Nordrhein-Westfalen

Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1a887161-38b7-48de-8654-de2f1e021a5e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.05.2005 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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n Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9a eingefügt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) Wenn und solange nach § 14 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, dürfen eilbedürftige Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Regionalrates unterliegen, im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn sich der Regionalrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Der Regionalrat gibt die Stimmen über den betreffenden Beschlussvorschlag im Falle des Satzes 1 durch Einzelschreiben oder im Umlaufverfahren ab. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform. (2) Die eilbedürftigen Angelegenheiten, über die gemäß Absatz 1 im Wege des vereinfachten Verfahrens Beschluss gefasst werden soll, sind öffentlich im geeigneten Wege bekannt zu machen. (3) Die für den Regionalrat getroffenen Regelungen in den Absätzen 1 bis 2 gelten auch für die Kommissionen bzw. die Ausschüsse, sofern diese gebildet wurden sowie für den Ältestenrat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Organisation des Regionalrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) Der Regionalrat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des Regionalrates ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. Er kann mehrere Stellvertreter oder Stellvertreterinnen wählen. (2) Der Regionalrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Regionalrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangt. (3) Der Regionalrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Der Regionalrat kann in der Geschäftsordnung insbesondere festlegen, dass eine Sitzung des Regionalrats, seiner Ausschüsse, Fraktionen oder des Ältestenrats als Telefon- oder Videokonferenz stattfindet. Die Durchführung einer Sitzung mittels Telefon- oder Videokonferenz ist ausgeschlossen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Gremiums binnen einer Woche nach Bekanntgabe Widerspruch einlegt. Bei öffentlichen Sitzungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Öffentlichkeit herzustellen. (5) Die Sitzungen des Regionalrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des Regionalrates ausgeschlossen werden. (6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Regionalrates können Kommissionen gebildet werden. Sie sollen der Stärke der einzelnen Parteien oder Wählergruppen des Regionalrates entsprechend zusammengesetzt sein. In die Kommissionen können auch Personen entsandt werden, die nicht Mitglied des Regionalrates sind. Das Nähere ist vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder des Regionalrates sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden. (2) Die Tätigkeit als Mitglied des Regionalrates gilt als ehrenamtliche Tätigkeit. Eine Verpflichtung zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit besteht nicht. Die Vorschriften des § 30 der Gemeindeordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die Genehmigung für eine Aussage oder Erklärung über Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2 der Regionalrat im Einvernehmen mit der Bezirksregierung entscheidet. In Eilfällen kann an Stelle des Regionalrates die oder der Vorsitzende entscheiden. Teil 3: Gemeinsame Vorschriften für Raumordnungspläne Fußnoten Teil 3.1 aufgehoben durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. (1) Raumordnungspläne bestehen ergänzend zum Raumordnungsgesetz aus textlichen oder zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. (2) Vorliegende Fachbeiträge und Konzepte, beispielsweise Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzepte, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen. (3) In den Raumordnungsplänen sind die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen. Zur raumordnerischen Umsetzung des Gesetzes zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908) in der jeweils geltenden Fassung und des Klimaanpassungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 910) in der jeweils geltenden Fassung sind die genannten Klimaschutzziele und Klimaanpassungsziele als Ziele und/ oder Grundsätze der Raumordnung umzusetzen und nachgeordneten Planungsebenen entsprechende räumliche Konkretisierungsaufträge zu erteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 neu gefasst durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 210 Bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind für Regionalpläne bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und für den Landesentwicklungsplan bei der Landesplanungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Hinweisen nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass 1. Stellungnahmen der öffentlichen Stellen über das Portal „Beteiligung NRW“ erfolgen sollen und 2. Stellungnahmen in begründeten Fällen ausnahmsweise schriftlich vorgebracht werden können. (2) In Ergänzung zu § 9 des Raumordnungsgesetzes soll die Dauer der Veröffentlichung der Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes regelmäßig einen Monat betragen. Bei komplexen Verfahren sollen weiterhin längere Veröffentlichungsfristen vorgesehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV.NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 210 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. Der Landesentwicklungsplan sowie die Bekanntmachung der Braunkohlenpläne werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Bekanntmachungen für die Regionalpläne erfolgen im Amtsblatt der Bezirksregierungen. Die Bekanntmachungen der Regionalpläne des Regionalverbands Ruhr erfolgen synchronisiert binnen eines Zeitraums von drei Tagen in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster. Mit der letzten Bekanntmachung werden die Pläne wirksam. Die Gewährung der Einsichtnahme nach § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes erfolgt für den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen bei der Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden. Für die übrigen Raumordnungspläne erfolgt sie bei den Regionalplanungsbehörden, auf die sich die Planung erstreckt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Planerhaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 neu gefasst durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016; § 15 durch Gesetz vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 210 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Zusätzlich zu den in § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes aufgeführten Fällen wird die Unbeachtlichkeit vermutet, wenn die Arten umweltbezogener Informationen nicht unmittelbar in der Offenlagebekanntmachung genannt waren, sich aber aus der Bekanntmachung ergeben hat, über welche Internetseite oder über welche Internetadresse und bei welcher öffentlichen Stelle die Informationen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes einsehbar waren, eine Einsicht möglich war und eine Beteiligung stattgefunden hat. (2) Über § 11 Absatz 1, 4 sowie 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes hinausgehend ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans auch dann unbeachtlich, wenn sie ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn eine erforderliche Umweltprüfung oder Öffentlichkeitsbeteiligung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder ein Fehler vergleichbarer Schwere vorliegt.  (3) Die nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes zuständige Stelle ist für den Landesentwicklungsplan die Landesplanungsbehörde, für die übrigen Raumordnungspläne die Regionalplanungsbehörde. (4) Über § 11 Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes hinausgehend werden sämtliche Abwägungsmängel eines Raumordnungsplans unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Raumordnungsplans bei der nach Absatz 3 zuständigen Stelle geltend gemacht worden sind. § 11 Absatz 5 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes gilt entsprechend. (5) § 11 des Raumordnungsgesetzes sowie die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Vorschriften des Landesrechts oder unter dem Landesrecht stehende Vorschriften verletzt worden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Zielabweichungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 neu gefasst durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; neu gefasst durch Gesetz vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 210 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Abweichend von § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes kann die zuständige Raumordnungsbehörde in einem gesonderten Verfahren einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. (2) Abweichend vom Raumordnungsgesetz kann von Zielen der Raumordnung eines noch geltenden Raumordnungsplans auch im Hinblick auf einen in Aufstellung befindlichen Plan abgewichen werden. Dies setzt voraus, dass die Vereinbarkeit mit den vorgesehenen Festlegungen des in Aufstellung befindlichen Plans gegeben ist. Auf die Grundzüge der Planung des bisherigen Raumordnungsplans kommt es insoweit nicht an. Die betreffenden Festlegungen des in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplans müssen nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sein und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben worden sein. Dieser Zeitpunkt ist bereits erreicht, wenn eine erneute Beteiligung aufgrund wesentlicher Änderungen stattfindet; nicht geänderte Festlegungen erfüllen in diesem Fall die Voraussetzungen des Satzes 4. (3) Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes. § 6 Absatz 2 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes findet keine Anwendung. (4) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren beim Landesentwicklungsplan ist die Landesplanungsbehörde. Sie entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags. Im Falle des Absatzes 2 entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags. (5) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen ist die Regionalplanungsbehörde. Sie entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen sowie der Belegenheitsgemeinde und im Einvernehmen mit dem regionalen Planungsträger. Im Falle von baulichen Anlagen des Bundes oder des Landes mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung im Sinne des § 37 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, entscheidet sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten im Benehmen mit den fachlich betroffenen Stellen und im Benehmen mit der Belegenheitsgemeinde und dem regionalen Planungsträger. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010; aufgehoben (mit Teil 3.1) durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016. Teil 4: Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne Fußnoten Überschrift Teil 4 neu gefasst durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Inhalt und Aufstellung des Landesentwicklungsplanes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 18 (alt), 21 (alt), 22 (alt), 35 (alt) und 38 (alt) aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010.  § 17 zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. (1) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nach dem Naturschutzrecht von Bund und Land unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen in den Landesentwicklungsplan aufzunehmen. Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien erarbeitet. Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens leitet die Landesregierung die Planentwürfe dem Landtag mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren zu. (2) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Inhalt der Regionalpläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 19 (alt) in 18 (neu); 20 (alt) in 19 (neu); 39 (alt) in 20 (neu); 41 (alt) in 22 (neu); 42 (alt) in 23 (neu); 44 (alt) in 26 (neu); 45 (alt) in 27 (neu); 46 (alt) in 28 (neu); 47 (alt) in 29 (neu); 31 (alt) in 33 (neu); 32 (alt) in 34 (neu); 33 (alt) in 35 (neu); 34 (alt) in 36 (neu); 36 (alt) in 37 (neu); 50 (alt) in 38 (neu). § 18 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016. (1) Unbeschadet der Regelungen des Raumordnungsgesetzes sind Regionalpläne den geänderten und neuen Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsplan anzupassen. (2) Die Regionalpläne erfüllen die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Naturschutz- und Forstrecht. Sie stellen regionale Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Landschaftsrahmenplan) und zur Sicherung des Waldes (forstlicher Rahmenplan) dar. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Aufstellung der Regionalpläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 19 (alt) in 18 (neu); 20 (alt) in 19 (neu); 39 (alt) in 20 (neu); 41 (alt) in 22 (neu); 42 (alt) in 23 (neu); 44 (alt) in 26 (neu); 45 (alt) in 27 (neu); 46 (alt) in 28 (neu); 47 (alt) in 29 (neu); 31 (alt) in 33 (neu); 32 (alt) in 34 (neu); 33 (alt) in 35 (neu); 34 (alt) in 36 (neu); 36 (alt) in 37 (neu); 50 (alt) in 38 (neu). Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 210 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Hat der regionale Planungsträger die Aufstellung eines Regionalplans beschlossen, führt die Regionalplanungsbehörde das Aufstellungsverfahren durch. (2) Bei Regionalplanverfahren, die auf Anregung eines Vorhabenträgers durchgeführt werden, hat dieser die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Die Regionalplanungsbehörde hat den Vorhabenträger auf Wunsch im Hinblick auf die erforderlichen Unterlagen zu beraten. Die Regionalplanungsbehörde hat nach Eingang des Antrages unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, zu prüfen, ob die Unterlagen vollständig sind. Ist dies nicht der Fall, fordert die Regionalplanungsbehörde den Vorhabenträger auf, die Unterlagen zu ergänzen. (3) Die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 des Raumordnungsgesetzes, die nicht nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes ausgeschlossen sind, werden mit diesen erörtert, sofern der regionale Planungsträger dies beschließt. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Dabei ist auch eine Beschränkung auf einzelne Aspekte der Stellungnahmen möglich. Die Erörterung kann auch als Video- oder Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmedien durchgeführt werden. (4) Der regionale Planungsträger entscheidet über die Feststellung des Regionalplans. Dieser wird der Landesplanungsbehörde mit einem Bericht zum Aufstellungsverfahren und abwägungsrelevanten Unterlagen vorgelegt. (5) Änderungen eines Regionalplanes können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nicht die Grundzüge der Planung berührt werden. Für die Eröffnung des Aufstellungsverfahrens genügt der Beschluss der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds des regionalen Planungsträgers. Bestätigt der regionale Planungsträger bei seiner nächsten Sitzung diesen Beschluss nicht, hat die Regionalplanungsbehörde die Arbeiten zur Änderung des Regionalplanes einzustellen. (6) Die Aufstellung und Änderung von Regionalplänen kann parallel zur Aufstellung des Landesentwicklungsplans erfolgen. Das Entwicklungsgebot des § 13 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist eingehalten, wenn die Festlegungen des Regionalplans zum Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung im Einklang mit dem geltenden Landesentwicklungsplan stehen. (7) Regionalpläne und Änderungen von Regionalplänen sind der Landesplanungsbehörde in Bezug auf ihre in § 18 Absatz 2 normierte Funktion als Landschaftsrahmenplan und forstlicher Rahmenplan anzuzeigen. Ihre Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb der Frist von höchstens vier Wochen nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung im Einvernehmen mit den für Naturschutz sowie Forsten zuständigen Ministerien unter Angabe von Gründen Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen, die von den Regionalplanungsbehörden in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Teile von Regionalplänen können vorweg bekannt gemacht oder von der Bekanntmachung ausgenommen werden. Die Vorschrift soll im Hinblick auf Wirksamkeit in Bezug auf den Schutz von Natur, Landschaft und Wald und die Effektivität der behördlichen Kontrolle in 2028 evaluiert werden. (8) Sind Einwendungen erhoben worden, entscheidet der Träger der Regionalplanung, ob er und wenn, an welchem Verfahrensschritt er das Regionalplanverfahren oder -änderungsverfahren fortführt, um den Einwendungen abzuhelfen und den Plan oder die Planänderung erneut anzuzeigen. Teil 5: Braunkohlenausschuss Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Bezeichnung, Sitz und Zusammensetzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die folgenden §§ wurden umbenannt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010: 19 (alt) in 18 (neu); 20 (alt) in 19 (neu); 39 (alt) in 20 (neu); 41 (alt) in 22 (neu); 42 (alt) in 23 (neu); 44 (alt) in 26 (neu); 45 (alt) in 27 (neu); 46 (alt) in 28 (neu); 47 (alt) in 29 (neu); 31 (alt) in 33 (neu); 32 (alt) in 34 (neu); 33 (alt) in 35 (neu); 34 (alt) in 36 (neu); 36 (alt) in 37 (neu); 50 (alt) in 38 (neu). § 20 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016. (1) Als zuständiges Gremium für die Braunkohlenplanung wird der Braunkohlenausschuss eingerichtet. (2) Im Braunkohlenausschuss sind stimmberechtigte Mitglieder der Kommunalen Bank (§ 21 Absatz 1), der Regionalen Bank (§ 21 Absatz 3) und der Funktionalen Bank (§ 21 Absatz 6) sowie beratende Mitglieder (§ 22) vertreten. § 11 gilt entsprechend. (3) Die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses nach Parteien und Wählergruppen hat so zu erfolgen, dass die Mitglieder der Kommunalen und Regionalen Bank, die aus dem Regierungsbezirk Köln kommen, das Ergebnis der Gemeindewahlen im Regierungsbezirk Köln, die Mitglieder, die aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf kommen, das Ergebnis der Gemeindewahlen im Regierungsbezirk Düsseldorf widerspiegeln außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr. (4) Jedes gewählte Mitglied des Braunkohlenausschusses ist derjenigen Partei oder Wählergruppe anzurechnen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Verbundene Wahlvorschläge sind nicht zulässig. (5) Wird ein Mitglied des Braunkohlenausschusses aufgrund eines Vorschlages einer Partei oder Wählergruppe gewählt, die nicht an der Sitzverteilung nach den Absätzen 6 bis 8 und § 21 Abs. 4 teilnimmt, so verringert sich die auf die Parteien und Wählergruppen der Regionalräte der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf zu verteilende Gesamtzahl der Sitze der Kommunalen und Regionalen Bank entsprechend. (6) Die den Parteien und Wählergruppen noch zustehenden Sitze werden aus Listen zugeteilt, die für die Mitglieder aus dem Regierungsbezirk Köln von den Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, für die Mitglieder aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf von den Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf aufzustellen sind. Diese Listen bestimmen zugleich die Reihenfol

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.