Bremen

Bremische Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern (Bremische Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 277905. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:02.05.2025 Inkrafttreten09.05.2025 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.GBl. 2025 S. 467) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 408, 467 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern (Bremische Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung) vom 2. Mai 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 408, 467), zuletzt Berichtigung (Brem.GBl. 2025 S. 467)"

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h dauert zwischen 15 und maximal 30 Minuten. (2) Das Kolloquium wird regelhaft in den letzten zwei Monaten vor Beendigung und kann in Ausnahmefällen spätestens drei Monate nach Beendigung des Berufspraktikums durchgeführt werden. (3) Das Kolloquium erfolgt für Menschen mit Beeinträchtigung barrierefrei. Menschen mit Beeinträchtigung sind für das Kolloquium und den Praxisbericht die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Ist der Schwerbehindertenstatus nicht festgestellt, sollen auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen gewährt werden, wenn die Beeinträchtigung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist. (4) Grundlage für das Kolloquium ist der schriftliche Praxisbericht. Die Anforderungen an den Praxisbericht werden den Fachkräften im Berufspraktikum im Vorfeld mitgeteilt. (5) Die Prüfungskommission stellt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fest, ob die zu prüfende Person den nach § 14 erforderlichen Nachweis erbracht hat. Sie kann dafür den Praxisbericht heranziehen, wenn dies im Interesse der zu prüfenden Person liegt. (6) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wurde, ist das Kolloquium nicht bestanden. Das Berufspraktikum soll sich in diesem Fall um sechs Monate verlängern. Personen, die das Kolloquium nicht bestanden haben, wird in einem gesonderten Gespräch Gelegenheit gegeben, sich über die Entscheidungsgründe der Kommission und über Empfehlungen oder Auflagen zu informieren. (7) Das Kolloquium kann einmal wiederholt werden. Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung oder die gemäß § 1 Absatz 3 verantwortliche kann auf Antrag eine zweite Wiederholung des Kolloquiums gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. (8) Das Kolloquium ist zu protokollieren. (9) Das Kolloquium ist nicht öffentlich. § 19 Nichtteilnahme und Rücktritt (1) Wer ohne wichtigen Grund an dem Kolloquium nicht teilnimmt, hat nicht bestanden. Liegt aus Sicht der zu prüfenden Person ein wichtiger Grund für eine Nichtteilnahme vor, ist dieser dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich und vor Bekanntgabe des Ergebnisses mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt das Kolloquium als nicht durchgeführt und es wird ein neuer Termin anberaumt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung beinhaltet. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes muss durch einen entsprechenden Nachweis belegt werden. (2) Wer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes an dem Kolloquium teilgenommen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Vor Beginn des Kolloquiums ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. § 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Wer es unternimmt, das Kolloquium oder den Praxisbericht durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wer nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird vor oder während des Kolloquiums festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von der Prüfungskommission festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme am Kolloquium ausgeschlossen. Dies gilt als Nichtbestehen des Kolloquiums. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschungshandlung trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. (4) Stellt sich die Täuschungshandlung erst nach Aushändigung der Urkunde heraus, kann die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung die ergangene Entscheidung zurücknehmen, die Urkunde einziehen und das Kolloquium für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die Prüfung anderer Personen ordnungsgemäß durchzuführen, wird von dieser ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen des Kolloquiums. (6) Auf diese Bestimmungen ist im Vorfeld hinzuweisen. § 21 Verfahren der staatlichen Anerkennung (1) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung oder die gemäß § 1 Absatz 3 verantwortliche Stelle erteilt die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher, wenn das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden ist oder wenn die praxisintegrierte Ausbildung im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgreich absolviert worden ist. (2) Mit der Erteilung der staatlichen Anerkennung ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ oder „Bachelor Professional in Sozialwesen“ zu führen. § 22 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung kann von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Gründe für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn nach der Erteilung Versagungsgründe, insbesondere nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen, bekannt werden. (2) Bei Widerruf oder Rücknahme der staatlichen Anerkennung ist die Urkunde über die staatliche Anerkennung von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung einzuziehen. (3) Die staatliche Anerkennung kann wieder ausgesprochen werden, wenn die Gründe für die Rücknahme oder den Widerruf nicht mehr vorliegen. (4) Zuständig für die Rücknahme, den Widerruf und die Neuerteilung der staatlichen Anerkennung ist die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung. § 23 Sonderregelungen aufgrund von Pandemien (1) Kann die sozialpraktische Tätigkeit aufgrund von gesetzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung pandemischer Situationen länger als acht Wochen nicht ausgeübt werden, bleibt abweichend von § 7 Absatz 2 die Anerkennung des Berufspraktikums davon unberührt, sofern die berufliche Eignung nachgewiesen werden kann. (2) Kann wegen einer Maßnahme des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit pandemischen Situationen im Verlauf des Berufspraktikums das Kolloquium nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 14 angemessen abzubilden. (3) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung trifft die Entscheidung über die je nach Dauer der Maßnahme des Infektionsschutzes erforderlichen Prüfungsersatzleistungen und über die Ermittlung des Prüfungsergebnisses. § 24 Übergangsbestimmungen Für Fachkräfte im Berufspraktikum, die das Berufspraktikum vor dem 9. Mai 2025 begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, ist die Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung vom 16. Januar 2023 (Brem.GBl. S. 32) weiter anzuwenden. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung vom 16. Januar 2023 (Brem.GBl. S. 32) außer Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.