Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 1 vom 09.01.2026, Seiten 1 – 8, Größe: 316 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-01-09

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1 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 1 DIENSTAG, DEN 9. JANUAR 2026 Tag I n h a l t Seite 16. 12. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Neustadt 51/St. Pauli 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 16. 12. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Eppendorf 26/Alsterdorf 23 . . . . . . . . . . . . . . . . 4 19. 12. 2025 Verordnung über die Veränderungssperre Niendorf 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 – Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 202-1-46 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über den Bebauungsplan Neustadt 51/St. Pauli 46 Vom 16. Dezember 2025 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän­ dert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfest­ stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), sowie § 1, § 2 Absatz 1 und § 3 der Weiterübertragungsverordnung- Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: § 1 Petersburger Straße (Flurstück 1828) – Nordgrenze des Flur­ stücks 1973 – Nordgrenze des Flurstücks 1974 – über das Flur­ (1) Der Bebauungsplan Neustadt 51/St. Pauli 46 für den stück 1931 – Nordostgrenze des Flurstücks 1931 – NordgrenzeGeltungsbereich zwischen der Jungiusstraße – dem Park Plan­ ten un Blomen – dem Alten Botanischen Garten (Bezirk des Flurstücks 1933 – Ostgrenze des Flurstücks 1933 der Hamburg-Mitte, Ortsteile 108, 109) wird festgestellt. Das Plan­ Gemarkung St. Pauli Nord – Südostgrenze des Flurstücks 1999 gebiet wird wie folgt begrenzt: Über die Jungiusstraße (Flur­ – über das Flurstück 2433 – Südostgrenze des Flurstücks 1999 stück 1561 der Gemarkung Neustadt Nord) – über die St. der Gemarkung Neustadt Nord. 2 Freitag, den 9. Januar 2026 HmbGVBl. Nr. 1 (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die 3.1 Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solar­ ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu anlagen sind zusammenzufassen und auf maximal 20 vom kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. Hundert (v. H.) zusammenhängender Dachflächen eines Gebäudes begrenzt anzuordnen. Freistehende Antennen­ (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: anlagen sind unzulässig. 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim 3.2 Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Dachfläche ist eine örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun­ Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Dach- und Technikaufbauten (beispielsweise Rückküh­ Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie ler) um bis zu 1,2 m zulässig, sofern sie um mindestens 2 m gegen Kostenerstattung erworben werden. nach Norden und um mindestens 4 m in alle anderen 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö­ Richtungen – gemessen von der Innenkante der Attika – gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs­ zurückgesetzt errichtet werden. berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig­ 3.3 Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Dachfläche ist eine keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch ­Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­ Dach- und Technikaufbauten (beispielsweise Rückkühler schädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsan­ und Atriumdächer) um bis zu 1,2 m zulässig, sofern sie um spruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach mindestens 10 m nach Süden und um mindestens 3,5 m in Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichne­ alle anderen Richtungen – gemessen von der Innenkante ten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des der Attika – zurückgesetzt errichtet werden. Anspruchs herbeigeführt wird. 3.4 Im Bereich von als Dachterrassen genutzten Dachflächen 3. Unbeachtlich werden ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch transparente Brüstungen bis zu einer Höhe von a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB 1,2 m zulässig. Ausgenommen hiervon ist jeweils das beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah­ oberste Geschoss. rens- und Formvorschriften, 4. Stellplätze sind ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB Tiefgaragen sind nur innerhalb der festgesetzten Bau­ beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver­ grenzen und der für Tiefgaragen zeichnerisch festgesetz­ hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­ ten Flächen zulässig. plans und 5. Entlang der mit „(C)“ bezeichneten Bereiche sind die Auf­ c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel enthaltsräume – insbesondere die Lehr-, Lern- und Bib­ des Abwägungsvorgangs, liotheksräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­ vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuord­ machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem nen. Wenn dies nicht möglich ist, muss für diese Räume örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die ein ausreichender baulicher Schallschutz an Außentüren, Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht Fenstern, Außenwänden und Dächern durch bauliche worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach Maßnahmen so geschaffen werden, dass durch diese bau­ § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind. lichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den lärmempfind­ § 2 lichen Räumen ein Innenraumpegel von kleiner 35 dB(A) tagsüber nicht überschritten wird. Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste­ hende Vorschriften: 6. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen, der Erschließung der Erdgeschosszonen dienende Ram­ 1. Für die festgesetzten Sondergebiete gilt das Folgende: pen- und Treppenanlagen, erforderliche Fluchttreppen 1.1 Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hoch­ und untergeordnete Bauteile wie Vordächer ist ausnahms­ schule“ sind Räume für Forschung und Lehre, Lern­ weise zulässig, sofern diese sich dem Gesamtbaukörper räume, eine Mensa und der Hochschulnutzung zugehö­ gestalterisch unterordnen. rige Büroräume zulässig. Im Sondergebiet mit der Zweck­ 7. Die private Grünfläche ist als Vegetationsfläche zu erhal­ bestimmung „Hochschule“ sind auch die zum Betrieb ten. Nebenanlagen, Stellplätze und Bodenversiegelungen und zur wissenschaftlichen Nutzung des Schaugewächs­ sind unzulässig. Ausgenommen hiervon sind die festge­ hauses notwendigen Räumlichkeiten zulässig (zum setzten mit Geh- und Fahrrechten zu belastenden Flächen ­Beispiel Büroräume, Arbeitsräume, Aufenthaltsräume, sowie notwendige Wege. Umkleide- und Sanitärbereich, Lagerräume und Anzucht­ 8. Innerhalb der in der privaten Grünfläche festgesetzten flächen). Baugrenze für unterirdische bauliche Anlagen ist ein Eis­ 1.2 In dem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hoch­ speicher mit einer Grundfläche von höchstens 200 m² schule und Soziale Einrichtung“ sind Räume für For­ zulässig. Dieser ist mit einer mindestens 90 cm starken schung und Lehre, Lernräume, Büroräume, einschließ­ durchwurzelbarer Substratschicht zu überdecken und lich Räumen für gemeinnützige Einrichtungen und eine ­dauerhaft zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind die Kindertagesstätte, zulässig. festgesetzten mit Geh- und Fahrrechten zu belastenden 2. Überschreitungen der festgesetzten Grundflächenzahl Flächen sowie die Abdeckung eines Zugangsschachtes (GRZ) von 0,55 und 0,6 durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 mit einer Größe von bis zu einem Quadratmeter. Satz 1 Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 9. Für die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gilt 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am das Folgende: 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), sind bis zu einer GRZ 9.1 Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte 1 und 2 umfassen von insgesamt 1,0 zulässig. die Befugnis der Universität Hamburg zur Nutzung der 3. Für die Dachflächen gilt das Folgende: bezeichneten privaten Flächen als Zufahrt zum Schauge­ HmbGVBl. Nr. 1 Freitag, den 9. Januar 2026 3 wächshaus. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht 1 umfasst dauerhaft zu erhalten. Je Quadratmeter sind mindestens zudem die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg drei Pflanzen mit der Mindestpflanzqualität zweimal zur Nutzung der bezeichneten privaten Flächen als ­verpflanzt, mit einer Höhe von 60 cm bis 100 cm, zu ver­ ­allgemein zugänglicher Weg. Die Freie und Hansestadt wenden. Hamburg ist befugt zu verlangen, dass die festgesetzten 16. Die Dachflächen sind mit einer mindestens 12 cm starken Geh- und Fahrrechte 1 und 2 für diesen Zweck angelegt durchwurzelbaren Substratschicht zu versehen und dau­ und unterhalten werden. erhaft zu begrünen. 9.2 Die festgesetzten Gehrechte mit den Bezeichnungen „Gehrecht 1“, „Gehrecht 2“ und „Gehrecht 3“ umfassen 16.1 Von einer Begrünung kann in den Bereichen abgesehen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu werden, die Dachausgängen, Dachterrassen, der Belich­ ­verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen als tung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von techni­ ­allgemein zugängliche Wege hergestellt und unterhalten schen Anlagen, mit Ausnahme von Anlagen zur Nutzung werden. der Sonnenenergie, dienen, sofern die jeweiligen Dach­ flächen zu mindestens 50 v. H. und die mit „(B)“ bezeich­ 9.3 Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst neten Dachflächen zu mindestens 30 v. H. – bezogen auf die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu ver­ die jeweilige Gebäudegrundfläche – begrünt werden. langen, dass die bezeichneten Flächen als allgemein Geringfügige Unterschreitungen sind zulässig, wenn zugängliche Wege hergestellt und unterhalten werden. Es die entsprechende Menge durchwurzelbaren Substrats besteht die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunterneh­ (120 Liter pro m² mindestens zu begrünender Dachfläche) men, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unter­ erhalten bleibt. halten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungs­ weise Verlegung sowie die Unterhaltung beeinträchtigen 16.2 Die Pflicht zur Dachbegrünung gilt nicht für denkmal­ können, sind unzulässig. geschützte Gebäude. 9.4 Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, 17. Zum Rückhalt von Niederschlagswasser sind die mit Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden. „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Dachflächen zu mindestens 10. Auf den Flächen der Sondergebiete und der privaten 30 v. H. – bezogen auf die jeweilige Gebäudegrundfläche Grünfläche sind Geh- und Fahrwege, Feuerwehrzufahr­ – als Retentionsgründächer mit einem Retentionsvolu­ ten und -aufstellflächen sowie Terrassen in wasser- und men von mindestens 20 Litern pro m² Retentionsdach luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzu­ auszuführen. fahrten und -aufstellflächen in der festgesetzten privaten 18. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tier­ Grün­fläche sind als Schotterrasen auszubilden. Ausge­ arten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer nommen hiervon sind die mit Geh- und Fahrrechten zu Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die belastenden Flächen. Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten 11. Bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauer­ staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine haften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund­ Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht über­ wasserspiegels führen können, sind unzulässig. schreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder12. Für die im mit „(D)“ gekennzeichneten Bereich stehen­ Grünflächen ist unzulässig. den Bäume ist bei Abgang Ersatz im selben Bereich zu pflanzen. Als Ersatz ist jeweils mindestens ein einheimi­ 19. Gläserne Balkonbrüstungen sind durch wirksame Maß­ scher großkroniger Laubbaum zu pflanzen mit der Min­ nahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen. Dies gilt destpflanzqualität Hochstamm, mit einem Stammumfang auch für übrige Glasflächen und an Gebäuden, wenn der von 18 cm bis 20 cm. In dem Bereich müssen dauerhaft Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 v. H. ist oder mindestens zwölf großkronige Laubbäume vorhanden zusammenhängende Glasflächen von größer 6 m² vorgese­ sein. Die Pflanzungen sind so vorzunehmen, dass sie sich hen sind. Satz 2 gilt nicht für Glasflächen bis 10 Meter zwischen den vorhandenen Bäumen gut entwickeln kön­ über Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen nen und möglichst gleichmäßig verteilt sind. befinden sich in unmittelbarer Nähe von Gehölzen oder 13. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume größeren Vegeta­tionsflächen oder ermöglichen eine sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Durchsicht auf ­Vegetation oder den Himmel. Umfang und Charakter der vorhandenen Bäume erhalten 20. Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme sind im Plange­ bleiben oder wiederhergestellt werden. biet für den Haussperling mindestens fünf geeignete 14. Die Ausbildung des Vorplatzes an der Jungiusstraße ist in Kolonienistkästen mit je drei Nistmöglichkeiten oder den Wurzelbereichen der zu erhaltenden Bäume so vorzu­ mindestens 15 geeignete Einzelnistkästen an artenschutz­ nehmen, dass die Bäume hierdurch nicht beeinträchtigt fachlich geeigneten Orten an Gebäuden auf dem Grund­ werden. stück des Einzelvorhabens anzubringen und dauerhaft zu 15. In der Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern sind schat­ unter­halten. tenverträgliche Gehölze überwiegend heimischer Arten § 3 zu verwenden. Die Pflanzung ist als dichte Hecke und – mit Ausnahme der südlichsten 15 Meter – mit einer Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau­ Höhe von mindestens drei Metern zu entwickeln und ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 16. Dezember 2025. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte 4 Freitag, den 9. Januar 2026 HmbGVBl. Nr. 1 Verordnung über den Bebauungsplan Eppendorf 26/Alsterdorf 23 Vom 16. Dezember 2025 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän­ dert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfest­ stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau­ ordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh­ rung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geän­ dert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 9 Ab- satz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsver­ ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: § 1 3. Unbeachtlich werden a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB (1) Der Bebauungsplan Eppendorf 26/Alsterdorf 23 für den beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah­ Geltungsbereich westlich des Salomon-Heine-Weges (Bezirk rens- und Formvorschriften, Hamburg-Nord, Ortsteile 405, 407) wird festgestellt. b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver­ Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Tarpenbekstraße – hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­ Rosenbrook – Salomon-Heine-Weg – Eppendorfer Landstraße plans und – Schubackstraße – westliche Grenze des Flurstücks 3277, über c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel das Flurstück 3277, westliche Grenze des Flurstücks 3277, des Abwägungsvorgangs, südliche Grenze des Flurstücks 3277 der Gemarkung Eppen­ dorf – Erikastraße. wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­ machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem (2) Das maßg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.