Nordrhein-Westfalen

Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1a887161-38b7-48de-8654-de2f1e021a5e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.05.2005 Fassung Gültig ab 01.07.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ge der Sitzzuteilung für die einzelnen Parteien und Wählergruppen. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. § 7 Absätze 5 und 8 und 11 bis 13 gelten entsprechend. (7) Die Listen sind von der für den jeweiligen Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe innerhalb eines Monats nach Feststellung der Sitzverteilung der jeweiligen Bezirksregierung einzureichen. Die Listen werden von der Bezirksregierung innerhalb von zwei Wochen bestätigt. Die Bezirksregierung Düsseldorf leitet die bestätigten Listen des Regierungsbezirks Düsseldorf der Bezirksregierung Köln zu. Die Listen können im Laufe der allgemeinen Wahlperiode ergänzt werden. Auch die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die jeweilige Bezirksregierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Stimmberechtigte Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 40 (alt) zuletzt geändert (umbenannt in § 21 - neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010. § 21 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016. (1) Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes wählen Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden (Kommunale Bank). (2) Die Anzahl der nach Absatz 1 zu wählenden Mitglieder der Kommunalen Bank bestimmt sich bei den Kreisen nach der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegen, und bei den kreisfreien Städten nach der Einwohnerzahl der ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Stadtteile (betroffene Bevölkerung). Es wählen innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften die Kreise und kreisfreien Städte mit einer betroffenen Bevölkerung 1. bis 150.000 Einwohner 1 Mitglied, 2. über 150.000 Einwohner 2 Mitglieder des Braunkohlenausschusses. Sind für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt zwei Mitglieder des Braunkohlenausschusses zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl. (3) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft jeweils aus den Reihen seiner stimmberechtigten Mitglieder und der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirks Düsseldorf nach Maßgabe des Absatzes 4 und § 20 Absatz 6 und 7 weitere stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses; sie sollen nicht im Braunkohlenplangebiet ansässig sein (Regionale Bank). Die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entspricht der Zahl der Mitglieder nach Absatz 2. Die Verteilung der Mitglieder zwischen den Regierungsbezirken richtet sich nach dem jeweiligen Gebietsanteil am Braunkohlenplangebiet. (4) Zur Berufung der Regionalen Bank nach Absatz 3 stellt die Bezirksregierung Köln nach Abschluss der Wahlen gemäß Absatz 2 Satz 2 fest, wie viele Sitze auf die Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln und wie viele Sitze auf die Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf insgesamt entfallen und wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen noch zustehen. Hierzu werden für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf getrennt die von den einzelnen Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen im jeweiligen Regierungsbezirk erzielten gültigen Stimmen zugrunde gelegt. (5) Beim Ausscheiden eines berufenen Mitglieds rückt auf Vorschlag der betroffenen Partei, Wählergruppe oder Organisation ein Listenbewerber aus der Liste nach. Der Vorschlag für ein Mitglied nach Abs. 3 bedarf der Bestätigung durch den jeweiligen Regionalrat; Absatz 7 sowie § 20 Absatz 6 und 7 finden entsprechende Anwendung. (6) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft außerdem als stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses (Funktionale Bank) 1. eine Vertreterin oder einen Vertreter der für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern, 2. eine Vertreterin oder einen Vertreter der für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Handwerkskammern, 3. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, 4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände, 5. drei Vertreterinnen oder Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften, 6. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landwirtschaft und 7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände. (7) Zur Berufung der Funktionalen Bank nach Absatz 6 können die genannten Organisationen dem Regionalrat des Regierungsbezirks Köln Vorschläge für die Berufung einreichen. Die vorgeschlagenen Mitglieder werden durch Bestätigung des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln berufen. Die Sitze nach Absatz 6 Nr. 5 werden den im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zugeteilt; dabei sind die Zahlen der Gewerkschaftsmitglieder zugrunde zu legen, die bei den Bergbautreibenden im Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind. (8) Scheidet ein Mitglied der Funktionalen Bank aus, gilt Absatz 5 entsprechend. (9) Zum Mitglied des Braunkohlenausschusses kann nicht gewählt oder berufen werden 1. wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist, 2. wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Beratende Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 19 (alt) in 18 (neu); 20 (alt) in 19 (neu); 39 (alt) in 20 (neu); 41 (alt) in 22 (neu); 42 (alt) in 23 (neu); 44 (alt) in 26 (neu); 45 (alt) in 27 (neu); 46 (alt) in 28 (neu); 47 (alt) in 29 (neu); 31 (alt) in 33 (neu); 32 (alt) in 34 (neu); 33 (alt) in 35 (neu); 34 (alt) in 36 (neu); 36 (alt) in 37 (neu); 50 (alt) in 38 (neu). Je eine Vertreterin oder ein Vertreter - der Bergaufsicht (von der zuständigen Bezirksregierung), - des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, - des Geologischen Dienstes - Landesbetrieb -, - des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, - des Erftverbandes, - des Bergbautreibenden, - des Landschaftsverbandes Rheinland, - des Landesbetriebes Straßenbau, - der kommunalen Gleichstellungsstellen nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Organisation des Braunkohlenausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 19 (alt) in 18 (neu); 20 (alt) in 19 (neu); 39 (alt) in 20 (neu); 41 (alt) in 22 (neu); 42 (alt) in 23 (neu); 44 (alt) in 26 (neu); 45 (alt) in 27 (neu); 46 (alt) in 28 (neu); 47 (alt) in 29 (neu); 31 (alt) in 33 (neu); 32 (alt) in 34 (neu); 33 (alt) in 35 (neu); 34 (alt) in 36 (neu); 36 (alt) in 37 (neu); 50 (alt) in 38 (neu). § 23 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016. (1) Der Braunkohlenausschuss wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des Braunkohlenausschusses ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. Er kann mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählen. (2) Der Braunkohlenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Zur Bearbeitung seiner Aufgaben nach § 24 kann der Braunkohlenausschuss Arbeitskreise aus seiner Mitte bilden. (4) Die Sitzungen des Braunkohlenausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des Braunkohlenausschusses ausgeschlossen werden. (5) Die Regionalplanungsbehörde Köln ist Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23a Beschlüsse im vereinfachten Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23a eingefügt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) Wenn und solange nach § 14 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, dürfen eilbedürftige Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Braunkohleausschusses unterliegen, im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn sich der Braunkohlenausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Der Braunkohleausschuss gibt die Stimmen über den betreffenden Beschlussvorschlag im Falle des Satzes 1 durch Einzelschreiben oder im Umlaufverfahren ab. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform. (2) Die eilbedürftigen Angelegenheiten, über die gemäß Absatz 1 im Wege des vereinfachten Verfahrens Beschluss gefasst werden soll, sind öffentlich im geeigneten Wege bekannt zu machen. (3) Die für den Braunkohleausschuss getroffenen Regelungen in den Absätzen 1 bis 2 gelten auch für die Arbeitskreise, sofern diese gebildet wurden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Aufgaben des Braunkohlenausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 43 (alt) in 24 (neu); 37 (alt) in 25 (neu); 48 (alt) in 30 (neu); 49 (alt) in 31 (neu). § 24 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) Der Braunkohlenausschuss trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Aufstellung der Braunkohlenpläne. Hat der Braunkohlenausschuss beschlossen, dass ein Braunkohlenplan aufgestellt werden soll, führt die Regionalplanungsbehörde Köln das Aufstellungsverfahren durch; sie ist dabei an die Weisung des Braunkohlenausschusses gebunden. (2) Der Braunkohlenausschuss hat sich laufend von der ordnungsgemäßen Einhaltung der Braunkohlenpläne zu überzeugen und festgestellte Mängel unverzüglich den zuständigen Stellen mitzuteilen. (3) Die im Braunkohlenplangebiet ansässigen Personen und tätigen Betriebe sind verpflichtet, dem Braunkohlenausschuss oder einem von ihm beauftragten Ausschussmitglied die für die Aufstellung, Änderung und Überprüfung der Einhaltung des Planes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zugänglich zu machen, soweit die Informationen nicht von Behörden gegeben werden können. Unbeschadet anderweitiger Vorschriften kann die zuständige Bezirksregierung auf Antrag des Braunkohlenausschusses ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und im Wiederholungsfalle bis zur Höhe von 50.000 EUR gegen denjenigen festlegen, der der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt. (4) Soweit die im Absatz 3 genannten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Teil 6: Besondere Vorschriften für die Braunkohlenpläne Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Braunkohlenplangebiet Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 43 (alt) in 24 (neu); 37 (alt) in 25 (neu); 48 (alt) in 30 (neu); 49 (alt) in 31 (neu). Die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes wird bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Inhalt der Braunkohlenpläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 19 (alt) in 18 (neu); 20 (alt) in 19 (neu); 39 (alt) in 20 (neu); 41 (alt) in 22 (neu); 42 (alt) in 23 (neu); 44 (alt) in 26 (neu); 45 (alt) in 27 (neu); 46 (alt) in 28 (neu); 47 (alt) in 29 (neu); 31 (alt) in 33 (neu); 32 (alt) in 34 (neu); 33 (alt) in 35 (neu); 34 (alt) in 36 (neu); 36 (alt) in 37 (neu); 50 (alt) in 38 (neu). § 26 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) Für das Braunkohlenplangebiet werden ein oder mehrere Braunkohlenpläne aufgestellt. Ein Braunkohlenplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und in Abstimmung mit den Regionalplänen im Braunkohlenplangebiet Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest, soweit dies für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist. (2) Die Braunkohlenpläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen. Die textlichen Festlegungen müssen insbesondere Angaben enthalten über die Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung in Abbau- und Aufschüttungsgebieten einschließlich der im Rahmen der Rekultivierung angestrebten Landschaftsentwicklung sowie über sachliche, räumliche und zeitliche Abhängigkeiten. Die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten sind auch für die Umsiedlung darzustellen. Bei Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum Gegenstand haben, ist deren Größe für ihre bedarfsgerechte Ausstattung nach Maßgabe von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Die zeichnerischen Festlegungen des Braunkohlenplanes müssen insbesondere Festlegungen treffen über die Abbaugrenzen und die Sicherheitslinien des Abbaus, die Haldenflächen und deren Sicherheitslinien, die Umsiedlungsflächen und die Festlegung der Räume, in denen Verkehrswege, Bahnen aller Art, Energie- und Wasserleitungen angelegt oder verlegt werden können. Der Maßstab der zeichnerischen Darstellung des Braunkohlenplanes beträgt 1:5000 oder 1:10000. (3) Grundlagen der Größenermittlung für die Umsiedlungsstandorte sind die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer an der gemeinsamen Umsiedlung sowie die städtebauliche Planung der Kommune. Der Kommune und dem Bergbautreibenden obliegt die einvernehmliche Festlegung der am Umsiedlungsstandort zu errichtenden Infrastruktur. Kommt eine Einigung nach Satz 2 bis zum Aufstellungsbeschluss nicht zustande, legt der Braunkohlenausschuss den Mindestflächenbedarf auf der Grundlage einer städtebaulichen Empfehlung der Bezirksregierung Köln fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 19 (alt) in 18 (neu); 20 (alt) in 19 (neu); 39 (alt) in 20 (neu); 41 (alt) in 22 (neu); 42 (alt) in 23 (neu); 44 (alt) in 26 (neu); 45 (alt) in 27 (neu); 46 (alt) in 28 (neu); 47 (alt) in 29 (neu); 31 (alt) in 33 (neu); 32 (alt) in 34 (neu); 33 (alt) in 35 (neu); 34 (alt) in 36 (neu); 36 (alt) in 37 (neu); 50 (alt) in 38 (neu). § 27 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) Für ein betriebsplanpflichtiges Vorhaben zum Abbau von Braunkohle einschließlich Haldenflächen, das nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) in der jeweils geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, und für die wesentlichen Änderungen eines solchen Vorhabens, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, werden die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt, sofern der Braunkohlenausschuss dies beschließt. (2) Sobald der Bergbautreibende den Braunkohlenausschuss über das geplante Abbauvorhaben unterrichtet hat, soll die Regionalplanungsbehörde Köln mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltprüfung, der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Prüfung der Sozialverträglichkeit erörtern. Hierzu werden andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen. Die Regionalplanungsbehörde soll den Bergbautreibenden über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten. (3) Bevor der Braunkohlenausschuss die Regionalplanungsbehörde mit der Erarbeitung eines Vorentwurfes für einen Braunkohlenplan beauftragt, der ein Abbauvorhaben betrifft, hat der Bergbautreibende der Regionalplanungsbehörde Köln die für die überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Sozialverträglichkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (4) Die Unterlagen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung müssen mindestens die in § 57a Abs. 2 Sätze 2 und 3 Bundesberggesetz und in § 2 UVP-V Bergbau genannten Angaben enthalten. Dazu gehören auch Angaben zur Notwendigkeit und Größenordnung von Umsiedlungen und Räumen, in denen Verkehrswege, Bahnen aller Art, Energie- und Wasserleitungen angelegt oder verlegt werden können. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung ist beizufügen. (5) Für die überschlägige Beurteilung der Sozialverträglichkeit müssen bei Braunkohlenplänen, die ein Abbauvorhaben betreffen, die Antragsunterlagen Angaben über die Notwendigkeit, die Größenordnung, die Zeiträume und die überörtlichen Auswirkungen der Umsiedlung enthalten. (6) Bei Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum Gegenstand haben, muss eine Umweltprüfung und die Prüfung der Sozialverträglichkeit erfolgen. Die Unterlagen zur Prüfung der Sozialverträglichkeit müssen folgende Angaben enthalten: 1. Vorstellungen zum Umsiedlungsstandort, 2. Darstellung der vorhandenen Sozialstruktur und der dafür bedeutsamen Infrastruktur in den betroffenen Ortschaften, 3. Beschreibung der möglichen wesentlichen Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere Erwerbs- und Berufsverhältnisse, Wohnbedürfnisse, soziale Verflechtungen sowie die örtlichen Bindungen der Betroffenen, 4. Vorstellungen zur Vermeidung oder Minderung von nachteiligen Auswirkungen vor, während und nach der Umsiedlung sowohl für die Altorte als auch für die Umsiedlungsstandorte; dabei sollen insbesondere die einzelnen Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftszweige berücksichtigt werden. (7) Verfügen die beteiligten Behörden oder Gemeinden zu den erforderlichen Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Bergbautreibenden und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Erarbeitung und Aufstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 19 (alt) in 18 (neu); 20 (alt) in 19 (neu); 39 (alt) in 20 (neu); 41 (alt) in 22 (neu); 42 (alt) in 23 (neu); 44 (alt) in 26 (neu); 45 (alt) in 27 (neu); 46 (alt) in 28 (neu); 47 (alt) in 29 (neu); 31 (alt) in 33 (neu); 32 (alt) in 34 (neu); 33 (alt) in 35 (neu); 34 (alt) in 36 (neu); 36 (alt) in 37 (neu); 50 (alt) in 38 (neu). § 28 neu gefasst durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016; § 13, § 16, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) Hat der Braunkohlenausschuss beschlossen, dass ein Braunkohlenplan aufgestellt werden soll, führt die Regionalplanungsbehörde Köln das Aufstellungsverfahren durch. (2) Werden für ein Vorhaben nach § 27 Absatz 1 Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltprüfung in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt, beträgt die Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 mindestens 30 Tage. Die Regionalplanungsbehörde Köln unterrichtet den Braunkohlenausschuss über alle fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen. (3) Der Braunkohlenausschuss entscheidet nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Braunkohlenplans. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Genehmigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 19 (alt) in 18 (neu); 20 (alt) in 19 (neu); 39 (alt) in 20 (neu); 41 (alt) in 22 (neu); 42 (alt) in 23 (neu); 44 (alt) in 26 (neu); 45 (alt) in 27 (neu); 46 (alt) in 28 (neu); 47 (alt) in 29 (neu); 31 (alt) in 33 (neu); 32 (alt) in 34 (neu); 33 (alt) in 35 (neu); 34 (alt) in 36 (neu); 36 (alt) in 37 (neu); 50 (alt) in 38 (neu). § 29 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016. (1) Die Braunkohlenpläne bedürfen der Genehmigung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtages. Zur Herstellung des Benehmens leitet die Landesregierung den Entwurf der Genehmigung dem Landtag mit einem Bericht über das Genehmigungsverfahren zu. Teile des Braunkohlenplanes können vorweg genehmigt werden; es können Teile des Braunkohlenplanes von der Genehmigung ausgenommen werden. (2) Die Genehmigung der Braunkohlenpläne ist nur zu erteilen, wenn sie den in dem Landesentwicklungsplan festgelegten Erfordernissen der Raumordnung zur Sicherung einer langfristigen Energieversorgung entsprechen und die Erfordernisse der sozialen Belange der vom Braunkohlentagebau Betroffenen und des Umweltschutzes angemessen berücksichtigen. (3) Die Braunkohlenpläne sollen vor Beginn eines Abbauvorhabens im Braunkohlenplangebiet aufgestellt und genehmigt sein. Die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet gelegenen bergbaulichen Betriebe sind mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Änderung von Braunkohlenplänen und Zielabweichungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 43 (alt) in 24 (neu); 37 (alt) in 25 (neu); 48 (alt) in 30 (neu); 49 (alt) in 31 (neu). § 30 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV.NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) Der Braunkohlenplan muss überprüft und erforderlichenfalls geändert werden, wenn die Grundannahmen für den Braunkohlenpla

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.