Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 8 vom 14.02.2025, Seiten 221 – 230, Größe: 592 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-14

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221 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 8 FREITAG, DEN 14. FEBRUAR 2025 Tag Inhalt Seite 4. 2. 2025 Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Hamburgischen Rich- tergesetz (Weiterübertragungsverordnung-Hamburgisches Richtergesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221 neu: 3010-1-1 4. 2. 2025 Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen über Naturschutzgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222 791-1-109, 791-1-105, 791-1-90, 791-1-89, 791-1-94, 791-1-81, 791-1-80 4. 2. 2025 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 2126-1-1 5. 2. 2025 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Nieder- sachen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226 35-2 5. 2. 2025 Einhundertsiebenundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen, Mischnutzung, Grün und Landwirtschaft in Oberbillwerder – . . . . . . . . . . . . . . . . 229 5. 2. 2025 Einhundertsiebzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen, Mischnutzung, Grün und Landwirtschaft in Oberbillwerder – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Hamburgischen Richtergesetz (Weiterübertragungsverordnung-Hamburgisches Richtergesetz) Vom 4. Februar 2025 Auf Grund von § 3a Absätze 5 und 6 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 479), wird verordnet: Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 3a Absatz 5 des Hamburgischen Richtergesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz weiter übertragen. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 4. Februar 2025. 222 Freitag, den 14. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 8 Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen über Naturschutzgebiete Vom 4. Februar 2025 Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur- schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §§ 23 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), sowie § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird verordnet: Artikel 1 2. die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 9, 16, 18 und, soweit der Änderung der Verordnung Standort einer jagdlichen Einrichtung verlagert über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen wird, die Nummer 17 für die ordnungsgemäße Jagdausübung auf Feldhase, Wildkaninchen, Dachs, Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Steinmarder, Iltis, Hermelin und Mauswiesel sowie Wiesen vom 24. August 1993 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geän- Fasan und Ringeltaube in der Zeit zwischen dem dert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), wird wie 1. November und 28. Februar eines jeden Jahres, für folgt geändert: die ordnungsgemäße Jagdausübung auf Schwarz- und Rehwild in der Zeit zwischen dem 1. Juli und 1. Das Gebiet wird um die in der Karte zur Änderung der 28. Februar eines jeden Jahres und für die ordnungs- Naturschutzkarte grün dargestellten, in den Gemarkun- gemäße Jagdausübung auf Fuchs, Waschbär und gen Kirchwerder, Neuengamme und Reitbrook belege- Marderhund sowie zur ordnungsgemäßen Ausübung nen Flächen ergänzt; die Karte ist als Anlage 1 Teil der des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundes- Vierten Verordnung zur Änderung von Verordnungen jagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 über Naturschutzgebiete. Ihr maßgebliches Stück ist (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 25. Oktober beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung beim Amt für 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1, 11), in der jeweils gelten- Naturschutz und Grünplanung der Behörde für Umwelt, den Fassung, zur Nachsuche und zur Wahrnehmung Klima, Energie und Agrarwirtschaft und beim Bezirk- des Jagdschutzes, insbesondere auf wildernde Hunde samt Bergedorf zu kostenfreier Einsicht durch jeder- und Katzen, mann niedergelegt. 2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Neuen- 3. die Nummern 1, 2, 6 bis 8, 13, 16, 18 und, soweit gen- gamme“ durch die Textstelle „, Neuengamme und Reit- technisch nicht veränderte Organismen angesiedelt brook“ ersetzt. oder ausgesetzt werden, die Nummer 5 sowie, soweit Einfriedungen und Brücken errichtet werden, die 3. § 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung: Nummer 17 sowie, soweit im Einvernehmen mit der „1. das vorhandene Ent- und Bewässerungssystem unter für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Beachtung der zulässigen landwirtschaftlichen Nut- Behörde landwirtschaftliche Wege ausgebessert wer- zung so zu steuern, dass die in Abstimmung mit dem den, die Nummer 19 für die ordnungsgemäße land- örtlich zuständigen Wasser- und Bodenverband für wirtschaftliche Bodennutzung, soweit jeweils hier- das Sommer- und Winterhalbjahr festzulegenden durch keine Veränderungen oder Störungen ausge- Mindestwasserstände jeweils gehalten werden und löst werden, die den Schutzzweck und die dass Schwankungen umgehend ausgeglichen wer- Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen den,“. könnten,“. 4. § 5 wird wie folgt geändert: 4.2.2 Nummer 5 erhält folgende Fassung: 4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „5. die Nummern 1, 2, 6, 7 und 16 bis 20 für behördliche 4.1.1 In Nummer 1 werden hinter dem Wort „Pflanzen“ die Maßnahmen zur Sicherung der Hochwasserschutz- Wörter „und Pilze“ eingefügt. einrichtungen, für Umbau- oder Ausbaumaßnah- men öffentlicher Wege und Straßen in Entsprechung 4.1.2 In Nummer 10 wird hinter dem Wort „baden“ die Text- zu den Festsetzungen eines geltenden Bebauungs- stelle „, zu tauchen“ eingefügt. plans, für den Betrieb, die Unterhaltung und die 4.1.3 In Nummer 17 wird hinter dem Wort „Rohrleitungen“ Instandsetzung öffentlicher Wege, Straßen, Grünan- die Textstelle „, Masten, Einfriedungen“ eingefügt. lagen und Erholungseinrichtungen sowie im Einver- 4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: nehmen mit der für Naturschutz und Landschafts- pflege zuständigen Behörde für die Neuanlage von 4.2.1 Die Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: Erholungseinrichtungen in der öffentlichen Grün- „1. die Nummern 1 bis 7, 9, 11 bis 13 und 16 bis 22 für anlage „Marschenbahnradwanderweg“, soweit hier- Maßnahmen des Naturschutzes und der Land- durch jeweils keine Veränderungen oder Störungen schaftspflege durch die für Naturschutz und Land- ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die schaftspflege zuständige Behörde oder im Einver- Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen nehmen mit ihr Tätige, könnten,“. HmbGVBl. Nr. 8 Freitag, den 14. Februar 2025 223 4.2.3 Die Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung: Artikel 2 „8. die Nummern 2, 4 und 6 für das Angeln an von der Änderung der Verordnung zuständigen Behörde gekennzeichneten Teilen vor- über das Naturschutzgebiet Boberger Niederung handener Gewässer sowie die Nummer 4 für den Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Boberger Nie- Besatz auf den Flurstücken 674, 677, 5704, 7174 und derung vom 21. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert 7175 der Gemarkung Kirchwerder mit heimischem am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), wird wie folgt Fischartenbestand nach § 2 Nummer 7 des Ham- geändert: burgischen Fischerei- und Angelgesetzes vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 142), 1. Das Gebiet wird um die in der Karte zur Änderung der Naturschutzkarte grün dargestellten, in den Gemarkun- 9. die Nummern 2, 3, 6, 7 und 18 für die erforderlichen gen Boberg, Lohbrügge und Billwerder belegenen Flä- Maßnahmen zur Bekämpfung von Bisam, Nutria chen ergänzt; die Karte ist als Anlage 2 Teil der Vierten und Wanderratte mit Lebendfangfallen, ausgenom- Verordnung zur Änderung von Verordnungen über men in der Zeit zwischen dem 1. März und 30. Juni Naturschutzgebiete. Die Flächen des Naturschutzgebie- eines jeden Jahres,“. tes, die zugleich die Flächen des Gebietes von gemein- 4.2.4 Die Nummern 12 und 13 erhalten folgende Fassung: schaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Boberger Düne „12. die Nummer 25 für die ackerbauliche Nutzung, und Hangterrassen“ sind, sind in der Karte zur Ände- soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln rung der Naturschutzkarte schraffiert gekennzeichnet. nach § 4 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungs- Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine verordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I Ausfertigung beim Amt für Naturschutz und Grünpla- S. 1887), zuletzt geändert am 24. Juni 2024 (BGBl. I nung der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Nr. 216 S. 1, 2), nicht verboten oder nach § 4 Absatz 2 Agrarwirtschaft und beim Bezirksamt Bergedorf zu kos- der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zu- tenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt. gelassen ist, 2. § 5 wird wie folgt geändert: 13. die Nummer 24 für die Wiederaufnahme einer frü- 2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: heren ackerbaulichen Bodennutzung, soweit diese 2.1.1 In Nummer 1 werden hinter dem Wort „Pflanzen“ die Nutzung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Wörter „und Pilze“ eingefügt. oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Pro- 2.1.2 In Nummer 3 wird hinter der Textstelle „Wildkanin- grammen zeitweise eingeschränkt oder unterbro- chen,“ die Textstelle „Dachs,“ eingefügt. chen war und die frühere Bodennutzung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Auslaufen der Ein- 2.1.3 In Nummer 9 werden hinter dem Wort „angeln“ die schränkung oder Unterbrechung wieder aufgenom- Wörter „oder sonst Fische zu fangen“ eingefügt. men wird; diese Wiederaufnahme ist der für Agrar- 2.1.4 In Nummer 10 wird hinter dem Wort „baden“ die Wör- wirtschaft sowie der für Naturschutz und Land- ter „oder zu tauchen“ eingefügt. schaftspflege zuständigen Behörde mindestens vier 2.1.5 Die Nummern 18 und 19 werden gestrichen. Wochen vor Beginn anzuzeigen,“. 2.1.6 Die Nummern 20 bis 26 werden Nummern 18 bis 24. 4.2.5 In Nummer 15 wird die Textstelle „(Bundesgesetzblatt I 2.1.7 In Nummer 18 wird hinter der Textstelle „Rohrleitun- Seite 1310), zuletzt geändert am 12. Juni 1990 (Bundes- gen,“ die Textstelle „Masten,“ eingefügt. gesetzblatt I Seite 215),“ durch die Textstelle „(BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert am 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 2.1.8 In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein 88 S. 1, 7), soweit hierdurch keine Veränderungen oder Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 25 Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und und 26 angefügt: die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen „25. die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere könnten,“ ersetzt. Weise zu stören, 4.2.6 In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein 26. nicht ortsfeste Verkaufseinrichtungen aufzustellen Komma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt: oder zu betreiben.“ „18. die Nummern 1, 2, 6, 7, 16 und 18 für notwendige, 2.2 Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: verkehrssichernde Maßnahmen an Bäumen und „(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht Gehölzen durch die für Naturschutz zuständige 1. die Nummern 1, 2, 5, 7, 19, 25 und, soweit gentech- Behörde oder im Einvernehmen mit ihr Tätige, nisch nicht veränderte Organismen angesiedelt soweit eine Verkehrssicherungspflicht an gewidme- oder ausgesetzt werden, die Nummer 4 sowie, ten Wegen und gegenüber Nachbargrundstücken soweit Einfriedungen vorgenommen werden, die besteht.“ Nummer 18 sowie, soweit im Einvernehmen mit 4.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän- „(3) Vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 25 kann die für digen Behörde landwirtschaftliche Wege ausgebes- Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen sert werden, die Nummer 20 für waldbauliche Maß- mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän- nahmen im Einvernehmen mit der für Naturschutz digen Behörde auf Antrag Ausnahmen für die Anwen- und Landschaftspflege zuständigen Behörde sowie dung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche oder Einzelpflanzenbehandlung zulassen, wenn Kreuz- Bodennutzung, soweit jeweils hierdurch keine Ver- kraut-Arten oder andere die Grünlandbewirtschaftung änderungen oder Störungen ausgelöst werden, die gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechani- erheblich beeinträchtigen könnten, sche Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel 2. die Nummern 1 bis 5, 7, 17 bis 25 für Maßnahmen ist.“ des Naturschutzes und der Landschaftspflege 224 Freitag, den 14. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 8 durch die für Naturschutz und Landschaftspflege und Wanderratte mit Lebendfangfallen, ausgenom- zuständige Behörde oder im Einvernehmen mit ihr men in der Zeit zwischen dem 1. März und 30. Juni Tätige sowie die Nummer 18 für die Anlage von eines jeden Jahres, Informationseinrichtungen durch die für Natur- 12. die Nummer 15 für Niederschlagswasser, das von schutz und Landschaftspflege zuständige Behörde bebauten oder befestigten Flächen zufließt, oder im Einvernehmen mit ihr Tätige, 13. die Nummern 1, 2, 5, 7 und 25 für den Betrieb und 3. die Nummern 1, 2, 5, 8, 12, 13, 14, 19 und 25 für die die Unterhaltung von der Elektrizitätsversorgung übliche Wohnnutzung der Flurstücke 119, 120, 121, dienenden Leitungen auf den Flurstücken 3727 122, 123, 124 und 125 der Gemarkung Boberg, die und 4455 der Gemarkung Boberg, einschließlich Nummer 7 für die Benutzung der Zufahrten zu die- der hierfür erforderlichen Einrichtungen und sen Flurstücken und die Nummer 15 für das Able- Anlagen, soweit hierdurch keine Veränderungen gen von Gartenabfällen auf gärtnerisch genutzten oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutz- Teilflächen dieser Flurstücke, zweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich 4. die Nummern 1, 2, 5, 7, 8, 19, 25 und, soweit eine beeinträchtigen könnten, ortsfeste jagdliche Einrichtung verändert oder 14. die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 19 und 25 für die mecha- unter Beibehaltung der Gesamtanzahl der Einrich- nische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit tungen verlagert wird, die Nummer 18 für die ord- einheimischen Nematoden durch die für die nungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagd- Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflan- schutzes sowie die Nummer 3a für das Betreten zur zenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a Absatz 1 des mit der für Naturschutz und Landschaftspflege Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. Sep- zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des tember 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitli- 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1, 11), in der chen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Jagdsch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.