Nordrhein-Westfalen

Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1a887161-38b7-48de-8654-de2f1e021a5e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.05.2005 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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n am 8. April 2010: 19 (alt) in 18 (neu); 20 (alt) in 19 (neu); 39 (alt) in 20 (neu); 41 (alt) in 22 (neu); 42 (alt) in 23 (neu); 44 (alt) in 26 (neu); 45 (alt) in 27 (neu); 46 (alt) in 28 (neu); 47 (alt) in 29 (neu); 31 (alt) in 33 (neu); 32 (alt) in 34 (neu); 33 (alt) in 35 (neu); 34 (alt) in 36 (neu); 36 (alt) in 37 (neu); 50 (alt) in 38 (neu). § 38 (alt) wird § 40 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; § 40 geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie für Entschädigungen und Zuwendungen, 2. die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten bei der Erarbeitung der Raumordnungspläne und Bedeutung und Form der Planzeichen, 3. das Verfahren zur Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses, die Entschädigung der Mitglieder, die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhalts der Braunkohlenpläne und die räumliche Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes, 4. den Anwendungsbereich sowie den Kreis der Beteiligten für eine Raumverträglichkeitsprüfung. Die Rechtsverordnungen werden im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 51 (alt) umbenannt und neu gefasst in § 39 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010; Absatz 4 neu gefasst durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015; § 39 (alt) wird § 41 (neu) und dabei geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; § 41 neu gefasst durch Gesetz vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 210 Bisheriger Wortlaut wird Absatz und Absatz 2 (red. Hinweis: ohne Absatzbezeichnung) angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Ergänzend zu § 27 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes können Verfahren oder einzelne Verfahrensschritte, die bis zum 27. September 2023 förmlich eingeleitet wurden, auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass mit den betreffenden gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist. § 15 ist mit Ausnahme von Absatz 4 auch auf Raumordnungspläne anzuwenden, die vor dem [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Tages des Gesetzes] in Kraft getreten sind. Für Raumordnungspläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getreten sind, beginnt die 5-Jahres-Frist nach § 15 Absatz 4 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41a Beschleunigungsgebiete für die Windenergie Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 210 § 41a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. Vorranggebiete für die Windenergie in Regionalplänen sind auch dann Beschleunigungsgebiete im Sinne des § 28 des Raumordnungsgesetzes, wenn sie in einem Planaufstellungsverfahren nach dem Raumordnungsgesetz, welches vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet oder abgeschlossen wurde, als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie ausgewiesen wurden, das jeweilige Vorranggebiet nicht in den in § 28 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes aufgeführten Gebieten liegt und im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 4 des Raumordnungsgesetzes aufgestellt wurden.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 52 (alt) umbenannt und neu gefasst in § 40 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010; § 40 (alt) wird § 42 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. § 40 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016. Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister Der Justizminister Der Minister für Wirtschaft und Arbeit Die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie Die Ministerin für Schule, Jugend, und Kinder zugleich für den Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Minister für Bundes-, Europaangelegenheiten und Medien   Zusatz: (§ 3 und § 5 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133)) § 3 (aufgehoben) § 5 (1) Dieses Gesetz tritt am 15. April 2007 in Kraft. (2) § 3 tritt mit Wirkung vom 7. Mai 2005 in Kraft. (3) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die vor dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung. (4) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung teilt dem Landtag das Ergebnis bis zum 31. August 2010 mit. Achtung! Änderung des Bürokratieabbaugesetzes I durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 27. November 2010: 1. § 5 Absatz 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Dem § 5 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: „(3) § 2 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1, § 2 Nummer 2 und § 2 Nummer 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. § 2 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und Buchstabe b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die vor dem Außerkrafttreten der jeweiligen Vorschriften dieses Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind und die nicht in einem Fachgesetz fort gelten, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.