Nordrhein-Westfalen

Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 1a887161-38b7-48de-8654-de2f1e021a5e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.05.2005 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.05.2005 Fassung Gültig ab 01.07.2026 Fußnoten Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2001/42/EG (Plan-UP-Richtlinie) 2. Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Überschrift neu gefasst durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016 §§ 18 (alt), 21 (alt), 22 (alt), 35 (alt) und 38 (alt) aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010. Vom 3. Mai 2005 Das Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird wie folgt neu gefasst: Inhaltsverzeichnis Teil 1: Allgemeine Vorschriften § 1 Raumordnung in Nordrhein-Westfalen § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Landesplanungsbehörde § 4 Regionalplanungsbehörde § 5 Untere staatliche Verwaltungsbehörde Teil 2: Regionale Planungsträger § 6 Regionale Planungsträger § 7 Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalrates § 8 Beratende Mitglieder des Regionalrates § 9 Aufgaben der regionalen Planungsträger § 9a Beschlüsse im vereinfachten Verfahren § 10 Organisation des Regionalrats § 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder Teil 3: Gemeinsame Vorschriften für Raumordnungspläne § 12 Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne § 13 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen § 14 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen § 15 Planerhaltung § 16 Zielabweichungsverfahren Teil 4: Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne § 17 Inhalt und Aufstellung des Landesentwicklungsplans § 18 Inhalt der Regionalpläne § 19 Aufstellung der Regionalpläne Teil 5: Braunkohlenausschuss § 20 Bezeichnung, Sitz und Zusammensetzung § 21 Stimmberechtigte Mitglieder § 22 Beratende Mitglieder § 23 Organisation des Braunkohlenausschusses § 23a Beschlüsse im vereinfachten Verfahren § 24 Aufgaben des Braunkohlenausschusses Teil 6: Besondere Vorschriften für Braunkohlenpläne § 25 Braunkohlenplangebiet § 26 Inhalt der Braunkohlenpläne § 27 Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit § 28 Erarbeitung und Aufstellung § 29 Genehmigung § 30 Änderung von Braunkohlenplänen und Zielabweichungsverfahren § 31 Landbeschaffung Teil 7: Raumverträglichkeitsprüfung § 32 Raumverträglichkeitsprüfung Teil 8: Instrumente zur Planverwirklichung und Plansicherung § 33 Befugnisse der Landesplanungsbehörde § 34 Beratung der Gemeinden zur Anpassung der Bauleitplanung § 35 Kommunales Planungsgebot und Entschädigung § 36 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen § 37 Abstimmungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten Teil 9: Ergänzende Vorschriften § 38 Flächen für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier § 39 Verwaltungshelfer § 40 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 41 Übergangsvorschriften § 42 Inkrafttreten Fußnoten Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 12. Juni 2024 1. Teil: Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Raumordnung in Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten neben dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung im Land Nordrhein-Westfalen und ergänzen es. (2) Die Landes- und Regionalplanung ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem Gegenstromprinzip nach dem Raumordnungsgesetz verpflichtet ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. (1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan, die Regionalpläne und die Braunkohlenpläne. (2) Landesplanung ist die Planung für das gesamte Landesgebiet. (3) Regionalplanung ist die Planung für das Gebiet der Regierungsbezirke Detmold und Köln, des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr sowie der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster ohne das zum Regionalverband Ruhr gehörende Gebiet. (4) In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung sind abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 4a des Raumordnungsgesetzes anzunehmen, sobald das Verfahren zur Aufstellung des Raumordnungsplans mit dem Aufstellungsbeschluss begonnen hat und die Bekanntmachung zur Einleitung des dafür vorgesehenen Beteiligungsverfahrens im Sinne des Raumordnungsgesetzes erfolgt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Landesplanungsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. Die für die Raumordnung zuständige oberste Landesbehörde (Landesplanungsbehörde) 1. erarbeitet den Landesentwicklungsplan; 2. wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden; 3. wirkt ergänzend zu § 9 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen angrenzender Länder und Staaten, soweit sie sich auf die Raumordnung im Lande Nordrhein-Westfalen auswirken können, hin; 4. entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Regionalplanungsbehörden untereinander und mit Stellen im Sinne von §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz darüber, ob bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Ziele der Raumordnung beachtet sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Regionalplanungsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2024 (GV. NRW. S. 315), in Kraft getreten am 12. Juni 2024. (1) Zuständige Regionalplanungsbehörden sind die Bezirksregierungen Detmold und Köln für ihren Regierungsbezirk, die Regionaldirektion des Regionalverbandes Ruhr als staatliche Behörde für das Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr sowie die Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster für ihren Regierungsbezirk außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr. (2) Die Regionalplanungsbehörde hat nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne mitzuwirken sowie Raumverträglichkeitsprüfungen durchzuführen. Sie wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden; sie ist deshalb in Verfahren, die solche Planungen und Maßnahmen zum Inhalt haben, zu beteiligen. (3) Die Regionalplanungsbehörde soll an den in § 14 Raumordnungsgesetz genannten Formen der Zusammenarbeit mitwirken. (4) Den Regionalplanungsbehörden obliegt die Raumbeobachtung im jeweiligen Planungsgebiet und die Überwachung nach § 8 Absatz 4 Raumordnungsgesetz (Monitoring). Sie führen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden insbesondere ein Siedlungsflächenmonitoring durch. Sie berichten der Landesplanungsbehörde regelmäßig, spätestens nach Ablauf von drei Jahren, über den Stand der Regionalplanung, die Verwirklichung der Raumordnungspläne und Entwicklungstendenzen. (5) Die Regionalplanungsbehörde ist Geschäftsstelle des regionalen Planungsträgers. (6) Die oder der bei der Bezirksregierung für die Landes- und Regionalplanung zuständige Regionalplanerin oder Regionalplaner wird im Benehmen mit dem Regionalrat bestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Untere staatliche Verwaltungsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten  5 neu gefasst durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016. Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden. Teil 2: Regionale Planungsträger Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Regionale Planungsträger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) In den Regierungsbezirken Detmold und Köln werden Regionalräte errichtet. In den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Münster werden für das Gebiet außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr Regionalräte errichtet. Sie erhalten die Bezeichnung "Regionalrat." (Bezeichnung des Regierungsbezirks). (2) Im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr ist regionaler Planungsträger die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr. Für das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr nimmt die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr die Aufgaben des Regionalrates nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Landesgesetze wahr. (3) Die Landesplanungsbehörde kann Weisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) Die stimmberechtigten Mitglieder der Regionalräte werden zu zwei Drittel durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise gewählt, zu einem Drittel aus Reservelisten berufen. Maßgeblich für die Sitzverteilung ist die Summe der in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden des Gebietes des jeweiligen Regionalrates bei den Wahlen zu den Gemeindevertretungen abgegebenen Stimmen. (2) Es wählen 1. die kreisfreien Städte je angefangene 200.000 Einwohner ein Mitglied des Regionalrates; 2. die Kreise für die kreisangehörigen Gemeinden des Kreises insgesamt so viele Mitglieder des Regionalrates, wie sich nach der Berechnung nach Nummer 1 für kreisfreie Städte ergeben würden. Für die Städteregion Aachen gilt Satz 1 entsprechend. Ist für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehr als ein Mitglied des Regionalrates zu wählen, so soll mindestens ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden bis zu 25 000 Einwohnern und ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden über 25 000 Einwohner angehören. Sind für eine kreisfreie Stadt oder für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehrere Mitglieder des Regionalrates zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl. (3) Die Sitzzahl der Regionalräte wird von der Bezirksregierung errechnet. Sie ist die Zahl der durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise zu wählenden Mitglieder des Regionalrates erweitert um die Hälfte dieser Zahl. Bei der Berechnung sind Bruchteile auf ganze Zahlen aufzurunden. (4) Die nach Absatz 2 gewählten Mitglieder des Regionalrates müssen in der kreisfreien Stadt oder in dem Kreis, von dem sie gewählt werden, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Es gelten die Vorschriften für die Wählbarkeit des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Jedes zu wählende Mitglied des Regionalrates ist derjenigen Partei oder zugelassenen Wählergruppe anzurechnen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Verbundene Wahlvorschläge sind nicht zulässig. (5) Eine Partei oder Wählergruppe wird zur Sitzverteilung nur zugelassen, wenn sie als solche in mehr als einer Gemeinde vertreten ist und über eine für den Regierungsbezirk zuständige einheitliche Leitung verfügt. (6) Wird ein Mitglied des Regionalrates aufgrund eines Vorschlages einer Partei oder Wählergruppe gewählt, die nicht an der Sitzverteilung des Regionalrates nach Absatz 7 teilnimmt, so verringert sich die zu verteilende Sitzzahl entsprechend. (7) Die Sitze für die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates werden von der Bezirksregierung auf die Parteien und Wählergruppen, die in den Gemeindevertretungen vertreten sind, verteilt. Hierzu werden die von den einzelnen Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen im Gebiet des jeweiligen Regionalrates erzielten gültigen Stimmen zusammengezählt. Die den Parteien und Wählergruppen noch zustehenden Sitze werden aus Reservelisten zugeteilt. Die Reihenfolge der Sitzzuteilung für die einzelne Partei oder Wählergruppe bestimmt sich nach der von ihr eingereichten Reserveliste. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Die nach Absatz 7 gewählten Mitglieder müssen in dem Gebiet des Regionalrates ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Für die Wählbarkeit gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. (8) Entspricht die Sitzverteilung im Regionalrat aufgrund von Absatz 7 nicht dem Ergebnis, das sich bei einer Sitzverteilung nach dem Verfahren der mathematischen Proportion auf der Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen erzielten gültigen Stimmen ergeben würde, so ist eine neue Ausgangszahl für die Verteilung weiterer Sitze (Verhältnisausgleich) zu bilden. Dazu wird die Zahl der nach Absatz 7 errungenen Sitze derjenigen Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis der Sitze zu der auf sie entfallenen Stimmenzahl erreicht hat, mit der Gesamtzahl der gültigen Stimmen vervielfältigt und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe geteilt. Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden. Aufgrund der neuen Ausgangszahl werden für die Parteien und Wählergruppen nach dem Verfahren der mathematischen Proportion neue Zuteilungszahlen errechnet und ihnen die an diesen Zahlen noch fehlenden Sitze aus den Reservelisten in der sich nach Absatz 7 ergebenden Reihenfolge zugewiesen. Dabei werden Bewerberinnen und Bewerber, die bereits nach Absatz 7 gewählt worden sind, nicht berücksichtigt. Bei den Berechnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die Stimmenzahlen solcher Parteien und Wählergruppen außer Betracht, für die keine nach Absatz 9 bestätigte Reserveliste eingereicht worden ist. Sie nehmen am Verhältnisausgleich nicht teil. (9) Die Reserveliste ist von der für den Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe bis spätestens zehn Wochen nach Beginn der Wahlperiode der Gemeindevertretungen der Bezirksregierung einzureichen. Die Bezirksregierung hat innerhalb von zwei weiteren Wochen die Reserveliste zu bestätigen; äußert sie sich innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Reserveliste als bestätigt. Die Reserveliste kann im Laufe der allgemeinen Wahlperiode ergänzt werden, die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die Bezirksregierung. (10) Der Regionalrat tritt spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach Beginn der Wahlperiode der Gemeindevertretungen zusammen. Diese Sitzung wird vom bisherigen Vorsitzenden des Regionalrates einberufen. (11) Die Mitglieder des Regionalrates werden für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode der Vertretungen der Gemeinden gewählt oder berufen. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder berufen sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder berufenen Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft im Regionalrat erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung des Mitglieds wegfallen; dies gilt ebenfalls, wenn die Vertretung des Kreises oder der kreisfreien Stadt, von der das Mitglied gewählt worden ist, neu zu wählen ist. Von einem Wohnsitzwechsel eines berufenen Mitglieds innerhalb des Regierungsbezirks bleibt die Mitgliedschaft im Regionalrat unberührt. (12) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine Wahl rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzwahl statt. Die Fehlerhaftigkeit der Wahl einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Wahl der übrigen Mitglieder. Liegt der Grund des Ausscheidens in der Person des Mitglieds, so steht das Vorschlagsrecht der Partei oder Wählergruppe zu, der das ausgeschiedene oder nicht rechtswirksam gewählte Mitglied zugerechnet worden ist. Beim Ausscheiden eines berufenen Mitglieds rückt auf Vorschlag der betroffenen Partei oder Wählergruppe eine Listenbewerberin oder ein Listenbewerber aus der Reserveliste nach; der Vorschlag bedarf der Bestätigung durch die Bezirksregierung. Absatz 7 findet entsprechende Anwendung. (13) Finden in den Gemeinden oder Kreisen Wiederholungswahlen statt oder werden im Laufe der Wahlperiode einzelne Vertretungen der Gemeinden oder Kreise neu gewählt, so sind die Sitze nach Absatz 7 unter Berücksichtigung der bei der Wiederholungswahl oder bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu verteilen. Werden die Grenzen eines Regierungsbezirks geändert, so hat die Bezirksregierung die Sitzzahl und die Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 7 neu zu bestimmen. Soweit Sitze neu zu verteilen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der Neuverteilung nach Absatz 7. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Beratende Mitglieder des Regionalrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates berufen für die Dauer ihrer Amtszeit sechs beratende Mitglieder aus den für das Gebiet des Regionalrates zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie den im Gebiet des Regionalrates tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden hinzu. Von ihnen soll die Hälfte auf Arbeitgeber, die Hälfte auf Arbeitnehmer entfallen. Zusätzlich berufen die stimmberechtigten Mitglieder je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Gebiet des Regionalrates tätigen Sportverbänden, den nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbänden sowie der kommunalen Gleichstellungsstellen hinzu. Die genannten Organisationen können dem Regionalrat Vorschläge für die Berufung einreichen. Beruft der Regionalrat ein vorgeschlagenes Mitglied nicht und sind keine weiteren Vorschläge vorhanden, so können die betroffenen Organisationen erneut einen Vorschlag einreichen; der Regionalrat ist dann an den Vorschlag gebunden. Wenn keine erneuten Vorschläge unterbreitet werden, verringert sich die Zahl der beratenden Mitglieder entsprechend. Die Einzelheiten des Berufungsverfahrens sind vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu regeln. (2) Die beratenden Mitglieder müssen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihre Beschäftigungsstelle im Gebiet des Regionalrates haben. Wer bei der Wahl in die Vertretung eines Kreises und einer Gemeinde Beschränkungen nach § 13 Abs. 1 und 6 des Kommunalwahlgesetzes unterliegt, kann nicht zum beratenden Mitglied des Regionalrates berufen werden; dies gilt nicht für das Mitglied der kommunalen Gleichstellungsstellen. (3) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landschaftsverbände Rheinland oder Westfalen-Lippe, der kreisfreien Städte und der Kreise nehmen mit beratender Stimme an Sitzungen des Regionalrates teil. (4) § 7 Abs. 11 findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Aufgaben der regionalen Planungsträger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 399 § 9 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Der regionale Planungsträger trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Aufstellung des Regionalplanes. Das Aufstellungsverfahren wird von der Regionalplanungsbehörde durchgeführt; sie ist an die Weisungen des regionalen Planungsträgers gebunden. Seine Mitglieder können jederzeit von der Regionalplanungsbehörde über den Stand des Aufstellungsverfahrens mündliche Auskunft verlangen. Sie ist unverzüglich zu erteilen. Der regionale Planungsträger kann einzelne seiner Mitglieder mit der Einsichtnahme in die Planungsunterlagen beauftragen; er hat dem Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Einsichtnahme stattzugeben. Das Aufstellungsverfahren endet durch Feststellungsbeschluss. (2) Die Regionalplanungsbehörde unterrichtet den regionalen Planungsträger über alle regional bedeutsamen Entwicklungen. Sie berät mit ihm die Vorbereitung und Festlegung von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen sowie Förderprogramme und -maßnahmen des Landes von regionaler Bedeutung, z. B. auf den Gebieten: Städtebau, Verkehr (soweit nicht in Absatz 4 geregelt), Freizeit- und Erholungswesen, Tourismus, Landschaftspflege, Wasserwirtschaft, Abfallbeseitigung und Altlasten, Kultur. Der regionale Planungsträger kann jederzeit von der Regionalplanungsbehörde Auskunft über Stand und Vorbereitung dieser Planungen, über Programme und Maßnahmen sowie über regional bedeutsame Entwicklungen verlangen; er hat dem Antrag eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Auskunft stattzugegeben. (3) Der regionale Planungsträger kann auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne Vorschläge für Förderprogramme und -maßnahmen von regionaler Bedeutung unterbreiten. Dabei sind Vorschläge aus der Region zu berücksichtigen, zusammenzuführen und zu bewerten; der regionale Planungsträger nimmt eine Prioritätensetzung vor. Weicht das zuständige Ministerium von diesen Vorschlägen ab, ist dies im Einzelnen zu begründen. (4) Der regionale Planungsträger beschließt auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne über die Vorschläge der Region für die Verkehrsinfrastrukturplanung (gesetzliche Bedarfs- und Ausbaupläne des Bundes und des Landes) sowie für die jährlichen Ausbauprogramme für Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes sowie Förderprogramme für die kommunale Infrastruktur. Der regionale Planungsträger wird über die Förderprogramme der Nahmobilität informiert. Die Regionalplanungsbehörde informiert den regionalen Planungsträger über Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes betreffende Pläne und Programme sowie über die Definition des landesweiten Radvorrangnetzes und frühzeitig über die Absicht, derartige Pläne oder Programme aufzustellen oder zu ändern. Die Regionalplanungsbehörde stellt dem regionalen Planungsträger die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand und die Vorbereitung der Pläne und Programme. Weicht das für den Verkehr zuständige Ministerium von den Vorschlägen des regionalen Planungsträgers ab, ist dies in einer Stellungnahme zu begründen. Die regionalen Planungsträger legen für den Um- und Ausbau von Landesstraßen bis zu 3 Millionen Euro Gesamtkosten je Maßnahme nach Lage des Landeshaushalts innerhalb eines Monats nach Information Prioritäten fest. (5) Der regionaler Planungsträger berät die Landesplanungsbehörde und wirkt durch Beratung der Gemeinden und Gemeindeverbände darauf hin, dass die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9a Beschlüsse im vereinfachten Verfahren Mehr Paragraph ausdrucke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.