Bremen

Bremische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Absatz 1 der Insolvenzordnung

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Quellenkennung: 301867. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.10.2025 Inkrafttreten01.11.2025 Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 959 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 27. Oktober 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 959)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.10.2025 Inkrafttreten01.11.2025 Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 959 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 27. Oktober 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 959)" juris-Abkürzung: ElekInstabV BR 2025 Ausfertigungsdatum: 27.10.2025 Gültig ab: 01.11.2025 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2025, 959 Gliederungs-Nr: - Bremische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Absatz 1 der Insolvenzordnung Vom 27. Oktober 2025* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung der maschinellen Führung der Insolvenztabelle vom 27. Oktober 2025 (Brem.GBl. S. 959). Einzelansicht Seitenanfang § 1 Regelungsgegenstand Diese Verordnung regelt die maschinelle Führung der Tabellen nach § 175 Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie die elektronische Einreichung der Tabellen und der dazugehörigen Dokumente bei den Insolvenzgerichten in der Freien Hansestadt Bremen. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Elektronische Einreichung der Tabellen und der dazugehörigen Dokumente (1) Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter haben in den in § 1 genannten Verfahren die Tabellen gemäß der „Schnittstellenbeschreibung für die Datenübernahme von Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern in gerichtliche Systeme“ nach der Anlage und die dazugehörigen Dokumente elektronisch einzureichen 1. auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung oder 2. über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach der Amtsgerichte gemäß § 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Bremen. Bei einer Übermittlung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die Tabellen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. (2) Für die Übermittlung nach Absatz 1 hat die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen nach der Reihenfolge ihres Ranges und der laufenden Nummer, die nach der Schnittstellenbeschreibung nach der Anlage zu vergeben ist, zu sortieren. Die Forderungen gleichen Ranges sind jeweils in einzelnen elektronischen Dokumenten im Dateiformat PDF wiederzugeben. Jede Forderung ist in dem elektronischen Dokument mit der laufenden Nummer zu versehen. Für den Fall, dass mehrere Forderungen dieselbe laufende Nummer haben, ist die Forderung in dem elektronischen Dokument zudem mit einer Unternummer zu versehen. Unternummern sind fortlaufend anhand der Reihenfolge der Nummern der Forderungen nach Feldnummer 2 der Entität „Forderungsanmeldung“ in der Schnittstellenbeschreibung nach der Anlage zu vergeben. Die Dokumente sind jeweils mit einem Dateinamen zu versehen, der den Rang sowie die laufende Nummer der in dem elektronischen Dokument wiedergegebenen Forderung zu beinhalten hat. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können Forderungen gleichen Ranges nach Absprache mit dem Insolvenzgericht in einem elektronischen Dokument im Dateiformat PDF wiedergegeben werden. In diesem Fall ist jede Forderung in dem elektronischen Dokument mit der laufenden Nummer zu versehen und mit einem elektronischen Lesezeichen zu markieren. Das Lesezeichen hat den Rang, die laufende Nummer und gegebenenfalls die Unternummer wiederzugeben und muss auf jeder Seite des elektronischen Dokuments rechts am oberen Dokumentenrand sichtbar sein. Das Dokument ist mit einem Dateinamen zu versehen, der den Rang sowie die erste und die letzte laufende Nummer der in dem elektronischen Dokument wiedergegebenen Forderungen zu beinhalten hat. (4) Gehen bei der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter die zu den Tabellen gehörenden Dokumente in Papierform ein, so hat sie oder er diese in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die Dokumente sind dazu in schwarz-weiß mit einer Auflösung von mindestens 200 dots per inch (dpi) und höchstens 300 dpi sowie der Kompression Fax Gruppe 4 zu scannen. Ist das Dokument mit dieser Auflösung nicht lesbar, so ist eine höhere Auflösung zu wählen. Die Dokumente in Papierform sind ebenfalls beim Insolvenzgericht einzureichen. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Ersatzeinreichung Ist eine elektronische Einreichung nach § 2 Absatz 1 aus Gründen, die die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so können die Tabellen und die dazugehörigen Dokumente auf einem Datenträger bei dem Gericht eingereicht werden. Die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung ist darzulegen. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Niederlegung der maschinell geführten Tabelle Bei maschinell geführten Tabellen erfolgt die Niederlegung nach § 175 Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung durch Speichern einer lesbaren Form der von der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter nach § 2 Absatz 1 Satz 1 eingereichten Tabelle einschließlich der dazugehörigen Dokumente in der elektronischen Akte. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Textdatei und qualifizierte elektronische Signatur Werden Tabellen maschinell geführt, so hat das Insolvenzgericht für die Eintragung nach § 178 Absatz 2 Satz 1 InsO Rang und laufende Nummer der Forderungen in einer Textdatei aufzulisten. Die Textdatei ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Berichtigungen von Tabellen sind gesondert qualifiziert elektronisch zu signieren. Die qualifizierte elektronische Signatur ist unverzüglich zu validieren. Die Validierung ist durch ein Signaturprüfprotokoll zu dokumentieren. Die Textdatei, die Signaturdatei und das Signaturprüfprotokoll werden Bestandteil der maschinell geführten Tabelle. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Unveränderlichkeit Es ist sicherzustellen, dass die Tabelle nach dem Signieren nach § 5 für die Dauer der Aufbewahrungsfrist revisionssicher gespeichert wird und inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Einzelansicht Seitenanfang § 7 Übergangsregelung (1) Diese Verordnung gilt für Verfahren, die ab dem 1. November 2025 eröffnet werden. Für Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2025 eröffnet werden, gilt die Verordnung über die elektronische Führung der Insolvenztabelle vom 18. September 2017 (Brem.GBl. S. 383), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2021 (Brem.GBl. S. 633) geändert worden ist. (2) Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter können in Verfahren, die vor dem 1. Mai 2026 eröffnet werden, die zur Tabelle gehörenden Dokumente abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 in Papierform einreichen, wenn sie dies dem Insolvenzgericht zuvor in Textform mitgeteilt haben. Einzelansicht Seitenanfang Anlage (zu § 2 Absatz 1 und 2) Schnittstellenbeschreibung für die Datenübernahme von Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern in gerichtliche Systeme 1. Einleitung Diese Anlage entspricht der „Schnittstellenbeschreibung für die Datenübernahme von Insolvenzverwaltern in gerichtliche Systeme“ der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz in Version 01.000c mit Stand 23. Mai 2019. 2. Datenübersicht Die Schnittstelle beinhaltet die folgenden Entitäten: - Forderungsanmeldungen - Gläubiger - Vertreter des Gläubigers - Mitglieder einer Gläubigermehrheit - Vertreter eines Mitglieds (einer Gläubigermehrheit) - Erklärung des Verwalters zur Forderungsanmeldung - Debitor - Vertreter des Debitors - Abstimmungsgruppen Für diese Entitäten gilt das folgende Beziehungsdiagramm, wobei 1:n bedeutet, dass ein Datensatz der linken Entität mit mehreren Datensätzen der rechten Entität verknüpft ist. Beispiel: Ein Gläubiger kann mehrere Forderungen anmelden. In der Entität Gläubiger werden die personenbezogenen Daten aller Gläubiger und Gläubigermehrheiten erfasst. Zu einem Gläubiger können in der Entität Vertreter des Gläubigers mehrere Vertreter mit Unterstrukturen erfasst werden. In der Entität Mitglieder einer Gläubigermehrheit werden die personenbezogenen Daten der einzelnen Mitglieder erfasst. Zu einem Mitglied einer Gläubigermehrheit können in der Entität Vertreter eines Mitglieds mehrere Vertreter mit Unterstrukturen erfasst werden. Zu einem Gläubiger können in der Entität Forderungsanmeldung mehrere Forderungen erfasst werden. In der Entität Erklärung kann der Verwalter mehrere Erklärungen zu jeder Forderungsanmeldung eintragen. Für die Daten der Debitoren (Schuldner des Schuldners) und ihrer Vertreter sind die Entitäten Debitoren und Vertreter des Debitors vorgesehen. Abstimmungsgruppen werden über die Entität Abstimmungsgruppe übergeben. 3. Festlegungen für die Datenübertragung 3.1 Dateiname Pro Verfahren wird eine Textdatei übermittelt. Der Dateiname besteht aus 8 + 3 Zeichen; er darf keine Sonderzeichen enthalten. Die letzten 3 Zeichen (Dateinamenerweiterung) dienen der Kennzeichnung als Insolvenzdatenübergabedatei und sind konstant mit ITR zu belegen. Die ersten 8 Zeichen sind wie folgt zu codieren: 1. Zeichen: Enthält eine Verarbeitungskennung und eine Zielangabe mit folgender Codierung:     A Insolvenzverwalter -> Gericht     B Gericht ->Insolvenzverwalter (z. Zt. noch ohne Bedeutung) 2.- 4. Zeichen: Eindeutige Absenderkennung (wird vom Gericht vergeben) 5. - 8. Zeichen: Laufende Nummer der Dateierzeugung auf Absenderseite   (Insolvenzverwalter bzw. Gericht); eindeutig codiert mit 00-99, AA-ZZ Das gerichtliche Aktenzeichen ist nicht im Dateinamen, sondern im Anfangskennsatz enthalten. Beispiel für einen Dateinamen: ANNN000A.ITR (Es handelt sich um eine Insolvenzdatenübergabedatei, die vom Absender NNN stammt und die laufende Codierung 000A hat.) 3.2 Zeichensatz Als Zeichensatz ist ISO-Latin-1 (ISO 8859-1) zu verwenden. 3.3 Übertragung Eine Übertragung ist nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Länder und des Bundes zum Elektronischen Rechtsverkehr möglich. 3.4 Aufbau der Schnittstellendatei 3.4.1 Versionskennung Die Schnittstellendatei beginnt mit einer Versionskennung in der ersten Zeile mit folgendem Inhalt: BLK-InsO-Austauschformat-(01.000c)- Die Versionsangabe umfasst Major- (2 Ziffern), Minor- (3 Ziffern) und Bugfix-(Buchstabe) Angaben. Die Versionskennung wird mit CR/LF (carriage return/linefeed) beendet. 3.4.2 Daten Die Übertragung der Daten erfolgt satzweise. Dabei wird für jeden Datensatz aus den unter Punkt 2 beschriebenen Entitäten eine Zeile in der Schnittstellendatei gefüllt. Jeder Datensatz wird mit CR/LF (carriage return/linefeed) beendet. Am Anfang jedes Satzes steht ein Satzkennzeichen, das die Zuordnung zu einer der o.g. Entitäten festlegt. Die Daten werden von einem Anfangs- und Endekennsatz eingerahmt. Folgende Satzkennzeichen werden dabei verwendet: • 11 Anfangskennsatz • 20 Forderungsanmeldung • 30 Gläubiger • 40 Mitglieder einer Gläubigermehrheit • 50 Vertreter des Gläubigers • 55 Vertreter eines Mitglieds • 60 Erklärung des Verwalters • 70 Debitor • 75 Vertreter des Debitors • 80 Abstimmungsgruppe • 99 Endekennsatz einschließlich Prüfsumme Die einzelnen Felder eines Datensatzes werden durch ein Semikolon (;) voneinander getrennt (Trennzeichen). Als Entwerterzeichenfindet der vorangestellte Backslash (\) Verwendung. Damit sind insbesondere Semikola oder CR/LF-Kombinationen in Bemerkungsfeldern zu entwerten. Soll ein Backslash als Dateninhalt übergeben werden, wird er selbst entwertet (\\). Der Anfangskennsatz ist wie folgt aufgebaut: Satzkennzeichen: 11 Kennzeichen für den Typ der Schnittstellendatei: ITR Gerichtliches Aktenzeichen: 43 IN 25/19 Absenderkennung (wird vom Gericht vergeben und entspricht der Kennung im Dateinamen) NNN Beispiel für einen Anfangskennsatz: 11;ITR;43 IN 25/19;NNN Die einzelnen Datensätze sind wie folgt aufgebaut: Satzkennzeichen: 20 (bzw. 30, 40, 50, 55, 60, 70, 75, 80) Feld 1 - n: (siehe Punkt 3) Der Endekennsatzist wie folgt aufgebaut: Satzkennzeichen:   99 Erstellungsdatum:   28.03.2019 Erstellungsuhrzeit:   10:00 Prüfsumme: 45678   Die Prüfsumme wird nach einem 32-Bit-CRC-Verfahren (vgl. Anlage) gebildet und umfasst alle Zeichen der Datei vom ersten Zeichen der Versionskennung bis zum letzten Zeichen vor der Prüfsumme (Semikolon nach der Erstellungsuhrzeit). Beispiel für einen Endekennsatz: 99;28.03.2019;10:00;45678 3.4.3 Verschlüsselung Ob und welche Verschlüsselungstechniken Verwendung finden, regeln die jeweiligen Landesjustizverwaltungen der Länder. 3.5 Regelungen zur Übergabe Es ist stets der komplette Datenbestand eines Verfahrens zu übergeben. Die gerichtsinterne Behandlung der übergebenen Daten (Überschreibung, Teilaktualisierung) hängt von dem jeweiligen Gerichtssystem ab. 4. Aufbau der Datensätze 4.1 Formatfestlegungen für Datenfelder Mögliche Datentypen: String(n): Zeichenkette mit n Zeichen (max. 255 Zeichen) Integer: Ganze Zahl im Bereich von -32.768 bis 32.767 Long: Ganze Zahl im Bereich von -2.147.483.648 bis 2.147.483.647 Währung: Gleitkommazahl max. 15-stellig; Punkt(.) als Dezimaltrennzeichen z.B. 350670.87 Datum: tt.mm.jjjj (z.B. 28.12.2017) Uhrzeit: hh:mm (z.B. 14:35) Boolean: 0 = nein   1 = ja Fett formatierte Felder sind für eine konsistente Weiterverarbeitung bei den Gerichten notwendig, deren Systeme diese Daten verarbeiten (Minimalangaben, die durchaus ergänzungsbedürftig sein können). 4.2 Forderungsanmeldung (Satzkennzeichen 20) Die Datensätze dieser Entität sind wie folgt aufgebaut: Nr. Feld Datentyp Mögliche Werte bzw. Hinweis 1 Satzkennzeichen Integer 20 2 Nr. der Forderung Long Interne Nummerierung der Forderungsanmeldung (beim Insolvenzverwalter eindeutig innerhalb des Verfahrens) 3 Nr. des Anmeldegläubigers Long Verweis auf den Anmeldegläubiger 4 Datum der Anmeldung Datum   5 Angemeldeter Rang String(30) Mögliche Ränge:       Vorrang       Rang 0       Rang N I       Rang N II       Rang N III       Rang N IV       Rang N V       Rang N VI       Für Nachlassinsolvenz zusätzlich:       Rang N VI A       Rang N VII       Rang N VII A       Rang N VIII R1       Rang N VIII R1 A       Rang N VIII R2       Rang N VIII R2 A       Rang N VIII R3       Rang N VIII R3 A       Rang N VIII R4       Rang N VIII R4 A       Rang N VIII R5       Rang N VIII R5 A       Rang N VIII R6       Rang N VIII R6 A       Rang N VIII R7       Rang N VIII R7 A       Rang N VIII R8       Rang N VIII R8 A       Rang N VIII R9       Rang N VIII R9 A       Rang N VIII R10       Rang N VIII R10 A       Rang N VIII       Rang N VIII A       Rang N IX       Rang N IX A 6 Lfd. Nr. / Kennung innerhalb des Ranges Long Auf Verwalterseite vorgenommene Kennzeichnung der Forderung innerhalb des Ranges (nicht eindeutig) 7 Währung String(2) DM oder EU (Euro) 8 Betrag der Hauptforderung Währung   9 Grund der Hauptforderung String(255)   10 Betrag der Zinsen Währung   11 Grund für die Zinsen String(255)   12 Betrag der Kosten Währung   13 Grund für die Kosten String(255)   14 Tituliert Boolean Angabe, ob der Forderung ein vollstreckbarer Titel (z.B. Urteil) zugrunde liegt 15 Titel bei der Akte Boolean Angabe, ob der vollstreckbare Titel zu den Akten gereicht worden ist oder nicht 16 Für den Ausfall Boolean Angabe, ob die Forderung für den Ausfall angemeldet wird 17 Geschäftszeichen der Forderung String(50) Geschäftszeichen der Forderungsanmeldung 18 Bemerkungen String(255) Textfeld für Bemerkungen 19 Blattnummer der Anmeldung String(50) Erscheint im Tabellenauszug 20 Nr. der Abstimmungsgruppe Long Verweis auf die Gruppe, der die Forderung bzgl. der Abstimmung über den Insolvenzplan zugeordnet ist 21 Unerlaubte Handlung Boolean Angabe, ob der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung (§ 174 InsO) zugrunde liegt Beispiel für einen Datensatz dieser Entität: 20;23;12;12.02.2019;Rang 0;2;EU;2340.50;Lieferung von Waren;24.69;Zinsen für 2018; 100.00;Kosten für Zwangsvollstreckung;1;1;0;23 xy 98;;234;34;0 4.3 Gläubiger (Satzart 30) Die Datensätze dieser Entität sind wie folgt aufgebaut: Nr. Feld Datentyp Mögliche Werte bzw. Hinweis 1 Satzkennzeichen Integer 30 2 Anmeldegläubiger Boolean Angabe, ob der Gläubiger Anmelde- oder sonstiger Gläubiger ist. 3 Nr. des Gläubigers Long Interne Nummerierung des Gläubigers (beim Insolvenzverwalter eindeutig innerhalb des Verfahrens) 4 Anrede String(20) Mögliche Werte:       Behörde(w)       Behörde(m)       Behörde(s)       Firma(w)       Firma(m)       Firma(s)       Frau       Herr       Rechtsanwalt       Rechtsanwälte       Rechtsanwältin       Rechtsanwältinnen       Rechtsbeistand       Rechtsbeistände       Rechtsbeiständin       Rechtsbeiständinnen       Sonstige(w)       Sonstige(m)       Sonstige(s)       Individuelle Eingaben sind nicht zulässig. 5 Titel String(20) z.B. Dr., Prof. Usw. 6 Vorname String(50)   7 Nachname String(255)   8 Namenszusatz String(50) z.B. Junior, Senior 9 Straße String(50) Bestandteil der Anschrift, unter der der Gläubiger postalisch zu erreichen ist. 10 Hausnummer String(10) Bestandteil der Anschrift, unter der der Gläubiger postalisch zu erreichen ist. 11 Landeskennzeichen String(5) Länderkürzel am 01.09.1999 abgeschafft. Dieses Feld ist als Leerfeld zu übergeben. 12 Land String(50) Landesbezeichnung in Großbuchstaben, z.B. ITALIEN 13 Postleitzahl String(10) Bestandteil der Anschrift, unter der der Gläubiger postalisch zu erreichen ist. 14 Ort String(50) Bestandteil der Anschrift, unter der der Gläubiger postalisch zu erreichen ist. 15 Postleitzahl für Postfach String(10) Bestandteil der Anschrift, unter der der Gläubiger postalisch zu erreichen ist. 16 Bezeichnung des Postfachs String(30) Bestandteil der Anschrift, unter der der Gläubiger postalisch zu erreichen ist. z.B. Postfach, P.O. Box 17 Nummer des Postfachs String(10) Bestandteil der Anschrift, unter der der Gläubiger postalisch zu       erreichen ist. 18 Zusatz zu Anschrift String(50) Der Adresszusatz wird innerhalb der Anschrift nach dem Nachnamen ausgegeben, z.B.: Peter Müller c/o Nirgendwo GmbH 19 Weitere Anschrift String(255) Textfeld zur Erfassung einer für das Tabellenblatt relevanten Anschrift (z.B. Firmensitz laut HR, Privatanschrift des Einzelkaufmanns) 20 Telefonnummer String(20)   21 Telefaxnummer String(20)   22 Email Adresse String(50) z.B. mustermann@netz.de 23 Zustellungsart String(20) Mögliche Werte:       Aufgabe zur Post       Zustellungsurkunde       Empfangsbekenntnis       Weitere Werte sind nicht zulässig. 24 Geschäftszeichen String(50) Zeichen des Anmeldegläubigers 25 Ansprechpartner String(50) Name des Ansprechpartners 26 Beruf String(30) Angabe des Berufs bei natürlichen Personen 27 Geburtsdatum Datum   28 Geburtsname String(30)   29 Übertragungsweg String(30) Mögliche Werte:       Brief per Post       Brief per Fach       Fax       Email       ERV       Weitere Werte sind nicht zulässig. 30 Handelnd unter String(255) z.B. handelnd unter „Atelier Peter Müller, Efeuweg 4, 12345 Irgendwo“ 31 Massegläubiger Boolean Angabe, ob der Gläubiger Massegläubiger ist 32 Absonderungsgläubiger Boolean Angabe, ob der Gläubiger Absonderungsgläubiger ist 33 Nachranggläubiger Boolean Angabe, ob der Gläubiger Nachranggläubiger ist 34 Postempfänger Boolean Angabe, ob der Gläubiger Postempfänger ist. (bei gesetzl. Vertreter oder Verfahrensbevollmächtigten ist ggf. dort der entsprechende Hinweis vorzunehmen) (Vorschlagswert des Verwalters für das Gericht) 35 Gesamtgläubiger Boolean Ja = es handelt sich um einen Gesamtgläubiger Nein = es handelt sich um einen Gläubiger bzw. um eine Gläubigergemeinschaft 36 SAFE-ID oder De-MailAdresse String(100) Rechtsverbindlicher elektronischer Kommunikationsweg Beispiel für einen Datensatz: 30;1;2;Herr;Dr.;Peter;Mustermann;;Testweg;10;;ITALIEN;12345;Musterort;12346;Postfach; 12400;;;0423/5600-0;0423/560010;pm@test.it;Aufgabe zur Post;;;;11.09.1945;;ERV;;0;0;0;0;0;peter.mustermann@xyz.de-mail.de 4.4 Mitglieder einer Gläubigermehrheit (Satzkennzeichen 40) Die Datensätze dieser Entität sind wie folgt aufgebaut: Nr. Feld Datentyp Mögliche Werte bzw. Hinweis 1. Satzkennzeichen Integer 40 2. Nr. des Mitglieds der Gläubigermehrheit Long Interne Nummerierung 3. Nr. des Gläubigers Long Verweis auf den Gläubiger 4. Anrede String(20) vgl. Entität Gläubiger (Satzart 30) 5. Titel String(20) z.B. Dr., Prof. usw. 6. Vorname String(50)   7. Nachname String(255)   8. Namenszusatz String(50) vgl. Entität Gläubiger (Satzart 30) 9. Straße String(50) vgl. Entität Gläubiger (Satzart 30) 10. Hausnummer String(10) vgl. Entität Gläubiger (Satzart 30) 11. Landeskennzeichen String(5) vgl. Entität Gläubiger (Satzart 30) 12. Land String(50) vgl. Entität Gläubiger (Satzart 30) 13. Postleitzahl String(10) vgl. Entität Gläubiger (Satzart 30) 14. Ort String(50) vgl. Entität Gläubiger (Satzart 30) 15. Postleitzahl für Postfach String(10) vgl. Entität Gläubiger (Satzart 30) 16. Bezeichnung des Postfachs String(30) vgl. Entität Gläubiger (Satzart 30) 17. Nummer des Postfachs String(10) vgl. Entität Gläubiger (Satzart 30) 18. Zusatz zu Anschrift String(50) vgl. Entität Gläubiger (Satzart 30) 19. Weitere Anschrift String(255) vgl. Entität Gläubiger (Satzart 30) 20. Telefonnummer String(20)   21. Telefaxnummer String(20)   22. Email Adresse String(50) vgl. Entität Gläubiger (Satzart 30) 23. Zustellungsart String(20) vgl. Entität Gläubiger (Satzart 30) 24. Geschäftszeichen String(50) Zeichen des Gläubigers 25. Ansprechpartner String(50) Name des Ansprechpartners 26. Beruf String(30) Angabe des Berufs bei natürlichen Personen 27. Geburtsdatum Datum   28. Geburtsname String(30)   29. Übertragungsweg String(30) vgl. Entität Gläubiger (Satzart 30) 30. Handelnd unter String(255)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.