Sachsen

SächsSchAVO

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Quellenkennung: 2954. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2002 Nr. 1, S. 21 Fsn-Nr.: 612-3.4/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. Juli 2014

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (SächsSchAVO) Vom 2. Januar 2002 [Berichtigt 5. Februar 2002] Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Juli 2014 Auf Grund von § 46 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 4 und 9 sowie § 119 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454) geändert worden ist, und § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBL. S. 401), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350, 351) geändert worden ist, wird verordnet: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) (außer Kraft) (2) Sie regelt 1. (außer Kraft) 2. die Anforderungen an das Verfahren sowie den Umfang der Gewährung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 52 Abs. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Ausgleichspflichtigen. (3) (außer Kraft) (4) (außer Kraft) (5) Sie gilt nicht für Gewächshäuser und Anbausysteme, bei denen auf Grund baulicher Maßnahmen eine Verlagerung von Nitrat sowie von Pflanzenschutzmitteln und ihrer Abbauprodukte in den Untergrund ausgeschlossen ist. 1 § 2 Begriffsbestimmungen (1) Wasserschutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind 1. die nach § 51 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 SächsWG und § 53 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 47 Abs. 3 SächsWG festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, 2. die auf der Grundlage des § 28 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren – Wassergesetz – vom 17. April 1963 (GBl. DDR I Nr. 5 S. 77) für die öffentliche Wasserversorgung festgelegten und fortgeltenden Wasserschutzgebiete, 3. die auf Grundlage von § 29 des Wassergesetzes (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I Nr. 26 S. 467) für die öffentliche Wasserversorgung beschlossenen und fortgeltenden Trinkwasserschutzgebiete, 4. die nach § 24 der Kurortverordnung vom 3. August 1967 (GBl. DDR II Nr. 88 S. 653) und der Dritten Durchführungsbestimmung zur Kurortverordnung – Schutz natürlicher Heilmittel und Verfahren bei Anträgen für Erklärungen zu Schutzgebieten – vom 6. März 1968 (GBl. DDR II Nr. 27 S. 123) beschlossenen und fortgeltenden Schutzgebiete für Heilquellen. (2) Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt auch der erwerbsmäßige Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau. (3) Forstwirtschaftlich genutzt ist jede Waldfläche im Sinne von § 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist. (4) 1Ausgleichspflichtiger ist der nach § 99 Satz 2 in Verbindung mit § 97 WHG Begünstigte. 2Ist der Begünstigte nicht gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG bezeichnet, ist Begünstigter im Sinne dieser Verordnung derjenige, der durch die Festsetzung eines Wasser- und Heilquellenschutzgebietes einen unmittelbaren Nutzen erzielt, insbesondere die Möglichkeit besitzt, Rohwasser zu Zwecken der öffentlichen Trinkwasserversorgung in Wasserschutzgebieten zu entnehmen oder Rohwasser zu Zwecken der öffentlichen Trinkwasserversorgung aus Wasserschutzgebieten abzugeben. 3Erzielt jemand, der seinen Betriebssitz außerhalb des Freistaates Sachsen hat, durch die Festsetzung eines im Freistaat Sachsen gelegenen Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes einen unmittelbaren Vorteil, ist auch er Begünstigter. (5) Ausgleichsberechtiger ist, wer einen Anspruch auf Ausgleich im Sinne des § 52 Abs. 5 WHG hat. (6) Antragsberechtigter ist, wer ein im Wasserschutzgebiet liegendes Grundstück land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet. 2 Abschnitt 2 Besondere Bestimmungen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Wasserschutzgebieten § 3 (außer Kraft) § 4 (außer Kraft) § 5 Überwachung der Schutzbestimmungen (1) 1Neben den für die Gewässerüberwachung zuständigen Wasserbehörden wirkt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie an der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Grund dieser Verordnung mit. 2Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für die Entnahme und die Untersuchung von Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben sowie die Auswertung der Untersuchungsergebnisse und die dafür erforderliche Kontrolle der Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1. (2) 1Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Gewässer-, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Entschädigung zu entnehmen. 2Beim Betreten von Grundstücken und Anlagen ist der Eigentümer, Pächter oder dinglich Berechtigte zu informieren. (3) Die untere Wasserbehörde übermittelt amtsbekannte Verstöße gegen eine Schutzbestimmung, Anordnung oder eine Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung der Grundstücke und den Gewässerschutz bezieht, an den Ausgleichspflichtigen, soweit nicht ein schutzwürdiges Interesse des Ausgleichsberechtigten entgegensteht. 3 Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für den Ausgleich § 6 Voraussetzungen des Ausgleichs (1) (außer Kraft) (2) Die Parteien können zur Regelung des Ausgleichs Vereinbarungen treffen, die eine Leistung auch in pauschalierter Form ermöglichen (Pauschalausgleich). § 7 Ausgleichsverfahren (1) 1Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, setzt der Ausgleich einen Antrag des Berechtigten an den Ausgleichspflichtigen voraus. 2Ist der Freistaat Sachsen Ausgleichspflichtiger, ist der Antrag an den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung zu richten. (2) Für Anträge auf Ausgleichsleistungen sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben werden. (3) Anträge auf Ausgleichsleistungen sind, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, an den Ausgleichspflichtigen bis zum 30. September des Kalenderjahres zu stellen. (4) 1Im Antrag sind für jedes land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstück Angaben über dessen Lage, Größe und die bestandes- oder schlagbezogene Nutzung im Laufe des Kalenderjahres, für das die Ausgleichszahlung beantragt wird, zu machen sowie die wirtschaftlichen Nachteile darzustellen und zu beziffern. 2Wirtschaftliche Nachteile, die nach der Ernte der Hauptfrucht entstehen, sind für das darauffolgende Kalenderjahr geltend zu machen. 3Mit dem Antrag ist eine Flurkarte oder eine maßstabsgerechte Flurkartenablichtung im Maßstab bis 1 : 5 000 vorzulegen, in der die einheitlich mit einer Fruchtart bestellten Flächen (Schläge) unter Angabe der Feldstücks- und Schlagnummer sowie die Zonen des Wasserschutzgebietes gekennzeichnet sind. (5) Im Antrag ist zu erklären, dass die Schutzbestimmungen nach dieser Verordnung oder einer Wasser- und Heilquellenschutzgebietsverordnung eingehalten werden und ob für die wirtschaftlichen Nachteile, die aus dem Einhalten der Schutzbestimmungen entstehen, anderweitig Ersatzleistungen beantragt oder erlangt wurden. (6) (außer Kraft) (7) (außer Kraft) (8) 1Wird der Antrag nach Absatz 2 bis 5 nicht vollständig gestellt und besteht der Mangel auch nach einer angemessenen Nachfrist weiter, ist der Ausgleichspflichtige berechtigt, den Ausgleich ganz oder teilweise zu versagen. 2Können wirtschaftliche Nachteile nutzungsbedingt nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist dargestellt und beziffert werden, ist dies umgehend, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres nachzuholen. 3Die Parteien können abweichende Fristen vereinbaren. (9) 1Verweigert der nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Begünstigte die Ausgleichsleistung weil er seine Begünstigtenstellung bestreitet, so zahlt auf Antrag der Freistaat Sachsen den Ausgleich gegen Abtretung des Ausgleichsanspruches. 2Der Antrag ist unter Beifügung der nach dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen und eines Nachweises der Weigerung des Begünstigten, an den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung zu stellen. (10) 1Ist eine Wasser- oder Heilquellenschutzgebietsverordnung durch Gerichtsentscheidung für nichtig erklärt worden und werden dem Land- oder Forstwirt die wirtschaftlichen Nachteile, die ihm im schutzwürdigen Vertrauen auf den Bestand der Rechtsverordnung entstanden sind, vom Begünstigten oder einem Dritten nicht ausgeglichen, kann auf Antrag und gegen Abtretung der Ansprüche der Freistaat Sachsen die wirtschaftlichen Nachteile ersetzen. 2Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. 3Die Frist beginnt, sobald die Nichtigkeit rechtskräftig festgestellt und die Weigerung des Begünstigten oder des Dritten dem Land- oder Forstwirt zugegangen ist. 4Absatz 9 Satz 2 gilt entsprechend. 4 § 8 Beachtung von Recht der Europäischen Union Der Ausgleichspflichtige hat den Ausgleich unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall zu stellen, dass der Ausgleich der Genehmigungspflicht der Artikel 87 bis 89 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766), in der Fassung von Artikel G des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (BGBl. II S. 1253, 1255), der zuletzt durch Artikel 2 des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (BGBl. II 1998 S. 387, 395; BGBl. II 1999 S. 416) geändert worden ist, unterliegt und die Europäische Kommission die Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (ABl. EG Nr. L 83 S. 1) abschließend nicht erteilt. § 9 Besondere Pflichten und Aufzeichnungen für das Ausgleichsverfahren (1) Der Antragsberechtigte hat für landwirtschaftlich genutzte Flächen die schlagbezogenen Betriebsdaten über 1. die Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen, 2. die Fruchtfolge der letzten drei Jahre, 3. Menge, Art und Zeitpunkt von Dünger- und Pflanzenschutzmittelgaben, 4. im Boden verfügbare Stickstoffmengen sowie den Phosphorgehalt gemäß der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 248), in der jeweils geltenden Fassung,, 5. Bodenbearbeitungs- und Bewirtschaftungsverfahren, 6. die Nutzung und den Ertrag sowie 7. den Standort bei Acker- und Grünlandnutzung in Schlagkarten gemäß den Anforderungen nach dem Muster der Anlagen 2.1 bis 2.5 aufzuzeichnen. (2) Der Antragsberechtigte hat für forstwirtschaftlich genutzte Flächen die bestandesbezogenen Betriebsdaten über 1. die Größe der forstwirtschaftlich genutzten Flächen, 2. Menge, Art und Zeitpunkt von Dünge- und Pflanzenschutzmittelgaben, 3. sonstige gewässerschutzrelevante Bewirtschaftungsmaßnahmen und 4. die Nutzung, deren Umfang und den jeweils zugeordneten Ertrag für den Zeitraum aufzuzeichnen, für den er einen Ausgleich beantragt. (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 oder 2 Nr. 1 und 2 sind innerhalb einer Woche, die nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 innerhalb von drei Wochen nach Durchführung der jeweiligen Maßnahme vorzunehmen. (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 oder 2 sind vom Ausgleichsberechtigten fünf Jahre aufzubewahren und insbesondere zum Nachweis des Vorliegens der Ausgleichsvoraussetzungen auf Verlangen dem Ausgleichspflichtigen und den zuständigen Behörden vorzulegen. (5) 1Zur Prüfung des Vorliegens der Ausgleichsvoraussetzungen hat der Antragsberechtigte das Betreten der Grundstücke, für die ein Ausgleich beantragt wird, durch den Ausgleichspflichtigen oder dessen Beauftragten zu gestatten. 2Diese sind befugt, Gewässer-, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Entschädigung im angemessenen Umfang zu entnehmen. 3§ 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 5 § 10 Ausgleichshöhe und Gesamtschuldnerausgleich (1) 1Die Höhe des Ausgleichs bemisst sich nach den Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. 2Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. 3Bei der Berechnung des Ausgleichs sind die in der Anlage 3 bestimmten Kriterien zu beachten. 4Empfehlungen für pauschalierte Ausgleichsbeträge können vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben werden. 5Die Kosten des Ausgleichsverfahrens trägt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, der Ausgleichspflichtige. (2) 1Der Ausgleich zwischen den als Gesamtschuldner haftenden Ausgleichspflichtigen bestimmt sich nach der Menge des im betreffenden Schutzgebiet entnommenen Rohwassers. 2Bei überlappenden Schutzgebieten haften die Gesamtschuldner für die überlappenden Flächen zu gleichen Teilen. § 11 Schiedsverfahren (1) 1Zuständig für die Festsetzung des Ausgleichs nach § 52 Abs. 5 WHG ist die untere Wasserbehörde. 2Sie hat im Verfahren das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie oder die untere Forstbehörde nach § 7 Abs. 6 zu beteiligen. (2) 1Ist die Gebietskörperschaft, deren untere Wasserbehörde zuständig wäre, oder eine ihrer juristischen Personen beteiligt, entscheidet die obere Wasserbehörde. 2Dasselbe gilt, wenn die Gebietskörperschaft, deren untere Wasserbehörde zuständig wäre, selbst Mitglied in einem Trinkwasserzweckverband ist oder Anteile an einer juristischen Person des Trinkwasserzweckverbandes hält. 6 § 12 (außer Kraft) Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 13 (außer Kraft) § 14 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, mit Ausnahme von § 12 Nr. 15 und Anlage 1 Nr. 3.12, die am 1. Januar 2005 in Kraft treten. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (Sächsische Schutz- und Ausgleichsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – SächsSchAVO) vom 23. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 98) mit der Maßgabe außer Kraft, dass für den Ausgleichszeitraum 2001 die Vorschriften der bisherigen Verordnung für den Ausgleich gelten. 3Dabei gilt in § 5 Abs. 1 Satz 1 anstelle des Betrages in Höhe von 165 DM ein Betrag in Höhe von 84,36 EUR sowie in § 5 Abs. 2 anstelle des Betrages in Höhe von 100 DM ein Betrag in Höhe von 50 EUR. (2) 1§ 7 Abs. 6 und 7, § 12 Nr. 16 und Anlage 1 Nr. 3.13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. 2§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4, §§ 3, 4, § 6 Abs. 1, §§ 12, 13 sowie die Anlage 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Dresden, den 2. Januar 2002 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Steffen Flath Anlage 1 (außer Kraft) Anlagen 2.1 bis 2.5 7 Anlage 2.1 Anlage 2.2 Anlage 2.3 Anlage 2.4 Anlage 2.5 Anlage 3 (zu § 10 Abs. 1 Satz 3) 8 Kriterien für die Berechnung des Ausgleichs I. Allgemeines Für die Feststellung, ob in einem Wasserschutzgebiet erhöhte Anforderungen gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks eine Ausgleichspflicht nach § 52 Abs. 5 WHG begründen, ist ein Vergleich der Anforderungen an die land- und forstwirtschaftliche Nutzung innerhalb eines Wasserschutzgebietes mit solchen Anforderungen, die außerhalb des Wasserschutzgebietes bei gleicher Lage und Situation gestellt werden, durchzuführen. Dabei ist die Gesamtheit der auch außerhalb eines Wasserschutzgebietes geltenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die 1. des Wasserhaushaltsgesetzes und des Sächsischen Wassergesetzes, 2. der Düngeverordnung, 3. des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das durch Artikel 4 Abs. 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050), und des Sächsischen Waldgesetzes sowie die allgemeinen Regeln einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft und die jeweiligen Standortbedingungen zu beachten. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft ergeben sich insbesondere aus dem Sächsischen Waldgesetz. II. Ausgleichstatbestände und Berechnungsgrundlagen für die Einhaltung der Schutzbestimmungen nach Anlage 1 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nur für die Einhaltung der nachfolgend genannten Schutzbestimmungen nach Anlage 1 ein Ausgleichsanspruch im Sinne des § 52 Abs. 5 WHG besteht. Die Höhe des Ausgleichs ist auf folgenden Grundlagen zu ermitteln: 1. Zu Nummer 1.1 der Anlage 1: Berechnungsgrundlagen: Der Einkommensverlust ist aus der Differenz zwischen dem Einkommen (EUR/ha), das bei ordnungsgemäßer Düngung des Grünlandes außerhalb des Schutzgebietes erzielt worden wäre und dem Einkommen (EUR/ha), das in der Schutzzone I erzielt wird, zu ermitteln. Die Berechnung kann zum Beispiel auf der Basis der Erlösdifferenz aus dem Nährstoffenergieertrag (KSTE 9 /ha oder MJME 10 /ha) in Abhängigkeit vom jeweiligen Grünmasseertrag sowie vom Trockensubstanzgehalt und -verlust multipliziert mit dem Nährstoffsubstitutionswert (EUR/KSTE oder EUR/MJME), abzüglich der Kostendifferenz (Saatgut, PSM, Düngemittel, variable Maschinenkosten) erfolgen. Zusätzliche oder wegfallende Arbeitskosten sind in die Berechnung mit einzubeziehen. 2. Zu Nummer 1.2 der Anlage 1: Ein Ausgleichsanspruch besteht nur, soweit im konkreten Einzelfall die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung aufgrund dieser Vorschrift beschränkt wird. Berechnungsgrundlagen: Der Einkommensverlust ist aufgrund des geschätzten und monetär bewerteten entgangenen Nutzens (zum Beispiel Zuwachsverlust, Qualitätsverlust) abzüglich eingesparter und zuzüglich zusätzlicher Kosten oder aus den Mehraufwendungen und Mindereinnahmen, die sich aufgrund der Beschränkungen des zulässigen Bewirtschaftungsverfahrens im Vergleich zu einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung außerhalb des Schutzgebietes unter vergleichbaren Verhältnissen ergeben, zu ermitteln. 3. Zu Nummer 2.3 der Anlage 1:   Der Ausgleichsanspruch besteht, soweit   a) eine höhere als nach der Verordnung über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten zugelassene Gesamtaufbringungsmenge an Stickstoff (N) über Wirtschaftsdünger standort- und pflanzenbedarfsgerecht wäre, einschließlich der damit zugeführten Mengen an Phosphor (P) und Kalium (K) unter Beachtung der P- und K-Gehaltsklassen des Oberbodens und   b) bei P und K im Oberboden höchstens die Gehaltsklasse D 11 vorliegt und   c) dadurch wirtschaftliche Nachteile entstanden sind (zum Beispiel entsprechend Nummer 7 Buchst. a.   Berechnungsgrundlagen: Gegebenenfalls sind die unter Nummer 7 Buchst. a dieser Anlage genannten Maßgaben für die Berechnung entsprechend zugrunde zu legen. Sind aufgrund dieser Schutzbestimmung weitere Mehraufwendungen oder Ertragseinbußen gegenüber Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entstanden, sind diese im Einzelfall darzulegen. 4. Zu Nummer 2.5 der Anlage 1:   Berechnungsgrundlagen:   a) Der erhöhte Aufwand für den Anbau von Zwischenfrüchten (einschließlich Untersaaten) ergibt sich aus dem Aufwand für Saatgut, variable Maschinen- und Arbeitskosten für die Bestellung (Aussaat und gegebenenfalls Saatbettbereitung) abzüglich eingesparter Kosten für N-Dünger durch N-Bereitstellung aus der Zwischenfrucht für die Folgekultur 12 . Gegebenenfalls ist ein erhöhter Aufwand in Form von Arbeits- und variablen Maschinenkosten für das Abschlegeln 13   nicht abgefrorener Zwischenfrüchte vor der Einarbeitung anzurechnen. Bei einem zusätzlichen Einsatz eines nur ohne W-Auflage zulässigen Herbizides sind die Mehraufwendungen für den zusätzlichen Maschineneinsatz (variable Maschinenkosten), den anfallenden Arbeitszeitbedarf und die Kosten für das Herbizid zu berücksichtigen.   b) Soweit durch diese Vorschriften weitere Mehraufwendungen oder Mindererträge gegenüber einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entstehen, sind diese im Einzelfall darzulegen. 5. Zu Nummer 3.2 der Anlage 1: In der Regel besteht kein Ausgleichsanspruch, da für die meisten Indikationen nur noch PS. ohne W-Auflage zugelassen sind. Nur bei besonderen Indikationen kann es vorkommen, dass bei der Anwendung zugelassener Wirkstoffe ohne W-Auflage höhere Aufwendungen gegenüber zugelassenen Wirkstoffen mit W-Auflage oder Mindererträge infolge schlechterer Wirksamkeit der zugelassenen Wirkstoffe ohne W-Auflage gegenüber denen mit W-Auflage entstehen oder keine Wirkstoffe ohne W-Auflage zur Verfügung stehen. Berechnungsgrundlagen: Der Mehraufwand ergibt sich aus der Differenz des Aufwandes (EUR/ha) für die Anwendung des PS. ohne W-Auflage und des Aufwandes für eine ordnungsgemäße Anwendung des PS. mit W-Auflage (Ausbringungsmenge in kg/ha multipliziert mit dem Marktpreis in EUR/kg). Werden Ertragseinbußen und/oder Mehraufwand aufgrund einer geringeren Wirksamkeit des PS. ohne W-Auflage geltend gemacht, sind dafür Einzelnachweise zu erbringen. Gleiches gilt, wenn keine Wirkstoffe ohne W-Auflage zur Verfügung stehen. 6. Zu Nummer 3.3 der Anlage 1: Der Ausgleichsanspruch besteht in der Regel nur bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn eine Pflanzenschutzmittelausbringung aus Luftfahrzeugen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zweckmäßig wäre. Berechnungsgrundlagen: Siehe Nummer 2 dieser Anlage  7. Zu Nummer 3.5 der Anlage 1:   a) Schutzzone II: Der Ausgleichsanspruch besteht, soweit Gülle, Jauche und Silagesickersaft (GJS. ordnungsgemäß auf Betriebsflächen außerhalb des Schutzgebietes aufgebracht werden können und dadurch zusätzliche innerbetriebliche Transportkosten entstehen, die anhand geeigneter Karten 14 nachzuweisen sind, oder GJS aufgrund der Schutzbestimmung nicht ordnungsgemäß innerbetrieblich verwertet werden können und eine außerbetriebliche GJS-Abgabe erfolgt. Der Nachweis der außerbetriebliche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.