Nordrhein-Westfalen

Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 1a887161-38b7-48de-8654-de2f1e021a5e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.05.2005 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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n sich wesentlich ändern. Für das Verfahren zur Änderung des Braunkohlenplans gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend; dies gilt auch in Fällen, in denen die Änderung des Braunkohlenplans nicht auf Anregung des Bergbautreibenden durchführt wird. Als wesentliche Änderungen der Grundannahmen gelten insbesondere Entscheidungen der Landesregierung, die Nutzung der Braunkohle geordnet zu beenden und eine geordnete Gewinnung bis zum Zeitpunkt der Beendigung sicherzustellen. (2) In entsprechender Anwendung des § 16 ist für das Zielabweichungsverfahren bei Braunkohlenplänen die Regionalplanungsbehörde Köln zuständig. Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen sowie den von der Abweichung betroffenen Belegenheitsgemeinden und im Einvernehmen mit dem Braunkohlenausschuss. (3) Die Regionalplanungsbehörde Köln kann in entsprechender Anwendung des § 16 Abweichungen des Betriebsplans von den Festlegungen des Braunkohlenplans zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Braunkohlenplans nicht berührt werden. Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen und den von der Abweichung betroffenen Belegenheitsgemeinden, sowie im Einvernehmen mit dem Braunkohlenausschuss. Antragsberechtigt ist auch der Bergbautreibende. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Landbeschaffung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 43 (alt) in 24 (neu); 37 (alt) in 25 (neu); 48 (alt) in 30 (neu); 49 (alt) in 31 (neu). § 31 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016. Bei der bergrechtlichen Grundabtretung nach § 77 ff. Bundesberggesetz und bei den Enteignungen nach dem Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten für die Entziehung des Grundeigentums anstelle der Geldentschädigung die Bereitstellung von Ersatzland anzustreben. Teil 7: Raumverträglichkeitsprüfung Fußnoten Überschrift Teil 7 geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Raumverträglichkeitsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 (alt), § 29 (alt) und § 30 (alt) aufgehoben und durch § 32 (neu) ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010. Überschrift und § 5, § 13, § 15, § 16, Überschrift Teil 4, § 28 und § 32 neu gefasst durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016; § 13, § 16, § 28 und § 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; § 13, § 15, § 32 geändert, § 16 neu gefasst durch Gesetz vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. (1) Zuständige Behörde für die Raumverträglichkeitsprüfung ist die jeweils zuständige Regionalplanungsbehörde. (2) Die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen können mit den beteiligten öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts nach § 4 des Raumordnungsgesetzes erörtert werden. Dabei ist auch eine Beschränkung auf einzelne Aspekte der Stellungnahmen möglich. Die Erörterung kann auch als Video- oder Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmedien durchgeführt werden. (3) Die gutachterliche Stellungnahme wird ohne Begründung im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gegeben. Die gutachterliche Stellungnahme wird mit Begründung bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Vorhaben erstreckt, für die Dauer von fünf Jahren zur Einsicht für jedermann bereitgehalten und ist in das Internet einzustellen, in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die Gemeinden haben bekannt zu machen, bei welcher Stelle die gutachterliche Stellungnahme während der Dienststunden eingesehen werden kann. (4) Ändern sich die für die gutachterliche Stellungnahme maßgeblichen landesplanerischen Ziele, ist zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die gutachterliche Stellungnahme wird fünf Jahre nach der Bekanntgabe darauf überprüft, ob sie mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung noch übereinstimmt und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch abgestimmt ist. Die Überprüfung ist entbehrlich, wenn mit dem Verfahren für die Zulassung des Vorhabens oder eines Vorhabenabschnittes begonnen worden ist. Die gutachterliche Stellungnahme wird spätestens nach zehn Jahren unwirksam. (5) Die Regionalplanungsbehörden erheben für die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung und für die Prüfung der Einleitung einer Raumverträglichkeitsprüfung auf Anzeige des Vorhabenträgers Gebühren. Teil 8: Instrumente zur Planverwirklichung und Plansicherung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Befugnisse der Landesplanungsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2007 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 21. Oktober 2009. Die folgenden §§ wurden umbenannt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 19 (alt) in 18 (neu); 20 (alt) in 19 (neu); 39 (alt) in 20 (neu); 41 (alt) in 22 (neu); 42 (alt) in 23 (neu); 44 (alt) in 26 (neu); 45 (alt) in 27 (neu); 46 (alt) in 28 (neu); 47 (alt) in 29 (neu); 31 (alt) in 33 (neu); 32 (alt) in 34 (neu); 33 (alt) in 35 (neu); 34 (alt) in 36 (neu); 36 (alt) in 37 (neu); 50 (alt) in 38 (neu). (1) Die Landesplanungsbehörde kann die Verpflichtung des zuständigen Planungsträgers feststellen, den Raumordnungsplan für bestimmte räumliche oder sachliche Teilabschnitte innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend den Zielen der Raumordnung aufzustellen oder zu ändern und der Landesplanungsbehörde vorzulegen. Kommt der zuständige Planungsträger dieser Planungspflicht nicht fristgerecht nach, so kann die Landesplanungsbehörde die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen oder die Durchführung der Regionalplanungsbehörde übertragen. (2) Hat die Landesplanungsbehörde gegen einen Raumordnungsplan oder einen sachlichen oder räumlichen Teilabschnitt unter Verweis auf einen Widerspruch zu Zielen der Raumordnung rechtliche Bedenken geltend gemacht, so ist sie befugt, bei der erneuten Vorlage einen solchen Plan oder Teilabschnitt im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien zum Zwecke der Anpassung zu ändern und bekanntzumachen. Die Landesregierung setzt dem zuständigen Planungsträger zur erneuten Vorlage eine angemessene Frist. Der Ablauf dieser Frist steht der erneuten Vorlage gleich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Beratung der Gemeinden zur Anpassung der Bauleitplanung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 19 (alt) in 18 (neu); 20 (alt) in 19 (neu); 39 (alt) in 20 (neu); 41 (alt) in 22 (neu); 42 (alt) in 23 (neu); 44 (alt) in 26 (neu); 45 (alt) in 27 (neu); 46 (alt) in 28 (neu); 47 (alt) in 29 (neu); 31 (alt) in 33 (neu); 32 (alt) in 34 (neu); 33 (alt) in 35 (neu); 34 (alt) in 36 (neu); 36 (alt) in 37 (neu); 50 (alt) in 38 (neu). § 34 neu gefasst durch Gesetz vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. (1) Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung kann die Gemeinde bei der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen bei der Regionalplanungsbehörde anfragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planungsbereich bestehen. (2) Äußert sich die Regionalplanungsbehörde nicht innerhalb von einem Monat auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass raumordnungsrechtliche Bedenken auf der Basis des aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Planungsstandes nicht erhoben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Kommunales Planungsgebot und Entschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 19 (alt) in 18 (neu); 20 (alt) in 19 (neu); 39 (alt) in 20 (neu); 41 (alt) in 22 (neu); 42 (alt) in 23 (neu); 44 (alt) in 26 (neu); 45 (alt) in 27 (neu); 46 (alt) in 28 (neu); 47 (alt) in 29 (neu); 31 (alt) in 33 (neu); 32 (alt) in 34 (neu); 33 (alt) in 35 (neu); 34 (alt) in 36 (neu); 36 (alt) in 37 (neu); 50 (alt) in 38 (neu). § 35 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) Die Landesregierung kann verlangen, dass die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen. (2) Die Landesregierung kann verlangen, dass die Gemeinden Bauleitpläne entsprechend den Zielen der Raumordnung aufstellen, wenn dies zur Verwirklichung von Planungen mit hervorragender Bedeutung für die allgemeine Landesentwicklung oder überörtliche Wirtschaftsstruktur erforderlich ist; die betroffenen Flächen müssen auf der Grundlage eines Landesentwicklungsplanes in Regionalplänen dargestellt sein. Vor der Entscheidung der Landesregierung ist den betroffenen regionalen Planungsträgern und Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 Baugesetzbuch entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan aufgrund rechtsverbindlich aufgestellter Ziele der Raumordnung auf Verlangen nach Absatz 1 oder Absatz 2 aufgestellt, geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten. (4) Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstückes, so kann sie in Fällen der Absätze 1 und 2 vom Land eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit Aufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstücks an Wert verlieren, die im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Raumordnungsplanung gemacht wurden. Ihr sind außerdem die Aufwendungen für Erschließungsanlagen zu ersetzen, soweit sie infolge der Anpassung oder Aufstellung der Bauleitpläne nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind. Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. (5) Eine Gemeinde, die die Voraussetzungen des Absatz 1 oder Absatz 2 als erfüllt ansieht, ist berechtigt, eine förmliche Entscheidung der Landesregierung im Sinne dieser Vorschriften zu beantragen. (6) Eine Gemeinde kann eine Ersatzleistung oder Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie die Regionalplanungsbehörde nicht gemäß § 34 Abs. 1 rechtzeitig von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann. (7) Wird das Planungsgebot ausschließlich oder vorwiegend im Interesse eines Begünstigten ausgesprochen, so kann das Land von ihm die Übernahme der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Entschädigungspflichten verlangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen; Entschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 19 (alt) in 18 (neu); 20 (alt) in 19 (neu); 39 (alt) in 20 (neu); 41 (alt) in 22 (neu); 42 (alt) in 23 (neu); 44 (alt) in 26 (neu); 45 (alt) in 27 (neu); 46 (alt) in 28 (neu); 47 (alt) in 29 (neu); 31 (alt) in 33 (neu); 32 (alt) in 34 (neu); 33 (alt) in 35 (neu); 34 (alt) in 36 (neu); 36 (alt) in 37 (neu); 50 (alt) in 38 (neu). § 36 zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. (1) Die Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 Raumordnungsgesetz genannten öffentlichen Stellen untersagen, und zwar 1. unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen, 2. befristet, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Der regionale Planungsträger ist über die Entscheidung der Landesplanungsbehörde zu unterrichten. (2) Die Bezirksregierungen können unter den Voraussetzungen des § 12 des Raumordnungsgesetzes die zuständige Genehmigungsbehörde anweisen, die Entscheidung über die Zulässigkeit baulicher Anlagen im Einzelfall auszusetzen. (3) Die Bezirksregierungen können die Genehmigungsbehörde im Einzelfall anweisen, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergie im Sinne des § 35 Absatz 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs auszusetzen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet oder geändert wird, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder eines daraus abgeleiteten Teilflächenziels zu erreichen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Anweisung der Bezirksregierung nach Satz 1 ist bei Vorhaben, die zum 12. Juni 2024 bereits beantragt waren, ein Jahr nach Eingang der vollständigen Genehmigungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde zulässig. Dies gilt nicht, wenn bis zum 2. Juni 2023 vollständige Genehmigungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde vorlagen. Für nach dem 12. Juni 2024 beantragte Vorhaben ist die Anweisung der Bezirksregierung innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Bezirksregierung von dem Vorhaben in einem Verwaltungsverfahren förmlich Kenntnis erhalten hat. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben kann für ein Jahr, bei Vorliegen besonderer Umstände höchstens um ein weiteres Jahr, längstens bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt werden. Die Befugnis zur Aussetzung gilt nicht für Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist. (4) Übersteigt die Dauer einer Untersagung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch, einer Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Baugesetzbuch oder einer entsprechenden Untersagung aufgrund anderer Rechtsvorschriften einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren, so hat das Land den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles des Baugesetzbuches gelten sinngemäß. (5) Muss der Träger einer nach Absatz 1 untersagten Planung oder Maßnahme einen Dritten entschädigen, so erstattet ihm das Land die aus der Erfüllung der Entschädigungsansprüche entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, soweit die Untersagung von dem Planungs- oder Maßnahmeträger verschuldet ist oder ihm aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche zustehen. (6) Dient die Untersagung ausschließlich oder vorwiegend dem Interesse eines Begünstigten, so kann das Land von ihm die Übernahme der sich aus den Absätzen 4 und 5 ergebenden Entschädigungspflichten verlangen, wenn er der Untersagung zugestimmt hat. (7) Ist aufgrund einer Untersagung nach Absatz 2 oder Absatz 3 einem Dritten Entschädigung zu gewähren, so gelten die Regelungen der Absätze 5 und 6 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36a Allgemeine plansichernde Untersagung mit Befreiungsvorbehalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36a eingefügt durch Gesetz vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 168), in Kraft getreten am 15. Februar 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 784 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten mit Wirkung vom 15. August 2025. (1) Wenn sich ein Raumordnungsplan zur Erreichung der Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in Aufstellung befindet, sind zur Sicherung der Durchführung der Planung, die deren Aufstellung miteinschließt, den zur Entscheidung über die Genehmigung berufenen öffentlichen Stellen Entscheidungen über Vorhaben zur Windenergienutzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, sowie Entscheidungen über deren Zulässigkeit für zwölf Monate ab dem 15. Februar 2025 allgemein untersagt, wenn der jeweilige Vorhabenstandort außerhalb der in dem jeweiligen Entwurf des entsprechenden Raumordnungsplans vorgesehenen Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegt. Dies gilt auch für Verfahren nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist. (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt auch nicht für Vorhaben, für die bis zum 15. April 2024 vollständige Genehmigungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde vorlagen. (4) Die Bezirksregierungen können auf Antrag des Vorhabenträgers ein Vorhaben durch Erklärung gegenüber der zuständigen Genehmigungsbehörde von der Untersagung nach Absatz 1 befreien, wenn ausnahmsweise eine Störung der Durchführung der Planung ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn Auswirkungen des Vorhabens auf die mit der jeweiligen Konzeption der Planung beabsichtigte raumordnerische Steuerungswirkung ausgeschlossen sind. Die raumordnerische Steuerungswirkung umfasst auch die Konzentrationswirkung der Windenergiegebiete. Bei der Beantragung und Entscheidung über die Befreiung ist nicht nur das Vorhaben selbst in den Blick zu nehmen, sondern auch die planerischen Auswirkungen sämtlicher in räumlicher Nähe vorhandener, geplanter und beantragter Anlagen beziehungsweise Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches dienen. Führen diese in ihrer Gesamtheit zu einer Störung der Durchführung der Planung, ist eine Befreiung auch im Einzelfall nicht möglich. Die räumliche Nähe umfasst den räumlichen Wirkungsbereich des Vorhabens, mindestens aber das Gebiet bis zu den umliegenden geplanten Windenergiegebieten des Regionalplanentwurfs. Dass eine Störung der Planung ausnahmsweise ausgeschlossen ist, ist vom Vorhabenträger darzulegen. Dafür sind vom Vorhabenträger die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Abstimmungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 19 (alt) in 18 (neu); 20 (alt) in 19 (neu); 39 (alt) in 20 (neu); 41 (alt) in 22 (neu); 42 (alt) in 23 (neu); 44 (alt) in 26 (neu); 45 (alt) in 27 (neu); 46 (alt) in 28 (neu); 47 (alt) in 29 (neu); 31 (alt) in 33 (neu); 32 (alt) in 34 (neu); 33 (alt) in 35 (neu); 34 (alt) in 36 (neu); 36 (alt) in 37 (neu); 50 (alt) in 38 (neu). § 37 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) Die obersten Landesbehörden haben alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten Maßnahmen, die für die Raumordnung Bedeutung haben können, der Landesplanungsbehörde so frühzeitig mitzuteilen, dass ihr die Wahrnehmung der Belange der Landesplanung möglich ist. (2) Zu entsprechenden Mitteilungen sind die nachgeordneten Landesbehörden, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber der Regionalplanungsbehörde, die kreisangehörigen Gemeinden auch gegenüber der Landrätin oder dem Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde, verpflichtet. Die Mitteilungspflicht der Gemeinden erstreckt sich auch auf die raumbezogenen Informationen über die Entwicklungen im Gemeindegebiet, die für das Monitoring gemäß § 4 Absatz 4 erforderlich sind, insbesondere über die bauleitplanerisch gesicherten Flächenreserven für Wohnen und Gewerbe. (3) Die Landesplanungsbehörde unterrichtet durch die Regionalplanungsbehörde die regionalen Planungsträger über wichtige Gesetzgebungs- und Planungsvorhaben. (4) Der Landesplanungsbehörde, der Regionalplanungsbehörde und der Landrätin oder dem Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde ist auf Verlangen über Planungen Auskunft zu erteilen, die für die Raumordnung Bedeutung haben können. Teil 9: Ergänzende Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Flächen für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 38 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; § 38 (alt) aufgehoben und § 38a umbenannt in § 38 durch Gesetz vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. Die Regionalplanung soll im Rheinischen Revier die Entwicklung der Wirtschaft und die sehr langfristige Umgestaltung und Beeinflussung des Raums durch Braunkohlegewinnung in großen Tagebauen besonders in den Blick nehmen. Dazu soll sie für das Rheinische Revier bei der Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe gemäß Ziel 6.1-1 des LEP einen besonders langen Planungszeitraum zugrunde legen, um den erhöhten Flächenbedarfen Rechnung zu tragen, die für die Transformation der Industrie hin zu klimaschonenden Produktionsweisen erforderlich sind. Bei der Auswahl der Flächen sollen die besonders schutzwürdigen Böden mit sehr hoher Bodenfruchtbarkeit berücksichtigt werden. Bei der Entscheidung, welche für den Strukturwandel besonders bedeutsamen Vorhaben auf diesen Flächen umgesetzt werden sollen, sind abgestimmte Kriterien zugrunde zu legen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Verwaltungshelfer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. Insbesondere zur Beschleunigung von Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen kann der Planungsträger eine dritte Person mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach diesem Gesetz beauftragen. Er kann einer dritten Person auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getrete

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.