Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 8 vom 14.02.2025, Seiten 221 – 230, Größe: 592 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-14

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utz, Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck 5. die Nummern 1, 5, 7, 16, 18 bis 20 und 25 für Maß- und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beein- nahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung trächtigen könnten, und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der 15. die Nummern 16 und 17 für die ackerbauliche Nut- Eisenbahnstrecke Tiefstack – Glinde der AKN zung, soweit die Anwendung von Pflanzenschutz- Eisenbahn GmbH, mitteln nach § 4 Absatz 1 der Pflanzenschutz- 6. die Nummern 1, 2, 5, 7 und 25 für die Beseitigung Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 von Baumaufwuchs im Einvernehmen mit der für (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert am 24. Juni 2024 Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen (BGBl. I Nr. 216 S. 1, 2), nicht verboten oder nach Behörde und für die Mahd auf den Start- und Lan- § 4 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsver- debahnen sowie die Nummern 1, 2, 5, 7, 14, 19, 24 ordnung zugelassen ist, und 25 für den nach Luftverkehrsrecht zulässigen Betrieb des Segelfluggeländes Boberg sowie die 16. die Nummer 22 für die Wiederaufnahme einer frü- Nummer 18 für die Instandhaltung dortiger bauli- heren ackerbaulichen Bodennutzung auf den Flur- cher Anlagen, stücken 174, 176, 1694 und 1879 (teilweise) der Gemarkung Boberg, soweit diese Nutzung aufgrund 7. die Nummern 1, 2, 5, 7 und 20 für Maßnahmen im vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hier- Teilnahme an öffentlichen Programmen zeitweise durch keine Veränderungen oder Störungen ausge- eingeschränkt oder unterbrochen war und die frü- löst werden, die den Schutzzweck und die Erhal- here Bodennutzung innerhalb einer Frist von fünf tungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könn- Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder ten, Unterbrechung wieder aufgenommen wird; diese 8. die Nummern 1, 2, 5, 7, 19, 20 und 25 für die Bepro- Wiederaufnahme ist der für Agrarwirtschaft sowie bung, Unterhaltung und Instandsetzung der der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän- Grundwassermessstellen, digen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen, 9. die Nummern 5 und 14 für das Betreten außerhalb der Wege und das Lagern im Rahmen der Freizeit- 17. die Nummern 1, 2, 5, 7, 19 und 25 für notwendige, und Erholungsnutzung auf der in der Naturschutz- verkehrssichernde Maßnahmen an Bäumen und karte blau umrandeten Fläche, Gehölzen durch die für Naturschutz zuständige Behörde oder im Einvernehmen mit ihr Tätige, 10. die Nummern 1, 2, 5, 7, 18 bis 20 und 25 für den soweit eine Verkehrssicherungspflicht an gewidme- Betrieb, die Unterhaltung und die Instandsetzung ten Wegen und gegenüber Nachbargrundstücken öffentlicher Wege, Parkanlagen und Erholungsein- besteht, richtungen sowie im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen 18. die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 18 bis 20, 22 und 25 für Behörde für die Neuanlage von Erholungseinrich- Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung des Billwer- tungen in der öffentlichen Grünanlage „Grünzug der Billdeichs in einer Breite von bis zu fünf Metern Untere Bille“, soweit hierdurch jeweils keine Ver- ab dem Fahrbahnrand. änderungen oder Störungen ausgelöst werden, die (3) Vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 16 kann die für den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen erheblich beeinträchtigen könnten, mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän- 11. die Nummern 2, 3, 5, 7 und 19 für die erforderlichen digen Behörde auf Antrag Ausnahmen für die Anwen- Maßnahmen zur Bekämpfung von Bisam, Nutria dung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- HmbGVBl. Nr. 8 Freitag, den 14. Februar 2025 225 oder Einzelpflanzenbehandlung zulassen, wenn Kreuz- 3. Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der kraut-Arten oder andere die Grünlandbewirtschaftung Gemarkung Reitbrook vom 19. April 1977 (HmbGVBl. gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem S. 107), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechani- S. 523, 529), sche Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel tritt außer Kraft, soweit Flächen durch die Verordnung über ist.“ das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen vom 24. August 1993 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert durch Artikel 1 die- Artikel 3 ser Verordnung, unter Schutz gestellt werden. Außerkrafttreten (2) Die (1) Die 1. Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Boberg vom 8. März 2005 (HmbGVBl. S. 60, 64), zuletzt geändert am 1. Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), Gemarkung Kirchwerder vom 19. April 1977 (HmbGVBl. 2. Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Bergedorf/ S. 100), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. Lohbrügge vom 8. März 2005 (HmbGVBl. S. 60, 63), zuletzt S. 523, 529), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), 2. Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der tritt außer Kraft, soweit Flächen durch die Verordnung über Gemarkung Neuengamme vom 19. April 1977 (HmbGVBl. das Naturschutzgebiet Boberger Niederung vom 21. Mai 1991 S. 102), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser S. 523, 529), Verordnung, unter Schutz gestellt werden. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 4. Februar 2025. Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung Vom 4. Februar 2025 Auf Grund von § 22 Absatz 4 des Hamburgischen Kranken- hausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 580), wird verordnet: §1 2. für die Fälle nach § 5 Satz 1 Nummer 3: 79,50 Euro je Die Pauschalförderungsverordnung vom 17. April 2007 Fall. (HmbGVBl. S. 141, 202), zuletzt geändert am 30. Januar 2024 Zugrunde gelegt werden die vergüteten Krankenhausleis- (HmbGVBl. S. 33), wird wie folgt geändert: tungen des Jahres 2023.“ 1. § 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: 2.2 Satz 6 wird gestrichen. „b) somatische Fälle entsprechend den Anlagen 3a und 3b 3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Fallpauschalenvereinbarung 2023 vom 29. Septem- 3.1 Im ersten Halbsatz wird die Zahl „2024“ durch die Zahl ber 2022,“. „2025“ und die Zahl „2022“ durch die Zahl „2023“ ersetzt. 2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3.2 In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Zahl „2022“ 2.1 Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: durch die Zahl „2023“ ersetzt. „Entsprechend Absatz 1 werden für das Jahr 2025 folgende Pauschalbeträge festgelegt: §2 1. für die Fälle nach § 5 Satz 1 Nummern 1 und 2: 77,50 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Euro je effektiver Bewertungsrelation, Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 4. Februar 2025. 226 Freitag, den 14. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 8 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg Vom 5. Februar 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Artikel 3 Dem in der Zeit vom 4. November 2024 bis 19. Dezember Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 2024 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Ver- Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachen, Schles- ordnungsblatt bekannt zu geben. wig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Errich- tung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg Artikel 4 wird zugestimmt. Zum in Artikel 3 genannten Zeitpunkt tritt das Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Artikel 2 Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver- Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts öffentlicht. Hamburg vom 9. Juni 1981 (HmbGVBl. S. 109) außer Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 5. Februar 2025. Der Senat Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Präses der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin, das Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch die Ministerin für Justiz und Gesundheit, und das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe den nachstehenden Staatsvertrag: HmbGVBl. Nr. 8 Freitag, den 14. Februar 2025 227 Präambel Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Länder Nie- dersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpom- mern errichten einen gemeinsamen Zollsenat bei dem Finanz- gericht Hamburg. Die in die Zuständigkeit des gemeinsamen Zollsenats fallen- den Rechtsstreitigkeiten aus den Bereichen des Zoll- und Marktordnungsrechts sowie des Verbrauchsteuerrechts sind nahezu ausschließlich unionsrechtlich geprägt. Das Unions- recht, das bis heute keine übersichtliche Kodifizierung erhal- ten hat, ist angesichts der Vielzahl von Verordnungen und Richtlinien kaum überschaubar; es ist zudem häufig äußerst kurzlebig. Die Rechtsstreitigkeiten, die aus diesem unions- rechtlichen Rechtskreis beim Zollsenat des Finanzgerichts Hamburg anhängig sind, sind für die Wirtschaftsbeteiligten, aber auch für die Zollverwaltung in der Regel von immenser wirtschaftlicher Bedeutung. Es geht insoweit zum einen um die Herstellung und Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbe- dingungen im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Zum anderen geht es darum, den Wirtschaftsbeteiligten zügig und kompetent Rechtsschutz zu gewähren, da diese in besonderer Weise auf Planungssicherheit angewiesen sind. Mit der Errichtung des gemeinsamen Zollsenats wird diesen besonderen Herausforderungen Rechnung getragen. Kompe- tenzen werden – auch aufgrund des anfallenden größeren Fall- volumens – gebündelt und können so über einen langen Zeit- raum aufgebaut und erhalten werden. Artikel 1 raum nach Maßgabe der für die Bewirtschaftung gültigen (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Länder Personalkostenverrechnungssätze der für die Finanzen Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vor- zuständigen Behörde in der Freien und Hansestadt Ham- pommern errichten einen gemeinsamen Senat des Finanzge- burg, richts Hamburg. Wenn es der Geschäftsanfall erfordert, kön- 2. ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 vom nen beim Finanzgericht Hamburg im Einvernehmen der Hundert der Personalkosten und beteiligten Landesjustizverwaltungen weitere gemeinsame Senate gebildet werden. 3. die dem Finanzgericht Hamburg zugeordneten und im Abrechnungszeitraum angefallenen Sachkosten. (2) Dem gemeinsamen Senat werden, soweit der Finanz- rechtsweg durch Bundesrecht eröffnet ist, aus den Gebieten (3) Der sich danach bei Gegenüberstellung der Erlöse und der vertragschließenden Länder zugewiesen: Kosten des Finanzgerichts Hamburg ergebende Fehlbetrag oder Überschuss geht zu Lasten oder zu Gunsten der Freien 1. Zoll-, Verbrauchssteuer- und Finanzmonopolsachen, und Hansestadt Hamburg und der Länder Niedersachsen, 2. andere Angelegenheiten, die der Zollverwaltung auf Grund Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern im Ver- von Rechtsvorschriften übertragen sind, mit Ausnahme der hältnis der Zahl der im abgelaufenen Haushaltsjahr insgesamt auf den Zoll übertragenen Verwaltung der Steuern im Sinne erledigten Streitsachen zu der Zahl der im gleichen Zeitraum von § 3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung für die einzelnen vertragschließenden Länder erledigten vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869; 2003 I S. 61), zuletzt Streitsachen. geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 14), soweit diese Übertragung nach Artikel 3 dem 13. Juli 2013 wirksam geworden ist, (1) Der Haushaltsplan für das Finanzgericht Hamburg 3. Angelegenheiten aus der Durchführung der Agrarmarkt- wird, soweit er den gemeinsamen Senat betrifft, im Einverneh- ordnung der Europäischen Union. men mit den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Andere Angelegenheiten als die Verwaltung der Steuern im Mecklenburg-Vorpommern aufgestellt. Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung bleiben von der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nummer 2 unabhän- (2) Die Rechnungslegung und -prüfung für das jeweilige gig von dem Zeitpunkt ihrer Übertragung unberührt. Haushaltsjahr erfolgt durch die Freie und Hansestadt Ham- burg. Die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Artikel 2 Mecklenburg-Vorpommern erhalten Abschriften. (1) Die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern beteiligen sich an den persönli- Artikel 4 chen und sächlichen Kosten des gemeinsamen Senats nach (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen die Maßgabe der Absätze 2 und 3. bei dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern anhängi- gen Streitsachen der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Art, (2) Als Kosten werden berücksichtigt: soweit eine die Instanz abschließende Entscheidung noch 1. die Personalkosten des Finanzgerichts Hamburg entspre- nicht ergangen ist, in der Lage, in der sie sich befinden, auf chend der tatsächlichen Besetzung im Abrechnungszeit- den gemeinsamen Senat über. 228 Freitag, den 14. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 8 (2) Werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staats- Wirksamkeit des Staatsvertrages zwischen den übrigen Län- vertrages beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren oder dern nicht. Verfahren, die beim Bundesfinanzhof erst nach dem Inkraft- (3) Die Zuständigkeit des gemeinsamen Senats für die treten dieses Staatsvertrages anhängig werden, an das Finanz- Streitsachen, die dort zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines gericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen, ist für Landes oder mehrerer Länder anhängig sind, bleibt unbe- diese Verfahren der gemeinsame Senat zuständig. Entspre- rührt. chend verhält es sich in Bezug auf Wiederaufnahmeklagen. (3) Für Nebenverfahren und Nebenentscheidungen (zum Artikel 6 Beispiel Kostensachen einschließlich Erinnerungen gegen den (1) Die Abrechnung über wechselseitige Ansprüche auf- Kostenansatz oder die Kosten- oder Vergütungsfestsetzung, grund Artikel 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Streitwertfestsetzungen, Beschlüsse nach § 139 Absatz 3 Satz 3 Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und der Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001 Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen (BGBl. I S. 443, 2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 8., 14. und 22. April Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237 S. 1, 1981 erfolgt für die Kalenderjahre 2023, 2024 und vom 12), Vollstreckung, gerichtliche Festsetzung der Entschädi- 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 entsprechend Artikel 2 Absatz gung für Zeugen und Sachverständige), die nach Abschluss des 2 dieses Staatsvertrages. Verfahrens vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zu treffen sind, bleibt das Finanzgericht Mecklenburg-Vor- (2) Weitere wechselseitige Ansprüche der Freien und Han- pommern zuständig. sestadt Hamburg und der Länder Niedersachsen und Schles- wig-Holstein aufgrund Artikel 2 des Staatsvertrages zwischen (4) Der gemeinsame Senat ist auch zuständig für die bei der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Nie- dem aufgrund des Staatsvertrages zwischen der Freien und dersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 8., 14. Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen und 22. April 1981 in der jeweils geltenden Fassung für davor Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 8., 14. und 22. April liegende Abrechnungsjahre bestehen nicht. 1981 in der jeweils geltenden Fassung errichteten gemeinsa- men Senat bereits anhängigen Streitsachen der in Artikel 1 Artikel 7 Absatz 2 bezeichneten Art. (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi- kationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Artikel 5

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.