Sachsen

Sächsische Heilfürsorgeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 21242. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 9, S. 254 Fsn-Nr.: 240 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026

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ten Aufenthalts werden die Kosten einer notwendigen Behandlung einschließlich der Kosten für ärztlich verordnete Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie die Kosten einer ärztlich verordneten Rückführung an den Wohn- oder Dienstort oder die Verlegung in ein inländisches Krankenhaus gegen Vorlage eines Nachweises erstattet. (2) 1Heilfürsorgeberechtigten werden die Kosten einer notwendigen Behandlung innerhalb der Europäischen Union, des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entsprechend § 13 Absatz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich der Kosten für ärztlich verordnete Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, von der Heilfürsorge erstattet. 2Einer ärztlichen Verordnung steht eine nach den Vorschriften des jeweiligen Landes geltende Bescheinigung des Leistungserbringers gleich, aus der sich die Notwendigkeit der Verordnung ergibt. 3§ 13 Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung, wenn es sich um eine Notfallbehandlung handelt. (3) Bei der Behandlung von Erkrankungen außerhalb der Europäischen Union, des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz werden die Kosten entsprechend § 18 Absatz 1 bis 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. (4) 1Soweit ein Beleg inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen entspricht und die oder der Heilfürsorgeberechtigte die für die Beurteilung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen Angaben nicht beibringen kann, hat die nach § 30 zuständige Stelle die Kosten zu übernehmen, wenn die oder der Heilfürsorgeberechtigte mindestens eine Beschreibung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, auf Anforderung auch eine Übersetzung der Belege, vorlegt. 2Die Kosten für eine erforderliche Übersetzung der Belege werden nicht erstattet, es sei denn, sie sind bei dienstlich veranlassten Auslandsaufenthalten entstanden. 3Kosten bis zu 1 000 Euro können ohne Kostenvergleich nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 erstattet werden. Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften § 28 Härtefälle Eigenanteile für eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme nach § 17 Nummer 1 bis 5, für eine medizinische Vorsorgemaßnahme für Mütter und Väter nach § 23 oder für Fahrtaufwendungen nach § 26 Absatz 2 werden auf Antrag nicht mehr abgezogen, soweit sie zusammen für die oder den Heilfürsorgeberechtigten die Belastungsgrenze nach § 61 Absatz 1 bis 3 der Sächsischen Beihilfeverordnung überschreiten. § 29 Weitergewährung der Heilfürsorge Heilfürsorgeberechtigten kann beim Ausscheiden aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis aus Fürsorgegründen bis zu zwei Monaten Heilfürsorge gewährt werden, wenn 1. sie sich zu diesem Zeitpunkt in ärztlicher Behandlung befinden, 2. die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung bei einer polizeiärztlichen Untersuchung anlässlich der Entlassung festgestellt wird und 3. kein Anspruch auf Beihilfe oder Heilbehandlung, gegebenenfalls auch durch einen anderen gesetzlichen Kostenträger, besteht. § 30 Zuständigkeit Für den Vollzug der heilfürsorgerechtlichen Vorschriften ist vorbehaltlich § 14 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen das Polizeipräsidium für Service und IT zuständig.2 § 31 Übergangsregelungen Versorgungsformen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zum Leistungsumfang der Heilfürsorge gehörten, in dieser Verordnung unter weitergehenden Voraussetzungen oder in geringerem Umfang vorgesehen sind, werden nach dem zum Genehmigungszeitpunkt geltenden Recht gewährt, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig genehmigt wurden. 1 § 2 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190) 2 § 30 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.