Sachsen

Sächsische Heilfürsorgeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 21242. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 9, S. 254 Fsn-Nr.: 240 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026

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rden übernommen. 2Dies gilt sowohl für die Kosten der heilfürsorgeberechtigten Empfänger als auch für die Kosten der nicht heilfürsorgeberechtigten Spender oder vorgesehenen Spender, soweit diese Aufwendungen nicht von anderer Seite übernommen werden. 3Ebenfalls übernommen werden der vom Spender oder vom vorgesehenen Spender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt. 4§ 3a Absatz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, § 8 Absatz 2b des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie § 27 Absatz 1a und § 44a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (6) 1Können im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, übernimmt die Heilfürsorge die Kosten der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist. 2Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Heilfürsorgeberechtigten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. 3Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für höchstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. 4Für Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit gilt § 39c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. § 13 Klinisches Krebsregister (1) Erkranken Heilfürsorgeberechtigte an bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems mit Ausnahme von Erkrankungsfällen, die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden sind, werden die personenbezogenen Aufwendungen oder Kosten folgendermaßen übernommen 1. Zahlung einer fallbezogenen Krebsregisterpauschale im Sinne von § 65c Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für jede erstmals im Krebsregister gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Krebsregistergesetzes verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor und 2. Zahlung zur Erstattung der Meldevergütung im Sinne von § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden Daten an das Krebsregister gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Krebsregistergesetzes. (2) 1In einer Vereinbarung mit dem Krebsregister gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Krebsregistergesetzes kann auch ein Verfahren der unmittelbaren Abrechnung der Kosten nach Satz 1 mit der nach § 30 zuständigen Stelle geregelt werden. 2Die Übernahme der Kosten oder Aufwendungen entfällt, wenn dieses Krebsregister außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Verordnung eine pauschale finanzielle Förderung aus öffentlichen Mitteln erhält. § 14 Häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, außerklinische Intensivpflege und ambulante palliative Versorgung (1) 1Der oder dem Heilfürsorgeberechtigten wird gewährt: 1. häusliche Krankenpflege gemäß § 37 Absatz 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Soziotherapie bei schwerer psychischer Erkrankung entsprechend § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. spezialisierte ambulante palliative Versorgung auf der Grundlage von § 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und 4. außerklinische Intensivpflege entsprechend § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Die Versorgungsformen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung. (2) Die Kosten für eine Pflege durch im Haushalt der oder des erkrankten Heilfürsorgeberechtigten lebende Personen werden nicht übernommen. § 15 Familien- und Haushaltshilfe (1) 1Heilfürsorgeberechtigte erhalten Familien- und Haushaltshilfen, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach §§ 14, 17, 21 oder 23 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. 2Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt mindestens eine berücksichtigungsfähige Person gemäß § 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung lebt, die bei Beginn der Familien- und Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, pflegebedürftig oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 3Darüber hinaus erhalten Heilfürsorgeberechtigte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, auf der Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung auch dann Familien- und Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einer Krankenhausbehandlung oder nach einer ambulanten Operation, nicht möglich ist, höchstens jedoch für die Dauer von 28 Tagen. 4Wenn im Haushalt mindestens eine berücksichtigungsfähige Person gemäß § 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung lebt, die bei Beginn der Familien- und Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder pflegebedürftig oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 2 auf höchstens 26 Wochen. (2) Der Anspruch auf Familien- und Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. (3) 1Die Gewährung der Familien- und Haushaltshilfe erfolgt im Wege der Erstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Familien- und Haushaltshilfe. 2Es gelten die in § 35 der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Höchstbeträge. 3Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden nur die tatsächlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der in § 35 der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Beträge erstattet; im Ausnahmefall kann auch der tatsächlich entstandene Verdienstausfall der verwandten oder verschwägerten Person erstattungsfähig sein, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den im Übrigen für eine selbstbeschaffte Familien- und Haushaltshilfe geltenden Höchstbeträgen steht. (4) 1Erfolgt statt der Familien- und Haushaltshilfe eine Unterbringung der jeweils hilfsbedürftigen Person in einem Heim, werden die Aufwendungen bis zur Höhe des jeweils niedrigsten Vergütungssatzes erstattet. 2Erfolgt die Unterbringung in einem fremden Haushalt, gelten für die Erstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen die in § 35 der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Höchstbeträge. 3Erfolgt die Unterbringung im Haushalt einer Person, die mit der hilfsbedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, sind nur die Fahrtkosten einmalig jeweils für die Hin- und Rückfahrt erstattungsfähig. (5) Für die Erstattung von Fahrtkosten mit einem privaten Kraftfahrzeug gilt § 26 Absatz 4 entsprechend. (6) Die Gewährung einer Familien- und Haushaltshilfe sowie die Kostenerstattung für eine ersatzweise Unterbringung bedürfen der Genehmigung. § 16 Künstliche Befruchtung und Kryokonservierung (1) 1Die notwendigen medizinischen Heilfürsorgeleistungen für eine künstliche Befruchtung werden entsprechend den Voraussetzungen nach § 27a Absatz 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen. 2Vor Behandlungsbeginn ist der Heilfürsorge ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. 3Die Heilfürsorge übernimmt 50 Prozent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei der oder dem Heilfürsorgeberechtigten durchgeführt werden. 4Treffen unterschiedliche Kostenträger im Rahmen einer Behandlung zur künstlichen Befruchtung aufeinander, erlischt der Anspruch gegenüber der Heilfürsorge, sobald mindestens 50 Prozent der Gesamtkosten auch durch andere Kostenträger gedeckt sind. (2) Der Heilfürsorgeanspruch auf Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen oder von Keimzellgewebe richtet sich nach den Voraussetzungen des § 27a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 17 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne dieser Vorschrift sind 1. ganztägig-ambulante und stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, 2. ambulante, stationäre und kombinierte ambulante und stationäre Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen (Sucht-Rehabilitation), 3. ganztägig-ambulante und stationäre Anschlussrehabilitationen unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, 4. stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen, 5. ganztägig-ambulante und stationäre onkologische Rehabilitationsmaßnahmen, 6. ergänzende Leistungen zur Rehabilitation gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 64 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, 7. Nachsorge- und ergänzende Leistungen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung im Anschluss an eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme. § 18 Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen (1) 1Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind erfüllt, wenn durch schwere Erkrankung oder ein erhebliches chronisches Leiden oder einen Unfall die Gesundheit gefährdet, gemindert oder aufgehoben ist, dieser Zustand durch andere geeignete ambulante oder stationäre Krankenbehandlungsmaßnahmen, insbesondere am Wohnort, nicht beseitigt werden kann und die Rehabilitationsfähigkeit sowie eine positive Rehabilitationsprognose gegeben sind. 2Die Vorlage der persönlichen Voraussetzungen wird in den Fällen des § 17 Nummer 1, 2, 4 und 5 durch eine polizeiärztliche oder amtsärztliche Stellungnahme auf der Grundlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Befundberichts zur Entscheidung durch die Heilfürsorge festgestellt. 3Bestandteil der Vorlage der persönlichen Voraussetzungen ist zudem die schriftlich erklärte Bereitschaft der oder des beantragenden Heilfürsorgeberechtigten, im Fall der Leistungsbewilligung nach Inanspruchnahme der Rehabilitationsleistung an notwendigen Maßnahmen der polizeiärztlich oder amtsärztlich veranlassten nachsorgerischen Betreuung für die Dauer von mindestens einem Jahr teilzunehmen. (2) Leistungen nach § 17 Nummer 1, 2 und 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen aus Heilfürsorgemitteln erbracht werden, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist bei schwerer chronischer Erkrankung, nach einem Unfall oder in einem sonstigen Einzelfall nach einer polizeiärztlichen oder amtsärztlichen Stellungnahme aus zwingenden medizinischen Gründen in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig. (3) 1Voraussetzung für die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 17 Nummer 4 ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder schwerbehindert ist und die Versorgung des Kindes anderweitig nicht abgesichert werden kann oder die notwendige Begleitung medizinisch begründet ist. 2Die Mitnahme anderer Begleitpersonen im Zusammenhang mit einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation wird nur aufgrund einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung gewährt. (4) 1Rehabilitationsmaßnahmen werden nicht gewährt, wenn ein Antrag auf Entlassung gestellt wurde, ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst bei gleichzeitiger vorläufiger Dienstenthebung oder ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte schwebt. 2Dies gilt nicht, wenn durch die Schwere der Erkrankung eine entsprechende Maßnahme dringend erforderlich wird. § 19 Auswahl der Rehabilitationseinrichtung (1) 1Zur Durchführung einer Maßnahme zur Rehabilitation ist von der nach § 30 zuständigen Stelle diejenige Einrichtung auszuwählen, die für die Behandlung der Gesundheitsbeeinträchtigung besonders geeignet ist. 2Rehabilitationsmaßnahmen werden erbracht: 1. grundsätzlich in Einrichtungen nach § 111 Absatz 1 und § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 2. in medizinisch begründeten Ausnahmefällen in einer anderen geeigneten Einrichtung oder 3. vorrangig in Einrichtungen, mit denen der Freistaat Sachsen Verträge zur Durchführung von Maßnahmen zur Rehabilitation abgeschlossen hat. (2) 1Wünscht die oder der Heilfürsorgeberechtigte die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme in einer bestimmten Einrichtung, so kann dem entsprochen werden, sofern es sich um eine Einrichtung nach Absatz 1 oder eine gleichartige Einrichtung handelt. 2Die Mehrkosten dafür sind in vollem Umfang von der oder dem Heilfürsorgeberechtigten zu tragen. (3) Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich in wohnortnahen Einrichtungen zu erbringen. § 20 Umfang der Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen (1) Die nach § 30 zuständige Stelle bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Ganztägig-ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen sollen für höchstens 20 Behandlungstage, stationäre Leistungen für höchstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, in entsprechenden Leitlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist eine indikationsbezogene Regeldauer für medizinische Rehabilitationsleistungen festgelegt. (3) Die Behandlungsdauer bei Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen richtet sich nach den jeweils aktuellen Fachempfehlungen und bedarf im Zweifelsfall der ärztlichen Bestätigung. (4) 1Die Verlängerung einer Behandlungsmaßnahme ist rechtzeitig mit einer ärztlichen Begründung zur Notwendigkeit der Fortführung der Behandlung von der Rehabilitationseinrichtung bei der nach § 30 zuständigen Stelle zu beantragen. 2Im Zweifelsfall wird durch die nach § 30 zuständigen Stelle eine polizeiärztliche oder amtsärztliche Stellungnahme eingeholt. (5) Bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden folgende Aufwendungen nach Genehmigung übernommen: 1. der niedrigste Vergütungssatz dieser Einrichtung oder der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialversicherungsträger aufgrund einer Vergütungsvereinbarung in Rechnung stellt, 2. die während einer Rehabilitationsmaßnahme anfallenden Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten für das nach § 17 Nummer 4 notwendige begleitende Kind oder die sonstige medizinisch notwendige Begleitperson bis zu 70 Prozent des niedrigsten Vergütungssatzes einer entsprechenden Einrichtung pro Tag. (6) Heilfürsorgeberechtigte, die eine stationäre Leistung nach § 17 Nummer 1 bis 5 in Anspruch nehmen, leisten einen Eigenanteil in Höhe von 10 Euro pro Kalendertag, höchstens für 28 Kalendertage. (7) 1Eine nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse erforderliche, nur im Ausland durchführbare medizinische Rehabilitationsmaßnahme kann genehmigt werden. 2Sie kann in der Regel nur in Orten durchgeführt werden, die die Voraussetzungen gemäß § 39 Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung erfüllen. § 21 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (1) 1Bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden neben den übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen die Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege nach Maßgabe des Absatzes 2 übernommen. 2Die §§ 48 bis 56 der Sächsischen Beihilfeverordnung finden entsprechende Anwendung. (2) 1Pflegebedürftige Heilfürsorgeberechtigte, die einen Anspruch gemäß § 28 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben, erhalten die Pflegeleistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen. 2Pflegebedürftige Heilfürsorgeberechtigte, die gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, erhalten die Pflegeleistungen nach dem jeweiligen Bemessungssatz entsprechend § 57 der Sächsischen Beihilfeverordnung. (3) 1Pflegeleistungen werden auf Antrag der oder des Heilfürsorgeberechtigten gewährt. 2Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch die soziale oder private Pflegekasse. 3Das ausgestellte Gutachten sowie die erstatteten Leistungen aus der sozialen und privaten Pflegepflichtversicherung sind von der oder dem betroffenen Heilfürsorgeberechtigten der nach § 30 zuständigen Stelle anzuzeigen. § 22 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge (1) 1Heilfürsorgeberechtigten werden Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge gewährt. 2Zu den vorbeugenden Maßnahmen gehören: 1. vertraglich vereinbarte Schutzimpfungen, 2. Gesundheitsuntersuchungen und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gemäß § 25 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Leistungen zur Verhütung von Krankheiten während eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts werden nicht gewährt. § 23 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (1) 1Heilfürsorgeberechtigte haben entsprechend § 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung. 2Die Mitnahme eines Kindes ist möglich, wenn 1. das Kind ebenfalls gesundheitlich gefährdet oder behandlungsbedürftig ist, 2. eine Trennung von dem die Leistung beantragenden Elternteil zu psychischen Problemen bei dem Kind führen würde, 3. die Beziehung zwischen Eltern und Kind belastet ist oder 4. das Kind nicht anderweitig betreut werden kann. (2) § 18 Absatz 2 und 4 sowie § 20 Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 6 gelten entsprechend. (3) Kosten für die notwendige Mitnahme eines Kindes werden zum jeweils niedrigsten Vergütungssatz dieser Einrichtung oder der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialversicherungsträger aufgrund einer Vergütungsvereinbarung in Rechnung stellt, übernommen. § 24 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (1) 1Heilfürsorgeberechtigte haben während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hilfe einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. 2Heilfürsorgeberechtigte haben während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nach den Bestimmungen des § 24e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) 1Die Heilfürsorgeberechtigte hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. 2Wird die Heilfürsorgeberechtigte zur stationären Entbindung in ein Krankenhaus oder in eine andere stationäre Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das gesunde Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung für die Zeit nach der Entbindung. 3Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. 4§ 26 Absatz 8 gilt entsprechend. 5Bei Aufnahme in eine von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtung gelten die in den Vereinbarungen des Verbandes der Ersatzkassen e. V. aufgeführten Kostensätze. (3) 1Die Heilfürsorgeberechtigte hat Anspruch auf häusliche Pflege gemäß § 24g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. 2§ 14 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. (4) 1Heilfürsorgeberechtigte erhalten bei Schwangerschaft und Entbindung Haushaltshilfe gemäß § 24h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2§ 15 Absatz 1, 4 und 6 gilt entsprechend. (5) Für die Heilfürsorgeleistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gelten die für die übrigen Heilfürsorgeleistungen bestehenden Vorschriften entsprechend, soweit in den Absätzen 1 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. § 25 Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation 1Heilfürsorgeleistungen zum Zweck der Empfängnisverhütung werden entsprechend § 24a Absatz 1 und 2 erster Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 2§ 8 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. 3Heilfürsorgeleistungen bei einem rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch und einer Sterilisation werden entsprechend § 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ohne Anspruch auf Krankengeld gewährt. § 26 Fahrt- und Transportkosten sowie Unterkunfts- und Verpflegungskosten (1) 1Die Heilfürsorge übernimmt die notwendigen Kosten für Rettungsfahrten, Krankentransporte und Krankenfahrten mit dem Taxi aufgrund einer ärztlichen Verordnung ohne Eigenanteil soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Wird anstelle eines ärztlich verordneten Taxis ein privates Kraftfahrzeug mit einer Fahrerin oder einem Fahrer benutzt, kann ebenfalls auf den Abzug eines Eigenanteils verzichtet werden. (2) 1Fahrtkosten werden Heilfürsorgeberechtigten erstattet bei 1. ambulanten Serienbehandlungen im Zusammenhang mit einer onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie und ambulanten Dialysefahrten, 2. Fahrten im Zusammenhang mit Leistungen nach den §§ 12 und 15 abzüglich eines Eigenanteils von 10 Euro je einfache Fahrt, wobei die Vorlage einer ärztlichen Verordnung nicht erforderlich ist. 3. Durchführung einer genehmigten Maßnahme nach § 17 Nummer 1 bis 5 und 7 sowie Maßnahmen nach § 23 bis zu einem als angemessen geltenden Höchstbetrag von 200 Euro für die Hin- und Rückfahrt bei stationären Maßnahmen und von 5 Euro je Behandlungstag bei ambulanten Maßnahmen sowie Maßnahmen der Nachsorge. 2Wird eine Leistung nach § 12 teilstationär erbracht, so gilt ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von bis zu 5 Euro pro Tag als angemessen, wobei hier der Eigenanteil lediglich für den ersten und letzten Tag der Maßnahme in Abzug zu bringen ist. 3Bei einer gemeinsamen Rehabilitation oder bei der Mitnahme eines Kindes werden bei gemeinsamer An- und Abreise mit dem Kraftfahrzeug die vollen Fahrkosten in Höhe der Wegstreckenentschädigung auf Antrag nur einer Person erstattet. (3) 1Erfolgt die Fahrt nach Absatz 2 mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, werden die Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und für den kürzesten Reiseweg unter Ausschöpfung der Fahrpreisermäßigung einschließlich eines notwendigen Gepäcktransports für höchstens zwei Gepäckstücke erstattet. 2Zuschläge im Eisenbahnverkehr werden nicht übernommen. (4) 1Wird die Fahrt nach Absatz 2 mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt, ist der in § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes, genannte Betrag pro gefahrenen Kilometer (Wegstreckenentschädigung) erstattungsfähig. 2Aufwendungen für einen Gepäcktransport werden im Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges nicht anerkannt. 3Parkgebühren sind mit Zahlung der Wegstreckenentschädigung abgegolten. (5) Mehrkosten für eine erforderliche Begleitung werden übernommen, wenn der behandelnde Arzt die Notwendigkeit bescheinigt. (6) Die Kosten für die Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder einer anderen privaten Reise werden nicht übernommen. (7) 1Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung aus Anlass einer notwendigen auswärtigen teilstationären Behandlung nach § 12 oder nach einer notwendigen auswärtigen ambulanten Operation sind bis zur Höhe des nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes geregelten Höchstbetrages je Übernachtung erstattungsfähig. 2Auswärtig ist eine Behandlung, wenn sie mehr als 30 Kilometer vom Wohnort entfernt erfolgt oder eine tägliche Rückkehr zur Wohnung unzumutbar ist, weil bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Behandlungsort und zurück mehr als drei Stunden beträgt. 3Aufwendungen für eine Übernachtung nach einer ambulanten Operation sind zudem nur dann erstattungsfähig, wenn die Übernachtung im Sinne einer stationsersetzenden Behandlung medizinisch notwendig ist. (8) Wird ohne zwingenden Grund nicht der nächsterreichbare Leistungserbringer in Anspruch genommen, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten, wie auch die Mehrkosten für die Beförderung und Übernachtung an einem anderen Ort, von der oder dem Heilfürsorgeberechtigten zu tragen. § 27 Leistungen außerhalb des Freistaates Sachsen (1) Bei Erkrankungen im Ausland während eines dienstlich angeordne

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.