Bremen

Bremische Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern (Bremische Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung)

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Quellenkennung: 277905. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:02.05.2025 Inkrafttreten09.05.2025 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.GBl. 2025 S. 467) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 408, 467 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern (Bremische Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung) vom 2. Mai 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 408, 467), zuletzt Berichtigung (Brem.GBl. 2025 S. 467)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:02.05.2025 Inkrafttreten09.05.2025 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.GBl. 2025 S. 467) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 408, 467 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern (Bremische Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung) vom 2. Mai 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 408, 467), zuletzt Berichtigung (Brem.GBl. 2025 S. 467)" juris-Abkürzung: ErzAnerkV BR 2025 Ausfertigungsdatum: 02.05.2025 Gültig ab: 09.05.2025 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2025, 408, 467 Gliederungs-Nr: - Bremische Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern (Bremische Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung) Vom 2. Mai 2025 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.GBl. 2025 S. 467) Aufgrund des § 1 Nummer 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 471) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Grundsatz (1) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen) erhält, wer nach erfolgreicher staatlicher Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik im Land Bremen ihre oder seine berufliche Eignung durch das erfolgreiche Absolvieren eines mindestens einjährigen Berufspraktikums gemäß § 3 nachgewiesen hat. (2) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen) erhält auf Antrag auch, wer im Rahmen einer praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher an einer Fachschule für Sozialpädagogik im Land Bremen 1. die fachschulische theoretische Abschlussprüfung, 2. eine mit dem Berufspraktikum vergleichbare berufspraktische Tätigkeit und 3. eine mit dem Kolloquium vergleichbare praxisbezogene Abschlussprüfung erfolgreich absolviert hat. Für die praxisintegrierte Ausbildung finden die §§ 2 bis 20 keine Anwendung. (3) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung kann die zur Umsetzung und Durchführung des Berufspraktikums erforderliche Aufgabenwahrnehmung in den Verantwortungsbereich Dritter übertragen. § 2 Ort des Berufspraktikums (1) Das Berufspraktikum soll bei Trägern von sozialpädagogischen Einrichtungen des Landes Bremen absolviert werden, die nach § 8 von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung anerkannt sind (Praxisstellen). (2) Das Berufspraktikum kann auf Antrag in Einrichtungen außerhalb des Landes Bremen absolviert werden, wenn ein Berufspraktikum in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen für die Fachkraft im Berufspraktikum eine besondere persönliche Härte bedeuten würde oder wenn Einrichtungen nach Absatz 1 im Land Bremen nicht verfügbar sind. Eine besondere persönliche Härte liegt vor, sofern durch die Bindung an die Freie Hansestadt Bremen unzumutbare Belastungen entstehen, insbesondere solche, die sich aus der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ergeben. Über die Anträge entscheidet die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung. § 3 Inhalt des Berufspraktikums Das Berufspraktikum beinhaltet 1. eine Tätigkeit in sozialpädagogischen Einrichtungen, 2. einen gleichzeitigen Besuch von praxisbegleitenden Veranstaltungen und 3. die Teilnahme an einem Kolloquium. § 4 Ziele des Berufspraktikums (1) Ziel des Berufspraktikums ist die Befähigung zur selbständigen und verantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern. (2) Im Berufspraktikum soll Gelegenheit gegeben werden 1. die Tätigkeitsbereiche mit ihren besonderen Aufgaben, Anforderungen, Rahmenbedingungen und Grenzen kennen zu lernen, 2. die in der Fachschule, auf Basis des kompetenzorientierten Qualifikationsprofils für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern erworbenen, theoretischen und methodischen Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen eigenverantwortlich in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu ergänzen und zu vertiefen. (3) Die Praxisstelle hat das Erreichen dieser Ziele zu unterstützen, indem sie der Fachkraft im Berufspraktikum 1. einen Einblick in ihre Arbeitsziele, ihre Aufgabenbereiche und ihre Organisationsstruktur sowie in Arbeitsmittel, Arbeitsformen und Möglichkeiten zur Durchführung der Aufgaben gibt, 2. unter Berücksichtigung ihres Kenntnis- und Erfahrungsstandes Aufgaben überträgt, deren Durchführung zur Erprobung und Erweiterung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung der Reflexions- und Entscheidungsfähigkeit beiträgt. (4) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung oder die gemäß § 1 Absatz 3 verantwortliche Stelle ist zu beteiligen, wenn im Praktikumsverhältnis Fragen der Durchführung des Berufspraktikums strittig sind. Vor Auflösung eines Praktikumsvertrages muss ein gemeinsames Gespräch zwischen der Einrichtungsleitung, der Anleitung und der Fachkraft im Berufspraktikum unter der Beteiligung der begleitenden Stelle stattfinden. § 5 Zulassung zum Berufspraktikum Zugelassen zum Berufspraktikum wird, wer 1. die staatliche Fachschulprüfung zur Erzieherin oder zum Erzieher bestanden hat und 2. einen Vertrag mit einer Praxisstelle vorlegt, die von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung gemäß § 8 anerkannt ist. Bei einer Absolvierung eines Berufspraktikums in einer Einrichtung außerhalb des Landes Bremen muss zudem eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 2 vorliegen. § 6 Dauer und Zeitpunkt des Berufspraktikums (1) Das Berufspraktikum dauert in Vollzeit zwölf Monate, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden. Werden weniger Wochenstunden gearbeitet, verlängert sich das Berufspraktikum dementsprechend. Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht weniger als 19,6 Stunden betragen. (2) Das Berufspraktikum soll unmittelbar nach dem Fachschulabschluss der begonnen werden und fünf Jahre nach ihm beendet sein. Dieses gilt auch bei einer Unterbrechung des Berufspraktikums. Als Unterbrechungsgründe kommen insbesondere Krankheit, die Versorgung eigener Kinder, die Pflege von Angehörigen oder ein berufsverwandtes Aufbaustudium in Betracht. Über Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 entscheidet auf Antrag die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung. § 7 Verlängerung des Berufspraktikums (1) Das Berufspraktikum ist zu verlängern, wenn es nicht erfolgreich abgeleistet wurde. Die Verlängerung kann in Vollzeit bis zu sechs Monate betragen. Eine Verlängerung soll bei Vollzeittätigkeit insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten. (2) Wird die sozialpädagogische Tätigkeit in der Praxisstelle insgesamt mehr als 40 Arbeitstage nicht ausgeübt, soll sich das Berufspraktikum um den Zeitraum bis zur Erreichung der Ziele aus dem Ausbildungsplan verlängern. (3) Wird die Praxisstelle während des Berufspraktikums gewechselt, sollen an der neuen Praxisstelle mindestens sechs Monate abgeleistet werden. § 8 Anerkennung von Praxisstellen (1) Die Praxisstellen des Berufspraktikums müssen von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung anerkannt sein. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. (2) Für die Anerkennung müssen Nachweise folgender Voraussetzungen vorgelegt werden: 1. Beschäftigung von mindestens drei staatlich anerkannten Erzieherinnen oder Erziehern; Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung können im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung nach dem Abschluss der Ausbildung nachgewiesen werden können; 2. Praktikumsvertrag entsprechend der §§ 10 bis 23 des Berufsbildungsgesetzes; 3. Qualifikation der für die Praxisanleitung vorgesehenen Fachkraft, die a) über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach staatlicher Anerkennung gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 1 verfügt; b) an einer von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung anerkannten Fortbildung für die Anleitung von Erzieherinnen und Erziehern im Berufspraktikum teilgenommen hat, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen soll; Über Ausnahmen von Satz 1 Nummer 3 entscheidet die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung. Praxisstellen müssen im Übrigen die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. (3) Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nachträglich entfallen. § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. März 2024 (Brem. GBl. S. 127) in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Rücknahme oder Widerruf bedürfen der Schriftform. (4) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung ist für die regelmäßige Durchführung von Fortbildungen für Anleitungen von Erzieherinnen und Erziehern im Berufspraktikum verantwortlich. § 9 Einsatz in Praxisstellen (1) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung oder die gemäß § 1 Absatz 3 verantwortliche Stelle berät die Fachkraft im Berufspraktikum bei der Suche und Auswahl der Praxisstelle und stellt Informationen zum Berufspraktikum zur Verfügung. (2) Die Fachkraft im Berufspraktikum soll der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung oder der gemäß § 1 Absatz 3 verantwortlichen Stelle das Ansinnen, ein Berufspraktikum oder ein Berufseinstiegsjahr zu beginnen, zwei Monate vor Antritt schriftlich mitteilen. (3) Die Praxisstellen müssen folgende Bedingungen gewährleisten: 1. Die Anleitung in den Praxisstellen wird durch eine dort beschäftigte staatlich anerkannte Erzieherin oder einen dort beschäftigten staatlich anerkannten Erzieher oder eine Fachkraft mit einer vergleichbaren Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung nach der staatlichen Anerkennung gewährleistet, die mindestens über den Zeitraum des Berufspraktikums in der Praxisstelle beschäftigt ist; die Anleitung soll nicht regelhaft durch die Leitung der Einrichtung vorgenommen werden. 2. Die anleitende Fachkraft übernimmt im Rahmen ihrer Regeltätigkeiten die Aufgabe, die Fachkraft im Berufspraktikum aktiv in dem Bemühen zu unterstützen, die in § 4 aufgeführten Ziele zu erreichen; notwendig ist dafür insbesondere die regelmäßige Durchführung von vorbereiteten Anleitungsgesprächen. 3. Die Anleitungsverantwortung soll auf eine auszubildende Fachkraft beschränkt sein. 4. Die Praxisstellen tragen dafür Sorge, dass der für die Anleitungsaufgaben erforderliche zeitliche Aufwand im Rahmen der Arbeitszeit der anleitenden Person berücksichtigt wird. (4) Der Träger der Praxisstelle hat mit der Fachkraft im Berufspraktikum einen Vertrag als Berufspraktikantin oder als Berufspraktikant entsprechend der §§ 10 bis 23 des Berufsbildungsgesetzes abzuschließen. (5) Die Praxisstellen und deren Träger sind für die Durchführung des Berufspraktikums verantwortlich. Sie haben die Anleitung auf der Grundlage der Ausbildungsplanung nach § 10 sicherzustellen und Beurteilungen nach § 11 zu erstellen. § 10 Ausbildungsplan (1) Für das Berufspraktikum ist von der Praxisstelle gemeinsam mit der Fachkraft im Berufspraktikum ein Ausbildungsplan zu erstellen, von den Beteiligten zu unterschreiben und bei Bedarf fortzuschreiben. Der Ausbildungsplan soll den in § 4 genannten Zielvorstellungen Rechnung tragen und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berücksichtigen. (2) Im Ausbildungsplan ist deutlich zu machen, welche Aufgaben übertragen werden, damit sich die Fachkraft im Berufspraktikum schrittweise in ihren Handlungskompetenzen weiterentwickeln und die Rolle einer professionell handelnden Erzieherin oder eines professionell handelnden Erziehers einnehmen kann. (3) Der Ausbildungsplan hat die Funktion, dem gesamten Ablauf des Berufspraktikums fachlich orientierende Ziele und Strukturen zu geben und soll Grundlage für die regelmäßigen Anleitungsgespräche sein. (4) Der Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung oder der gemäß § 1 Absatz 3 verantwortlichen Stelle soll spätestens acht Wochen nach Beginn des Berufspraktikums ein Exemplar des Ausbildungsplans zur Überprüfung zugesendet werden. Die Praxisstelle erhält eine Mitteilung, wenn dem Ausbildungsplan nicht zugestimmt werden kann oder die Zustimmung mit einer Auflage verbunden wird. § 11 Beurteilungen (1) Nach der Hälfte des Berufspraktikums erfolgt eine Zwischenbeurteilung, die den Verlauf des Lernprozesses auf der Grundlage des Ausbildungsplans darstellt und aus der hervorgeht, ob das Berufspraktikum voraussichtlich mit Erfolg abgeleistet wird. Bei abweichender Dauer des Berufspraktikums wird dieser Zeitraum entsprechend angepasst. Zum Abschluss des Berufspraktikums ist eine Endbeurteilung zu fertigen, in der auch die Aussage getroffen wird, ob das Berufspraktikum mit oder ohne Erfolg absolviert wurde. (2) Die Beurteilungen sind von der Anleitung zu erstellen und von der Einrichtungsleitung, der Anleitung sowie der Fachkraft im Berufspraktikum zu unterzeichnen. Sie sind mit der Fachkraft im Berufspraktikum zu erörtern und in einfacher Ausfertigung der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung oder der gemäß § 1 Absatz 3 verantwortlichen Stelle zuzuleiten. (3) Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bleibt hiervon unberührt. § 12 Praxisbegleitende Veranstaltungen (1) Während des Berufspraktikums werden von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung oder der gemäß § 1 Absatz 3 verantwortlichen Stelle praxisbegleitende Veranstaltungen veranlasst. (2) Die praxisbegleitenden Veranstaltungen unterstützen die Fachkräfte im Berufspraktikum in ihrem Lernprozess. Sie dienen der theoretischen Reflexion von Praxiserfahrungen, der Einübung von mündlicher wie schriftlicher Darstellung fachlicher Zusammenhänge, der Vertiefung fachlicher Erkenntnisse und Fähigkeiten, der Ergänzung fachlicher Informationen sowie dem ausbildungsplatzübergreifenden Erfahrungsaustausch. Praxisbegleitende Veranstaltungen sind 1. von berufserfahrenen Fachkräften oder Fachlehrkräften geleitete Gruppentreffen zur Reflexion der beruflichen Rolle und Erfahrungen, 2. Kleingruppentreffen zur kollegialen Beratung und 3. Fachveranstaltungen, Hospitationen und Exkursionen. Bei der Durchführung der praxisbegleitenden Veranstaltungen sollen die Fachpraxis und die Fachschulen einbezogen werden. (3) Die Fachkräfte im Berufspraktikum werden in der Regel zu Lerngruppen von zehn bis zwölf Teilnehmenden aufgeteilt. Jede Gruppe erhält eine Gruppenberaterin oder einen Gruppenberater, die oder der über Kompetenzen und Erfahrungen in der Begleitung von Lernprozessen in Erwachsenengruppen verfügt. Im Ausbildungsjahr finden an höchstens 38 Tagen praxisbegleitende Veranstaltungen statt, inklusive des Tages für das Kolloquium. Mit der Teilnahme an den unter Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten praxisbegleitenden Veranstaltungen ist jeweils ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit abgegolten. Die Teilnahme ist verpflichtend. (4) Wenn die geleiteten Großgruppentreffen in zwölf Monaten an mehr als drei Tagen und in sechs Monaten an mehr als zwei Tagen versäumt wurden, ist die Zulassung zum Kolloquium zu überprüfen und mit besonderen Auflagen zu verbinden. § 13 Anrechnung beruflicher Tätigkeit auf das Berufspraktikum (1) Sozialpädagogische Tätigkeiten können von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung auf Antrag auf die Dauer des Berufspraktikums angerechnet werden. (2) Anträge auf Anrechnung von sozialpädagogischen Tätigkeiten auf das Berufspraktikum sollen vor Beginn des Berufspraktikums gestellt werden. (3) Anrechenbar auf das Berufspraktikum sind sozialpädagogische Tätigkeiten, die in den folgenden Zeiträumen absolviert wurden: 1. Vor der staatlichen Prüfung zur Erzieherin oder zum Erzieher; eine Anrechnung kann mit bis zu sechs Monaten erfolgen. 2. Während der Teilzeitausbildung und berufsbegleitenden Weiterbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher; eine Anrechnung kann mit bis zu sechs Monaten erfolgen. 3. Nach der staatlichen Prüfung zur Erzieherin oder zum Erzieher; eine Anrechnung kann mit bis zu zwölf Monaten erfolgen. 4. Im Rahmen des Berufseinstiegsjahres; eine Anrechnung kann mit bis zu zwölf Monaten erfolgen. (4) Folgende Voraussetzungen müssen für die Anrechnung sozialpädagogischer Tätigkeiten erfüllt sein: 1. der Abschluss der staatlichen Prüfung als Erzieherin oder als Erzieher; 2. das Absolvieren einer sozialpädagogischen Tätigkeit bei Trägern von sozialpädagogischen Einrichtungen; 3. das Absolvieren und Beantragen des Zeitraums entsprechend § 6 Absatz 2; 4. das Erbringen von Nachweisen, die das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bestätigen; Inhalt und Form der Nachweise sind dem jeweils aktuellen Antragsformular zu entnehmen. (5) Für die Anrechnung von sozialpädagogischen Tätigkeiten vor der staatlichen Prüfung als Erzieherin oder als Erzieher mit bis zu sechs Monaten gelten folgende Voraussetzungen: 1. Die Dauer und die Arbeitszeit der Tätigkeit müssen den Vorgaben des § 6 Absatz 1 entsprechen. 2. Die sozialpädagogische Tätigkeit soll im Anschluss an eine einschlägige sozialpädagogische Ausbildung oder ein Studium mit nachweislich pädagogischen Inhalten erbracht worden sein. 3. Sechs Monate der anrechenbaren Tätigkeit sollen ohne Unterbrechung abgeleistet worden sein. Absatz 3 bleibt unberührt. (6) Für die Anrechnung von sozialpädagogischen Tätigkeiten während der Teilzeitausbildung oder der berufsbegleitenden Weiterbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher mit bis zu sechs Monaten gelten folgende Voraussetzungen: 1. Zwölf Monate der anrechenbaren Tätigkeit sollen ohne Unterbrechung abgeleistet worden sein. 2. Insgesamt müssen im Zeitraum der Teilzeitausbildung oder der berufsbegleitenden Weiterbildung mindestens 1 600 Praxisstunden nachgewiesen worden sein. 3. Die Einrichtung, in der die Tätigkeit absolviert wurde, soll nachweislich die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und das Erreichen der Ziele nach § 4 nachweislich unterstützt haben; gruppenpädagogische Aufgaben sollen hierbei im Vordergrund der Tätigkeit gestanden haben. 4. Eine Auseinandersetzung mit den Zielen nach § 4 muss nachweislich erfolgt sein. 5. Die für den Ausbildungsgang verantwortliche Fachschule muss eine positive Stellungnahme zum Antrag abgeben. Absatz 3 bleibt unberührt. (7) Für die Anrechnung von sozialpädagogischen Tätigkeiten nach der staatlichen Prüfung als Erzieherin oder Erzieher mit bis zu zwölf Monaten gelten folgende Voraussetzungen: 1. Die Dauer und die Arbeitszeit der Tätigkeit müssen den Vorgaben des § 6 Absatz 1 entsprechen. 2. Es können ausschließlich Zeiträume angerechnet werden, die ohne Unterbrechung abgeleistet wurden. Zur Anrechnung gebracht werden können Tätigkeiten ab sechs Monaten Dauer. 3. Die Einrichtung, in der die Tätigkeit absolviert wurde, soll nachweislich die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und das Erreichen der Ziele nach § 4 nachweislich unterstützt haben; gruppenpädagogische Aufgaben sollen hierbei im Vordergrund der Tätigkeit gestanden haben. 4. Es sollen in dem Anrechnungszeitraum mindestens zwei Begleitveranstaltungen besucht worden sein, welche von der zuständigen Stelle angeboten worden sind. In Absprache mit der begleitenden Stelle können alternativ Fachveranstaltungen, Fortbildungen oder Supervisionen nachgewiesen werden. Absatz 3 bleibt unberührt. (8) Für sozialpädagogische Tätigkeiten nach der Ablegung der staatlichen Prüfung für Erzieherinnen oder Erzieher im Rahmen eines Berufseinstiegsjahres mit bis zu zwölf Monaten gelten folgende Voraussetzungen: 1. Die Dauer und die Arbeitszeit der Tätigkeit sollen den Vorgaben des § 6 Absatz 1 entsprechen. 2. Es können ausschließlich Zeiträume angerechnet werden, die ohne Unterbrechung abgeleistet wurden. Zur Anrechnung gebracht werden können Tätigkeiten ab sechs Monaten Dauer. 3. Die Einrichtung, in der die Tätigkeit absolviert wurde, soll nachweislich die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und das Erreichen der Ziele nach § 4 nachweislich unterstützt haben; gruppenpädagogische Aufgaben sollen hierbei im Vordergrund der Tätigkeit gestanden haben. Dies soll durch einen Qualifizierungsplan nachgewiesen werden, der den Anforderungen nach § 10 entspricht. 4. Es muss eine Anleitung abgestellt worden sein, die die Voraussetzung von § 9 Absatz 3 erfüllt und die Begleitung der Person, die die Anrechnung beantragt hat, übernommen hat. 5. Es muss eine Vergütung nach oder angelehnt an TVöD Sozial- und Erziehungsdienst in Entgeltgruppe 4 erfolgt sein. 6. Es müssen während des Zeitraums, der zur Anrechnung gebracht werden soll, praxisbegleitende Veranstaltungen nach § 12 besucht worden sein. Absatz 3 bleibt unberührt. § 14 Zweck des Kolloquiums Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person die in der schulischen Aus- und Weiterbildung und im Berufspraktikum vermittelten Fachkenntnisse und Fertigkeiten in der praktischen Arbeit anwenden, darlegen, reflektieren und ihr Vorgehen fachlich begründen kann. Das geforderte professionell selbstständige und verantwortliche Handeln in dem vertieften sozialpädagogischen Aufgabenfeld muss erkennbar sein. § 15 Antrag zum Kolloquium Mit dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium müssen folgende Nachweise vorliegen: 1. ein Nachweis, der ein voraussichtlich erfolgreiches Absolvieren der sozialpädagogischen Tätigkeit beschreibt, 2. Nachweise über die Teilnahme an praxisbegleitenden Veranstaltungen oder vergleichbaren Fachveranstaltungen der durchführenden Stelle oder vergleichbaren Fachveranstaltungen, 3. ein Praxisbericht gemäß § 18 Absatz 4, 4. ein kurz gefasster Lebenslauf, 5. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Abschlussprüfung der Fachschule und 6. ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis. § 16 Zulassung zum Kolloquium Zum Kolloquium zugelassen sind alle Fachkräfte im Berufspraktikum, bei denen die Nachweise gemäß § 15 vorliegen. § 17 Prüfungskommission (1) Der Prüfungskommission gehören an: 1. eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung oder der gemäß § 1 Absatz 3 verantwortlichen Stelle, die oder der den Vorsitz hat, 2. eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter der Fachschulen für Sozialpädagogik, 3. eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter der freien Träger oder des öffentlichen Trägers von Praxisstellen, die oder der durch die Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege oder von zentraler Stelle des öffentlichen Trägers benannt wird. (2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die nach Satz 1 zu benennenden Mitglieder anwesend sind. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (3) Sofern nicht mit der Person nach Absatz 1 Nummer 1 identisch, kann eine Vertretung der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung oder eine Vertretung der öffentlichen Fachschulen optional und ohne Stimmberechtigung an dem Kolloquium teilnehmen. (4) In beratender Funktion können ferner teilnehmen: 1. eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Gesamtpersonalrates, die oder der in Absprache mit den Interessenvertretungen bei den freien und öffentlichen Trägern benannt wird, und 2. auf Wunsch der Fachkraft im Berufspraktikum die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung. § 18 Durchführung des Kolloquiums (1) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt. Das Prüfungsgespräc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.