Sachsen

Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz

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Quellenkennung: 9825. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2008 Nr. 2, S. 102 Fsn-Nr.: 231-5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. April 2014

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reises, in dessen Gebiet das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz haben wird, stellt das Personal und die Verwaltungsmittel für die Vorbereitung und Durchführung der Kreiswahlen. 2Es steht dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung. 3Die Landratsämter der anderen Landkreise und die Gemeindeverwaltungen der einzukreisenden Städte, deren Gebiet zum Gebiet des neu zu bildenden Landkreises gehört, leisten die erforderliche Unterstützung. (3) Landkreis, Landratsamt und Landrat im Sinne der Absätze 1 und 2 sind für den neu zu bildenden Landkreis Görlitz der bisherige Landkreis Löbau-Zittau, dessen Landratsamt und dessen Landrat, für den neu zu bildenden Vogtlandkreis der bisherige Vogtlandkreis, dessen Landratsamt und dessen Landrat und für den neu zu bildenden Landkreis Zwickau der bisherige Landkreis Chemnitzer Land, dessen Landratsamt und dessen Landrat. (4) Soweit im Rahmen der Wahlvorbereitung Aufgaben von den Rechtsaufsichtsbehörden wahrzunehmen sind, ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz haben wird. § 19 Wahlvorbereitung (1) Den Kreistagen der aufzulösenden Landkreise und den Stadträten der einzukreisenden Städte obliegt es, 1. über die Abgrenzung der auf das jeweilige Gebiet entfallenden Wahlkreise nach Maßgabe des § 20 zu beschließen und 2. die Mitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreter für den Kreiswahlausschuss nach Maßgabe des § 21 zu wählen. (2) 1Die Beschlussfassungen nach Absatz 1 sind innerhalb von zwei Wochen nach dem 5. Februar 2008 durchzuführen. 2Für die Einberufung genügt insoweit eine Ladungsfrist von drei Tagen. 3Kommt eine Beschlussfassung innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zustande, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Entscheidungen. (3) Sind die Beschlussfassungen nach Absatz 1 bereits vor dem 5. Februar 2008 vorgenommen worden, sind sie gleichwohl wirksam, wenn sie den Vorschriften der § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 entsprechen. § 20 Wahlkreiseinteilung (1) Die Kreistagswahlen nach § 16 werden in Wahlkreisen durchgeführt. (2) Es werden eingeteilt: 1. der neu zu bildende Landkreis Bautzen in 14 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Bautzen 6 Wahlkreise, auf den aufzulösenden Landkreis Kamenz 6 Wahlkreise und auf die einzukreisende Stadt Hoyerswerda 2 Wahlkreise; 2. der neu zu bildende Erzgebirgskreis in 14 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Annaberg 3 Wahlkreise, auf den aufzulösenden Landkreis Aue-Schwarzenberg 5 Wahlkreise, auf den aufzulösenden Mittleren Erzgebirgskreis 3 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Landkreis Stollberg 3 Wahlkreise; 3. der neu zu bildende Landkreis Görlitz in 12 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Löbau-Zittau 6 Wahlkreise, den aufzulösenden Niederschlesischen Oberlausitzkreis 4 Wahlkreise und die einzukreisende Stadt Görlitz 2 Wahlkreise; 4. der neu zu bildende Landkreis Leipzig in 13 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Leipziger Land 7 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Muldentalkreis 6 Wahlkreise; 5. der neu zu bildende Landkreis Meißen in 12 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Meißen 7 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Landkreis Riesa-Großenhain 5 Wahlkreise; 6. der neu zu bildende Landkreis Mittelsachsen in 14 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Döbeln 3 Wahlkreise, auf den aufzulösenden Landkreis Freiberg 6 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Landkreis Mittweida 5 Wahlkreise; 7. der neu zu bildende Landkreis Nordsachsen in 11 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Delitzsch 6 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Landkreis Torgau-Oschatz 5 Wahlkreise; 8. der neu zu bildende Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in 13 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Sächsische Schweiz 7 Wahlkreise und auf den aufzulösenden Weißeritzkreis 6 Wahlkreise; 9. der neu zu bildende Vogtlandkreis in 11 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Vogtlandkreis 8 Wahlkreise und auf die einzukreisende Stadt Plauen 3 Wahlkreise; 10. der neu zu bildende Landkreis Zwickau in 14 Wahlkreise; davon entfallen auf den aufzulösenden Landkreis Chemnitzer Land 5 Wahlkreise, auf den aufzulösenden Landkreis Zwickauer Land 5 Wahlkreise und auf die einzukreisende Stadt Zwickau 4 Wahlkreise. (3) Die Abgrenzung und Einteilung der Wahlkreise sind unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. § 21 Zusammensetzung und Wahl der Kreiswahlausschüsse (1) Für jeden neu zu bildenden Landkreis wird ein Kreiswahlausschuss bestellt. (2) Der Kreiswahlausschuss setzt sich zusammen aus je drei Mitgliedern der beteiligten Landkreise und der im Wahlgebiet einzukreisenden Stadt. (3) 1Der Kreiswahlausschuss wird von der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich einberufen, sobald die Wahlen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen oder die Entscheidungen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 getroffen sind. 2Eine von der Rechtsaufsichtsbehörde benannte Person leitet die Sitzungen, bis der Kreiswahlausschuss einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte gewählt hat. 3Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der Vertreter der Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Kreiswahlausschusses und des Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses wahr. (4) 1Für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des Kreistages des Landkreises nach § 18 Abs. 1 Satz 1. 2§ 18 Abs. 3 gilt entsprechend. § 22 Besondere Vorschriften zur Wahlvorbereitung, Wahldurchführung und Wahlprüfung (1) Sofern die Aufstellung der Wahlvorschläge für die Wahlen nach diesem Gesetz bereits vorgenommen worden ist, ist sie ungeachtet des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam, wenn sie den Vorschriften des § 6c in Verbindung mit §§ 48, 56 Satz 2 und § 38 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, entspricht; § 6c Abs. 5 KomWG findet entsprechende Anwendung. (2) 1Keiner Unterstützungsunterschriften (§ 6b Abs. 3 in Verbindung mit § 48 KomWG) bedarf für die Wahl des Kreistages der Wahlvorschlag einer Partei, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags 1. im Sächsischen Landtag vertreten ist oder 2. seit der letzten Wahl im Kreistag eines beteiligten Landkreises vertreten war. 2Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. 3Sätze 1 und 2 gelten auch für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen, die dem Stadtrat einer einzukreisenden Stadt im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge angehören. (3) 1Abweichend von § 41 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56 Satz 2 KomWG bedarf über § 6b Abs. 3 KomWG hinaus für die Wahl des Landrates auch der Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber eines beteiligten Landkreises enthält. 2Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Abweichend von § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 KomWG müssen Wahlvorschläge für die Kreistagswahl spätestens am 12. Mai 2008 bis 18.00 Uhr eingereicht werden. (5) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 48 KomWG ist über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge für die Kreistagswahl spätestens am 17. Mai 2008 zu entscheiden. (6) Abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 48 KomWG hat die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Kreistagswahl spätestens am 24. Mai 2008 zu erfolgen. (7) Abweichend von § 56 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KomWG müssen Wahlvorschläge zur Neuwahl spätestens am 12. Juni 2008 bis 18.00 Uhr eingereicht werden. (8) § 27 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 440), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung. (9) Wird die Kreistagswahl von der Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet, kann der neu gewählte Landrat mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde die unabweisbaren und unaufschiebbaren Maßnahmen anstelle des Kreistages treffen. (10) Abweichend von §§ 28 und 29 in Verbindung mit §§ 48, 56 Satz 2 und § 38 KomWG ordnet die Rechtsaufsichtsbehörde Neuwahlen und Wiederholungswahlen an. § 23 Öffentliche Bekanntmachungen 1Die nach kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen von den gemäß § 18 zuständigen Landkreisen vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch Abdruck in einer im gesamten Wahlgebiet erscheinenden Tageszeitung oder im Sächsischen Amtsblatt. 2§ 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (SächsGVB. 1998 S. 19) findet keine Anwendung. § 24 Verordnungsermächtigung Das Staatsministerium des Innern kann Rechtsverordnungen im Sinne von § 62 Satz 1 KomWG zur Durchführung dieses Abschnittes erlassen und über die Bestimmungen dieses Gesetzes hinaus hierbei die im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine abkürzen. Abschnitt 7 Sonstige Übergangsregelungen § 25 Auswirkungen der Neugliederung auf Sparkassen (1) 1Die neu gebildeten Landkreise werden Träger der Sparkassen mit kommunalem Träger gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303) geändert worden ist, die ihren Sitz im Gebiet des neu gebildeten Landkreises haben. 2Abweichend von Satz 1 bleibt bei Sparkassen mit kommunalem Träger, bei denen ein Zweckverband Träger ist und der Zweckverband nach der Neugliederung der Landkreise und Kreisfreien Städte weiter besteht, dieser Zweckverband Träger der Sparkasse in seinem Zweckverbandsgebiet. 3Die Sachsen-Finanzgruppe bleibt Träger der Verbundsparkassen. (2) 1Die Trägerschaft einer bisher Kreisfreien Stadt im Rahmen einer Mitgliedschaft in einem Zweckverband oder einer Zweckgemeinschaft, die Träger einer Sparkasse oder Beteiligter am Stammkapital der Sachsen-Finanzgruppe sind, bleibt durch den Verlust der Kreisfreiheit unberührt. 2§ 52 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 483) geändert worden ist, findet keine Anwendung. 3Die bisher Kreisfreien Städte haben insofern die gleichen, sich aus dem Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe ergebenden Rechte und Pflichten wie Kreisfreie Städte. (3) 1Erstrecken sich nach der Neugliederung der Landkreise und Kreisfreien Städte die Geschäftsgebiete oder Teile der Geschäftsgebiete mehrerer Sparkassen auf das Gebiet eines neu gebildeten Landkreises, besteht das bisherige Geschäftsgebiet der Sparkassen unverändert fort. 2Der Landrat des betreffenden Landkreises kann Verwaltungsratsvorsitzender oder Verwaltungsratsmitglied in jeder dieser Sparkassen sein. 3Die Möglichkeit der Vereinigung dieser Sparkassen auf freiwilliger Basis bleibt unberührt. 4Die Regelungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 28 Abs. 1 bis 3 und § 56 Abs. 2 Nr. 12 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe finden entsprechende Anwendung. (4) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Rechtsnachfolge oder der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich werden, sind frei von Gebühren und Kosten des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts. § 26 Anschubfinanzierung (1) 1Die bisherigen Landkreise sowie die Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau erhalten pauschale Zuweisungen in Höhe von jeweils 10 000 000 EUR. 2Die finanzielle Unterstützung ist für investive Maßnahmen, für strukturelle Anpassungsmaßnahmen zur Förderung des Integrationsprozesses, für eine effiziente Neuausrichtung der Verwaltungen bei der Bildung neuer Landkreise und der Einkreisung der Kreisfreien Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau im Zuge der Kreisgebietsneugliederung sowie bis zu einer Höhe von 5 000 000 EUR zum Schuldenabbau einzusetzen (Anschubfinanzierung). 3Ausnahmsweise kann ein höherer Betrag zum Schuldenabbau eingesetzt werden, wenn der Landkreis oder die zuwendungsberechtigte Stadt überdurchschnittlich verschuldet sind und dadurch ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdet ist. (2) 1Die Anschubfinanzierung wird in Raten zu 5 000 000 EUR zum 15. März 2008 sowie jeweils 2 500 000 EUR zum 15. Mai 2008 und 15. August 2008 auf der Grundlage eines Maßnahmeplans ausgezahlt. 2Zuweisungen zum Zweck der Anschubfinanzierung, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet wurden, werden auf die Auszahlungsbeträge in der Reihenfolge der Auszahlungstermine angerechnet. 3Dem Haushaltsplan der zuweisungsberechtigten Städte und Landkreise sowie ihrer Rechtsnachfolger ist in den Haushaltsjahren 2008 bis 2011 der jeweils aktuelle Maßnahmeplan als Anlage beizufügen. 4Eine zusätzliche Förderung von Kreisgebietszusammenschlüssen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt nicht. (3) 1Der Maßnahmeplan führt die aus der Anschubfinanzierung zu finanzierenden Maßnahmen einzeln auf. 2Maßnahmepläne, die vor dem 1. August 2008 erstellt werden, sind nur wirksam, wenn sie zunächst den Landkreisen, die zu einem neuen Landkreis zusammengefasst werden sollen, zur Stellungnahme zugeleitet wurden und die anderen Landkreise nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Bitte um Stellungnahme widersprechen. 3Der Widerspruch bedarf keiner Begründung. 4Er kann auch auf einzelne Maßnahmen beschränkt werden. 5Er kann widerrufen werden; der Widerruf ist endgültig. 6Maßnahmepläne sind erforderlichenfalls fortzuschreiben. 7Der Maßnahmeplan und seine Fortschreibungen sind der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 8Die Verwendung eines höheren Betrages als 5 000 000 EUR pro Landkreis und zuweisungsberechtigter Stadt zum Schuldenabbau bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 9§ 119 SächsGemO ist entsprechend anzuwenden. 10Soweit kein wirksamer Maßnahmeplan vorliegt, dürfen Anschubfinanzierungsmittel nur zum Schuldenabbau eingesetzt werden. 11Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag. (4) 1Bis zum 31. Dezember 2011 nicht für Maßnahmen gemäß Maßnahmeplan gebundene Mittel sind zurückzuzahlen. 2Der Rückzahlungsanspruch ist zum 1. Januar 2012 fällig und wird ab diesem Zeitpunkt mit 5 Prozent jährlich verzinst. (5) 1Der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ist bis zum 31. Dezember 2012 die Mittelverwendung gemäß Maßnahmeplan nachzuweisen. 2Soweit gebundene Mittel noch nicht verausgabt wurden, sind Verwendungsnachweise unverzüglich nach Abschluss der einzelnen Maßnahmen nachzureichen. 3Wurden Mittel der Anschubfinanzierung abweichend vom Maßnahmeplan verwendet, sind sie zurückzuzahlen. 4Dies gilt nicht bei unwesentlichen Abweichungen. 5Der Rückforderungsbetrag wird von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt festgesetzt. 6Der Rückforderungsbetrag wird ab Zugang des Festsetzungsbescheids mit 5 Prozent jährlich verzinst. (6) 1Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne der Absätze 1 bis 5 ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz hätte. 2Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) gehen die Aufgaben nach diesem Gesetz auf die dann geschaffenen Landesdirektionen über. (7) Das Verfahren, insbesondere der Mindestinhalt der Maßnahmepläne und der Verwendungsnachweise, wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt. § 27 Beauftragte 1In der Verwaltung eines neu gebildeten Landkreises üben die durch die bisherigen Landkreise bestellten Schwerbehindertenbeauftragten, Gleichstellungsbeauftragten und sonstigen Beauftragten nach § 60 SächsLKrO ihre Tätigkeit weiterhin aus, bis der neu gebildete Landkreis die Bestellung neu regelt oder die Bestellung in sonstiger Weise endet. 2Sie bleiben jeweils für ihre bisherigen Aufgaben zuständig. § 28 Personalvertretung Personalratsmitglieder, die nach § 13 von einer kommunalen Körperschaft übernommen werden, werden zusätzliche Mitglieder eines Übergangspersonalrates, ersatzweise des örtlichen Personalrates. 1 § 11 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1079)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.