Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 09.01.2026, Seiten 1 – 8, Größe: 316 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-01-09

Quellenkennung: gazette-2026-001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

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ebliche Stück des Bebauungsplans und die örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die ihm beigegebene Begründung sowie die Zusammenfassende Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht Erklärung gemäß § 10a BauGB werden beim Staatsarchiv zu worden sind. kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. § 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste­ (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: hende Vorschriften:   1. Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweck­1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die bestimmung Tennisanlage sind nur solche baulichen Anla­ Zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän­ gen zulässig, die den sportlichen Zwecken einer Tennis­ digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei anlage dienen; Traglufthallen beziehungsweise Kaltluft­ eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim hallen sind unzulässig. Neben den in Satz 1 genannten Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­ Anlagen ist innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten erstattung erworben werden. überbaubaren Grundstücksflächen ein Vereinshaus mit Räumen für Gymnastik sowie einer Vereinsgaststätte2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö­ zulässig; die maximale Grundfläche für das Vereinshaus gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs­ beträgt 550 m². berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig­ keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die   2. Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Ge­ ­Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi­ ländeaufhöhungen, Abgrabungen und Versiegelungsmaß­ gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch nahmen im Kronentraufbereich zu erhaltender Bäume erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf zuzüglich 1,50 m unzulässig. des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten   3. Die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume ­Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des sind dauerhaft zu erhalten und Ersatzpflanzungen sind so Anspruchs herbeigeführt wird. vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweili­ HmbGVBl. Nr. 1 Freitag, den 9. Januar 2026 5 gen Pflanzung als Einzelbaum erhalten bleibt. Eine gering­ tens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, fügige Abweichung von den festgesetzten Standorten der aufweisen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von Einzelbäume kann zugelassen werden. mindestens 12 m² vorzusehen und zu begrünen. Für Strauchpflanzungen sind mindestens dreifach verpflanzte  4. Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzel­ Sträucher, Pflanzgröße mindestens 150 cm, zu verwenden. bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit derselben Es ist je 2 m² ein Strauch zu verwenden. Für Heckenpflan­ Art vorzunehmen. Als Pflanzqualität sind Bäume mit zungen sind mindestens zweifach verpflanzte Hecken­ ­mindestens 20 cm Stammumfang, in 1 m Höhe über dem pflanzen mit Ballen, Pflanzgröße mindestens 150 cm, mit Erdboden gemessen, zu verwenden. Je Baum ist eine offene mindestens drei Pflanzen pro Meter zu verwenden. Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen und zu begrünen.   9. Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweck­   5. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die Dachflä­ bestimmung Tennisanlage sind Geh- und Fahrwege, eben­ chen aller Gebäude mit einem mindestens 12 cm starken erdige PKW- und Fahrradstellplatzflächen, Terrassen, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauer­ Tennisplätze sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflä­ haft mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen chen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustel­ hiervon sind Flächen für Belichtung, der Be- und Entlüf­ len. tung oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen von 10. Sofern im Bereich der öffentlichen Grünfläche mit der ­Photovoltaik. Es sind mindestens 80 von Hundert der Zweckbestimmung Bolzplatz Ballfangzäune errichtet wer­ Gebäudegrundfläche zu begrünen. Begrünte Dachflächen den, sind diese für Fledermäuse durchlässig zu gestalten. unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie unterhalb von mindestens 50 cm aufge­ 11. Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweck­ ständerten sonstigen technischen Dachaufbauten können bestimmung Tennisanlage sowie auf den öffentlichen auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet werden. Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Schwanen­ wesen Winterquartier und Bolzplatz sind Außenleuchten   6. Das auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich Zweckbestimmung Tennisanlage anfallende Nieder­ mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur und schlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen nachweislich nicht möglich sein, kann ausnahmsweise auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlags­ 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung wassers in ein Siel zugelassen werden. Vor Einleitung in oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasser­ ein Siel ist das nicht versickerbare Niederschlagswasser flächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. über Retentionsgründächer oder naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben oder Regenrückhaltungsbecken 12. Schutzbedürftige Räume, zum Beispiel Büro- und Aufent­ zurückzuhalten. haltsräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltung den   7. Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein mindestens eine Pflanze zu verwenden. Die Schling- und ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Kletterpflanzen sind mit einer Mindestqualität als Solitär Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche dreimal verpflanzt im Container mit einer Mindesthöhe Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch geeignete von 100 cm zu pflanzen. Die Pflanzbeete müssen mindes­ bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines tens eine Fläche von 0,5 m² und mindestens 50 cm starkes mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthalts­ durchwurzelbares Substrat pro 1 Pflanze aufweisen. räumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlosse­ nen Außenbauteilen sicherzustellen.   8. Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträu­ chern sind im Falle von Ersatzpflanzungen standort­ gerechte und einheimische Laubgehölze zu verwenden § 3 und dauerhaft zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, klein- und Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans werden die mittelkronige Bäume einen Stammumfang von mindes­ bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben. Hamburg, den 16. Dezember 2025. Das Bezirksamt Hamburg-Nord 6 Freitag, den 9. Januar 2026 HmbGVBl. Nr. 1 Verordnung über die Veränderungssperre Niendorf 3 Vom 19. Dezember 2025 Auf Grund von § 14 und § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), sowie § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: Einziger Paragraph (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: (1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs­ 1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver­ sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abge­ langen, wenn die in § 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs grenzten Flächen des Entwurfs der Verordnung zur textlichen bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl­ Änderung des Bebauungsplans Niendorf 3 (Bezirk Eimsbüttel, ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Ortsteil 318) für zwei Jahre beschlossen. Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines (2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt, Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Absatz 3 dass des Baugesetzbuchs. 1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht 2. Unbeachtlich ist eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Bauge­ durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten dürfen; Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht inner­ 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen halb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verord­ von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände­ nung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige­ Bezirks­amt unter Darlegung des die Verletzung begründen­ pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. den Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Hamburg, den 19. Dezember 2025. Das Bezirksamt Eimsbüttel HmbGVBl. Nr. 1 Freitag, den 9. Januar 2026 7 14 25 2 455 Klgv. Maßstab ohne Papenreye 2606 726 1652 7135 6500 10631 11469 7059 11467 7806 9775 1 2550 3 455 1028 33 5 Klgv. 3078 10684 6324 3076 4Willhoop 7 Klgv. 4681 42 4680 3084 40 Haldenstieg 3072 8 7057 3088 12 10 36 7761 8 3080 10634 14 10685 7686 30 32 3081 28

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.