Sachsen

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Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2954. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2002 Nr. 1, S. 21 Fsn-Nr.: 612-3.4/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. Juli 2014

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Originaldateien und Anlagen

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n GJS-Abgabe ist durch Vorlage des Abnahmevertrages zu führen. Berechnungsgrundlagen: Die Berechnung der zusätzlichen innerbetrieblichen Transportkosten erfolgt auf Grundlage der Ermittlung der ordnungsgemäß in der Schutzzone II nicht mehr verwertbaren GJS-Menge, der zusätzlichen Transportstrecke und der zusätzlichen Transportkosten (EUR je km und qm GJS). Die Berechnung der Mehraufwendungen bei außerbetrieblichen GJS-Abgaben erfolgt auf Grundlage der Ermittlung des Nährstoffwertes (Düngerwert) der in Schutzzone II nicht ordnungsgemäß verwertbaren GJS -Mengen auf der Basis der in der jeweiligen Wirtschaftsdüngerart enthaltenen Nährstoffe, bewertet zu Marktpreisen für mineralische Nährstoffe (Analysenergebnis oder Richtwerte des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und aktuelle Marktpreise je kg N, P, K), der Transportstrecke für die außerbetriebliche GJS-Abgabe und der zusätzlichen Transportkosten. Entstehen dem Abgeber Einnahmen aus der außerbetrieblichen GJS-Abgabe (GJS-Verkaufswert), sind diese Einnahmen abzuziehen. Der GJS-Abnahmevertrag ist vorzulegen.   b) Schutzzone III: Der Ausgleichsanspruch besteht, soweit ein Mehraufwand für die Durchführung der N min -Untersuchung nach der Ernte angefallen ist und ein N-Bedarf nach der Ernte nachgewiesen wird. In der Regel ist aufgrund der Erfahrungswerte davon auszugehen, dass zu anderen Herbstaussaaten nach Anlage 1 Nr. 3.5 in der Regel kein Stickstoffdüngebedarf besteht.   Berechnungsgrundlagen: Die Kosten für die N min -Untersuchung ergeben sich aus den Untersuchungs- und Probenahmekosten je Schlag. 8. Zu Nummer 3.10 der Anlage 1:   Der Ausgleichsanspruch besteht, soweit   a) eine ordnungsgemäße Lagerung von Silage in Foliensilos, Freigärhaufen oder Feldmieten aus betrieblichen Gründen erforderlich ist (Einzelfallprüfung) und   b) auch durch betriebliche Umorganisation die Silagelagerung nicht ohne Mehraufwendungen außerhalb des Schutzgebietes betrieben werden kann und   c) von dem Betrieb nachweislich außerhalb des Schutzgebietes ein Foliensilo, ein Freigärhaufen oder eine Feldmiete ordnungsgemäß betrieben wird als Anpassung an die Schutzbestimmung 15 .   Berechnungsgrundlagen: Der Mehraufwand ergibt sich aus den Kosten für erhöhte Arbeits- und Transportkosten aufgrund längerer Fahrtstrecken für die „Bergung“ des Frischgutes (Mehraufwand bei der Ernte) sowie der Silage (zusätzliche Kosten für Silagefütterung durch längere Transportwege zum Stall) gegenüber einer Lagerung im Schutzgebiet, in Abhängigkeit von der Erntemenge an Frischgut und der sich daraus ergebenden Silagemenge sowie der Wegstreckendifferenz. Es können die Richtwerte für Pauschalsätze je Transportkilometer für Frischgut des KTBL 16 zu Grunde gelegt werden. 9. Zu Nummer 3.15 und 3.16 der Anlage 1: Ein Ausgleichsanspruch besteht in Höhe der erforderlichen Mehraufwendungen, zum Beispiel für zusätzliche Rücke- und Transportwege oder nicht zu vermeidender Mindererlöse, zum Beispiel durch Holzentwertung. III. Ausgleichstatbestände und Berechnungsgrundlagen für die Einhaltung einzelner Schutzbestimmungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebietsverordnungen, die nicht in der Anlage 1 bestimmt sind Sofern die nachfolgenden Verbote und Beschränkungen in einzelnen Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebietsverordnungen bestimmt sind, sind die nachfolgenden Berechnungsgrundlagen zu beachten. 1. Verbot des Anbaues einer bestimmten Fruchtart   Berechnungsgrundlagen:   a) Der Ausgleichsanspruch ergibt sich aus der Deckungsbeitragsdifferenz zwischen der bisher in Wasserschutzgebieten zulässigen und der in Folge der Beschränkung möglichen Fruchtfolge durch Berechnung der Opportunitätskosten einschließlich Mehraufwendungen (variable Kosten) unter Beachtung zusätzlicher und eingesparter Lohnkosten.   b) Bei Futterfrüchten: Soweit die verbotene Futterfrucht durch eine alternativ im Betrieb erzeugte Futterfrucht ersetzt werden kann, ergibt sich der Ausgleichsanspruch aus der Differenz des Futterwertes, ermittelt aus dem Nährstoffenergieertrag in KSTE/ha oder MJME/ha multpliziert mit dem Nährstoffsubstitutionswert in EUR/KSTE oder EUR/MJME, abzüglich der Kostendifferenz für Saatgut, Düngemittel und variable Maschinenkosten. Die Differenz der Arbeitskosten ist einzubeziehen. Ist ein Futterwechsel nicht möglich und muss dadurch Futter zugekauft werden, ergibt sich der Ausgleichsanspruch aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis des Futters und dem Deckungsbeitrag auf der durch das Anbauverbot frei gewordenen Fläche. 2. Verbot der Beweidung Berechnungsgrundlagen: Die Berechung erfolgt aufgrund einer Einzelfallermittlung unter Abzug der betrieblichen Anpassungsmaßnahmen zur Nachteilsminderung. 3. Verbot der Ackernutzung oder Gebot der Umwandlung von Acker in Grünland Berechnungsgrundlagen: Bei der Möglichkeit des Verkaufes von Heu oder Grassilage ergibt sich der Ausgleichsanspruch aus der Deckungsbeitragsdifferenz zwischen der bisherigen Ackerfruchtfolge und der nun erforderlichen Grünlandnutzung. Die Berechnung der Opportunitätskosten einschließlich Mehraufwendungen (variable Kosten) erfolgt unter Beachtung zusätzlicher und eingesparter Lohnkosten. Bei innerbetrieblicher Grünlandverwertung und erforderlicher betrieblicher Umstrukturierung erfolgt die Berechnung aufgrund einer Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der durchgeführten betrieblichen Anpassungsmaßnahmen. 4. Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) Berechnungsgrundlagen: Die Berechnung der Deckungsbeitragsdifferenz erfolgt aufgrund eines Vergleichs zwischen dem Verfahren mit und ohne PSM-Anwendung. Werden Mindererträge aufgrund des Anwendungsverbotes geltend gemacht, sind dafür Einzelnachweise zu erbringen. Gegebenenfalls ist der erforderliche Ersatz bestimmter Fruchtarten in der Fruchtfolge zu berücksichtigen. Hiermit einhergehende eventuelle Erlösminderungen in Abhängigkeit vom Ertrag und Marktpreis der substituierten Fruchtart und/oder Mehraufwendungen oder eingesparte Kosten sind unter Einbeziehung der Arbeitskostendifferenz anzurechnen. 5. Gebot der Anlage von Gewässerrandstreifen mit einer Breite von mehr als fünf Metern   a) Bei Verbot der Düngung und PSM-Anwendung     Ein Ausgleichsanspruch besteht, soweit der aufgrund der Schutzbestimmung zu schaffende Gewässerrandstreifen breiter als der nach dem geltenden Düngemittel- und Pflanzenschutzrecht einzuhaltende Mindestabstand zu Oberflächengewässern bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist.   Berechnungsgrundlagen: Die Berechnung der Deckungsbeitragsdifferenz zur bisherigen Nutzung erfolgt unter Berücksichtigung von Ertragsminderungen und gegebenenfalls der Einbeziehung höherer Arbeits- und variabler Maschinenkosten für mechanische Unkrautregulierung. Die eingesparten Aufwendungen sowie die Arbeitskostendifferenz sind anzurechnen.   b) Bei Umwandlung von Acker in Grünland Vergleiche Nummer 3 6. Verbot des Pflugeinsatzes oder Gebot der Anwendung des Mulchsaatverfahrens zu bestimmten Früchten Berechnungsgrundlagen: Die Ermittlung der Erlös- und Kostendifferenz je Fruchtart zwischen dem Verfahren Pflugeinsatz ohne Mulchsaat und dem Verfahren Pflugverzicht mit Mulchsaat erfolgt unter Berücksichtigung eventueller Ertragsminderungen zuzüglich erhöhter Aufwendungen für zusätzliche Maßnahmen zur mechanischen oder chemischen Unkrautbekämpfung und abzüglich eingesparter variabler Maschinenkosten, zum Beispiel bei der Bodenbearbeitung, sowie der Arbeitskostendifferenzen. Bei nicht vorhandener Mulchsaattechnik ist der Mehraufwand für die Inanspruchnahme eines Lohnunternehmers oder Maschinenringes auszugleichen. Der Nachweis kann anhand der Verrechnungssätze für Maschinen- und Betriebshilferinge Sachsen erfolgen. 7. Beschränkung der Höhe der N-Düngung zum Beispiel um 20 Prozent gegenüber einer bedarfsgerechten N-Düngung   Berechnungsgrundlagen: Der Einkommensverlust kann durch Berechnung anhand von Richtwerten, die vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht werden können, aus der Erlösdifferenz je Fruchtart gegenüber einer bedarfsgerechten N-Düngung auf einem vergleichbaren Standort unter Berücksichtigung des Ertragsniveaus bei bedarfsgerechter N-Düngung, der Ertragsminderung aufgrund der 20-prozentigen N-Düngebeschränkung und des Marktpreises für die Fruchtart, abzüglich der eingesparten ertragsabhängigen variablen Kosten für die N-Düngung, ermittelt werden. Außerdem sind eingesparte ertragsabhängige variable Kosten für   a) die P- und K-Düngung, soweit der Boden eine mittlere (Gehaltsklasse C) oder hohe (Gehaltsklasse D) P- und K-Versorgung aufweist,   b) die Hagelversicherung, soweit abgeschlossen oder die versicherte Ertragsleistung unter der Ertragsleistung liegt, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erzielt worden wäre, und   c) die Trocknung, soweit durchgeführt, zu berücksichtigen. 1 § 1 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 368) 2 § 2 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 368) 3 § 5 geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 448) 4 § 7 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 442) und durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 448) 5 § 9 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 368) 6 § 11 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 442), durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 448) und durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 368) 7 Anlagen 2.2, 2.4 und 2.5 geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 448) 8 Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 448) und durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 368) 9 Kilostärkeeinheiten 10 Mega-Joule-Metabolische-Energie 11 Die Gehaltsklassen (GK) der Böden beschreiben und klassifizieren die Versorgung der Böden mit pflanzenverfügbaren Nährstoffen. Sie sind wie folgt definiert: 12 Die Höhe der N-Bereitstellung aus der Zwischenfrucht für die Folgekultur kann nur anhand pauschaler Richtwerte für sächsische Standortverhältnisse abgeschätzt werden, da Werte für den Einzelfall, die standort-, jahreswitterungs- und bewirtschaftungsabhängig sein müssten, mit zumutbaren Aufwand nicht zu ermitteln sind. 13 Unter Abschlegeln versteht man das maschinelle Abscheiden oder Zerkleinern des oberirdischen Pflanzenaufwuchses. 14 Anhand von Flurkarten oder auch topografischer Karten ist die durchschnittliche Entfernung zwischen dem JGS-Lager und den Flächen in der Schutzzone II (Entfernung A) mit der durchschnittlichen Entfernung zwischen dem JGS-Lager und den anderen Flächen, auf denen die in der Schutzzone II nicht verwertbaren JGS-Mengen aufgebracht werden können (Entfernung B), zu ermitteln. Zusätzliche Transportkosten entstehen, wenn Strecke B größer als Strecke A ist. 15 Ist die Errichtung eines Foliensilos, eines Freigärhaufens oder einer Feldmiete erforderlich, so wird der Landwirt das Foliensilo, das er nicht im WSG errichten kann, außerhalb des WSG errichten. Dies hat er nachzuweisen, denn nur durch die Errichtung des Foliensilo außerhalb des WSG und die dadurch entstehenden zusätzlichen Transport- und Arbeitskosten entsteht ein wirtschaftlicher Nachteil und damit ein Ausgleichsanspruch. 16 Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) Darmstadt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.