Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 8 vom 14.02.2025, Seiten 221 – 230, Größe: 592 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-14

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Hansestadt Hamburg hinterlegt. Diese teilt den Ländern Nie- (1) Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschlie- dersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpom- ßenden Länder mit einer Frist von einem Jahr zum Schluss mern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt, frü- (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kün- hestens am 1. Juli 2025. digung vom Land Niedersachsen, vom Land Schleswig-Hol- stein oder vom Land Mecklenburg-Vorpommern erklärt, ist sie (2) Der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt an die Freie und Hansestadt Hamburg zu richten. Die Freie Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig- und Hansestadt Hamburg richtet die Kündigungserklärung an Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des den von ihr gewählten Kündigungsgegner. Die Beendigung Finanzgerichts Hamburg vom 8., 14. und 22. April 1981 in der des Vertragsverhältnisses zwischen der Freien und Hansestadt jeweils geltenden Fassung wird mit dem Inkrafttreten dieses Hamburg und einer der übrigen Vertragsparteien berührt die Staatsvertrages aufgehoben. Hamburg, den 4. November 2024 Kiel, den 28. November 2024 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Schleswig-Holstein Für den Senat endvertreten durch die Ministerin für Justiz und Gesundheit Die Präses der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Prof. Dr. Kerstin von der Decken Anna Gallina Schwerin, den 28. November 2024 Hannover, den 19. Dezember 2024 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für das Land Niedersachsen Für die Ministerpräsidentin Für den Ministerpräsidenten Die Ministerin für Justiz, Gleichstellung Die Justizministerin und Verbraucherschutz Dr. Kathrin Wahlmann Jacqueline Bernhardt HmbGVBl. Nr. 8 Freitag, den 14. Februar 2025 229 Einhundertsiebenundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen, Mischnutzung, Grün und Landwirtschaft in Oberbillwerder – Vom 5. Februar 2025 Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst: (1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver- 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird für den Geltungsbe- fügung gestellt. reich beiderseits des Mittleren Landweges und nördlich der 2. Unbeachtlich werden S- und Fernbahntrassen der Strecke Hamburg – Bergedorf, östlich des Mittleren Landweges, südlich des Billwerder Bill- a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des deiches und westlich des Ladenbeker Furtweges (F10/19, Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich- Bezirk Bergedorf, Ortsteil 611) geändert. neten Verfahrens- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau- (2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut- gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä- zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a Absatz 1 des Bauge- chennutzungsplans und setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli- 394 S. 1, 28), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Ein- che Mängel des Abwägungsvorgangs, sicht niedergelegt. wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs- 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet- zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän- zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei sind. Ausgefertigt Hamburg, den 5. Februar 2025. Der Senat 230 Freitag, den 14. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 8 Einhundertsiebzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen, Mischnutzung, Grün und Landwirtschaft in Oberbillwerder – Vom 5. Februar 2025 Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst: (1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse- zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 8), stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die Umweltverträg- den Geltungsbereich nördlich der S- und Fernbahntrassen der lichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 Strecke Hamburg – Bergedorf, östlich der Bundesautobahn (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar 2018 A1, südlich des Billwerder Billdeiches und westlich des Laden- (HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur kosten- beker Furtweges in den Stadtteilen Billwerder und Neualler- freien Einsicht niedergelegt. möhe (L 10/19 – Bezirk Bergedorf, Ortsteile 611 und 615) geändert. (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: (2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts- Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi- sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 44 Absatz 2 gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge- Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü- sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt fung in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542), vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt. Ausgefertigt Hamburg, den 5. Februar 2025. Der Senat Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.