Sachsen

Sächsische Heilfürsorgeverordnung

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Quellenkennung: 21242. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 9, S. 254 Fsn-Nr.: 240 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des Landesamtes für Verfassungsschutz, des Justizvollzugsdienstes, des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz, des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen sowie der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neufassung der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung Vom 16. Juni 2025 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2026 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Adressatenkreis § 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen § 3 Genehmigungsverfahren § 4 Träger der Heilfürsorge Abschnitt 2 Heilfürsorgeleistungen § 5 Ärztliche Behandlungen, einschließlich Psychotherapie § 6 Zahnärztliche Behandlungen § 7 Zahnersatz § 8 Arznei- und Verbandmittel § 9 Heilmittel § 10 Hilfsmittel § 11 Digitale Gesundheitsanwendungen § 12 Krankenhausbehandlungen, stationäre und ambulante Hospizleistungen sowie, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit und Übergangspflege § 13 Klinisches Krebsregister § 14 Häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, außerklinische Intensivpflege und ambulante palliative Versorgung § 15 Familien- und Haushaltshilfe § 16 Künstliche Befruchtung und Kryokonservierung § 17 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 18 Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen § 19 Auswahl der Rehabilitationseinrichtung § 20 Umfang der Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen § 21 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit § 22 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge § 23 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter § 24 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 25 Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation § 26 Fahrt- und Transportkosten sowie Unterkunfts- und Verpflegungskosten § 27 Leistungen außerhalb des Freistaates Sachsen Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften § 28 Härtefälle § 29 Weitergewährung der Heilfürsorge § 30 Zuständigkeit § 31 Übergangsregelungen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Adressatenkreis (1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte: 1. des Polizeivollzugsdienstes, 2. des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 141 des Sächsischen Beamtengesetzes, 3. der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr nach § 144 des Sächsischen Beamtengesetzes, 4. in der Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst, 5. der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, die voraussichtlich dauerhaft als Vollzugsabteilungsleiterinnen oder Vollzugsabteilungsleiter verwendet werden, 6. in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung. (2) Die Heilfürsorge wird nicht auf die Besoldung angerechnet. § 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen (1) Die Heilfürsorge umfasst 1. ärztliche Behandlungen, einschließlich Psychotherapie (§ 5), 2. zahnärztliche Behandlungen und Zahnersatz (§§ 6, 7), 3. Arznei- und Verbandmittel (§ 8), 4. Heilmittel (§ 9), 5. Hilfsmittel (§ 10), 6. digitale Gesundheitsanwendungen (§ 11), 7. Krankenhausbehandlungen, stationäre und ambulante Hospizleistungen sowie Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit und Übergangspflege (§ 12), 8. personenbezogene Aufwendungen und Kosten für das klinische Krebsregister (§ 13), 9. häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, außerklinische Intensivpflege und ambulante palliative Versorgung (§ 14), 10. Familien- und Haushaltshilfe (§ 15), 11. Leistungen zur künstlichen Befruchtung und Kryokonservierung (§ 16), 12. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 17 bis 20), 13. Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 21), 14. vorbeugende Gesundheitsfürsorge (§ 22), 15. medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (§ 23), 16. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24), 17. Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation (§ 25), 18. Fahrt- und Transportkosten sowie Unterkunfts- und Verpflegungskosten (§ 26), 19. Leistungen außerhalb des Freistaates Sachsen (§ 27). (2) 1Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich angemessen sein. 2Heilfürsorge wird nur gewährt, wenn die Maßnahme medizinisch notwendig ist und die Wirksamkeit sowie der therapeutische Nutzen nachgewiesen sind. 3Die Richtlinien nach § 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (3) Der Umfang der Kostentragungspflicht richtet sich nach den für die Ersatzkassen geltenden Vergütungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (4) Heilfürsorgeleistungen werden ohne Kostenbeteiligung der Heilfürsorgeberechtigten gewährt, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (5) 1Ist für eine Leistung im Leistungsbereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Heilfürsorge ihre Leistungspflicht mit der Zahlung bis zur Höhe des festgelegten Festbetrages. 2Werden Verträge nach Absatz 6 geschlossen gelten abweichend von Satz 1 die in den Verträgen vereinbarten Festbeträge. (6) Über die nach dieser Verordnung zu gewährenden Leistungen können von der nach § 30 zuständigen Stelle Verträge mit Leistungserbringern geschlossen werden. (7) 1Die Kosten von nicht in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen können in begründeten Ausnahmefällen oder unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Genehmigung durch die Heilfürsorge übernommen werden. 2Dem Staatsministerium des Innern ist vom Polizeipräsidium für Service und IT zu berichten, wenn sich Ausnahmefälle nach Satz 1 standardisieren oder wenn Kosten von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden übernommen werden, die nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss bewertet wurden und einen Betrag von 5 000 Euro je Einzelleistung übersteigen, soweit für diese Kosten keine Zuständigkeit gemäß § 14 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen gegeben ist. (8) 1Heilfürsorgeberechtigte erhalten die Heilfürsorgeleistungen als Sach- und Dienstleistungen. 2Sofern eine unmittelbare Kostenübernahme durch die Heilfürsorge nicht möglich ist, werden die den Heilfürsorgeberechtigten entstandenen Kosten in Höhe des Leistungsanspruches nach dieser Verordnung gegen Vorlage der Rechnung und im Verordnungsfall zusätzlich gegen Vorlage der ärztlichen Verordnung im Original erstattet. 3Kostenerstattungsansprüche verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. (9) 1An Heilfürsorgeberechtigte sind von der nach § 30 zuständigen Stelle Nachweise der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Heilfürsorgeleistungen gemäß § 135 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Sächsischen Beamtengesetzes auszugeben. 2Heilfürsorgeberechtigte, die Heilfürsorgeleistungen nach dieser Verordnung in Anspruch nehmen, haben dem entsprechenden Leistungserbringer vor Beginn der beanspruchten Behandlung den Berechtigungsnachweis nach Satz 1 auszuhändigen. 3Mehrkosten, die durch die Nichtvorlage des Berechtigungsnachweises bei Inanspruchnahme der Leistung entstehen, hat die oder der Heilfürsorgeberechtigte selbst zu tragen. 4Wird der Berechtigungsnachweis aufgrund Verschuldens der oder des Heilfürsorgeberechtigten neu ausgestellt, kann von der Heilfürsorge gegenüber der oder dem Heilfürsorgeberechtigten eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden. (10) 1Nicht in dieser Verordnung genannte Leistungserbringer dürfen nur nach Genehmigung der Heilfürsorge in Anspruch genommen werden. 2Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn medizinische Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist.1 § 3 Genehmigungsverfahren (1) 1Sofern in dieser Verordnung als Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Heilfürsorge eine Genehmigung vorgesehen ist, ist diese vor Beginn der Behandlung oder Inanspruchnahme der Leistung von der nach § 30 zuständigen Stelle einzuholen. 2Der Abschluss einer Honorarvereinbarung oder eines Behandlungsvertrages steht der Inanspruchnahme der Leistung gleich. 3Wurde die Einholung der Genehmigung schuldhaft versäumt, werden die Kosten der Leistung nicht übernommen. (2) Bei der Antragsstellung sind die von der nach § 30 zuständigen Stelle vorgegebenen Vordrucke oder die im Bereich der Sozialversicherungsträger verwendeten Vordrucke zu verwenden. (3) 1Über die medizinische Notwendigkeit der Leistungen können Gutachten im Auftrag der nach § 30 zuständigen Stellen erstellt oder angefordert werden. 2Die Begutachtung soll durch Polizei- oder Amtsärzte erfolgen. (4) 1Heilfürsorgeberechtigte haben auf Verlangen der nach § 30 zuständigen Stelle mitzuwirken, insbesondere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über den Leistungsanspruch erforderlich sind. 2Kommen Heilfürsorgeberechtigte dem nicht nach, werden die Kosten der Leistung nicht übernommen. (5) § 13 Absatz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch findet auf die Heilfürsorge keine Anwendung. § 4 Träger der Heilfürsorge 1Die Kosten für die im Rahmen der Heilfürsorge zu gewährenden Leistungen werden von den jeweiligen Dienstherrn der oder des Heilfürsorgeberechtigten getragen. 2§ 14 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen bleibt unberührt. Abschnitt 2 Heilfürsorgeleistungen § 5 Ärztliche Behandlungen, einschließlich Psychotherapie (1) 1Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf eine ärztliche Behandlung, soweit sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Ärztin oder des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. (2) 1Heilfürsorgeberechtigte können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen oder zu diesen Bedingungen abrechnenden Ärztinnen und Ärzten frei wählen. 2Polizeivollzugbeamte können sich auch von Polizeiärztinnen und Polizeiärzten ärztlich behandeln lassen. 3§ 76 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) 1Polizeianwärterinnen, Polizeianwärter, Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte, die sich in geschlossenen Einsätzen befinden, sollen vom Zeitpunkt der Bereithaltung bis zur Beendigung des Einsatzes von Polizeiärztinnen und Polizeiärzten ärztlich behandelt werden. 2Ist das Aufsuchen der Polizeiärztin oder des Polizeiarztes bei Aufenthalt außerhalb des Dienstortes oder aus sonstigen Gründen nicht möglich oder ist eine fachärztliche Behandlung, Zahnbehandlung oder die Überweisung in ein Krankenhaus notwendig, kann unter der Voraussetzung des Absatzes 2 eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt in Anspruch genommen werden. (4) 1Kosten für Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers werden entsprechend den §§ 9 und 57 sowie Anlage 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung, zu dem jeweiligen Bemessungssatz übernommen. 2Dies gilt auch für osteopathische Leistungen, die von entsprechend ausgebildeten oder fortgebildeten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt werden. (5) 1Eine Psychotherapie umfasst ärztliche und psychotherapeutische Behandlungen. 2Für psychotherapeutische Behandlungen gilt § 28 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3Die Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Behandlung bedarf der Genehmigung. § 6 Zahnärztliche Behandlungen (1) 1Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf zahnärztliche Behandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Zahn-, Mund- und Kieferkrankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die zahnärztliche Behandlung umfasst 1. die Tätigkeit, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist, 2. konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden; § 5 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) 1Wählen Heilfürsorgeberechtigte bei Zahnfüllungen eine über den in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Umfang hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. 2In diesen Fällen ist von der Heilfürsorge die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen, es sei denn, es werden intakte plastische Füllungen ausgetauscht. 3In Fällen des Satzes 1 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Zahnärztin oder dem Zahnarzt und der oder dem Heilfürsorgeberechtigten zu treffen. (3) 1Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen gehören nicht zu den zahnärztlichen Behandlungen nach Absatz 1. 2Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene, vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Heilfürsorge diese Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. 3§ 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. 4Im Fall des Satzes 2 sind sowohl die implantologischen Leistungen als auch die anschließende Suprakonstruktion im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung als Sachleistung zu erbringen. (4) 1Heilfürsorgeberechtigte, die zu Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder hatten, haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. 2Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. (5) Parodontosebehandlungen, kieferorthopädische Behandlungen und Behandlungen von Kiefererkrankungen bedürfen der Genehmigung. § 7 Zahnersatz (1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. (2) 1Heilfürsorgeberechtigte erhalten befundbezogene Festzuschüsse nach § 55 in Verbindung mit § 56 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 100 Prozent, höchstens in Höhe der bei der Regelversorgung entstandenen Kosten. 2Die Mehrkosten haben Heilfürsorgeberechtigte selbst in vollem Umfang zu tragen. 3Über die Mehrkosten ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Zahnärztin oder dem Zahnarzt und dem Heilfürsorgeberechtigten zu treffen. (3) Die Versorgung mit Zahnersatz, einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, bedarf der Genehmigung. § 8 Arznei- und Verbandmittel (1) Heilfürsorgeberechtigte haben gemäß § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln sowie Harn- und Blutteststreifen. (2) 1Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte für die Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, sind über die Ausnahmefälle hinaus, die in den in Absatz 1 genannten Richtlinien geregelt sind, grundsätzlich nicht zu Lasten der Heilfürsorge verordnungsfähig. 2Für die danach verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Medizinprodukte gilt § 34 Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (3) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt ist, werden die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages übernommen, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten. (4) 1Für von der Heilpraktikerin oder dem Heilpraktiker entsprechend § 21 Absatz 2 und Absatz 3 der Sächsischen Beihilfeverordnung verordnete oder verabreichte Arznei- und Verbandmittel sowie für die Versorgung mit Verbandmitteln sowie Harn- und Blutteststreifen werden die Kosten in Höhe des jeweiligen Bemessungssatz gemäß § 57 der Sächsischen Beihilfeverordnung erstattet. 2§ 25 der Sächsischen Beihilfeverordnung gilt entsprechend für Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel, die von der Heilpraktikerin oder dem Heilpraktiker verordnet wurden. § 9 Heilmittel 1Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich und zahnärztlich verordneten Heilmitteln, soweit diese nicht entsprechend § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind. 2Einen Eigenanteil haben Heilfürsorgeberechtigte nicht zu leisten. 3Heilmittel sind insbesondere Maßnahmen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, der Ergotherapie, der Podologie sowie der Ernährungstherapie. § 10 Hilfsmittel (1) 1Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken sowie orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung auszugleichen, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. 2Dies gilt nicht, soweit die Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder entsprechend § 34 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind. 3Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. 4Hilfsmittel, die sich für eine Weiterverwendung eignen, können auch leihweise überlassen werden. (2) 1Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung eines Hilfsmittels werden auf Antrag erstattet. 2Die Kostenerstattung erfolgt in Höhe einer angemessenen Kostenpauschale, es sei denn, ein höherer tatsächlicher Verbrauch kann individuell nachgewiesen werden. 3Aufwendungen für Batterien, Akkus und Ladegeräte für Hörgeräte sowie für Pflege- und Reinigungsmittel werden nicht übernommen und nicht erstattet. (3) Wählen Heilfürsorgeberechtigte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, sind die Mehrkosten und dadurch erforderliche höhere Folgekosten selbst zu tragen. (4) 1Ein Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen ergibt sich nur dann, wenn sie der Verbesserung der Sehschärfe oder der Behebung oder Linderung eines anderen Krankheitszustandes dient. 2Der Anspruch umfasst nicht die Kosten des Brillengestells. 3Brillengläser dürfen für die Erstausstattung nur aufgrund einer augenärztlichen Bescheinigung aus Heilfürsorgemitteln beschafft werden. 4Lichtschutzgläser und Kontaktlinsen bedürfen immer einer augenärztlichen Verordnung. 5Augenärztliche Bescheinigungen oder Verordnungen sind von den Heilfürsorgeberechtigten beizubringen. 6Heilfürsorgeberechtigte haben die Wahl zwischen Brillengläsern aus Kunststoff oder Silikat. 7Die Kosten einer einfachen Entspiegelung werden bis zur Höhe von 10 Euro pro Glas übernommen. 8Wählen Heilfürsorgeberechtigte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 5 nicht vor, zahlt die Heilfürsorge als Zuschuss zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens einen Betrag, den sie für Brillengläser aufzuwenden hätte. 9Kosten für Zweitbrillen werden nicht übernommen. (5) 1Für ein Hilfsmittel, für das ein Festbetrag nach § 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt ist, werden die Kosten nur bis zu dieser Höhe übernommen. 2Sind für Hilfsmittel zwischen den jeweiligen Leistungserbringern und einem Träger der gesetzlichen Krankenkassen Preise im Rahmen von Versorgungsverträgen nach § 127 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbart worden, gelten diese als angemessen. 3Wurde ein Vertrag nach § 2 Absatz 6 geschlossen, gelten die danach vereinbarten Preise vorrangig als angemessen. 4Die Kosten der übrigen Hilfsmittel werden nach den Grundsätzen des § 2 Absatz 2 Satz 1 übernommen. 5Für ärztlich verordnetes orthopädisches Schuhwerk wird nur der Betrag übernommen, der den in § 23 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Betrag übersteigt. (6) Hilfsmittel nach Absatz 5 Satz 4, deren Kosten 150 Euro übersteigen, sowie orthopädisches Schuhwerk und Hörhilfen bedürfen der Genehmigung. § 11 Digitale Gesundheitsanwendungen (1) 1Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit einer ärztlich oder von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten verordneten digitalen Gesundheitsanwendung. 2§ 33a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Vor Erwerb hat die oder der Heilfürsorgeberechtigte die Genehmigung zum Erwerb verordneten digitalen Gesundheitsanwendung bei der Heilfürsorge einzuholen. § 12 Krankenhausbehandlungen, stationäre und ambulante Hospizleistungen sowie, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit und Übergangspflege (1) 1Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Krankenhausbehandlung nach § 39 Absatz 1 und 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Krankenhausleistungen für eine vor- und nachstationäre Behandlung werden nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, für eine ambulante Operation nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, für eine tagesstationäre Behandlung nach § 115e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. (2) 1Die vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung wird in entsprechend § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern gewährt, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. 2In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung eine Behandlung auch in nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden. (3) 1Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Krankenhausleistungen im Rahmen von § 2 Absatz 2 und § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes und im Rahmen von § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung. 2Wahlleistungen sind vom Heilfürsorgeanspruch ausgeschlossen. (4) 1Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer, teilstationärer oder ambulanter Versorgung in Hospizen, in denen eine palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie der oder des Heilfürsorgeberechtigten nicht erbracht werden kann. 2Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarten Zuschüssen für das jeweilige Jahr. 3§ 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) 1Die Kosten für alle notwendigen Maßnahmen bei Organtransplantationen sowie für Gewebespenden und deren Registrierungen we

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.