Sachsen

Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20964. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 673 Fsn-Nr.: 250-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Sächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen (Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – SächsPsychKHG) erlassen als Artikel 1 des Sächsischen Gesetzes zur Reform der Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Erkrankungen Vom 22. Juli 2024 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Grundsätze § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Besuchskommissionen § 5 Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher § 6 Psychiatrieberichterstattung Abschnitt 2 Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen § 7 Hilfesystem § 8 Hilfen § 9 Zuständigkeit § 10 Psychosoziale Dienste und Angebote § 11 Sozialpsychiatrische Dienste § 12 Versorgungsverpflichtung der Krankenhäuser § 13 Koordination der Versorgung auf Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte, Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften § 14 Verbünde der Leistungserbringer § 15 Koordination der Versorgung auf Landesebene, Landesbeirat Psychische Gesundheit § 16 Dokumentations- und Meldepflichten § 17 Rechtsaufsicht Abschnitt 3 Unterbringung Unterabschnitt 1 Voraussetzungen der Unterbringung und Unterbringungsverfahren § 18 Voraussetzungen der Unterbringung § 19 Rechtsbelehrung § 20 Zuständige Verwaltungsbehörde § 21 Unterbringung, Regelverfahren § 22 Vollstreckung der Unterbringung § 23 Sofortige vorläufige Unterbringung § 24 Vorführung § 25 Fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung Unterabschnitt 2 Vollzug der Unterbringung § 26 Vollzug der Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer anerkannten Einrichtung § 27 Rechtsstellung der untergebrachten Personen § 28 Anspruch auf Behandlung § 29 Ärztliche Zwangsmaßnahmen § 30 Religionsausübung § 31 Persönliches Eigentum § 32 Recht auf Besuch § 33 Post- und Fernmeldeverkehr, digitale Kommunikation § 34 Sicherungsmaßnahmen § 35 Ergänzende Regelungen bei freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen § 36 Durchsuchung § 37 Videoüberwachung § 38 Unmittelbarer Zwang § 39 Belastende Vollzugsmaßnahmen § 40 Offene Gestaltung der Unterbringung, Belastungserprobung § 41 Aussetzung des Vollzugs, Entlassung § 42 Freiwilliger Aufenthalt § 43 Kosten der Unterbringung § 44 Kosten des Verfahrens § 45 Dokumentations- und Meldepflichten § 46 Fachaufsicht Abschnitt 4 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung Unterabschnitt 1 Grundsätze § 47 Vollzug der Maßregeln § 48 Organisation des Maßregelvollzugs § 49 Aufgaben und Ziele des Maßregelvollzugs § 50 Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten § 51 Aufnahme § 52 Anspruch auf Behandlung § 53 Behandlungs- und Eingliederungsplan § 54 Einstweilig untergebrachte Patientinnen und Patienten § 55 Vollstreckungsplan, Verlegung Unterabschnitt 2 Organisation und Gestaltung der Unterbringung § 56 Religionsausübung § 57 Persönliches Eigentum § 58 Recht auf Besuch § 59 Post- und Fernmeldeverkehr, andere Formen der Telekommunikation § 60 Hausordnung Unterabschnitt 3 Finanzielle Regelungen § 61 Kosten der Unterbringung § 62 Krankenversicherungsschutz, Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankheitsfall und Gesundheitsfürsorge § 63 Finanzielle Leistungen § 64 Bezüge im Maßregelvollzug § 65 Überbrückungsgeld § 66 Eigengeld Unterabschnitt 4 Sicherheit und Ordnung § 67 Ärztliche Zwangsmaßnahmen § 68 Sicherungsmaßnahmen § 69 Ergänzende Regelungen bei freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen § 70 Videoüberwachung § 71 Disziplinarmaßnahmen § 72 Durchsuchung § 73 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 74 Unmittelbarer Zwang § 75 Festnahmerecht § 76 Vorführung § 77 Belastende Vollzugsmaßnahmen Unterabschnitt 5 Beschwerdeverfahren, Rechtsmittel, Aufsicht § 78 Beschwerde § 79 Gerichtliche Entscheidung § 80 Fachaufsicht § 81 Meldepflichten Unterabschnitt 6 Lockerung, Erledigung, Nachsorge § 82 Vollzugslockerungen § 83 Förderung der Aussetzung und Erledigung der Maßregel § 84 Forensische Ambulanzen Abschnitt 5 Datenschutz Unterabschnitt 1 Datenschutz im Hilfesystem und bei Unterbringung § 85 Datenverarbeitung § 86 Besonders schutzwürdige Daten § 87 Unterrichtung in besonderen Fällen § 88 Datenlöschung § 89 Auskunfts- und Einsichtsrechte § 90 Datenschutz bei Forschungsvorhaben Unterabschnitt 2 Datenschutz im Maßregelvollzug § 91 Entsprechende Geltung der Regelungen für den Justizvollzug § 92 Übermittlung an die Maßregelvollzugseinrichtung § 93 Bußgeldvorschriften § 94 Strafvorschriften Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 95 Einschränkungen von Grundrechten § 96 Übergangsvorschrift zur Psychiatrieberichterstattung Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt 1. Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und von psychischer Krankheit bedrohte Menschen, 2. die Anordnung und den Vollzug von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere die Unterbringung nach diesem Gesetz, 3. den Vollzug a) von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches sowie nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes, b) der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung, c) der einstweiligen Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens nach § 81 der Strafprozeßordnung und nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes sowie d) vorläufiger Maßnahmen vor dem Widerruf der Aussetzung nach § 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c der Strafprozeßordnung. § 2 Grundsätze (1) 1Bei allen Hilfen und Schutzmaßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf die individuelle Situation der Menschen mit psychischen Erkrankungen besondere Rücksicht zu nehmen. 2Ihre Würde ist zu achten. 3Ihr Wille ist zu achten, soweit dieses Gesetz dies nicht einschränkt. (2) 1Bei der Ausgestaltung der Hilfen, der Schutzmaßnahmen und des Vollzugs der Maßregel ist die Vielfalt der Lebensumstände, insbesondere die kulturelle und soziale Lebenssituation, angemessen zu berücksichtigen. 2Auf die Barrierefreiheit, insbesondere auf barrierefreie Kommunikation, ist zu achten. (3) Der Diskriminierung und Stigmatisierung von Menschen mit psychischen Erkrankungen ist insbesondere durch Transparenz und Aufklärung entgegenzuwirken. (4) 1Alle Leistungserbringer von Hilfen und alle Einrichtungen, bei denen Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, betreut werden oder untergebracht sind oder bei denen die Maßregel vollzogen wird, tragen dafür Sorge, dass die Menschen mit psychischen Erkrankungen und insbesondere die Menschen mit seelischer Behinderung vor jeglicher Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch geschützt werden. 2Sie sind insbesondere verpflichtet, Gewaltschutzkonzepte, die auch die Beschäftigten mit einbeziehen, zu erstellen und umzusetzen. 3Für die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 ist in jeder Einrichtung eine verantwortliche Person zu benennen. § 3 Begriffsbestimmungen (1) 1Menschen mit psychischen Erkrankungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die infolge einer psychischen Störung funktionseingeschränkt, krank oder behindert sind einschließlich 1. der Menschen, bei denen eine Abhängigkeitserkrankung vorliegt, 2. der Kinder und Jugendlichen, die von einer psychischen Erkrankung betroffen sind, 3. der Menschen, die an einer gerontopsychiatrischen Erkrankung leiden, und 4. der Menschen mit seelischen Behinderungen. 2Menschen, die von einer psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung bedroht sind, sind auch Menschen mit psychischen Erkrankungen im Sinne dieses Gesetzes. (2) 1Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, die zu dem Menschen mit psychischer Erkrankung in einer engen sozialen Beziehung stehen. 2Vertrauenspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die zu dem Menschen mit psychischer Erkrankung in einer engen sozialen Beziehung stehen, ohne Angehörige zu sein. (3) Berechtigte Person im Sinne dieses Gesetzes ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen oder volljährigen Person sowie die oder der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte einer volljährigen Person. (4) Psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die ambulante und stationäre Krankenbehandlung insbesondere in den Fachbereichen Psychiatrie und Psychotherapie. (5) Psychosoziale Versorgung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle anderen Leistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, die nicht Krankenbehandlungen im Sinne des Absatz 4 sind. (6) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind psychiatrische Fachkrankenhäuser sowie Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern, die volljährige oder minderjährige Patientinnen und Patienten aufnehmen. (7) 1Andere stationäre Einrichtungen im Sinne des Gesetzes sind Wohnformen, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, betreut werden, Assistenzleistungen erhalten oder untergebracht sind. 2Dies sind vor allem besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, stationäre Pflegeeinrichtungen und stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe. (8) 1Psychosoziale Dienste und Angebote im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die Leistungen im Sinne des Absatzes 5 für Menschen mit psychischen Erkrankungen in ambulanter Form erbringen. 2Soweit Sozialpsychiatrische Dienste ambulante ärztliche Leistungen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 erbringen, sind diese Leistungen davon nicht erfasst. (9) Anerkannte Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die von der Aufsichtsbehörde für die öffentlich-rechtliche Unterbringung zugelassen sind. (10) Maßregelvollzugseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Kliniken für Forensische Psychiatrie, die Teil der psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen sind, oder Einrichtungen, denen vom Freistaat Sachsen der Vollzug der Maßnahmen nach § 1 Nummer 3 übertragen wurde. (11) Eine spezialisierte Maßregelvollzugseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist eine in sich abgeschlossene jugendforensische Abteilung in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, die Teil eines psychiatrischen Krankenhauses in Trägerschaft des Freistaates Sachsen ist. § 4 Besuchskommissionen (1) 1Besuchskommissionen besuchen schwerpunktbezogen Krankenhäuser, andere stationäre Einrichtungen, anerkannte Einrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie psychosoziale Dienste und Angebote, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnen, aufgenommen oder untergebracht sind, betreut werden oder Assistenzleistungen erhalten. 2Die Besuchskommissionen sind unabhängig und besuchen die Orte in der Regel unangemeldet. (2) 1Die Besuchskommissionen überprüfen die allgemeinen Lebensbedingungen und die Wahrung der Rechte der Menschen mit psychischen Erkrankungen in den besuchten Einrichtungen. 2Sie beraten bei Bedarf besuchte Einrichtungen zu Verbesserungsmöglichkeiten. 3Sind in den besuchten Einrichtungen Menschen mit psychischen Erkrankungen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung untergebracht, prüfen die Besuchskommissionen, ob die mit der Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen verbundenen besonderen Aufgaben und gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden und die Rechte der Patientinnen, Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt werden. 4Die Besuchskommissionen geben den Menschen mit psychischen Erkrankungen während der Besuche Gelegenheit, Wünsche und Beschwerden vorzubringen. 5Sie wirken auf eine zeitnahe Lösung hin. (3) 1Besuchte Einrichtungen sind verpflichtet, die Besuchskommissionen zu unterstützen, insbesondere ihnen Zutritt zu gewähren, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Personenbezogene Unterlagen dürfen nur mit Einwilligung des Menschen mit psychischer Erkrankung oder dessen berechtigter Person eingesehen werden. 3Von dem Einwilligungsvorbehalt ausgenommen sind die Dokumentationen betreffend die Unterbringung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen sowie die Sicherungsmaßnahmen einschließlich notwendiger richterlicher Genehmigungen. 4Vor Gesprächen mit Minderjährigen ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten einzuholen. 5Die Schweigepflicht der mit der Behandlung und Betreuung der Menschen mit psychischen Erkrankungen betrauten Personen bleibt im Übrigen unberührt. (4) 1Als Mitglieder der Besuchskommissionen beruft das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden und der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren 1. Angehörige von Menschen mit psychischen Erkrankungen, 2. Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin, Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder andere Ärztinnen und Ärzte mit Berufserfahrung in der Psychiatrie, 3. Fachkräfte aus dem Bereich der Suchthilfe, 4. Menschen mit psychischen Erkrankungen, 5. Mitglieder des Landesbeirats für Inklusion der Menschen mit Behinderungen, 6. Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher, 7. Personen mit der Befähigung zum Richteramt, 8. Personen mit einer abgeschlossenen Qualifikation zur Genesungsbegleitung, 9. Personen a) mit einer Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen auf dem Gebiet der Psychiatrie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie, b) mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Krankenpflege und Berufserfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie oder c) mit einer abgeschlossenen sozialpädagogischen, heilpädagogischen oder heilerziehungspflegerischen Ausbildung und Berufserfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie, 10. Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Erwachsene, Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche oder Psychologinnen und Psychologen mit Erfahrung im Umgang mit Menschen mit psychischen Erkrankungen, 11. rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Vormunde, 12. Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Jugendhilfe. 2Es können auch Bürgerinnen und Bürger berufen werden, die sich in besonderem Maße für die Belange von Menschen mit psychischen Erkrankungen eingesetzt haben. 3Die Mitglieder sollen jährlich mindestens für drei Besuche der Besuchskommissionen zur Verfügung stehen. (5) 1Die Mitglieder der Besuchskommissionen wählen eine Gesamtvorsitzende oder einen Gesamtvorsitzenden und jeweils eine Regionalvorsitzende oder einen Regionalvorsitzenden für die Regionen Leipzig, Dresden und Chemnitz. 2Sie geben sich eine Geschäftsordnung. 3Die Geschäftsstelle ist beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet. (6) 1Jede Besuchskommission soll aus drei Personen bestehen und fachlich ausgewogen zusammengesetzt sein. 2Jeder Besuchskommission soll mindestens ein Mitglied nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 4 angehören. 3Sind die für die Einrichtung bestellten Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher gemäß Absatz 7 Satz 2 beim Besuch anwesend, sind lediglich zwei Mitglieder zur Bildung der Besuchskommission erforderlich. (7) 1Die Besuchskommissionen arbeiten vertrauensvoll zusammen insbesondere mit 1. den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern nach § 5, 2. den Mitwirkungsgremien der Patientinnen und Patienten, der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen, 3. der zuständigen Behörde nach § 31 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325) und den Besuchskommissionen nach § 14 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) und 4. der zuständigen Behörde nach § 27 Absatz 1 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) geändert worden ist. 2Die Besuchskommissionen sollen die für die Einrichtung bestellten Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher zur Teilnahme an dem Besuch einladen. 3Prüfungen der Besuchskommissionen, die gleichzeitig mit Prüfungen der Besuchskommissionen nach § 14 des Sächsischen Inklusionsgesetzes durchgeführt werden, sollen vermieden werden. (8) 1Jede Besuchskommission legt spätestens zwei Monate nach einem Besuch ihren Besuchsbericht der Einrichtung und deren Träger zur Kenntnis vor und bietet diesen gleichzeitig Rücksprache zu ihren Empfehlungen an. 2Die Einrichtung gibt den Besuchsbericht den bestellten Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern zur Kenntnis. 3Spätestens zwei Monate nach einem Besuch hat die Besuchskommission ihren Besuchsbericht dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur aufsichtsrechtlichen Verwendung zu übersenden. 4Stellt eine Besuchskommission erhebliche Mängel fest, deren Beseitigung keinen Aufschub zulässt, informiert sie unverzüglich die im Einzelfall zuständige Aufsichtsbehörde. 5Die Besuchskommissionen verfassen in eigener Verantwortung einmal jährlich eine Übersicht und einmal in der Legislaturperiode einen gemeinsamen Bericht, der zusammenfassend über die Ergebnisse ihrer Arbeit im Berichtszeitraum informiert. 6Die Jahresübersicht wird den Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften und dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übermittelt und veröffentlicht. 7Den gemeinsamen Bericht leitet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt dem Landtag zur Kenntnis zu. (9) Die Aufsichtspflichten und Befugnisse der zuständigen Behörden sowie das Recht der betroffenen Menschen, andere Überprüfungs- oder Beschwerdeinstanzen anzurufen, bleiben unberührt. (10) 1Die Mitglieder der Besuchskommissionen haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für die Berichtspflichten nach Absatz 8 und nicht für Tatsachen, die offenkundig sind. § 5 Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher (1) 1Für Krankenhäuser, anerkannte Einrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen bestellen die Kreisfreie Stadt oder der Landkreis, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, im Benehmen mit den Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften ehrenamtliche Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher, die nicht in derselben Einrichtung tätig sind. 2Für andere stationäre Einrichtungen können Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher bestellt werden, sofern sie nicht in derselben Einrichtung tätig sind. 3Die zu bestellenden Personen sollen über Grundkenntnisse im Bereich des Versorgungssystems für Menschen mit psychischen Erkrankungen verfügen und zur Fortbildung bereit sein. 4Sie arbeiten unabhängig und weisungsfrei. 5Die Kreisfreie Stadt oder der Landkreis informiert die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Bestellung und den Bestellungszeitraum der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher. (2) 1Die Krankenhäuser oder die Einrichtungen stellen sicher, dass den Menschen mit psychischen Erkrankungen barrierefreie Informationen über das Angebot der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher zugänglich sind. 2Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher haben Zugang zu den Menschen mit psychischen Erkrankungen. 3Ihnen sind persönliche Gespräche und die sonstige Kontaktaufnahme mit den betroffenen Menschen zu gestatten. 4Die notwendige räumliche und sachliche Ausstattung für die Ausübung des Amtes ist zu gewähren. 5Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher und das Beschwerdemanagement der Einrichtung arbeiten eng zusammen. (3) 1Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher prüfen Wünsche und Beschwerden der Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie ihrer Angehörigen in den Krankenhäusern und Einrichtungen und beraten sie. 2Bei Bedarf und mit dem Einverständnis der Ratsuchenden vermitteln sie zwischen ihnen und den Beschäftigten. 3Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher bemühen sich um eine individuelle zeitnahe Lösung. 4Sie informieren die Ratsuchenden über den Fortgang ihres Anliegens. (4) 1Stellen die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher erhebliche Mängel fest, deren Beseitigung keinen Aufschub zulässt, informieren sie die Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung, den Träger und die Psychiatriekoordinatorin oder den Psychiatriekoordinator des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt. 2Zu diesem Zweck ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 erlangt wurden, zulässig. (5) 1Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher arbeiten eng mit der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft und der Psychiatriekoordinatorin oder dem Psychiatriekoordinator des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zusammen und berichten mindestens einmal jährlich über den Sachstand in dem betreuten Krankenhaus oder der betreuten Einrichtung. 2Diese unterstützen die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit, unterbreiten ihnen Fortbildungsangebote und ermöglichen die Vernetzung der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher untereinander. (6) 1Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher werden für höchstens fünf Jahre bestellt. 2Die wiederholte Bestellung für dieselbe Einrichtung ist zulässig. § 6 Psychiatrieberichterstattung (1) 1Zur Verbesserung der bedarfsgerechten psychiatrischen und psychosozialen Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen erfolgt eine Psychiatrieberichterstattung. 2Sie dient den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu einer nachhaltigen Planung und Strukturierung der psychiatrischen und psychosozialen Versorgung auf regionaler und Landesebene, ihrer Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung. 3Sie fließt in die regionalen Psychiatriepläne, Suchthilfepläne und Suchtberichte sowie den Landespsychiatrieplan und den Sächsischen Drogen- und Suchtbericht ein. (2) 1Die Psychiatrieberichterstattung erfolgt durch die Erhebung statistischer, nicht personenbezogener Daten bei den Leistungserbringern, Krankenhäusern, anerkannten Einrichtungen und den Maßregelvollzugseinrichtungen. 2Statistische Daten sind insbesondere einrichtungsbezogene strukturelle Daten, klinische, soziodemografische und nicht personenbezogene klienten- und patientengruppenbezogene Daten sowie Daten zu Zwangsmaßnahmen. 3Die Meldepflichten ergeben sich aus den §§ 16, 45, 81. (3) Die Kosten der Datenauswertung und der Erstellung der Psychiatrieberichterstattung nach Absatz 1 Satz 1 trägt der Freistaat Sachsen. (4) Näheres über das Verfahren der Datenübermittlung, die Bestimmung der mit der Psychiatrieberichterstattung befassten Stelle und deren Einbindung in den Datenübermittlungsprozess, Art und Umfang der Daten sowie deren Übermittlung regelt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Rechtsverordnung. Abschnitt 2 Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen § 7 Hilfesystem (1) Das Hilfesystem für Menschen mit psychischen Erkrankungen umfasst alle Angebote für eine bedarfsgerechte psychiatrische, psychotherapeutische, psychosomatische und psychosoziale Versorgung im ambulanten, niederschwelligen, teilstationären, stationären, rehabilitativen und pflegerischen Bereich. (2) Im Rahmen einer bedarfsgerechten Versorgung werden Hilfen nach diesem Gesetz ergänzend zu Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht. (3) Das Zusammenwirken aller an der Versorgung in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt Beteiligten bildet das System der regionalisierten Pflichtversorgung. § 8 Hilfen (1) 1Hilfen nach diesem Gesetz sind Leistungen, die dem Menschen mit psychischer Erkrankung angeboten werden und die dieser freiwillig annimmt. 2Maßna

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.