Zeitpunkt der Übernahme die bei den jeweiligen Landkreisen geltenden Tarifverträge sowie Dienst- oder Betriebsvereinbarungen mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Der Arbeitnehmer ist mindestens der Entgeltgruppe zuzuordnen, der er am Tag vor der Übernahme beim bisherigen Arbeitgeber zugeordnet war. 2. Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten werden die beim bisherigen Arbeitgeber oder Ausbildenden am Tag vor der Übernahme erreichten Zeiten so berücksichtigt, wie wenn sie bei dem neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden zurückgelegt worden wären. 3. Die bis zum Tag vor der Übernahme nach den für den bisherigen Arbeitgeber maßgeblichen tariflichen Regelungen als Besitzstandszulage gewährten kinderbezogenen Entgeltbestandteile und gezahlter Strukturausgleich werden beim neuen Arbeitgeber nach Maßgabe der §§ 11 und 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 fortgezahlt. 4. 1Beim bisherigen Arbeitgeber oder Ausbildenden am Tag vor der Übernahme geltende tarifliche Regelungen finden auf übernommene Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse als statischer Besitzstand weiterhin Anwendung, soweit die tarifliche Regelung des neuen Arbeitgebers oder Ausbildenden zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder Auszubildenden abweicht. 2Weichen die tariflichen Regelungen zum Entgelt beim neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden gegenüber den beim alten Arbeitgeber oder Ausbildenden am Tag vor der Übernahme geltenden tariflichen Regelungen zum Entgelt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu Ungunsten des übernommenen Arbeitnehmers oder Auszubildenden ab, wird dem übernommenen Arbeitnehmer oder Auszubildenden eine Besitzstandszulage gewährt. 3Auf die Besitzstandszulage werden alle Entgelterhöhungen nach den beim neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden geltenden Tarifverträgen und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen angerechnet. (3) 1Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers oder des Ausbildungsverhältnisses eines Auszubildenden durch den bisherigen oder neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden wegen der gesetzlich angeordneten Übernahme des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ist unzulässig. 2Eine betriebsbedingte Kündigung aus anderen Gründen ist für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. 3Das Recht zur Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt unberührt. (4) Absatz 2 und 3 gelten für die Arbeitnehmer und Auszubildenden, die im Wege der Rechtsnachfolge in den Dienst eines neuen Landkreises übertreten, entsprechend. § 14 Entscheidung über die Aufteilung des Personals (1) Kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Übergang der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 zwischen den jeweils beteiligten Landkreisen und den in diese eingekreisten bisherigen Kreisfreien Städten keine oder keine vollständige Einigung über die Übernahme des Personals zustande, entscheidet die zuständige Landesdirektion. (2) 1Vor der Entscheidung hat die Landesdirektion einen Beirat anzuhören, der bei jeder Landesdirektion gebildet wird. 2Der Beirat setzt sich aus einem Vertreter der Landesdirektion und vier auf gemeinsamen Vorschlag des Sächsischen Landkreistages und des Sächsischen Städte- und Gemeindetages berufenen Mitgliedern zusammen. 3Für jedes Mitglied nach Satz 1 ist ein Vertreter vorzuschlagen. 4Die Mitglieder des Beirats und deren Vertreter werden durch das Staatsministerium des Innern berufen. 5Den Vorsitz im Beirat führt der Vertreter der Landesdirektion. (3) 1Die Verhandlungen des Beirats sind nicht öffentlich. 2Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das Verfahren und den Geschäftsgang im Übrigen regelt. 3Soweit er davon keinen Gebrauch macht, gelten die Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen über die beratenden Ausschüsse des Kreistages entsprechend. (4) 1Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. 2Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen über die Kreisräte entsprechend; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung des Amtes verpflichtet. 3Mitglieder des Beirats, die dem Selbstverwaltungsorgan einer an dem Verfahren beteiligten Gebietskörperschaft angehören, sind von der Mitwirkung an diesem Verfahren ausgeschlossen. (5) Die personellen und sächlichen Kosten des Beirats trägt der Freistaat Sachsen. (6) 1Die personalverwaltenden Stellen der eingekreisten bisherigen Kreisfreien Städte können zur Vorbereitung und Durchführung der Entscheidung über die Aufteilung des Personals der zuständigen Landesdirektion und den jeweils beteiligten Landkreisen ohne Einwilligung der Bediensteten Auskünfte aus den Personalakten erteilen. 2Zulässig ist insbesondere die Übermittlung folgender Daten: 1. Name, 2. Geburtsdatum, 3. Wohnort, 4. Organisationseinheit der Beschäftigungsdienststelle, 5. Bildungsabschluss und sonstige Qualifikationen, 6. Besoldungs- oder Entgeltgruppe, 7. Laufbahngruppe oder vergleichbare Laufbahngruppe, 8. bisherige berufliche Tätigkeiten und ihre Dauer seit dem 3. Oktober 1990. 3Die Übergabe der Personalakte bedarf der Einwilligung des Bediensteten. § 15 Stellenbewirtschaftung (1) 1Die aufzulösenden Landkreise dürfen 1. freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen; ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde, und Stellen, denen alle am Zusammenschluss beteiligten Landkreise zugestimmt haben; 2. Höhergruppierungen von Arbeitnehmern nur bei Bestehen eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen; 3. Beförderungen nur durchführen, wenn Beamten das erste Beförderungsamt ihrer Laufbahn übertragen werden soll. 2In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. (2) Scheidet der Landrat oder ein Beigeordneter eines aufzulösenden Landkreises aus seinem Amt aus oder endet seine Amtszeit, findet keine Wahl eines Nachfolgers statt. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die nach § 2 Abs. 2 einzukreisenden Städte soweit die betroffenen Stellen der Wahrnehmung von Kreisaufgaben zugeordnet werden können. Abschnitt 6 Wahlrechtliche Sondervorschriften für die Kreiswahlen im Jahr 2008 § 16 Durchführung der Kreiswahlen im Jahr 2008 (1) 1Die ersten Kreistagswahlen und Landratswahlen (Kreiswahlen) für die neu zu bildenden Landkreise finden am 8. Juni 2008 statt. 2Sofern für die Wahl von Landräten eine Neuwahl gemäß § 44 Abs. 2 SächsLKrO erforderlich wird, findet diese Wahl am 22. Juni 2008 statt. (2) Die Kreiswahlen finden nach denselben Vorschriften und Grundsätzen wie die regelmäßigen Kreiswahlen statt, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. § 17 Fiktion des Bestehens (1) Die neu zu bildenden Landkreise gelten für die Vorbereitungen der Kreiswahlen nach § 16 bis zum Inkrafttreten des Abschnitts 1 als bereits bestehend. (2) Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit im neu zu bildenden Landkreis tritt an die Stelle des Wohnens im Landkreis das Wohnen im Gebiet des neu zu bildenden Landkreises. (3) Kommt nach einer Vorschrift der Einwohnerzahl eines Landkreises wahlrechtliche Bedeutung zu, ist die maßgebliche Einwohnerzahl durch Addition der Einwohnerzahlen der nach § 3 an der Neugliederung beteiligten Körperschaften zu ermitteln. § 18 Wahlorganisation (1) 1Aufgaben, die dem Landkreis oder Landrat obliegen, nimmt bis zum Inkrafttreten des Abschnitts 1 für den neu zu bildenden Landkreis der Landkreis oder der Landrat des Landkreises wahr, in dessen Gebiet das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz haben wird. 2Der in Satz 1 bestimmte Landrat hat im Gebiet des neu zu bildenden Landkreises alle zur Vorbereitung und Durchführung der Kreiswahlen notwendigen gesetzlichen Befugnisse. (2) 1Das Landratsamt des Landk

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.